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LG Darmstadt: 5.000 EURO Geldentschädigung für Filmen einer Polizeibeamtin beim Polizeieinsatz und Verbreitung der Filmaufnahmen in einem Musikvideo im Internet

LG Darmstadt
Urteil vom 04.09.2019
23 O 159/18


Das LG Darmstadt hat einer Polizeibeamtin, die bei einem Polizeieinsatz gefilmt wurde, eine Geldentschädigung von 5.000 EURO wegen der Verbreitung der Filmaufnahmen in einem Musikvideo im Internet zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch stand der Klägerin aus § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Beide Beklagten griffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, als sie das Musikvideo in das Internet einstellten.

Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; eine solche ist vorliegend nicht gegeben.

Die Beklagten können sich auch nicht auf einen oder mehrere der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG berufen. Insbesondere liegen nicht die Ausnahmetatbestände der Ziffern 1, 3 oder 4 dieser Vorschrift vor.

Die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG findet ihre Rechtfertigung in der Berichterstattung über das Ereignis. Stets muss daher der Vorgang selbst, nämlich die Darstellung des Geschehens als Ereignis, im Vordergrund stehen. Werden lediglich einzelne Personen der Veranstaltung hervorgehoben bzw. stehen diese erkennbar im Vordergrund der Abbildung, greift die Privilegierung des § 23 Abs. 1 Ziffer 3 nicht (Herrmann, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 24. Edition, Stand: 01.05.2019, Rdn. 22).

Die Augenscheinnahme des streitgegenständlichen Musikvideos hat gezeigt, dass die Klägerin zu Beginn des Videos deutlich hervorgehoben ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sie von Sekunde 00:22 bis Sekunde 00:24 einen erheblichen Teil des Bildausschnitts einnimmt und zum anderen dadurch, dass sie in Zeitlupe dargestellt wird. Die Kombination beider Elemente führt dazu, dass nicht das Geschehen als solches, sondern die Klägerin persönlich im Vordergrund steht. Abs. 17
Auch auf § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG können sich die Beklagten nicht berufen. Abs. 18

Dem einzelnen Beamten steht grundsätzlich ebenso wie jedem Demonstranten ein Recht an seinem Bild zu und er ist auch nicht schon allein auf Grund seines Einsatzes Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, sondern erst dann, wenn er an besonderen Ereignissen oder Handlungen teilnimmt, was etwa dann der Fall sein kann, wenn er sich pflichtwidrig verhält. Hierüber informiert zu werden, hat die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse, sondern ein Recht; insoweit ist die Bildberichterstattung der Presse Teil der Kontrolle öffentlich-rechtlicher Machtausübung (vgl. Engels, in BeckOK, Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 25. Edition, Stand: 15.07.2019, Rn. 17).

Ein besonderes Ereignis, das gerade die Darstellung der Klägerin erfordert, ist vorliegend nicht gegeben. Es mag zwar ungewöhnlich sein, dass eine Musikband und deren Konzertbesucher durch einen Polizeieinsatz vor Demonstranten geschützt werden müssen. Letztlich stellt der Einsatz der Klägerin und ihrer Kollegen aber einen üblichen Einsatz dar, der als solcher keine Besonderheiten aufweist, insbesondere keine Information der Öffentlichkeit zwecks Kontrolle öffentlich-rechtlicher Machtausübung erfordert, schon gar nicht unter deutlicher Hervorhebung der Klägerin. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit beschränkt sich auf den Umstand, dass gerade für ein Konzert der Beklagten zu 1) ein Polizeieinsatz erforderlich war. Dies ist aber von dem Fall zu unterscheiden, in dem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Einsatz konkreter Polizeibeamter und der konkreten Ausübung ihrer Tätigkeit besteht. Unstreitig kam es während der Dienstausübung der Klägerin zu keinen mit ihr persönlich im Zusammenhang stehenden Besonderheiten, die für sich genommen eine Berichterstattung in der Öffentlichkeit erforderlich gemacht hätten.

Schließlich greift auch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Ziffer 4 KUG nicht ein.

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass das streitgegenständliche Musikvideo ein Kunstwerk darstellt.

Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 4 KUG greift jedoch nur ein, sofern die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst dient. Dies ist nicht pauschal, sondern immer in Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet ist. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang. Es muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch verteidigen können und in diesen Rechten auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz erfahren. In dieser Situation sind die staatlichen Gerichte den Grundrechten beider Seiten gleichermaßen verpflichtet. Auf private Klagen hin erfolgende Beeinträchtigungen der Kunstfreiheit sind darauf zu überprüfen, ob sie den Grundrechten von Künstlern und der durch das Kunstwerk Betroffenen gleichermaßen gerecht werden (vgl. BVerfGE, NJW 2008, 39 – zitiert nach beck-online).

Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein solches wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann. Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (BVerfG, NJW 2019, 1277 – zitiert nach beck-online). Abs. 24
Vorliegend ist auf Seiten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin in die Abwägung einzustellen, in welcher Art und Weise sie dargestellt wird und ob es sich bei dem streitgegenständlichen Video um einen Eingriff in die Intim- oder Privatsphäre der Klägerin handelt. Dieser Gesichtspunkt scheint zu Gunsten der Beklagten zu sprechen, da die Klägerin unstreitig weder in herabwürdigender noch entstellender Art und Weise dargestellt wird, sondern ihre Darstellung die Lebenswirklichkeit ihres Einsatzes zutreffend wiedergibt. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, der Einsatz der Polizei sei von Benutzern der „Youtube“-Plattform sogar ausdrücklich gelobt worden. Auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen. Allerdings hat die Klägerin – insoweit unstreitig – ein Interesse daran, in der Öffentlichkeit als eine gegenüber politischen und gesellschaftlichen Gruppen neutrale Polizeibeamtin dargestellt zu werden. Abs. 25
Es muss nicht entschieden werden, ob die Beklagte zu 1) tatsächlich dem Rechtsrock zugeordnet wird und ob deren Texte – wie die Klägerin behauptet – nationalistisch-völkisch geprägt sind. Die Beklagten nehmen jedenfalls für sich in Anspruch, mit dem Musikvideo eine politische Aussage zu verbinden. Der Umstand, dass die Klägerin durch die Verwendung ihres Abbilds gegen ihren Willen mit der politischen Aussage der Beklagten zu 1) verbunden wird, stellt bereits einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Abs. 26
Der eindeutige Bezug ihrer Abbildung zu ihrer dienstlichen Tätigkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Internetnutzer die Klägerin als Fan oder „Groupie“ der Beklagten zu 1) wahrnehmen. Der durchschnittliche Nutzer der Plattform „Youtube“ wird bei der Betrachtung des Musikvideos jedenfalls das Abbild der Klägerin gedanklich mit der Beklagten zu 1) verknüpfen, ferner kann bei ihm der Eindruck entstehen, dass die Veröffentlichung der Videosequenz mit Billigung der Klägerin erfolgte.

Im Rahmen der Abwägung muss auf Seiten der Kunstfreiheit das Wesen der Kunst berücksichtigt werden, da nur dieses besondere Wesen der Kunst ein Zurücktreten widerstreitender Rechte, vorliegend des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, rechtfertigt.

Ein Kunstwerk strebt eine gegenüber der „realen” Wirklichkeit verselbstständigte „wirklichere Wirklichkeit” an, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird. Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden. Das bedeutet, dass die Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben kann, sondern auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen muss.

So verlangt die Gewährleistung der Kunstfreiheit etwa, den Leser eines literarischen Werks für mündig zu halten, dieses von einer Meinungsäußerung zu unterscheiden und zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und einer fiktiven Erzählung zu differenzieren. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist daher zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ohne eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes würde man die Eigenarten eines Romans als Kunstwerk und damit die Anforderungen der Kunstfreiheit verkennen. Dabei muss es sich bei der in Rede stehenden Publikation allerdings tatsächlich um Literatur handeln, die für den Leser erkennbar keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ein fälschlicherweise als Roman etikettierter bloßer Sachbericht käme nicht in den Schutz einer kunstspezifischen Betrachtung. Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbstständigt („verfremdet”), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll. Zwar wirkt ein Kunstwerk neben seiner ästhetischen Realität zugleich in den Realien. Wäre man aber wegen dieser „Doppelwirkung” gezwungen, im Rahmen einer Grundrechtsabwägung stets allein auf diese möglichen Wirkungen in den Realien abzustellen, könnte sich die Kunstfreiheit in Fällen, in denen der Roman die Persönlichkeitssphäre anderer Menschen tangiert, niemals durchsetzen. Das Gegenteil wäre der Fall, wenn man nur die ästhetische Realität im Auge behielte. Dann könnte sich das Persönlichkeitsrecht nie gegen die Kunstfreiheit durchsetzen. Eine Lösung kann daher nur in einer Abwägung gefunden werden, die beiden Grundrechten gerecht wird (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 1085 – zitiert nach beck-online).

Das Musikvideo mag, wie die Beklagten meinen, insbesondere durch die Kombination von Audio- und Videosequenz, eine filmische „Collage“ darstellen, weswegen auch das Gericht gehalten ist, dieses in Gänze (und nicht lediglich die Videosequenz) in die Abwägung einzustellen. Dieses Stilmittel führt vorliegend jedoch keine wesentliche künstlerische Verfremdung herbei. Das Video beschränkt sich auf die Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse (in Ausschnitten), nämlich des Konzertes am (Datum) in (…) samt des Polizeieinsatzes. Sinn der Videosequenz ist – und hierauf berufen sich die Beklagten ausdrücklich –, die Wirklichkeit darzustellen, wonach ein Polizeieinsatz zum Schutz des Konzertes und seiner Besucher erforderlich war. Eine künstlerische Verfremdung dieser Videosequenz liegt damit nach der eigenen Intention der Beklagten gerade nicht vor. Hierzu genügt es auch nicht, dass die Klägerin in den Sekunden 00:22 – 00:24 in Zeitlupe dargestellt wird, da die Zeitlupe als solches zwar ein Stilmittel ist, aber keine künstlerische Verfremdung bewirkt. Der Umstand, dass das Video mit dem Musikstück „(…)“ unterlegt ist, führt für den durchschnittlichen Betrachter ebenso wenig eine ausreichende künstlerische Verfremdung herbei. Vielmehr steht der dokumentarische Charakter des Musikvideos weiterhin im Vordergrund. Abs. 31
Dies führt dazu, dass sich die Beklagten zwar grundsätzlich auf die Kunstfreiheit berufen können, diese in der im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung jedoch hinter dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktritt. Abs. 32
Auf der Grundlage eines vom Gericht als angemessen erachteten Gegenstandswerts von 20.000,-- € errechnet sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.171,67 €. Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB.

Klageantrag zu 2

Der Klägerin steht eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,-- € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. Abs. 35
Eine schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.07.2017, 28 O 7/14; BGH, NJW 2015, 2500 – zitiert nach beck-online).

Diese Grundsätze gebieten eine der Klägerin zu zahlende Geldentschädigung, die der Höhe nach jedoch auf den Betrag von 5.000,-- € zu begrenzen ist.

Durch die zwischenzeitlich erfolgte „Verpixelung“ des Abbilds der Klägerin wird der Rechtsverstoß nicht befriedigend aufgefangen, zumal eine Verbreitung des einmal ins Internet gestellten „unverpixelten“ Bildnisses technisch nicht zuverlässig verhindert werden kann

Zu Gunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung ihres Bildnisses vorsätzlich erfolgte und durch das Internet eine erhebliche Verbreitung erfahren hat – die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, das Musikvideo sei 150.000 Mal aufgerufen worden. Schließlich ist in die Betrachtung einzustellen, dass die Beklagten durch das unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin hergestellte und verbreitete Musikvideo eine (noch) größere Bekanntheit erlangen, was dem Absatz ihrer Werke und damit ihrem wirtschaftlichen Erfolg dienen dürfte.

Andererseits weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass eine Ehrverletzung der Klägerin nicht vorliegt, so dass die Entschädigung nicht höher zu bemessen ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Versand eines Bildnisses per E-Mail ist ein Verbreiten gemäß §§ 22, 23 KUG - Normen des KUG gelten im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 DSGVO weiterhin

LG Frankfurt
Urteil vom 26.09.2019
2-03 O 402/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Versand eines Bildnisses per E-Mail ein Verbreiten gemäß §§ 22, 23 KUG ist. Die Normen des KUG gelten im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 DSGVO auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Klageantrag zu II. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).

b. Bei der angegriffenen Äußerung

„Es ist theoretisch auch denkbar, dass die Abmahnung nicht von Hr. mandatiert, sondern ohne sein Wissen von Dritten mittels Urkundenfälschung fingiert wurde.“

handelt es sich um eine .

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).

c. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt in der angegriffenen Äußerung der wertende und meinende Anteil und gibt dieser sein Gepräge. Im Gesamtkontext der Äußerung stellt der Beklagte dar, dass er – möglicherweise – eine problematische Situation mit dem Kläger als Mitarbeiter des E hat. Hierbei erläutert der Beklagte, dass er über das Verhalten des Klägers überrascht sei und die Behauptungen des Klägers haltlos seien (vgl. Anlage K6, Bl. 25 d.A.). Der Beklagte sei irritiert, dass der Kläger eine parallele Beschäftigung bei einem Mitbewerber behaupte. Sodann erläutert der Beklagte, dass es sich insgesamt um eine Art Missverständnis handeln könnte, dass nämlich der Kläger in die dem Beklagten gegenüber ausgesprochenen Abmahnung nicht involviert sei.

Aus Sicht des Durchschnittslesers stellt sich dies lediglich als eine Möglichkeit dar, die der Beklagte aufwirft, nicht aber als faktischen oder bewiesenen Sachverhalt. Dem Empfänger der E-Mail wird daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht als unabweisliche Schlussfolgerung oder rein rhetorische Frage unterbreitet, dass der Kläger ohne sein Wissen für eine Abmahnung „missbraucht“ worden sei (vgl. insoweit BGH NJW 2017, 482 Rn. 14 f.).

Diesem Verständnis steht auch nicht der in der mündlichen Verhandlung erhobene Vortrag des Klägers entgegen, dass sein Prozessbevollmächtigter dem Beklagten vor dem Versand der streitgegenständlichen E-Mail erläutert habe, dass er persönlich vom Kläger mandatiert worden sei, ihm sei eine unterschriebene Vollmachtserklärung zugesandt worden.

Denn dieser Umstand ändert an dem Verständnis der streitgegenständlichen Äußerung aus Sicht des Durchschnittsempfängers, dem diese Umstände unbekannt sind und der selbst bei Kenntnis hiervon die Äußerung des Beklagten als eine Vermutung, eine Theorie und nicht als eine Tatsache auffasst, nichts.

Die Meinungsäußerung des Beklagten überschreitet auch nicht die Grenze zur Schmähkritik, da sie nicht außerhalb jeglichen Sachkontextes steht (vgl. BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.; BVerfG NJW 2017, 1460 – „Obergauleiter der SA-Horden“).

2. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten nach den §§ 683, 677, 670 BGB (Antrag zu III.), jedoch nicht im geltend gemachten Umfang.

Der Kläger hat mit seiner Abmahnung gemäß Anlage K3 gestützt auf KUG und UrhG gerügt, dass der Beklagte das Bildnis per E-Mail versandt und dadurch vervielfältigt hat. Darüber hinaus hat er sich wegen der Verbreitung des Bildnisses auf §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG „(ggfl. i.V.m. der DSGVO“) gestützt (Anlage K3, Bl. 15/18 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht mehr auf das UrhG stützen will, nachdem die Kammer zu erkennen gegeben hat, dass hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche ggf. eine Beweisaufnahme erforderlich werden könnte.

a. Die Abmahnung war im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 85 DSGVO berechtigt.

aa. Der Beklagte hat das Bildnis des Klägers verbreitet, indem er es in einer E-Mail verwendet hat. Hierbei ist vom Vorgang der Verbreitung auch die unkörperliche Übermittlung erfasst (OLG Frankfurt a.M. MMR 2004, 683; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.05.2015 - 2-03 O 452/14, MMR 2016, 482; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 22 KUG Rn. 9; Wenzel/v.Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 139; a.A. BeckOK-InfoMedienR/Herrmann, 24. Ed. 1.5.2019, § 22 KUG Rn. 11).

bb. Der Kläger hat in die Verwendung auch nicht im Sinne von § 22 KUG eingewilligt. Eine solche Einwilligung ist insbesondere auch nicht im Einstellen des Bildnisses als Profil bei „Xing“ zu ersehen (vgl. ebenso OLG München MMR 2016, 414).

cc. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 23 KUG berufen. Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG liegt nicht vor. Denn weder handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, noch um ein solches, auf dem der Kläger nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, noch um ein Bildnis von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen oder um ein Bildnis, dessen Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.

dd. Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 2018, 587; so wohl auch OLG Köln, Urt. v. 28.03.2019 – 15 U 155/18, BeckRS 2019, 13613 Rn. 26; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060).

b. Soweit der Kläger hingegen Kosten für die Abmahnung, gestützt auf die Äußerung gemäß Klageantrag zu II., verlangt hat, war die Abmahnung unberechtigt, so dass der Kläger Kosten hierfür nicht verlangen konnte (siehe oben).

c. Der vom Kläger geltend gemachte Gegenstandswert von insgesamt 20.000,- EUR für die Abmahnungen ist jedoch übersetzt. Der Kläger wendet sich einerseits gegen die Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses, wobei das Bildnis lediglich an wenige Empfänger verbreitet wurde und andererseits gegen eine – ebenfalls nur in einer E-Mail getätigte Äußerung. Die Kammer erachtet hierfür einen Gegenstandswert von 10.000,- EUR unter Berücksichtigung des nach der Praxis der Kammer üblichen Streitwerts für Veröffentlichungen im Internet in Höhe von 15.000,- EUR jeweils für übersetzt, da der Versand per E-Mail mit wenigen Empfängern hiermit kaum vergleichbar ist.

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass ein Gegenstandswert von jeweils 6.000,- EUR, insgesamt also 12.000,- EUR angemessen ist.

Im Hinblick auf die Ansprüche wegen der Verwendung des Bildnisses hat der Kläger deutlich gemacht, dass sein Hauptinteresse an der Verhinderung der weiteren Verbreitung des Bildnisses in Form des Versandes der E-Mail liegt. Zwar hat er auch die Vervielfältigung und Bearbeitung auf dem Computer des Beklagten angegriffen, dieser Teil des Anspruch ist jedoch in der Intensität und dem erklärten Interesse des Klägers deutlich niedriger zu bewerten, die Kammer geht insoweit davon aus, dass auf den Anspruch nach KUG ein Gegenstandswert von 5.000,- EUR und auf den Anspruch nach UrhG ein Gegenstandswert von 1.000,- EUR entfällt.

d. Ausgehend hiervon konnte der Kläger Ersatz von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR verlangen, nämlich inklusive Auslagenpauschale und Umsatzsteuer insgesamt 492,54 EUR.

Denn richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs durch Ermittlung des nach dem berechtigten Teil der Abmahnung zu ermittelnden Gegenstandswert zu bestimmen (BGH (VI. Zivilsenat) NJW 2017, 1550 Rn. 28 – Michael Schumacher; anders im Bereich des Wettbewerbsrechts BGH (I. Zivilsenat) GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter: Quotelung).

Hiervon war eine 0,65-Gebühr in Abzug zu bringen, also 196,95 EUR, so dass 295,59 EUR verbleiben.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 288, 286 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu I. war gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

a. Soweit der Kläger seine Ansprüche gemäß dem Klageantrag zu I. auf die §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG gestützt hat, wäre der Klage nach bisherigem Sach- und Streitstand stattzugeben gewesen (siehe oben).

b. Soweit der Kläger seine Ansprüche gemäß dem Klageantrag zu I. hingegen auf die §§ 72, 97 Abs. 1 UrhG in der Handlungsform des Vervielfältigens gestützt hat, waren die Kosten beiden Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Denn über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger urheberrechtlich aktivlegitimiert war, hätte nach bisherigem Sach- und Streitstand der vom Kläger angebotene Zeuge B2 gehört werden müssen.

c. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag zu I. auch auf eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften gestützt hat. Nachdem, wie oben dargelegt, die Tathandlung des „Verbreitens“ auf das KUG gestützt wurde und die Tathandlung des „Vervielfältigens“ auf urheberrechtliche Ansprüche, kam es auf die datenschutzrechtlichen Ansprüche nicht mehr an, da das „Verbreiten“ bereits nach KUG zu untersagen war. Die Kammer legt den Klageantrag zu I. unter Berücksichtigung der Begründung in der Klageschrift (S. 7, Bl. 9 d.A.) dahingehend aus, dass sich der Kläger mit seinem datenschutzrechtlichen Anspruch ebenfalls allein gegen die angegriffene Tathandlung des „Verbreitens“ durch Versand der E-Mail und nicht auch diejenige des „Vervielfältigens“ richtet, was sich auch mit den Ausführungen des Klägers in der Abmahnung deckt. Der Kläger moniert diesbezüglich allein, dass „in dem Versand eines Personenbildnisses zugleich auch die Verwendung eines personenbezogenen Datums“ liege. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich daher aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO. Erst anschließend begründet der Kläger seinen Klageantrag auf Unterlassung der Vervielfältigung (allein) unter Verweis auf § 16 UrhG."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Unzulässige Werbung der Bild am Sonntag für Gewinnspiel mit Foto eines ehemaligen Traumschiffkapitäns ohne Zustimmung des abgebildeten Schauspielers

OLG Köln
Urteil vom 10.10.2019
15 U 39/19

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung der Bild am Sonntag für ein Gewinnspiel mit dem Foto eines ehemaligen Traumschiffkapitäns ohne Zustimmung des abgebildeten Schauspielers unzulässig war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Traumreise ohne Traumschiffkapitän - "Bild am Sonntag" durfte Gewinnspiel nicht mit ehemaligem "Traumschiffkapitän" bebildern

Die Zeitung "Bild am Sonntag" durfte im Rahmen ihrer Aktion "Urlaubslotto" kein Bild des ehemaligen "Traumschiffkapitäns" verwenden. Nach einer Entscheidung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.2019 hat sie außerdem für die Vorbereitung einer Zahlungsklage Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu geben.

Die Zeitung hatte ihre Leser aufgefordert, über Mehrwertdienstnummern an einem Gewinnspiel teilzunehmen und sie hatte unter den Teilnehmern Karten für eine Kreuzfahrt verlost. Bebildert wurde dies mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der Serie "Das Traumschiff" und u.a. mit dem Hinweis, die Abgebildeten werde man auf der Kreuzfahrt "zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten".

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat im Kern eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, wonach diese Bebilderung ohne Einwilligung des Abgebildeten unzulässig war. Im Rahmen der Einzelfallabwägung stellte der Senat fest, dass das Bild gerade auch zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt worden sei. Ein Gewinnspiel sei zwar im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen. Im konkreten Fall habe das Bild aber kaum echten Nachrichtenwert gehabt und es habe die werbliche Nutzung im Vordergrund gestanden. Die Beliebtheit des Klägers als Traumschiff-Kapitän habe als "Garant" für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Außerdem sei mit dem Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichten Mehrwertdienstnummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt sei.

Die Argumentation der Beklagten, es habe sich lediglich um ein "Symbolfoto" für die ausgelobte Traumreise gehandelt, ließ der Senat nicht gelten. Mit dieser Begründung könne auch das Abbild eines Fußballspielers als "Symbolbild" für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gibt, an dem der Abgebildete selbst dann jedoch nicht teilnehmen müsse. Ein derart weites Verständnis eines Symbolbildes wäre geeignet, das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend auszuhöhlen.

In dem Urteil grenzte der Senat zu seiner früheren Entscheidung zur Veröffentlichung eines Bildes eines Satirikers ab (vgl. PM vom 27.02.2019 Nr. 7/19; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig zu BGH - I ZR 49/19). Im dortigen Fall sei - anders als hier - über die werbliche Nutzung hinaus zugleich noch ein meinungsbildender (anderer) Inhalt transportiert worden. Der vorliegende Fall sei eher der Nutzung eines Bildes eines Prominenten als Klickköders (vgl. PM vom 03.06.2019 Nr. 20/19; Verfahren in Revision beim BHG zu Az.: I ZR 120/19) vergleichbar. Daher sei die Veröffentlichung unzulässig gewesen und die Beklagte im Grundsatz verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu zahlen, der der üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs hat die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu erteilen.

In rechtlicher Hinsicht konnte der Senat offen lassen, ob sich die Rechtsverhältnisse der Parteien nach deutschem (§§ 22, 23 KUG) oder europäischem (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) Recht richteten, da in beiden Fällen eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen geboten sei, welche im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen müsse.

Der Senat hat - wie im Fall "Klickköder" - die Revision zugelassen, da die Behandlung der Namens- und Bildnisnutzung im Umfeld redaktioneller Tätigkeit auch zu werblichen Zwecken grundsätzliche Bedeutung habe und eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordere.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.2019 - Az. 15 U 39/19.





VG Koblenz: Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung von Fotos seiner Person aus Schuljahrbuch wenn er freiwillig bei entsprechendem Fototermin fotografiert wurde

VG Koblenz
Urteil vom06.09.2019
5 K 101/19.KO

Das VG Kobenz hat entschieden, dass ein Lehrer keinen Anspruch auf Entfernung von Fotos seiner Person aus einem Schuljahrbuch hat, wenn er freiwillig bei einem entsprechendem Fototermin fotografiert wurde

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Bildern aus Schuljahrbuch

Ein Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern seiner Person aus einem Schuljahrbuch, wenn er sich freiwillig bei einem entsprechenden Fototermin hat ablich­ten lassen und das Foto im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden ist. Die entsprechende Klage eines Lehrers wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab.

Der als Studienrat an einem rheinland-pfälzischen Gymnasium unterrichtende Kläger ließ sich bei einem Fototermin mit zwei Schulklassen ablichten. In der Folge gab die Schule, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Der Kläger beanstandete daraufhin ohne Erfolg die Veröffentlichung der beiden Bilder mit dem Argument, seine vorherige Zustimmung sei nicht eingeholt und damit durch die Publikation sein Persönlichkeits­recht verletzt worden. Dieses Begehren verfolgte er zuletzt im Klageverfahren weiter und führte dort ergänzend aus, bei dem Fototermin habe er sich nur ablichten lassen, weil ihn eine Kollegin zur Teilnahme überredet habe; den wahren Verwendungszweck der Bilder habe er jedoch nicht gekannt. Die Fotografin habe ihm zugesichert, dass die Bilder nicht veröffentlicht würden. In dem ersten in der Schule herausgegebenen Jahr­buch für das Jahr 2014/2015 seien keine Bilder von ihm veröffentlicht worden.

Dem trat das beklagte Land mit dem Argument entgegen, der Kläger habe durch seine Teilnahme am Fototermin konkludent in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Denn obwohl ihm die Gepflogenheit der Veröffentlichung von Klassenfotos in Jahr­büchern bekannt gewesen und der Termin zuvor angekündigt worden sei, habe er sich ablichten lassen und der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprochen. Jedenfalls liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht vor.

Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab und folgten der Argumentation des Beklag­ten. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass ein rechts­widriger Eingriff in sein Recht am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allge­meinen Persönlichkeitsrechtes nicht vorliege. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es schon keiner Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffent­lichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; ent­sprechende Bedeutung hätten Jahrbücher mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule. Der Kläger sei dagegen lediglich in seiner sogenannten Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre. Da das Foto nur im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeige, seien seine Rechte nur geringfügig beein­trächtigt.

Selbst wenn man nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes eine Einwilligung des Klägers für erforderlich halten würde, habe er diese nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls konkludent erklärt, indem er sich beim Fototermin mit den beiden Schüler­gruppen habe ablichten lassen. Denn dies sei geschehen, obwohl er gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Unerheblich sei, dass der Kläger – nach seinem Vortrag – gegenüber der Fotografin einer Veröffentlichung ausdrücklich wider­sprochen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass allein die Schulleitung die Entschei­dung über die Veröffentlichung der Fotografien treffe. Von daher hätte er seinen Wider­spruch dem Schulleiter gegenüber erklären müssen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. September 2019, 5 K 101/19.KO

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Paparazzi-Fotos von Prominenter die Fahrradhelmkampagne unterstützt ohne Helm dürfen von Boulevard-Magazin veröffentlicht werden - Foto vom Kind nicht

OLG Köln
Urteil vom 28.03.2019
15 U 155/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass Paparazzi-Fotos von Prominenter, die Fahrradhelmkampagne unterstützt und sie auf dem Fahrrad ohne Helm zeigen, von einem Boulevard-Magazin veröffentlicht werden dürfen, Fotos vom Kind jedoch nicht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden - Kinderfotos unzulässig

Unterstützt ein Prominenter eine Kampagne für Fahrradhelme, dürfen Paparazzi-Fotos aus dem Privatleben des Prominenten beim Fahren ohne Fahrradhelm veröffentlicht werden. Fotos vom noch nicht schulpflichtigen Kind sind dagegen unzulässig.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28.03.2019 einen Rechtsstreit zwischen einer Moderatorin und Journalistin und einem Boulevard-Magazin entschieden und ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Die Klägerin hatte sich im Jahr 2017 an der Kampagne "Du bist mir nicht egal" für den Einsatz von Fahrradhelmen aktiv beteiligt. Das Magazin hatte danach Fotos der Prominenten und ihrer Tochter veröffentlicht, die ein Paparazzo heimlich aufgenommen hatte. In erster Instanz hatte das Landgericht ein Foto für zulässig gehalten, bei dem sie ohne Helm auf einem Fahrrad fahrend zu sehen war ("Fehlt da nicht was?"). Ein Foto, auf dem sie ein Fahrrad schob und ein Bildausschnitt, auf dem ihre noch nicht schulpflichtige Tochter mit Helm zu sehen war, wurden dagegen als unzulässig eingestuft.

Auf die Berufung, die nur der Verlag eingelegt hatte, bestätigte der 15. Zivilsenat das angefochtene Urteil. Der Schutz des damals noch nicht einmal schulpflichtigen Kindes und die besonders geschützte Eltern-Kind-Situation hätten Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Zeitschrift. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Gerade Kinder von Prominenten müssten sich in der Öffentlichkeit bewegen können, ohne das ständige Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten und/oder das der Familie auszulösen. Das gelte auch, wenn - wie hier - das Gesicht des Kindes unkenntlich gemacht worden sei. Das Kind sei nicht nur anhand der Merkmale des Fahrrades, sondern auch aufgrund der Wortberichterstattung erkennbar gewesen.

Das Bild des Kindes habe auch nicht etwa deshalb veröffentlicht werden dürfen, weil sich die Mutter selbst widersprüchlich verhalten habe. Mit Blick auf die Vorbildfunktion Prominenter sei allerdings zu erwarten gewesen, dass diese sich an die Kernaussage der Kampagne "Du bist mir nicht egal" halten würde. Dies habe sie jedenfalls in der Situation, in der sie auf dem Fahrrad fotografiert worden sei, nicht getan. Das gelte auch, wenn sie bei der fotografierten Fahrt - wie sie behauptet - nur eine ganz kurze Distanz mit einem dreirädrigen Rad in Schrittgeschwindigkeit über den Gehweg gefahren sei. Auch hierbei seien schwere Fahrradunfälle, etwa bei Grundstücksausfahrten oder beim Öffnen von Autotüren denkbar. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie in ihrer öffentlichen Selbstdarstellung bisweilen nicht nur ein Image als "perfekte" Mutter pflege, sondern - oft selbstironisch - eingestehe, nicht alles perfekt zu machen. Dies alles dürfe sich aber nicht zu Lasten des Kindes auswirken.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.03.2019 - Az. 15 U 155/18.




OLG Frankfurt: Verstoß gegen gerichtliches Verbot der Bildberichterstattung auch wenn statt ursprünglich eines vergrößerten Teilausschnitts das komplette Foto veröffentlicht wird

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.01.2019
16 W 4/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot der Bildberichterstattung auch dann vorliegt, wenn statt ursprünglich eines vergrößerten Teilausschnitts das komplette Foto veröffentlicht wird. Gegen die Bild-Zeitung wurde darauf hin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 EURO verhängt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verstoß gegen Verbot der Bildberichterstattung auch bei Veränderung des Bildausschnitts

Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte damit ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels.

Die Beschwerdeführerin gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10.08.2017 den Artikel: „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei“. Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: “Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“. Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden.

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die „Frau im pinkfarbenen T-Shirt“. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung untersagt, sie „im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10.8.2017) erkennbar zu machen“ (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017).

Am 12.01.2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: „...(Name der Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin“. Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10.8.2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die auch vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin habe „hier bewusst und gewollt versucht (...), die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen“. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden seien, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unterlassungsgebot vom 08.08.2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 16 W 4/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.11.2018, Az. 2-03 O 292/17)

Erläuterungen:
§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Empfänger des Ordnungsgeldes ist die Staatskasse.

LG Frankfurt: Veröffentlichung von Fotos und Videos auf Facebook-Fanpage eines Friseursalons ohne Einwilligung des Abgebildeten verstößt gegen Vorgaben der DSGVO und KUG

LG Frankfurt
13.09.2018
2-03 O 283/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos und Videos auf der Facebook-Fanpage eines Friseursalons ohne Einwilligung des Abgebildeten gegen Vorgaben der DSGVO und des KUG verstoßen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Bildnisveröffentlichung.

Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) betreibt einen Frisörsalon in Frankfurt am Main. Am 29.06.2018 begab sich die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) mit ihrem Lebenspartner, ... , in den Frisörsalon des Beklagten, um eine Haarverlängerung vornehmen zu lassen. Während der Behandlung fotografierte ein der Klägerin unbekannter Mann die Klägerin. Zudem wurde das streitgegenständliche Video (Anl. AS 1, Bl. 16 der Akte), auf dem die Klägerin erkennbar ist, erstellt, wobei streitig ist, ob dies am 29.06.2018 oder am Folgetag geschah.

Kurze Zeit später stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte am 04.07.2018 (16:42 Uhr) auf seiner Facebook Fanpage unter der URL

...............

unter anderem das streitgegenständliche Video (Anlage AS 1, Bl. 16 d.A.) postete/veröffentlichte, auf dem die Klägerin - wie auch auf dem nachstehenden Screenshot zu sehen - klar und eindeutig erkennbar ist.

[Foto]

Auf der Facebook Seite befanden sich zum damaligen Zeitpunkt auch Lichtbilder der Klägerin.

Die Klägerin forderte den Beklagten persönlich auf, die Lichtbilder und das Video zu entfernen. Der Beklagte kam der Aufforderung lediglich hinsichtlich der Lichtbilder nach, hinsichtlich des Videos reagierte er - trotz desanwaltlichen Schreibens vom 11.07.2018 (Anlage AS 3, Bl. 8 f. d.A.) - vorgerichtlich nicht.

Die Kammer hat dem Beklagten durch einstweilige Verfügung - Beschluss - vom 27.07.2018 (Bl. 17 ff. d.A.) untersagt, das Bildnis der Klägerin in Form eines Fotos oder als Filmaufnahme/Video öffentlich zur Schau zu stellen, wie dies auf der Website ... mit dem Film wie in Anlage AS 1 geschehen ist. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Kammer dem Beklagten auferlegt.

Gegen den Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2018 Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin behauptet, ein Hinweis auf etwaige Foto- und/oder Videoaufnahmen oder darauf, dass es sich um einen der sogenannten "Haarmodell-Termine" handele, sei nicht erteilt worden.

Während der Haarverlängerung am 29.06.2018 habe sie mehrfach ausdrücklich darum gebeten, die Fotoaufnahmen zu unterlassen, als ein ihr unbekannter Mann sie aus etwa 1 m Entfernung fotografiert habe.

Die angebliche Videoaufnahme am 30.06.2018 sei heimlich, unbemerkt und gegen ihren Willen erfolgt. Sie habe weder ausdrücklich noch konkludent in die Aufnahme oder die Veröffentlichung des Videos eingewilligt.

Durch die Veröffentlichung des Videos sei sie in ihrem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 ff. KUG verletzt worden. Eine Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt gemäß § 23 KUG liege nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung - Beschluss - vom 27.07.2018 zu bestätigen.

Der Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 283/18 vom 27.07.2018 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass in seinem Frisörsalon regelmäßig Video- und Bildaufnahmen erfolgten, welche die Arbeiten der Angestellten im Bereich der unterschiedlichsten Frisurentechniken an dafür vorgesehenen Haarmodellen dokumentierten. Diese Aufnahmen würden zu Werbezwecken auf der Internetplattform Facebook veröffentlicht, um dadurch den Frisörsalon der Allgemeinheit vorzustellen und die Vielfältigkeit der Arbeiten zu präsentieren. Diese Aufnahmen erfolgten stets ausschließlich im Beisein der Haarmodelle und grundsätzlich unter Ausschluss weiterer Kunden an dafür bestimmten ausgewählten Terminen.

Als die Klägerin den Frisörsalon des Beklagten am 29.06.2018 aufgesucht habe, hätten die vorbezeichneten Videoaufzeichnungen stattgefunden. Sie habe an diesem Tag keinen Termin zur Haarverlängerung gehabt. Die Klägerin sei von dem Beklagten selbst in Anwesenheit seiner zwei Angestellten, Frau ... und Frau ...,

darauf hingewiesen worden, dass zu diesem Zeitpunkt Videoaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung durchgeführt würden. Die Klägerin habe der Mitarbeiterin signalisiert, dass es für sie kein Problem darstelle und sie damit einverstanden sei. Sie habe ausdrücklich ihre Einwilligung in die streitgegenständliche Videoaufnahme und deren Veröffentlichung erklärt und werde daher nicht in ihrem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 ff. KUG verletzt. Die mündlich erteilte Einwilligung habe bis zum Ende der Filmaufnahmen bestanden.

Die Zustimmung sei jedoch zumindest als stillschweigend erteilt anzunehmen, da die Klägerin trotz der ausdrücklichen Unterrichtung über die Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung darauf bestanden habe, zu diesem Zeitpunkt behandelt zu werden. Hierdurch habe sie ein Verhalten an den Tag gelegt, das für den objektiven Erklärungsempfänger nur als Einwilligung habe verstanden werden können.

Auch habe die Klägerin ihre Einwilligung zur Veröffentlichung der Aufnahmen nicht wirksam widerrufen. Eine bereits erteilte Einwilligung sei nicht frei widerruflich, da hier kein Widerrufsgrund gemäß § 42 UrhG analog vorläge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer ist zu bestätigen, denn es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch (hierzu nachstehend unter I.) als auch ein Verfügungsgrund (hierzu nachstehend unter II.).

I. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, jeweils i.V.m. Art. 79 Abs. 1, 85 DSGVO verlangen.

Insoweit kann letztlich offen bleiben, ob die §§ 22, 23 KUG als Normen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 DSGVO (VO (EU) 2016/679), die am 25.05.2018 Geltung erlangt hat und nationale Regelungen zum Datenschutz grundsätzlich verdrängt, für Fälle wie den vorliegenden, der nicht unter journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO fällt, weiter gelten oder nicht (zum Streit darüber, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO einen - zwingend durch die Mitgliedstaaten auszuübenden - Regelungsauftrag enthält oder die §§ 22, 23 KUG insoweit fortgelten können, s. Specht/Bienemann in: Sydow, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 9; Albrecht/Janson, CR 2016, 500; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369; Kahl/Piltz, K&R 2018, 289, 292; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1061; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578; Paschke, jurisPR-ITR 15/2018, Anm. 3; jew. m.w.N.; zur weiteren Anwendung von §§ 22, 23 KUG im Falle von Pressemedien vgl. OLG Köln, ZD 2018, 434 m. Anm. Hoeren). Denn sowohl nach den §§ 22, 23 KUG als auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 lit. a), f), 7 DSGVO war die Veröffentlichung rechtswidrig.

1.
a) Das streitgegenständliche Video ist ein Bildnis der Klägerin im Sinne von § 22 KUG. Ein solches ist jede Abbildung einer natürlichen Person, welche bestimmt und geeignet ist, sie dem Betrachter in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung vor Augen zu führen und das Aussehen, wie es gerade dieser Person zu Eigen ist, im Bilde wiederzugeben (BGH, NJW 1965, 2148 [BGH 09.06.1965 - Ib ZR 126/63] - Spielgefährtin I; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 22 Rn. 5). Dies ist bei dem streitgegenständlichen Video der Fall, denn in diesem wird die Klägerin in vielen aufeinanderfolgenden Bildern im Zusammenhang mit der Haarverlängerung abgebildet.

b) Zudem handelt es sich bei dem Video, bzw. dessen Inhalt, um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da die Klägerin durch das von dem Beklagten veröffentlichte Video identifizierbar ist (vgl. insoweit zur Datenschutz-RL 95/46/EG EuGH, NJW 2015, 463 Rn. 22 ff. - Rynes).

Zu Gunsten des Beklagten greift insbesondere nicht die Haushaltsausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO, da die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht im Rahmen ausschließlich persönlicher Verarbeitung erfolgte, sondern im gewerblichen Kontext und zudem öffentlich im Internet (dazu EuGH, EuZW 2004, 245 Rn. 47 - Lindqvist).

2.
a)
Das Bildnis der Klägerin wurde auch verbreitet im Sinne des KUG, denn der Beklagte hat es auf seiner öffentlich zugänglichen Fanpage bei Facebook im Internet abrufbar gemacht (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 19.4.2012 - 16 U 189/11, BeckRS 2013, 11801; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 22, Rn. 12 m.w.N.).

b)
Damit wurden zugleich personenbezogene Daten verarbeitet im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

3. Die Veröffentlichung bzw. Verarbeitung stellt sich sowohl unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 22 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 DSGVO als auch unter Zugrundelegung des Maßstabs von Art. 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 7 DSGVO als unzulässig dar, da die Klägerin in die Veröffentlichung ihres Bildnisses nicht eingewilligt hat.

a) Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (BGH, GRUR 2007, 527 [BGH 06.03.2007 - VI ZR 51/06] - Winterurlaub m.w.N.; OLG Frankfurt, Urt. vom 07.08. 2018 - 11 U 156/16 -, Rn. 32, juris) dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, z.B. wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH, GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).

Der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Beklagte (vgl. OLG Hamm, AfP 1998, 304 [OLG Hamm 03.03.1997 - 3 U 132/96]; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 22, Rn. 32) hat nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass die Klägerin in die Aufnahme und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos eingewilligt hat. Obwohl die Klägerin die eidesstattliche Versicherung vom 26.07.2018 (AS 2, Bl. 6 f. d.A.) vorgelegt hat, welche besagt, dass das Video heimlich und ohne ihre Einwilligung gedreht worden sei, hat der Beklagte keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Auch waren weder die von ihm in diesem Zusammenhang benannten Zeuginnen noch er selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung zugegen.

Sofern der Beklagte sich darauf beruft, dass die Klägerin zumindest konkludent eingewilligt habe, da sie trotz ausdrücklicher Unterrichtung über die Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung darauf bestanden habe, zu diesem Zeitpunkt behandelt zu werden, so ist dieser Vortrag des Beklagten widersprüchlich, da er zuvor die ausdrückliche Zustimmung der Klägerin behauptet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte auch die vorstehenden Behauptungen nicht glaubhaft gemacht.

b) Auch gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche - hier der Beklagte - nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat (zur Definition der Einwilligung s. Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Dies ist - wie zuvor dargestellt - nicht der Fall.

4.
Die Veröffentlichung bzw. Datenverarbeitung erfolgte in rechtswidriger Weise.

a) Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos war gemäß § 23 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 DSGVO unzulässig, da es sich bei dem Video offensichtlich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelt und auch die sonstigen dort genannten Ausnahmen nicht greifen. Die Einwilligung gemäß § 23 Abs. 2 KUG war daher nicht entbehrlich.

b) Die Verarbeitung des Videos in Form der Veröffentlichung war auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO bzw. Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten einem sogenannten "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" (vgl. Reimer in: Sydow, a.a.O., Art. 6 Rn. 1 m.w.N.). In Betracht käme hier - neben einer nicht vorliegenden Einwilligung, wie vorstehend erläutert - lediglich die Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Danach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (vgl. hierzu mit Beispielen ErwGr 47-49 DSGVO).

Die Kammer erachtet insoweit die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG und die dazu ergangene Rechtsprechung - unter Berücksichtigung einer entsprechenden europarechtsautonomen Auslegung (vgl. Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060) - als Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und der Abwägung der Interessen und Grundrechte einzubeziehen sind (vgl. insoweit Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 23 Rn. 1 KUG Rn. 1; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369, 370; Paschke, jurisPR-ITR 15/2018, Anm. 3; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578, 581; Plath/Grages, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 85 DSGVO Rn. 3). In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend - wie vorstehend erläutert - das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der streitgegenständlichen Verarbeitung in Form der Veröffentlichung.

Selbst ohne Anwendung der Grundsätze der §§ 22, 23 KUG im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erachtet die Kammer die Interessen der Klägerin gegenüber dem Werbeinteresse des Beklagten hier als überwiegend. Zwar ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen (vgl. ErwGr 47 DSGVO). Es ist jedoch bereits fraglich, ob diese Werbung unter Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO anzusehen sind. Darüber hinaus widerspricht es den vernünftigen Erwartungen (vgl. ErwGr 47 DSGVO) eines Kunden in einem Frisörsalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet wird.

5. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 [BGH 16.11.1995 - I ZR 229/93] - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt der Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 - I ZR 264/95] - Brennwertkessel).

6. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

II. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung würde das Persönlichkeitsrecht der Klägerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt. Dass mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung die Hauptsache zumindest für den Zeitraum bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird, liegt in der Natur einer Unterlassungsverfügung.

Auch liegt die erforderliche Dringlichkeit vor. Die einstweilige Verfügung wurde nach weniger als einem Monat nach der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos bei Facebook beantragt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Fotos bei Facebook dürfen nicht für öffentliche Anprangerung einzelner Personen im Rahmen medialer Berichterstattung genutzt werden

OLG München
Urteil vom 01.03.2018
29 U 1156/17


Das OLG München hat entschieden, dass Fotos bei Facebook nicht für die öffentliche Anprangerung einzelner Personen im Rahmen medialer Berichterstattung genutzt werden dürfen.

Leitsatz des OLG München:

Soweit im Rahmen einer medialen Berichterstattung die öffentliche Anprangerung einzelner Personen mit Foto und unter Namensnennung ausdrücklich bezweckt wird, können die Persönlichkeitsbelange der Angeprangerten auch dann überwiegen, wenn Medien im Rahmen ihrer Presse- und Informationsfreiheit auf Missstände in der Gesellschaft hinweisen und die Angeprangerten zuvor durch ihr Verhalten den Bereich der Privatsphäre verlassen haben und deren visuelles Selbstdarstellungsrecht dadurch erheblich an Gewicht verloren hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Die Klägerin hat weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung ihres Bildnisses auf www.bild.de eingewilligt. Bildnisse einer Person dürfen nach § 22 Satz 1 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden (vgl. BGH GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II).

a) Eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung ihres Bildnisses auf www.bild.de liegt nicht vor.

b) Eine stillschweigende Einwilligung kann nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG Hamburg AfP 2012, 166; OLG München ZUM 2009, 429; OLG Karlsruhe ZUM 2006, 568; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 22 KUG Rn. 15).

Danach durfte der streitgegenständliche Eintrag der Klägerin auf Facebook von der Beklagten schon deshalb nicht als Einwilligung zur Veröffentlichung auf www.bild.de verstanden werden, weil der Klägerin Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung nicht bekannt gewesen sind. Die Beklagte konnte insbesondere nicht davon ausgehen, die Klägerin sei damit einverstanden, dass sie sowohl auf www.bild.de als auch in der Print-Ausgabe von BILD, der auflagenstärksten Zeitung Deutschlands, identifizierbar mit Foto und unter Namensnennung öffentlichkeitswirksam an den Pranger gestellt wird.

Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin das streitgegenständliche Bildnis auf Facebook eingestellt hat, ohne ihr Facebook-Profil durch Sicherheitseinstellungen gegen den allgemeinen Zugriff zu schützen, so dass es bei gezielter Eingabe des Namens der Klägerin für jedermann aufruf- und einsehbar gewesen ist, kann nicht auf eine wirksame Einwilligung in eine Wiedergabe dieser Fotografie auf www.bild.de geschlossen werden. Wer ein Foto auf seinen Account bei einem sozialen Netzwerk einstellt, ohne von möglichen Zugriffssperren Gebrauch zu machen, willigt zwar konkludent in die Verbreitung des Fotos durch Suchmaschinen ein (vgl. BGH GRUR 2010, 628 Tz. 36 – Vorschaubilder I; OLG Köln, MMR 2011, 323). Durch das Einstellen eines ihn selbst zeigenden Bildnisses in ein soziales Netzwerk willigt der Nutzer jedoch nicht zugleich in die Verwendung dieser Bildnisse durch Medien ein. Die Veröffentlichung im Rahmen einer medialen Berichterstattung ist daher ohne Einwilligung unzulässig, soweit nicht § 23 KUG eingreift, wobei allerdings das visuelle Selbstdarstellungsrecht durch die Online-Veröffentlichung erheblich an Gewicht verloren hat (vgl. Engels in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 19. Edition, Stand: 1. März 2018, § 22 KUG Rn. 38). Im Streitfall liegt daher keine stillschweigende Einwilligung der Klägerin vor.

4. Die Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG. Danach dürfen Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.

a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH GRUR 2017, 302 Tz. 7 m. w. N.).

Die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt daher nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG GRUR 2008, 539 Tz. 66 – Caroline von Hannover). Die Abwägung hat aber das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco; BVerfG a.a.O., Tz. 67 – Caroline von Hannover). Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. BVerfG a.a.O., Tz. 68 – Caroline von Hannover m. w. N.). So können Bilder einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (vgl. BVerfG GRUR 2017, 842 Tz. 16 – „Gehweg“-Foto).

Die Presse kann demnach grundsätzlich selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden, was sie für berichtenswert hält und ob bzw. wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Die Presse- und Informationsfreiheit ist jedoch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (vgl. BGH GRUR 2009, 150 Tz. 17 m. w. N.).

Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. BGH GRUR 2017, 302 Tz. 8 m. w. N.).

b) Nach diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Verbreitung des Bildnisses der Klägerin im Internetpranger der Beklagten nicht als zulässig i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar.

aa) Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten ist die Flüchtlingskrise und damit ein Vorgang von historisch-politischer Bedeutung gewesen. Die Beklagte hat insoweit im Rahmen ihrer Informations- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gehandelt. Es steht außer Frage, dass es Aufgabe der Beklagten ist, die in Politik und Gesellschaft geführte Flüchtlingsdebatte in ihrer Berichterstattung aufzugreifen, abzubilden und zu bewerten. Dazu zählt auch die kritische Würdigung der Haltung bestimmter Bevölkerungskreise, die dem Zuzug von Flüchtlingen ablehnend gegenüberstehen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Berichterstattung zur Darstellung der Stimmungslage in der Bevölkerung Äußerungen wiedergibt, mit denen sich einzelne Personen in der Flüchtlingsdebatte außerhalb ihres privaten Umfeldes zu Wort gemeldet haben.

bb) Die Klägerin hat sich mit ihrer Äußerung Wie die Tiere und noch schlimmer, alles rennt zum gutgefüllten Futternapf, mal sehen wo sie hin rennen, wenn unser Napf leer gefressen ist ???? auf Facebook bewusst in die Öffentlichkeit gewagt und dazu Veranlassung gegeben, dass die Beklagte diese Äußerung in ihrer Berichterstattung aufgreift, um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und damit auch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Durch ihren Eintrag auf Facebook und die öffentliche Kundgabe ihrer ablehnenden Haltung gegenüber Flüchtlingen hat die Klägerin den Bereich der Privatsphäre verlassen. Ihre Äußerung betrifft daher den Bereich der Sozialsphäre, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht.

cc) Da die Presse selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie für berichtenswert hält und ob bzw. wie ein Presseerzeugnis bebildert wird, war es der Beklagten grundsätzlich auch nicht verwehrt, das von der Klägerin als Facebook-Profilbild eingestellte Foto, unter dem diese den streitgegenständlichen Eintrag auf Facebook veröffentlicht hat, in die Berichterstattung mit aufzunehmen. Insoweit handelt es sich nicht nur um ein kontextneutrales Portraitfoto der Klägerin. Vielmehr hat sie ihrem Beitrag zur Flüchtlingskrise auf Facebook durch die Wiedergabe ihres Profilbildes ein Gesicht gegeben und einen visuellen Bezug hergestellt.

dd) Im Streitfall ist der Eingriff in die Sozialsphäre der Klägerin jedoch aufgrund der von der Beklagten ausdrücklich bezweckten Prangerwirkung rechtswidrig; das Schutzinteresse der Klägerin überwiegt die schutzwürdigen Belange der Beklagten.

(1) Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Sozialsphäre muss grundsätzlich hingenommen werden, auch wenn dies für den Betroffenen nachteilig ist. Denn im Bereich der Sozialsphäre ist dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen von vornherein ein tendenziell größeres Gewicht beizumessen (vgl. BGH GRUR 2005, 612, 613). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen daher nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 425 Tz. 20; BVerfG NJW 2010, 1587 Tz. 25).
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Eine Prangerwirkung liegt dann vor, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozi- alsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, ohne konkreten Anlass herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen. Dabei kann die Anprangerung dazu führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus dem Bereich der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 1587 Tz. 25 m. w. N.).

(2) Eine solche Prangerwirkung liegt im Streitfall vor. In dem streitgegenständlichen Artikel der Beklagten mit der Überschrift Hass auf Flüchtlinge - BILD stellt die Hetzer an den Pranger heißt es unmittelbar vor den eingeblendeten Screenshots mit verschiedenen Äußerungen von rund 40 Facebook-Nutzern samt der dazugehörigen Profilbilder und Klarnamen: BILD reicht es jetzt: Wir stellen die Hetzer an den Pranger! Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie! Damit hat die Beklagte nicht nur die zuständige Staatsanwaltschaft zur Prüfung des Anfangsverdachtes einer Straftat bzw. zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Volksverhetzung u. a. aufgefordert, sondern durch die zweimalige Nennung des Begriffs Pranger klargestellt, dass es ihr darum geht, einzelne Hetzer gegen Flüchtlinge öffentlich an den Pranger zu stellen. Ziel der Beklagten war nicht lediglich die Darstellung der Stimmungslage in der Bevölkerung zur Flüchtlingskrise und die Missbilligung des Verhaltens von Teilen der Bevölkerung, sondern jedenfalls auch die personalisierte Anprangerung einzelner Personen. Die Beklagte kann sich dabei nicht darauf berufen, dass sie zur Behebung von Missständen in der Gesellschaft im Einzelfall auch zu drastischen Mitteln greifen dürfe. Zwar ist am 1. Oktober 2017 als Reaktion auf die Flüchtlingsdebatte im Jahr 2015 und die dabei von Teilen der Bevölkerung geäußerten fremdenfeindlichen und rassistischen Hassbotschaften im Internet das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) in Kraft getreten, das sich gegen Hetze und gefälschte Meldungen (Fake News) in sozialen Netzwerken richtet. Das Ansinnen der Beklagten, im Rahmen ihrer Pressefreiheit auf Missstände hinzuweisen und dazu aufzufordern, Abhilfe zu schaffen, ist nicht zu beanstanden. Jedoch ist es zur Erreichung dieses Ziels gerade nicht erforderlich, die Hetzer personalisiert mit Foto und unter Namensnennung öffentlich an den Pranger zu stellen. Die von der Beklagten durch die zweimalige Nennung des Begriffs Pranger ausdrücklich bezweckte Prangerwirkung setzt gerade eine identifizierende Berichterstattung voraus. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, habe sie die Profilbilder unter anderem deshalb veröffentlicht, um deutlich zu machen, dass sich unter den Hetzern auch ganz normale Menschen wie beispielsweise Hausfrauen befinden. Die Beklagte hat daher bewusst von einer Anonymisierung bzw. Teil-Verpixelung abgesehen und vielmehr die Profilbilder der Klägerin und anderer Facebook-Nutzer zur Personalisierung der Hetzer eingesetzt, um diese an den Pranger zu stellen. Verstärkt hat sie diese Prangerwirkung noch zusätzlich durch die Namensnennung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Veröffentlichung der Profilbilder auch nicht erforderlich gewesen, um zu belegen, dass im Internet ganz offen gegen Flüchtlinge gehetzt wird. Denn auch insofern hat die Beklagte ihre Belange nicht in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz der von der Berichterstattung Betroffenen gebracht; ihr wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Fotos teilweise zu verpixeln oder einen schwarzen Balken auf Höhe der Augen hinzuzufügen, ohne eine nennenswerte Einschränkung der von der Beklagten reklamierten Erkennbarkeit der sozialen Schicht hinnehmen zu müssen. Im Übrigen ist es zum Beleg der offenen Hetze in sozialen Netzwerken nicht erforderlich gewesen, die Facebook-Nutzer ausdrücklich an den Pranger zu stellen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schutz gegen Presseberichterstattung durch Wortberichterstattung und Veröffentlichung von Bilder geht unterschiedlich weit

BGH
Urteil vom 29.05.2018
VI ZR 56/17
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Der BGH hat entschieden, dass der Schutz gegen Presseberichterstattung durch Wortberichterstattung und Veröffentlichung von Bilder unterschiedlich weit geht.

Leitsätze des BGH:

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg - LG Hamburg

OLG Köln: DSGVO schließt Anwendung des KUG jedenfalls im journalistischen Bereich nicht aus - KUG erlaubt Abwägung der betroffenen Grundrechte

OLG Köln
Beschluss vom 18.06.2018
15 W 27/18


Das OLG Köln hat zutreffend entschieden, dass die Normen der DSGVO die Anwendung des KUG jedenfalls im journalistischen Bereich nicht ausschließt. Insbesondere erlaubt das KUG eine umfassende Abwägung der betroffenen Grundrechte.

Die Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Maßgeblich für die Entscheidung ist bereits, dass der Antragsteller – worauf auch das Landgericht hingewiesen hat – den streitgegenständlichen Fernsehbeitrag nicht in seiner Gesamtheit zu den Akten gereicht hat. Die von ihm eingereichten, höchst lückenhaften Fragmente aus der Sendung belegen zum einen nur Teile der von ihm gerügten konkreten Verletzungsformen. Darüber hinaus ist der Senat mangels Glaubhaftmachung nicht in der Lage, die angeblichen Verletzungshandlungen im Gesamtkontext verlässlich zu prüfen, insbesondere die Frage zu bewerten, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, zumal – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Vorgänge um die Räumung, Sperrung und Bewachung des Gebäudes „I“ von erheblichem öffentlichem Interesse sind.

Der Senat geht allerdings nach eigener Überprüfung aufgrund der – lückenhaften - Aktenlage derzeit davon aus, dass das Landgericht die Vorschriften des KUG zutreffend angewandt hat und dass dem Antragsteller gegen den Antragsgegner kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG zusteht, da Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG in Rede stehen. Das Landgericht hat hierzu unter zutreffender Anwendung der maßgeblichen höchstrichterlichen Grundsätze richtig ausgeführt. Hierauf wird zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholung mit folgender Ergänzung verwiesen: Soweit mit dem Antrag des Antragstellers formuliert ist, es zu unterlassen, das Bildnis des Antragstellers „weiterhin kenntlich zur Schau zu stellen“, so umfasst dies – als Minus - auch eine etwaige Verpixelung, auf die gegebenenfalls in Hinblick auf § 938 Abs. 1 ZPO erkannt werden könnte. Ob allerdings eine solche Verpixelung bei Würdigung der Gesamtumstände zur Wahrung der Interessen des Antragstellers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG erforderlich ist, ist von Antragstellerseite ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn hierfür wäre - da auch in diesem Zusammenhang auf den Gesamtkontext abzuheben ist - eine Darstellung des gesamten Beitrages nötig gewesen.

Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerdebegründung auf die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) beruft, geht dies fehl

Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Bereich des Art. 85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig ist (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 66).

Insgesamt verkennt der Antragsteller, dass die Tätigkeit des Antragsgegners durch den gerade mit Blick auf Art. 85 DS-GVO durch das 16. RundfunkänderungsG vom 8.5.2018 (GV. NRW. S. 214) neu gefassten § 48 WDR-Gesetz (vgl. auch § 46 LMG und § 12 LPresseG) geregelt worden ist, wonach sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den Antragsgegner nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Diese normieren – ebenfalls mit Blick auf Art 85 DS-GVO gerade neu gefasst – in §§ 9c, 57 RStV dann das früher in § 41 BDSG a.F. enthaltene sog. „Medienprivileg“. Nach den Regelungen gelten außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der DS-GVO nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 DS-GVO und damit nicht die Regelungen, auf die der Antragsteller sich hier beruft.

Aus Sicht des Senates bestehen hiergegen keine europarechtlichen Bedenken. Art 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 3, 34, 67, 72 ff.), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Da Datenschutzregelungen als Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 61). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art 85 DS-GVO gerade den Normzweck hat, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden (vgl. etwa Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 1). Der Erwägungsgrund 4 S. 3 der DS-GVO will solche Komplikationen gerade ausschließen.

Mit Blick darauf sind dann Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss zum „Fortgelten“ des KUG im journalistischen Bereich und das Berufen auf den zitierten Aufsatz Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff. überzeugend. Für das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. APR) ist auch bereits thematisiert worden, dass dieses die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtspositionen im hiesigen Bereich übernehmen kann (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 8); für das KUG kann im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch – was künftig geboten sein dürfte – eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen. Dass sich daraus hier etwas anderes ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist dem Senat keine Abweichung zu den – ohnehin in der Abwägung bewusst offen gehaltenen (Überblick bei Ehmann/Selmayr/Schiedermair, DS-GVO 2017, Art 85 Rn. 8 – 15 m.w.N.) – Rspr. des EuGH bzw. des EGMR ersichtlich; auch Erwägungsgrund 153 der DS-GVO wünscht in diesem Bereich nur eine - national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende - umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen.

Aus den zur Glaubhaftmachung eingangs gemachten Ausführungen kommt es darauf aber letztlich auch nicht entscheidend an, so dass auch nicht mit Blick auf diese Rechtsfragen ausnahmsweise Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Illustrierte "People" durfte Fotos des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf in dem Beitrag "Liebes-Comeback" veröffentlichen

BGH
Urteil vom 06.02.2018
VI ZR 76/17


Der BGH hat entschieden, dass die Illustrierte "People" Fotos des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf in dem Beitrag "Liebes-Comeback" veröffentlichen durfte.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof gestattet die Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten
Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf

Sachverhalt:

Der Kläger ist ehemaliger Bundespräsident, die Beklagte ein Zeitschriftenverlag. Am 6. Mai 2015 bestätigte der Kläger in einer Pressemitteilung, dass er und seine Frau wieder zusammen lebten. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Illustrierten "People" unter der Überschrift "Liebes-Comeback" einen Artikel über den Kläger und seine Ehefrau und bebilderte diesen Artikel u.a. mit einem Foto, das den Kläger und seine Ehefrau am Auto zeigte. Am 20. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Zeitschrift "Neue Post" unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt!" einen weiteren Artikel über den Kläger und seine Ehefrau, wobei sie den Artikel u.a. mit einem Foto des Klägers mit einem gefüllten Einkaufswagen bebilderte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Bildberichterstattung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verletzte die Veröffentlichung der Bilder den Kläger in seiner Privatsphäre. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorentscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die veröffentlichten Fotos waren dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften deshalb von der Beklagten auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Die Vorinstanzen hatten die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.

Die herausgehobene politische Bedeutung des Klägers als Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person endeten nicht mit seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Auch nach seinem Rücktritt erfüllt der Kläger, der als "Altbundespräsident" weiterhin zahlreichen politischen und gesell-schaftlichen Verpflichtungen nachkommt, Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens. Im Zusammenhang mit der - nicht angegriffenen - Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nehmen Bezug auf die vom Kläger selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die Fotos bebildern dies und dienen zugleich als Beleg. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt hat. Zudem betreffen die zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum aufgenommenen Fotos den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.

Den entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kommt demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die Fotos weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, sondern zeigen den Kläger in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 19. Januar 2017 – 15 U 88/16

Landgericht Köln – Urteil vom 27. April 2016 – 28 O 379/15

Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 22 Satz 1 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.

§ 23 Absatz 2 KunstUrhG

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.



LG Frankfurt: Wer sich bei einer öffentlichen Veranstaltung fotografieren lässt und das Foto selbst öffentlich auf Facebook verbreitet mindert seinen Privatsphärenschutz

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 05.10.2017
2-03 O 352/16


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass derjenige, der sich bei einer öffentlichen Veranstaltung fotografieren lässt und das Foto selbst öffentlich auf Facebook verbreitet seinen Privatsphärenschutz mindert.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung des streitgegenständlichen Bildnisses (Widerklageantrag zu 1.), ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG.

Der Beklagte ist auf dem Bildnis erkennbar. Die Klägerin hat das Bildnis auch gemäß § 22 f. KUG verbreitet.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 - Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).

a. Der Beklagte hat in die Verwendung seines Bildnisses im hier streitgegenständlichen Zusammenhang nicht entsprechend § 22 S. 1 KUG eingewilligt.

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die von der Klägerin in Bezug genommenen AGB, dort Ziffer 11.1, der UEFA wirksam in den Vertrag zwischen der UEFA und dem Beklagten einbezogen wurden (vgl. insoweit Ernst, AfP 2015, 401, 404) und ob diese Regelung zwischen der UEFA dem Beklagten auch für die Verwendung durch den - unstreitig - akkreditierten Fotografen greift. Denn die Einwilligung im Rahmen der AGB würde jedenfalls die hiesige Berichterstattung nicht umfassen. Der Umfang einer Einwilligung ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln und hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die unmittelbarer Anlass für die Erteilung der Einwilligung war (OLG München ZUM 2006, 936; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22 Rn. 21). Insoweit ist auch für Bildnisveröffentlichungen auf die Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zurückzugreifen, so dass im Zweifel nur diejenigen Verwendungen des Bildnisses von der Einwilligung umfasst sind, die der Einwilligungsempfänger zur Erfüllung des mit dem zugrundeliegenden Vertrag verfolgten Zwecks unbedingt benötigt (Dreier/Schulze-Specht, a.a.O.).

Hier würde die Einwilligung des Beklagten gemäß Ziffer 11.1 der AGB der UEFA möglicherweise die Abbildung im Rahmen der Berichterstattung unmittelbar über das sportliche Ereignis im Rahmen decken, z.B. das Zeigen von Live-Bildern oder Bildern aus dem Stadion in Zusammenfassungen, wobei auch schon zweifelhaft ist, ob der Beklagte hierbei - wie geschehen - allein auf der Grundlage dieser Einwilligung aus der Menge herausgegriffen werden dürfte (vgl. OLG Frankfurt a.M. K&R 2016, 524; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2016 - 2-03 O 65/15, BeckRS 2016, 11760; Ernst, AfP 2015, 401, 404 m.w.N.). Der hier streitgegenständliche Beitrag, der sich mit Hooligans allgemein befasst, wäre hiervon nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht mehr gedeckt.

Ob im Übrigen durch die Pose des Beklagten eine konkludente Einwilligung erteilt worden sein könnte, konnte offen bleiben, da auch insoweit eine Einwilligung sich nicht auf die angegriffene Berichterstattung erstrecken dürfte.

b. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses war aber gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig.

Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Sportveranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 12 - Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Insoweit ist auch die Aktualität des Ereignisses zu berücksichtigen. Je länger das Ereignis zurückliegt, desto mehr tritt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, der dann wieder "in der Menge verschwindet" (Wandtke/Bullinger-Fricke, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 23 KUG Rn. 21; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 132). Dies kann z.B. bei einem Ereignis, das sechs Monate zurückliegt, fraglich sein (KG Berlin, Urt. v. 28.04.2008 - 10 U 183/07, BeckRS 2010, 13006).

Weiter kann einzustellen sein, ob die Teilnahme an einer Veranstaltung im Sinne einer Selbstöffnung den Privatsphärenschutz des Betroffenen mindert (BeckOGK/Specht, 2017, § 823 BGB Rn. 264).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Verbreitung des Bildnisses des Beklagten in Abwägung der widerstreitenden Interessen als zulässig dar.

Die streitgegenständliche Berichterstattung greift - wenige Tage nach den Gewaltexzessen im Zusammenhang auch mit dem Spiel, dem der Beklagte in Frankreich beiwohnte, und damit mit hinreichender Aktualität - das Phänomen der Hooligan-Szene auf. Dies ergibt sich bereits aus der Unterüberschrift, die ausdrücklichen Bezug auf die Hooligan-Problematik während der Europameisterschaft nimmt. Die Gewaltexzesse während der Europameisterschaft waren - wie der Kammer bekannt ist - auch Gegenstand umfangreicher Berichterstattung und von erheblichem öffentlichen Interesse (vgl. insoweit auch OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 - 13 U 178/16] Rn. 21 - juris). Der Beitrag steht mit dieser Berichterstattung und den Vorfällen in einem dem Durchschnittsleser bekannten Gesamtkontext und weist daher zu diesen einen hinreichenden Bezug auf. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der als Gastbeitrag bezeichnete Artikel selbst keine Berichterstattung über das konkrete Ereignis darstellt, sondern auf schriftstellerische Weise Phänomene der Hooliganszene aufgreift und erläutert.

Auch das konkrete Bildnis des Beklagten ist im Zusammenhang mit diesem Ereignis der Zeitgeschichte zu sehen. Dies gilt insbesondere, weil es - unstreitig - den Block im Stadion zeigt, in dem während des Spiels Gewalt auftrat und es daher die betroffenen Fans zeigt. Der Beklagte ist insoweit nur eines der Mitglieder des Fanblocks. Er tritt - wie es das Bild zeigt - aus dieser Masse jedoch deutlich heraus, indem er - möglicherweise auf etwas stehend - deutlich über der Masse positioniert ist und eine Aufmerksamkeit erzeugende Pose mit hochgereckten Armen, nacktem Oberkörper und zum Rufen geöffneten Mund eingenommen hat. Dabei präsentiert der Beklagte deutlich das auf seinem Bauch prominent angebrachte, in alten Lettern ausgestaltete Tattoo "hooligan".

Die Kammer hat bei der Abwägung insbesondere berücksichtigt, dass der Beklagte im öffentlichem Raum bewusst die beschriebene Pose eingenommen und nach dem Ereignis diese und ähnliche Bilder selbst auf seiner Facebook-Seite gepostet hat, auch im Zusammenhang mit einer Berichterstattung. Der Privatsphärenschutz ist bei ihm daher - teils selbstgewählt - gemindert.

Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches Informationsinteresse an den Gewaltexzessen, an denen Personen aus der Hooligan-Szene beteiligt waren, und an den Hintergründen der Hooligan-Szene, die der angegriffene Beitrag aufdeckt. Der Beklagte stellt im angegriffenen Beitrag eine Symbolfigur für dieses Informationsinteresse dar. Dies gilt im Besonderen, da der Beklagte - auch wenn er bestreitet, ein Hooligan zu sein oder zur Hooligan-Szene zu gehören - sich selbst in der Öffentlichkeit mit der eintätowierten Bezeichnung "hooligan" inmitten eines Fanblocks in martialischer Pose zeigt.

Insoweit kam es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Beklagte der Hooligan-Szene angehört, nahe steht oder mit ihr sympathisiert, wofür aber die von der Klägerin vorgetragenen Facebook-Posts Indizien darstellen könnten. Denn die oben dargestellten Gründe und die konkrete Situation - im Fanblock, in dem später Gewalt auftrat und in deutlicher Pose - verbunden mit dem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse rechtfertigen die streitgegenständliche Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses des Beklagten.

Die Kammer hat bei der Abwägung auch die Bildunterschrift "Nicht beim Matchen, sondern als Zuschauer beim Spiel: ein ungarischer Hooligan während der EM in Frankreich" berücksichtigt. Insoweit war die Bezeichnung des Beklagten als "Hooligan" nicht als unwahre und damit unzulässige Tatsachenbehauptung anzusehen, was auf die Abwägung nach den §§ 22, 23 KUG hätte durchschlagen können. Vielmehr ist die Bezeichnung "Hooligan" jedenfalls zu einem erheblichen Teil als eine Meinungsäußerung über die innere Einstellung des Beklagten anzusehen, die in der Pose des Beklagten, seiner Teilnahme am Spiel im Fanblock, dem Tattoo "hooligan" und den von der Klägerin vorgetragenen Facebook-Posts eine Anknüpfungsgrundlage hat und daher als zulässig und nicht schmähend anzusehen ist (zur Bezeichnung als "Hooligan" OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 - 13 U 178/16] Rn. 35 - juris; vgl. insoweit zur Bezeichnung als "Rechtsextremist" LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.04.2016 - 2-03 O 132/16 m.w.N.; zur Bezeichnung als "(bekannter) Neonazi" OLG Stuttgart NJW-RR 2016, 932 [OLG Stuttgart 23.09.2015 - 4 U 101/15]).

Auch der weitere Inhalt der Bildunterschrift führt nicht zur Unzulässigkeit der angegriffenen Bildberichterstattung. Der Durchschnittsleser entnimmt - entgegen der Auffassung des Beklagten - dieser bereits nicht, dass der Beklagte an den im streitgegenständlichen Beitrag erläuterten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Hooligangruppierungen, dem "Matchen", teilnimmt oder teilgenommen hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass formuliert wird, dass der Beklagte "nicht" beim "Matchen" ist. Es wird insoweit allenfalls offen gelassen, ob der Beklagte auch an solchen Auseinandersetzungen teilnehmen würde, zwingend drängt sich eine andere Schlussfolgerung dem Leser jedoch nicht auf.

c. Angesichts der Zulässigkeit der angegriffenen Berichterstattung kann der Beklagte auch nicht die Feststellung eventueller Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin verlangen (Widerklageantrag zu 2.), insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

d. Ebenso wenig kann der Beklagte den begehrten immateriellen Schadensersatz verlangen (Widerklageantrag zu 3.)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Strafbarkeit eines Fotojournalisten wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses - unverpixelte Veröffentlichung des Fotos eines vermeintlichen Ebola-Patienten

OLG Köln
Beschluss vom 02.06.2017
III-1 RVs 93/17


Das OLG Köln hat entschieden, das sich ein Fotojournalist wegen des unbefugten Verbreitens eines Bildnisses nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) strafbar macht, wenn dieser ein ohne Zustimmung des abgebildeten angeblichen Ebola-Patienten erstelltes Foto an ein Redaktion weitergibt und nicht verhindert, dass das Foto unverpixelt veröffentlicht wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Strafbarkeit eines Fotojournalisten wegen der Veröffentlichung eines Bildes - vermeintlicher Ebola-Patient

Ein Fotojournalist kann sich strafbar machen, wenn er Fotos eines Krankenhauspatienten gegen dessen Willen fertigt und an eine Redaktion weitergibt, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken.

In dem vom 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln entschiedenen Fall arbeitete ein Fotojournalist an einer Fernsehdokumentation über Ebola. Er bemerkte im Klinikum Aachen einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten. Der Journalist schnappte außerdem u.a. das Wort „Ebola“ auf. Daraufhin fertigte er ungefragt Fotos des Patienten und folgte diesem mit seinem Fotohandy ins Behandlungszimmer. Obwohl der Patient erklärte,
dass er keine Fotos von sich wolle, obwohl die behandelnde Ärztin den Journalisten bat, die Fotos zu löschen und obwohl die Ärztin ihm mitteilte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe, konnte weder diese noch die hinzugerufene Polizei den Journalisten zum Löschen der Bilder bewegen. Vielmehr bot er die Fotos zusammen mit einer inhaltlichen Information über die Vorkommnisse im Klinikum mehreren Redaktionen an. Eine Redaktion übernahm die Fotos. Dabei wurde nicht darüber gesprochen, ob der fotografierte Patient unkenntlich zu machen sei. In der Onlineausgabe der Zeitung erschien daraufhin ein ungepixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen und der Bezeichnung als „Ebola-Verdächtiger“. In der Printausgabe erschienen
Bilder, bei denen der Patient teilweise unkenntlich gemacht worden war.

Das Amtsgericht hatte den Journalisten wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung der Staatsawaltschaft hat das Landgericht Aachen die Strafe auf 40 Tagessätze erhöht.

Die Revision des Journalisten gegen seine Verurteilung blieb ohne Erfolg.

Der 1. Strafsenat bestätigte die Verurteilung wegen unbefugten Verbeitens eines Bildnisses gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Nach dieser Vorschrift ist es strafbar,
Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nur verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Der Senat hat ausgeführt, dass die Berichterstattung über den Umgang mit Ebolaverdachtsfällen zwar der Zeitgeschichte zugeordnet werden könne. Die Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche Verfremdung bzw. Unkenntlichmachung sei aber eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten. Dieser sei in einer plakativen und zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt und für jedermann zu erkennen gewesen.

Auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum handele es sich bei dem Vorgang um strafbares Unrecht, das nicht von der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit gedeckt gewesen sei. Für dieses Unrecht sei auch der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich. Er habe bereits durch die Weitergabe des ungepixelten Bildes an die Redaktion den Straftatbestand verwirklicht. Wenn der Journalist selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Patienten auf dem Foto unkenntlich zu machen, hätte er jedenfalls nachhaltig und unmissverständlich auf die Unkenntlichmachung bzw. Verfremdung hinwirken müssen. Es entspreche nicht allgemeiner Handhabung, dass die Prüfung der rechtlichen Belange Betroffener im Zusammenhang mit Veröffentlichungen allein den Redaktionen obliege und ausschließlich dort stattfinde. Der Journalist sei als Veranlasser der Veröffentlichung und als Anbieter der Information allein in der Lage gewesen, die Umstände der Fertigung der Fotos zu beurteilen. Nur er habe gewusst, dass der Patient dem Foto widersprochen hatte. Daher sei die Weitergabe des Fotos kein rein presseinterner Vorgang gewesen, der das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nur geringfügig beeinträchtige. Straferschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Bild später unverpixelt
in der Online-Ausgabe und nur unzureichend verpixelt in der PrintAusgabe veröffentlicht worden sei.


LG Duisburg: Vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Videoaufnahmen durch Nachbarn - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht

LG Duisburg
Urteil vom
3 O 381/15


Das LG Duisburg hat entschieden, dass bei unbefugten Videoaufnahmen durch den Nachbarn auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen zukünftige Aufnahmen besteht. Insofern liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach dieser Maßgabe hat der Kläger zu 1. mit dem Klageantrag zu 1. Erfolg. Insoweit steht ihm ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog) zu. Der Kläger konnte sich hierbei nicht auf die spezielleren Vorschriften des KUG berufen, da dessen § 22 die bloße Anfertigung von Bildaufnahmen nicht umfasst (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 –, juris, Rn. 15). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Video dem Nachbarn E2 gezeigt wurde. Hierin ist weder ein öffentliches zur Schau stellen, noch eine (körperliche) Verbreitung zu sehen.

Der Beklagte zu 1. hat durch die Anfertigung der Videoaufnahmen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1. eingegriffen. Hiernach besteht die Vermutung, dass dem Kläger eine weitere Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes durch den Beklagten zu 1. droht, der diese Vermutung nicht widerlegt hat.

1.

Der Beklagte zu 1. hat, durch die Anfertigung der im Termin vom 26.09.2016 in Augenschein genommenen Videos, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.

a)

Die Anfertigung von Videoaufnahmen als solches, berührt grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Vgl. nur Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 22 KUG/§ 60 Rn. 11, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 22 KUG Rn. 13). Da es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedoch um ein sogenanntes Rahmenrecht handelt, erkennt die h.M., und so auch das erkennende Gericht, keinen allgemeinen, grenzenlosen Schutz vor jeglicher Form von Bildaufnahmen an. Die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt ist, ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 –, juris, Rn. 15).

b)

Für den Kläger zu 1. stellt sich die Videoaufnahme als Eingriff in seine Sozialsphäre dar. Dieser hat sich jedenfalls durch das Verlassen seines Balkones aus seiner Privatsphäre heraus begeben, um mit dem Beklagten zu 1. in einen kommunikativen Kontakt, über das ihm unliebsame Grillen zu treten.

Die Videos, welche das Gericht gemeinsam mit den Parteien in Augenschein genommen hat, zeigen den Kläger zu 1. mit freiem Oberkörper auf dem Dach, der zu seinem Grundstück gehörenden Garage. Dieser schwenkt dort stehend sein T-Shirt in der Luft, um angeblich von dem Beklagtengrundstück ausgehende Rauchimmissionen zu vertreiben. Hierbei bezeichnet er die Beklagten als „Muppetshow“, um anschließend wieder seinen Balkon zu erklettern. Hierbei hört man die von ihm ausgesprochenen Worte: „Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von ihnen auch schon welche gemacht.“

Nach dem Eindruck, welchen das Gericht im Rahmen der informatorischen Anhörung von dem Kläger zu 1. gewinnen konnte, ist diesem die Existenz dieser Videos in hohem Maße peinlich und unangenehm. Das Gericht hält nach Inaugenscheinnahme des Videos für absolut verständlich, dass der Kläger sich durch diese Videos lächerlich gemacht fühlt. Der Kläger wird dort in exponierter Stellung, mit freiem Oberkörper, abgebildet. Er ist nicht etwa zufällig Teil der streitgegenständlichen Aufnahmen geworden, sondern gewissermaßen deren Protagonist.

Durch die Anfertigung der Videoaufnahme seitens des Beklagten zu 1., hat der Kläger zu 1. jegliche Verfügungsmacht über die Darstellung seiner eigenen Person verloren. Der Beklagte zu 1. hat sich auf diese Weise in eine Position gebracht, in welcher er frei über die angefertigte, den Kläger lächerlich machende, bildliche Darstellung verfügen, und diese nunmehr selbst oder mit anderen, jederzeit betrachten und potentiell verbreiten kann.

c)


Wägt man hiergegen das Interesse des Beklagten zu 1. an der Anfertigung dieser Videoaufnahmen ab, führt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts zur Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass an die Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs keine hohen Anforderungen zu stellen sind, wenn lediglich die Sozialsphäre des Abgebildeten betroffen ist.

Der Beklagte zu 1. sah sich, nach eigenen Angaben, durch das Verhalten des Klägers zu 1., zu einer Gegenreaktion in Form der Anfertigung der Videoaufnahmen herausgefordert. Ihm ist zuzugeben, dass er sich mit dem oben beschriebenen Verhalten des Klägers zu 1. konfrontiert sah, welches nur als ungewöhnlich bezeichnet werden kann. Fraglos ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. sich bewusst entscheiden hat, gegenüber den Beklagten das beschriebene Verhalten an den Tag zu legen. Er hatte also gewissermaßen in der Hand, ob überhaupt die Möglichkeit bestand, ihn in der gegenständlichen exponierten Haltung abzulichten, oder nicht. Diese Umstände konnten sich zu Gunsten des Beklagten zu 1. jedoch nur dann niederschlagen, wenn dieser überhaupt ein schützenswertes Interesse an der Anfertigung der Aufnahmen gehabt hätte.

Ein schützenswertes Interesse des Beklagten zu 1. kann jedoch gerade nicht festgestellt werden. So mag es zwar nachvollziehbar erscheinen, dass der Beklagte zu 1. sich auf Grund des Verhaltens des Klägers zu 1., welches man als sozial inadäquat bezeichnen mag, zu einer Gegenreaktion herausgefordert fühlte. Diese hätte jedoch vernünftiger Weise anders ausfallen müssen und können. So hat eine verbale Kommunikation zwischen den Parteien in der streitgegenständlichen Situation offenbar nicht stattgefunden. Der Beklagte zu 1. hätte, sofern er sich durch das Verhalten des Klägers zu 1. gestört fühlte, darum bitten können, dass er dieses unterlässt. Ein solch vernünftiges Verhalten, auch im Rahmen des offenbar bereits seit längerem zwischen den Parteien schwelenden Nachbarschaftsstreit, an den Tag zu legen, war ihm hier ohne weiteres zuzumuten. Das beschriebene Verhalten des Klägers dauerte allenfalls wenige Minuten an. Das Vorhaben den Kläger hierbei gegebenenfalls zu filmen, hat der Beklagte zu 1. diesem, nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägers zu 1. im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, nicht angekündigt. Der Kläger zu 1. ging vielmehr zunächst davon aus, er werde möglicherweise fotografiert. Konnte sich in seiner Lage jedoch auch hiergegen nicht zur Wehr setzen.

Soweit die Beklagten das Anfertigen der Aufnahmen mit einer angeblichen Einwilligung des Klägers zu 1. zu rechtfertigen versuchen, greift dieser Einwand nicht durch. Der Kläger hat zwar unstreitig geäußert, der Beklagte zu 1. möge ihn „ruhig fotografieren“. Eine Einwilligung in die Fertigung eines Videoclips ist damit allerdings bereits inhaltlich nicht erklärt. Der Kläger zu 1. hat in seiner informatorischen Anhörung überdies überzeugend geäußert, er habe diese Äußerung lediglich getätigt, da er wütend gewesen sei. Auch dem Video ist zu entnehmen, dass diese Äußerung seitens des Klägers zu 1. offenbar „im Eifer des Gefechts“ getätigt wurde, sodass erhebliche Zweifel an deren Ernsthaftigkeit bestehen, was dem Beklagten ohne weiteres erkennbar war. Dass der Kläger zu 1. die Aufnahmen damit nachträglich genehmigen wollte, denn zu Beginn der Aufnahmen lag unstreitig keine Einwilligung vor, sieht das Gericht damit nicht als erwiesen an. Beweis haben die Beklagten hierzu, abgesehen von der durchgeführten Inaugenscheinnahme der Videos, nicht angetreten.

Das Verhalten des Klägers hatte, auf Grund seiner kurzen zeitlichen Dauer, auch noch keine Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Beklagten in einem Ausmaß erreicht, dass diese gewissermaßen in Form der Notwehr oder Selbsthilfe zum „Gegenangriff“ in der beschriebenen Form übergehen durften. Ungeachtet der Frage der Geeignetheit der Anfertigung solcher Aufnahmen, zur Abwehr der in Rede stehenden Beeinträchtigung, hätten hier mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Die von dem Beklagten zu 1. beschriebene Bedrohungslage, konnte das Gericht auf dem Video nicht erkennen.

Auch der Einwand, die Aufnahmen seien zum Zwecke der Beweissicherung erforderlich gewesen, überzeugt nicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers ist bereits nicht dargetan. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Kläger zu 1. ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, welches geeignet gewesen sein könnte, die Integrität des Garagendaches zu beeinträchtigen. Ein Hausfriedensbruch kann in dem Besteigen des Garagendaches auch nicht ohne weiteres gesehen werden, da diese noch zu dem Grundstück gehört, auf welchem sich das von den Klägern bewohnte Haus befindet. Sofern sich im Termin herausgestellt hat, dass der Kläger zu 1. die Beklagten als „Muppetshow“ bezeichnet hat, erreicht dies auch nicht das Maß einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB. Der Beklagte zu 1. hat sich hiervon offenbar auch nicht derart beleidigt gefühlt, dass er sich gehalten sah, den nötigen Strafantrag zu stellen. Dies ist jedenfalls nicht vorgetragen.

Hat der Kläger aus den vorstehenden Gründen jedoch kein schützenswertes Interesse an der Anfertigung der Aufnahmen, wird der Kläger durch die Fertigung der Aufnahmen, welche seine Sozialsphäre berühren, zweifelsohne in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Filmen der eigenen Person, ohne schützenswertes Eigeninteresse des Filmenden, braucht dieser nicht zu dulden. Aus denselben Gründen stellt sich dieser Eingriff auch als rechtswidrig dar.

2.

Der Beklagte zu 1. ist als derjenige, welcher die Videos angefertigt hat, Handlungsstörer und damit Anspruchsgegener des Klägers zu 1.

3.

Die gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr, ist durch die unter 1. festgestellte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1. vermutet. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er sich im Hinblick auf die Dome-Kameras einsichtig gezeigt, und das Urteil des Amtsgerichts E offenbar bereitwillig umgesetzt hat. Hieraus ergibt sich jedoch keine hinreichende Gewissheit, dass er in Zukunft davon absehen wird, erneut Abwehrreaktionen, in dem offenbar (nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung) nach wie vor schwelenden Nachbarschaftsstreit, zu ergreifen. Zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung hat er sich jedenfalls bereits vorgerichtlich nicht bereitgefunden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite nach wie vor die Auffassung vertreten, es liege durch die Anfertigung solcher Aufnahmen bereits keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor (zu den Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung: Staudinger/Gursky, § 1004 BGB Rn. 220)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH zur Zulässigkeit der Bildberichtbestattung über Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch

BGH
Urteil vom 27.09.2016
VI ZR 310/14
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung zulässig über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendespolitisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon möglicherweise betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer an sich privaten Situation zeigen (hier: "bei einem Drink"
beim Abendessen in einer bekannten Berliner Bar), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: