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OLG Hamburg: Kununu muss Arbeitgeberbewertung löschen wenn Identität des Bewertenden nicht überprüfbar mitgeteilt wird - interne Prüfung des Bewertungsportals reicht nicht

OLG Hamburg
Beschluss vom 08.02.2024
7 W 11/24


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Bewertungsportal Kununu eine negative Arbeitgeberbewertung löschen muss, wenn der Portalbetreiber dem Arbeitgeber die Identität des Bewertenden nicht überprüfbar mitteilt. Eine interne Prüfung des Bewertungsportals auf Authentizität reicht nicht aus.

Aus den Entscheidungsgrünen:
I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin das Unterlassen der Zugänglichmachung von zwei Bewertungen ihres Unternehmens in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen zum Vertrieb von ... und ein Ladengeschäft in Hamburg. Sie hat etwa 22 Mitarbeiter. Die Antragsgegnerin betreibt eine große Arbeitgeber-Bewertungsplattform. Auf dieser über das Internet aufrufbaren Plattform können gegenwärtige und ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Bewerberinnen und Bewerber und Auszubildende ihren Arbeitgeber in verschiedenen Kategorien bewerten. Auf der Bewertungsplattform befinden sich über 5.300.000 Bewertungen zu über 1.040.000 Unternehmen, täglich kommen rund 1.000 neuen Bewertungen zu etwa 500 Unternehmen hinzu.

In diese Bewertungsplattform wurden die angegriffenen, aus dem Tenor ersichtlichen Bewertungen eingestellt.

Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin durch zwei kurz aufeinander folgende Schreiben auffordern, die Einträge zu löschen. Zur Begründung hieß es in beiden Schreiben jeweils gleichlautend: "Der genannte Bewerter hat unsere Mandantschaft negativ bewertet. Der Bewerber- und Mitarbeiter-Kontakt zu dem Bewerter wird mit Nichtwissen bestritten, da er nicht zugeordnet werden kann." Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin auf, mögliche unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. Rechtsverletzungen zu substanziieren. Hintergrund hierfür war, so die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin durch ihre Rechtsanwälte innerhalb kürzester Zeit gegen elf Bewertungen - von insgesamt 14 eingestellten Bewertungen des Unternehmens der Antragstellerin - gleichlautende Beanstandungen erhoben hatte, die die Antragsgegnerin als jeweils unsubstanziiert ansah. Als die Antragsgegnerin von der Antragstellerin keine weiteren Informationen erhielt, sah sie von einer Löschung der Einträge ab. Nach Erhalt des dieses Verfahren einleitenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wandte sich die Antragsgegnerin an die Nutzer, die die hier beanstandeten Bewertungen abgegeben hatten. Die von diesen erhaltenen Unterlagen, aus denen sich der Nachweis ergeben sollte, dass die Nutzer bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen seien, anonymisierte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin und übersandte der Antragstellerin zum Beleg, dass der Urheber der mit dem Antrag zu a) angegriffenen Bewertung bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen sei, den folgenden - anonymisierten - Tätigkeitsnachweis: ...,

und zum Beleg, dass der Urheber der mit dem Antrag zu b) angegriffenen Bewertung bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen sei, den folgenden - anonymisierten - Tätigkeitsnachweis: ...

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zuletzt genannten Unterlagen ausreichen würden, um eine tatsächliche Mitarbeiterstellung der Rezensenten nachzuweisen, so dass die Übermittlung ungeschwärzter Tätigkeitsnachweise nicht erforderlich gewesen sei. Soweit die Antragstellerin vortrage, aus den Unterlagen nicht auf die Identität der Bewertenden schließen zu können, stelle sie damit die Authentizität der Unterlagen nicht in Abrede. Zudem habe die Antragsgegnerin - unbestritten und durch eine eidesstattliche Versicherung belegt - vorgetragen, dass die Tätigkeitsnachweise und die darin enthaltenen Namen von ihrer Mitarbeiterin [...] mit den im Bewerterprofil der Antragstellerin hinterlegten Bestandsdaten abgeglichen und verifiziert worden seien und die Daten übereinstimmten.

Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Verfügungsantrag mit den im Antrag auf deren Erlass vorgebrachten Argumenten weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt dazu, dass der Senat die begehrte einstweilige Verfügung erlässt.

Der Antragstellerin steht aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) ein Anspruch auf Unterlassung des weiteren Zugänglichmachens der beanstandeten Bewertungen zu.

Auch für den hier gegebenen Fall kommen die nunmehr vom Bundesgerichtshof für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 9. 8. 2022, Az. VI ZR 1244/20, NJW 2022, S. 3072 ff.) vollen Umfangs zum Tragen: Die Antragstellerin ist als Portalbetreiberin mittelbare Störerin hinsichtlich der beanstandeten Bewertungen und haftet als solche nur eingeschränkt. Wird sie mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich, unabhängig davon, ob die beanstandete Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil, das auf einer behaupteten Tatsache aufbaut, zu qualifizieren ist. Als hinreichend konkrete Beanstandung des Bewerteten ist es dabei bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich ausreichend, wenn dieser rügt, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt des Bewerters mit seiner Leistung zugrunde liege; diese Rüge darf der Bewertete grundsätzlich so lange aufrechterhalten, bis ihm gegenüber der Bewerter so individualisiert wird, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann.

Diese Rüge nicht gegebenen Geschäftskontakts hat die Antragstellerin hier erhoben. Da die Antragstellerin in ihren Abmahnungen sich auf diese Rüge beschränkt hat, bedurfte es der Übermittlungen von konkreten weiteren Informationen zu den Inhalten der Bewertungen, von deren Übermittlung die Antragsgegnerin ihr Tätigwerden zunächst abhängig machen wollte, nicht. Derartige Informationen wären im Grundsatz ohnehin wenig geeignet gewesen, zu einer weiteren Begründung des Löschungsverlangens der Antragstellerin beizutragen; denn die Überprüfungsobliegenheit des Portalbetreibers ist durch seine Erkenntnisquellen begrenzt, und nur solche konkreten Hinweise auf Umstände, die es ihm aus seiner Perspektive ermöglichen, einen Rechtsverstoß unschwer - "ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung" - zu bejahen, muss der Portalbetreiber an den Urheber der Bewertung weiterleiten (BGH aaO.). Da die Bewertungen aber überwiegend Werturteile enthielten, hätte die Übermittlung weiterer Informationen durch die Antragstellerin es der Antragsgegnerin kaum ermöglicht, allein aufgrund dieser Informationen unschwer einen eventuellen Rechtsverstoß zu erkennen, so dass sie auch bei einer Übermittlung weiterer Informationen nicht darum herumgekommen wäre, ermitteln zu müssen, ob den Bewertungen tatsächliche geschäftliche Kontakte zugrundelagen, zu diesem Zweck von den Urhebern der Bewertungen Stellungnahmen einzuholen und diese in solcher Form der Antragstellerin zu präsentieren, dass diese das tatsächliche Vorliegen von Geschäftskontakten hätte überprüfen können.

Dass die Antragstellerin die Rüge nicht gegebenen geschäftlichen Kontakts hinsichtlich vieler Bewertungen, die über das Bewertungsportal der Antragsgegnerin verbreitet worden sind, erhoben hat, begründet, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auf einem Bewertungsportal eine Vielzahl nicht auf konkreten Kontakten beruhender Bewertungen eines Betroffenen eingestellt werden. Noch weniger kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs - wie es die Antragsgegnerin geltend macht - damit begründet werden, dass sich der Betroffene von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten lässt, die offensiv damit wirbt, gegen Zahlung pauschalierter Festhonorare gegen Einträge in Bewertungsportalen vorzugehen; denn die Beauftragung einer solchen Kanzlei allein lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob das Bestreiten des Vorliegens eines geschäftlichen Kontaktes durch die Antragstellerin in jedem einzelnen Fall in der Sache begründet ist oder nicht. Der große Umfang des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin entbindet sie von der Einhaltung ihrer Überprüfungsobliegenheit nicht, da diese jeden Betreiber eines Bewertungsportals trifft.

Die Antragsgegnerin hat auf die Rüge der Antragstellerin dieser die Bewerter nicht so identifizierbar gemacht, dass die Antragstellerin in der Lage wäre, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu prüfen. Die der Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übermittelten Unterlagen mögen aus dem Geschäftsbereich der Antragstellerin stammen; wer die betreffenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewesen sein mögen, auf die sie sich beziehen, vermag sie aus diesen Unterlagen aber nicht zu erkennen, so dass sie nicht überprüfen kann, ob die Urkunden wirklich die Urheber der Bewertungen betreffen und ob es sich dabei tatsächlich um Personen handelt, die einmal für sie gearbeitet haben oder noch für sie arbeiten. Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht; ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber.

Der Umstand, dass es sich bei dem Portal der Antragsgegnerin um ein Arbeitgeber-Bewertungsportal handelt, rechtfertigt eine andere Sichtweise nicht. Die Antragsgegnerin meint zwar, dass der Antragstellerin hier schon aufgrund der geringen Anzahl der bei ihr beschäftigten Personen eine eigenständige Überprüfung darauf, ob eine Bewertung von einer dieser Personen stamme, möglich sein müsse, zumal ein Arbeitgeber viel eher in der Lage sei, aus einer Bewertung zu ersehen, ob die darin erhobenen Beanstandungen der innerbetrieblichen Verhältnisse von Angehörigen seines Personals stamme, als ein Unternehmer, der nur aufgrund einmaligen Kontakts mit ihm ansonsten unbekannten Kunden zu tun hat, aus einer Bewertung ersehen könnte, ob ihr ein tatsächlicher Geschäftskontakt zugrunde liegt. Dem kann aber nicht gefolgt werden; denn auch bei der Bewertung eines Arbeitgebers kann sich eine Kritik auf konkrete Fälle beziehen, die auf ihre tatsächliche Gegebenheit von ihm nur dann überprüft werden können, wenn die Person des (angeblich) betroffenen Arbeitnehmers oder jedenfalls der konkreten Situation, die geschildert wird, bekannt sind (hier z.B. bei den Kritiken "Einarbeitung? Fehlanzeige! Am ersten Tag bekommt man ein paar Dokument[e], die man sich auf eigene Faust aneignen soll[,] und dann wird bitte losgelegt", "Abmachungen wurden nicht eingehalten"), und auch aus allgemein gehaltenen Meinungsäußerungen, die etwa das Betriebsklima oder die Ausstattung mit Betriebsmitteln betreffen (hier z.B. die Kritiken "Vorgesetztenverhalten ... Empathie ist ein Fremdwort", "Software auf Hobby-Niveau"), lassen sich Rückschlüsse auf das tatsächliche Bestehen eines Beschäftigtenverhältnisses nicht ziehen.

Zu einem abweichenden Beurteilungsmaßstab führt auch nicht der Umstand, dass es für den Betreiber eines Arbeitgeber-Bewertungsportals schwieriger sein mag, nach der Beanstandung einer Eintragung einzelne Bewerter dazu zu bewegen, sich zu erkennen zu geben, weil sie im Gegensatz zu Nutzern, die einmalige Geschäftskontakte wie einen Hotelaufenthalt, einen singulären Arztbesuch oder den Ankauf einer Ware bewertet haben, häufig befürchten werden, nach ihrer Kenntlichmachung Repressalien ihres negativ bewerteten Arbeitgebers ausgesetzt zu sein. Auch dies aber vermag nicht zu rechtfertigen, dass ein Arbeitgeber, der einer über das Internet verbreiteten Kritik einer Person, die behauptet, für ihn gearbeitet zu haben oder zu arbeiten, ausgesetzt wird, diese öffentliche Kritik hinnehmen muss, ohne die Möglichkeit zu erhalten, sie auf das Vorliegen einer tatsächlichen Grundlage zu prüfen und sich ggf. dazu in der Sache zu positionieren.

Aus dem zuletzt genannten Grund kann die Antragsgegnerin gegen das Erfordernis, dem Bewerteten die Person des Bewerters individualisieren zu müssen, wenn sie die Bewertung weiterhin zugänglich halten will, auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass sie den Bewerter aus Datenschutzgründen ohne dessen Zustimmung nicht ohne Weiteres namhaft machen dürfe. Selbst wenn § 21 TTDSG - wegen des Erfordernisses des Verfahrens nach dessen Absätzen 2 bis 4 - diese Konsequenz haben sollte, dürfte das nicht dazu führen, dass eine Bewertung öffentlich zugänglich gehalten werden darf, solange dem Bewerteten die Möglichkeit genommen ist zu klären, ob ihr überhaupt ein geschäftlicher Kontakt mit dem Bewerter zugrunde liegt; denn soweit es um die Verbreitung von Äußerungen geht, deren Rechtmäßigkeit nur überprüft werden kann, wenn der Urheber oder die Quelle der Äußerungen bekannt ist, trägt das Risiko, ob er den Urheber oder die Quelle namhaft machen darf, kann oder will, im Streitfall grundsätzlich der Verbreiter. Geschieht die Verbreitung im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, wie das bei einem Bewertungsportal der Fall ist, gehört dieses Risiko zu den typischen Geschäftsrisiken, die jeden Unternehmer bei seiner Tätigkeit treffen.

Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die es zulassen könnten, in der Beurteilung dieses Falls von den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der EuGVVO im Gestattungsverfahren zur Bestandsdatenauskunft durch Anbieter von Telemedien

BGH
Beschluss vom 28.09.2023
III ZB 25/21
TTDSG § 21 Abs. 2 bis 4; Verordnung (EU) 1215/2012 Art. 7 Nr. 2


Leitsatz des BGH:
Die Geltendmachung deliktischer Ansprüche gegen einen Dritten genügt nicht, um im Gestattungsverfahren zur Bestandsdatenauskunft durch Anbieter von Telemedien den Deliktsgerichtsstand der EuGVVO zu begründen.

BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - III ZB 25/21 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankenthal: Bewertender muss Richtigkeit negativer Tatsachen in Online-Bewertung im Streitfall beweisen

LG Frankenthal
Urteil vom 22.05.2023
6 O 18/23


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass ein Bewertender die Richtigkeit negativer Tatsachen in einer Online-Bewertung im Streitfall beweisen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Schlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können
Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Den Verfasser einer schlechten Bewertung in einem Online-Portal hat die Kammer dazu verurteilt, eine in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen.

Ein Mannheimer hatte ein Unternehmen aus Ludwigshafen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.

Die Kammer gab in ihrem Urteil dem Unternehmer recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht der Kammer nicht gelungen, weswegen sie der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23.


OLG Schleswig-Holstein: Kritische Bewertung bei Google-Places durch einen Kunden von Meinungsfreiheit gedeckt

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 16.02.2022
9 U 134/21


Das OLG Schleswig-Holstein hat in diesem Fall entschieden, dass die streitgegenständliche kritische 1-Sterne-Bewertung eines Kunden bei Google-Places von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Anspruch auf Unterlassung der Bewertung bei Google Places

Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist.

Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dieser Woche entschieden.

Zum Sachverhalt: Der als Kläger an dem Rechtsstreit beteiligte Immobilienmakler begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von diesem vorgenommener Bewertungen auf der Bewertungsplattform „Google Places“.

Der Beklagte hatte den Makler in Bezug auf eine im Internet offerierte Wohnung zunächst aufgefordert, dem Verkäufer ein unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes Angebot zu unterbreiten. Der Makler lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass er keine „unseriösen“ Angebote weitergebe. Der Beklagte erhielt daraufhin ein Exposé und gab ein höheres – weiter unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes - Angebot ab. Dieses führte aber ebenfalls nicht zum Vertragsschluss, weil die Wohnung zu einem über dem Angebot des Beklagten liegenden Preis an einen anderen Interessenten vermittelt wurde.
Im Rahmen seiner Bewertung des Maklers auf der Internetplattform hat der Beklagte später ausgeführt: „Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr …. sagte mir ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“

Das Landgericht Flensburg hat die Klage auf Unterlassung der Bewertung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die in der Internetbewertung abgegebene Erklärung, den Immobilienmakler persönlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden sowie sich nicht als Kunde behandelt gefühlt zu haben, ist als Vorhalt eines arroganten Geschäftsgebarens zwar geeignet, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen. Die Bewertung ist aber unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht rechtswidrig. Sie enthält in Form des wörtlichen Zitats einer Äußerung des Maklers eine Tatsachenbehauptung und im Übrigen (einschließlich der schlechtmöglichsten Ein-Stern-Bewertung) Werturteile. Dabei steht das durch eine Tatsachenbehauptung kolorierte Werturteil, sich aufgrund des als arrogant und wenig hilfsbereit empfundenen Verhaltens des Klägers nicht als Kunde gefühlt zu haben, derart im Vordergrund, dass von einer einheitlichen, dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallenden Meinungsäußerung auszugehen ist.

Hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hat das Interesse des Bewerteten am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs zurückzutreten. Dem Werturteil liegt eine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der klagende Makler zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht hat, Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht sind und das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wird. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2022, Az. 9 U 134/21)

LG Hildesheim: Wettbewerbsverstoß - 50 EURO-Amazon-Gutschein für positive Google-Bewertung und Werbung mit diesen Bewertungen ohne Hinweis auf Gegenleistung

LG Hildesheim
Urteil vom 28.12.2021
11 O 12/21


Das LG Hildesheim hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen einen 50 EURO-Amazon-Gutschein für eine positive Google-Bewertung verspricht und mit diesen Bewertungen ohne Hinweis auf die Gegenleistung wirbt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


LG Koblenz: Unzulässige Klausel in AGB eines Coaching-Anbieters - Bewertungen im Internet geben die Vertragspartner nur im gegenseitigen Einvernehmen ab

LG Koblenz
Urteil vom 26.01.2021
3 HK O 19/20


Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Coaching-Anbieters, wonach die Vertragspartner Bewertungen im Internet nur im gegenseitigen Einvernehmen abgeben, eine unzulässige Benachteiligung des Kunden und damit unzulässig ist. Die AGB sahen zudem eine Vertragsstrafe vor, wenn gegen diese Vorgaben verstoßen werden. Das Gericht sieht in der Klausel zutreffenderweise eine unzulässige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Zudem verschafft sich der Anbieter so die Möglichkeit, Kundenbewertungen zu zensieren, was ein Irreführung über die Objektivität der abgegebenen Bewertungen zur Folge hat. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


BKartA: Abschlussbericht der Sektorenuntersuchung im Bereich Nutzerbewertungen, Bewertungsportale und Bewertungssysteme ein

Das Bundeskartellamt hat den Abschlussbericht der Sektorenuntersuchung im Bereich Nutzerbewertungen, Bewertungsportale und Bewertungssysteme vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Gefälschte und manipulierte Nutzerbewertungen beim Online-Kauf - Bundeskartellamt zeigt Hintergründe und Lösungsansätze

Das Bundeskartellamt hat heute die Ergebnisse seiner Sektoruntersuchung zu Nutzerbewertungen im Internet vorgestellt. In seinem abschließenden Bericht klärt das Bundeskartellamt über die Hintergründe von Fake-Bewertungen auf und formuliert praktikable Lösungsansätze.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Nutzerbewertungen sind eine ganz zentrale Entscheidungshilfe beim Online-Kauf. Leider sind sogenannte Fake-Bewertungen ein weit verbreitetes Phänomen. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist es sehr schwer, echte von unechten Bewertungen zu unterschieden. Verkaufs-, Buchungs- und Bewertungsportale oder auch Suchmaschinen müssen in Zukunft mehr Verantwortung übernehmen und alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Fake-Bewertungen durch technische Filter- und Analysemethoden aufzuspüren und zu löschen.“

Online verkaufen sich Produkte und Dienstleistungen mit vielen und positiven Bewertungen deutlich besser, als solche mit wenigen oder negativen Bewertungen. Aus diesem Grund ist der Anreiz für Anbieter von Dienstleistungen bzw. für Hersteller und Händler von Produkten entsprechend groß, darauf einzuwirken, dass möglichst viele und positive Bewertungen veröffentlicht werden.

Der Bericht des Bundeskartellamtes beschreibt, welche Praktiken verbreitet sind und wie Fake-Bewertungen zustande kommen können. So gibt es spezialisierte Dienstleister, bei denen positive Bewertungen gekauft werden können. Dabei werden Nutzern häufig kostenlos Produkte überlassen oder andere Belohnungen für positive Bewertungen gewährt. Software, sogenannte Bots, können eingesetzt werden um Bewertungen künstlich zu erzeugen.

Andreas Mundt: „Nutzerbewertungen können sehr hilfreich sein. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich aber bewusst sein, dass es auch viele Fake-Bewertungen gibt. Achten Sie auf mögliche Hinweise wie übertriebene Sprache und wiederkehrende Muster, lesen Sie möglichst viele verschiedene Bewertungen und befassen Sie sich aufmerksam mit den Hinweisen, die manche Portale über die Verfasser der einzelnen Bewertungen machen.“

Tipps für die VerbraucherInnen im Umgang mit Nutzerbewertungen hat das Bundeskartellamt auch in einem kurzen Video zusammengefasst.

Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, dass Portale künftig mehr Verantwortung für die Richtigkeit der veröffentlichten Bewertungen übernehmen müssen. Die Untersuchung hat gezeigt, dass viele Portale deutlich mehr gegen die Veröffentlichung gefälschter Bewertungen tun könnten. Die meisten Portale verwenden bislang lediglich Wortfilter oder verlassen sich auf nachträgliche Meldungen von auffälligen Bewertungen. Nur wenige einzelne Portale nutzen bereits ausgefeilte Methoden des Machine Learning, setzen die Metadaten der Bewertungsverfasser ein oder führen vorab Authentizitätsprüfungen durch, um wirksam gegen gefälschte Bewertungen vorzugehen.

Die Sektoruntersuchung befasst sich auch mit dem grundsätzlichen Problem, dass es in vielen Bereichen zu wenige Bewertungen gibt. Je mehr echte Bewertungen es gibt, umso hilfreicher sind diese für die Entscheidung für oder gegen einen Kauf oder eine Buchung. Mehr Bewertungen könnten dadurch generiert werden, dass Portale und Anbieter die VerbraucherInnen zum Verfassen von Bewertungen motivieren. Dies kann durch Anreize in Form von Gutscheinen, Gewinnspielen oder kleineren Geldbeträgen erfolgen. Gerade für neue Produkte kann auch der Einsatz von kostenfreien Produkttests sinnvoll sein. Solche Anreize und Produkttests sind verbraucherrechtskonform, wenn die betreffenden Bewertungen klar und deutlich gekennzeichnet sind. Allerdings müssten die Portale dafür – anders als bislang üblich – diese Art von Bewertungen auf ihren Seiten zulassen und eine geeignete Kennzeichnung vorsehen.

Das Bundeskartellamt hat die Sektoruntersuchung im Mai 2019 eingeleitet. Im Rahmen der Ermittlungen hat die Behörde über 60 große Internet-Portale befragt, die Nutzerbewertungen aus 16 Branchen anzeigen, sowie zahlreiche andere Marktteilnehmer zu Stellungnahmen aufgefordert. Der jetzt vorgelegte Bericht ist das Ergebnis dieser Ermittlungen sowie einer Konsultation zu den vorläufigen Ergebnissen im Juni 2020.

Verfahren gegen einzelne Unternehmen, bei denen der Verdacht auf Verbraucherrechtsverstöße entstanden ist, kann das Bundeskartellamt nicht einleiten, da es im Gegensatz zu seinen kartellrechtlichen Befugnissen im Bereich Verbraucherschutz nicht über die entsprechenden Durchsetzungsbefugnisse verfügt.

Der vollständige Bericht und das Video mit Verbrauchertipps zum Umgang mit Nutzerbewertungen sind auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abrufbar.

Außerdem finden Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse auch in einem neuen Beitrag zur Schriftenreihe „Wettbewerb und Verbraucherschutz in der digitalen Wirtschaft“ des Bundeskartellamtes: „Verbraucherrechtlicher Handlungsbedarf bei Nutzerbewertungen“.


Den vollständigen Abschlussbericht finden Sie hier:




Bundeskartellamt: Vorläufige Ergebnisse Sektorenuntersuchung im Bereich Nutzerbewertungen, Bewertungsportale und Bewertungssysteme

Das Bundeskartellamt hat die vorläufigen Ergebnisse seiner Sektorenuntersuchung im Bereich Nutzerbewertungen, Bewertungsportale und Bewertungssysteme veröffentlicht.

(Siehe auch zum Thema BKartA leitet Sektorenuntersuchung im Bereich Nutzerbewertungen, Bewertungsportale und Bewertungssysteme ein )

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt identifiziert Probleme bei Nutzerbewertungen

Das Bundeskartellamt hat heute die vorläufigen Ergebnisse seiner Sektoruntersuchung zu Nutzerbewertungen im Internet vorgestellt. Bis zum 31. Juli 2020 besteht nun die Gelegenheit, zu dem Konsultationspapier Stellung zu nehmen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Unsere Ermittlungen zu Nutzerbewertungen im Internet zeigen vor allem eines: Portale und Plattformen müssen für die von ihnen dargestellten Bewertungen deutlich mehr Verantwortung übernehmen. Dazu gehören vor allem eine zielgenaue Filterung der abgegebenen Bewertungen und die Zulassung gekennzeichneter und damit für den Verbraucher erkennbarer Produkttests. Viele Verbraucher vertrauen bei der Suche nach einem Produkt, einem Arzt oder einer Reise im Internet auf die Bewertungen anderer Nutzer. Nutzerbewertungen sind häufig auch für das Ranking von Waren und Dienstleistungen bedeutsam. Wenn die angezeigten Bewertungen aber gar nicht von echten Nutzern stammen, inhaltlich beeinflusst oder durch die Portale verzerrend gefiltert werden, können Verbraucher getäuscht werden und eine falsche Entscheidung treffen. Dies benachteiligt auch diejenigen Unternehmen, die sich nicht an unseriösen Nutzerbewertungen beteiligen.“

Das Thema „Fake-Bewertungen“ ist in der öffentlichen Diskussion aktueller denn je. Das Bundeskartellamt hat daher im Rahmen seiner Sektoruntersuchung die Funktionsweisen von Bewertungssystemen untersucht, die Interessenlagen der verschiedenen Marktteilnehmer analysiert und eine Kategorisierung der in der Praxis relevanten Problembereiche vorgenommen sowie dazu sachgerechte Lösungsansätze formuliert.

Die Untersuchung der Bewertungssysteme hat große Unterschiede im Hinblick auf die Vorgehensweise der verschiedenen Portale bei der Erfassung, der Filterung und der Darstellung von Bewertungen ergeben. Nur einzelne Portale setzen spezifische Filter zur Identifizierung von gefälschten Bewertungen ein und sanktionieren diese auch systematisch. Die meisten Portale nehmen hingegen nur eine automatische oder manuelle Vorab-Prüfung auf Schimpfworte, Werbung oder Datenschutzverstöße vor und beschränken sich darüber hinaus auf die nachträgliche Überprüfung der als kritisch gemeldeten Bewertungen. Diese Vorgehensweise führt mitunter zur Löschung von überproportional vielen negativen Bewertungen.

Die Untersuchung hat zudem gezeigt, dass ein Großteil der Verbraucher zwar Nutzerbewertungen lesen will, aber nur wenige Verbraucher in bestimmten Situationen selbst Bewertungen schreiben. Gleichzeitig ist das Interesse der Portale und der Anbieter an Nutzerbewertungen sehr hoch, da viele Bewertungen regelmäßig zu Umsatzsteigerungen führen. So kommt es zu einer „Angebotslücke“ bei den Bewertungen. In dieser Lücke bewegt sich das Geschäftsfeld der Bewertungsvermittler, deren seriöse Vertreter allerdings zunehmend von unseriösen „5-Sterne-Garantie“-Angeboten in den sozialen Netzwerken verdrängt werden.

Andreas Mundt weiter: „Das Problem von Fake-Bewertungen wird oft mit Bewertungen, die von Computerprogrammen („Bots“) oder von Dienstleistern erstellt wurden, gleichgesetzt. Diese Pauschalisierung wird dem tatsächlichen Spannungsfeld der Interessenlagen und den unterschiedlichen Geschäftsmodellen der Portale nicht gerecht. Beispielsweise können seriöse Bewertungsvermittler durchaus einen Beitrag für die Erstellung von Bewertungen leisten. Es muss vielmehr darum gehen, für den Verbraucher Transparenz zu schaffen, ob Bewertungsvermittler eingeschaltet waren, um damit die schwarzen Schafe von den seriösen Vermittlern zu trennen.“

Das Bundeskartellamt hat die identifizierten Probleme bei Nutzerbewertungen verschiedenen Kategorien zugeordnet und dafür differenzierte Lösungsansätze entwickelt:

• Für Bewertungen, bei denen das Produkt in Wahrheit gar nicht genutzt wurde, oder inhaltlich beeinflusste Bewertungen sollten die Portale in die Pflicht genommen werden, damit solche Bewertungen unterbleiben. Dafür müssen spezifische Vorab-Prüfungen und Filtertechnologien verwendet werden. Einzelne Portale führen solche Prüfungen bereits durch.

• Bewertungen werden zum Teil durch die kostenlose Überlassung eines Produkts für einen Test oder durch andere Anreize initiiert. Solche Bewertungen können in der Regel durchaus einen Nutzen für die Verbraucher haben, sie müssen aber insbesondere auf Handelsplattformen als solche gekennzeichnet sein, damit der Verbraucher die Bewertung richtig einordnen kann.

• Auf einigen Portalen führen die existierenden Bewertungssysteme zu einer verzerrten Darstellung des tatsächlichen Meinungsbildes. Dies kann bspw. dadurch geschehen, dass die Abgabe einer positiven Bewertung für den Nutzer technisch deutlich einfacher zu bewerkstelligen ist als eine negative Bewertung. Auch bei nachträglichen Überprüfungen von Bewertungen kann es zu Verzerrungen kommen, da mehr negative als positive Bewertungen aufgrund von entsprechenden Beschwerden überprüft und entfernt werden. Abhilfe könnten hier verbesserte Bedingungen für die Prüfung der Authentizität der Bewertungen schaffen.

In Deutschland gibt es keinen behördlichen Verbraucherschutz. Daher kann nur an die betroffenen Portale appelliert werden, die vorgeschlagenen Maßnahmen freiwillig umzusetzen, oder es kann auf dem Zivilrechtsweg eine entsprechende Verantwortlichkeit der Portale eingefordert werden. Einer Klarstellung bedarf u. a. auch die Frage der Verantwortlichkeit für Verstöße gegen bestehende Vorschriften, da an der Entstehung und Verbreitung einer Bewertung meist mehrere Parteien, die Plattform, der Hersteller, ein Händler oder Dienstleister und evtl. auch ein Bewertungsvermittler beteiligt sind.

Das Bundeskartellamt kann im Bereich des Verbraucherschutzes Untersuchungen durchführen und so Defizite identifizieren. Über die Befugnis, etwaige Rechtsverstöße per behördlicher Verfügung abzustellen, verfügt das Amt hingegen nicht (vgl. Pressemitteilung vom 12. Juni 2017).

Das Bundeskartellamt hatte die Sektoruntersuchung Nutzerbewertungen im Mai 2019 auf Basis seiner seit Mitte 2017 bestehenden verbraucherrechtlichen Kompetenzen eingeleitet (vgl. Pressemitteilung vom 23. Mai 2019). Die Ermittlungen betrafen über 60 große Internet-Portale, die Nutzerbewertungen aus 16 verschiedenen Branchen anzeigen, sowie zahlreiche andere Marktteilnehmer. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das Bundeskartellamt im Herbst dieses Jahres einen abschließenden Bericht zur Sektoruntersuchung Nutzerbewertungen veröffentlichen.

Das Konsultationspapier ist auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abrufbar.



Volltext BGH liegt vor: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung des Marketplace-Händlers auf Amazon für Produktbewertungen von Kunden

BGH
Urteil vom 20.02.2020
I ZR 193/18
Kundenbewertungen auf Amazon
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2; HWG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung des Anbieters eines Produkts auf Amazon für Bewertungen des Produkts durch Kunden über die Entscheidung berichtet.


Leitsätze des BGH:

a) Den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts trifft für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen keine wettbewerbsrechtliche Haftung, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht. Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihnen. Dieser Maßstab gilt auch im Heilmittelwerberecht.

b) Ob das Angebot auf der Online-Handelsplattform Amazon eine Garantenstellung mit der Rechtspflicht begründet, eine Irreführung durch Kundenbewertungen abzuwenden, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und bedarf einer Abwägung.

c) Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Handelsplattformen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Bei einem Angebot von Arzneimitteln oder Medizinprodukten kann allerdings das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.

d) Gibt der Anbieter eines auf einer Online-Handelsplattform angebotenen Produkts selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen ab, bezahlt er dafür oder können ihm die Kundenbewertungen aus anderen Gründen als Werbung zugerechnet werden, haftet er als Täter, gegebenenfalls Mittäter, eines Wettbewerbsverstoßes.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung des Anbieters eines Produkts auf Amazon für Bewertungen des Produkts durch Kunden

BGH
Urteil vom 20.02.2020
I ZR 193/18

Der BGH hat entschieden, dass Anbieter eines Produkts auf Amazon nicht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für Bewertungen des Produkts durch Kunden haften.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Sachverhalt:

Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes. Sie hat diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb am 4. November 2013 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Beklagte bietet ihre Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem - unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen - Produkt abgegeben wurden.

Am 17. Januar 2017 bot die Beklagte bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten ab.

Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a* UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung der Beklagten nicht zuzurechnen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen.

Vorinstanzen:

LG Essen - Urteil vom 30. August 2017 - 42 O 20/17

OLG Hamm - Urteil vom 11. September 2018 - 4 U 134/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

§ 8 Abs. 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.




OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit Kundenbewertungen wenn Gegenleistung für Bewertung Teilnahme an Gewinnspiel ist - Wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bei zum Tei

OLG Frankfurt
Urteil vom 16.05.2019
6 U 14/19

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn mit Kundenbewertungen geworben wird und die Kunden als Gegenleistung für eine Bewertung die Teilnahme an einem Gewinnspiel erhalten. Eine Irreführung liegt auch dann vor, wenn mit einer Gesamtbewertung geworben wird, die sich aus diesen Bewertungen und herkömmlich erlangten Kundenbewertungen zusammensetzt.

Zudem hat das Gericht entschieden, dass eine einstweilige Verfügung auch dann wirksam zugestellt und vollzogen wurde, wenn eine Anlage zum Teil unleserlich ist der Empfänger aber ohne unzumutbaren Aufwand erkennen kann, wie der nicht lesbare Text lautet.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Eilantrag ist zulässig Die Antragsgegnerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Bestimmtheit des Eilantrags und des entsprechend ergangenen Verbots (§ 253 II Nr. 2 ZPO).

a) Das verbotene Verhalten ist im abstrakten Teil des Antrags bereits klar umrissen. Die Antragsgegnerin soll es unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen Einfluss durch Teilnahme an einem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Bewertung genommen wurde. Der Antrag nimmt außerdem auf die konkrete Verletzungsform Bezug (Anlage CF1). Die Anlage zeigt auf S. 6 unter anderem die Facebook-Seite der Antragsgegnerin, auf der zwei offensichtlich durch das Gewinnspiel veranlasste Bewertungen zu sehen sind. Außerdem findet sich dort die Zahl der Gesamtbewertungen (4.735) und die Durchschnittsnote aller Bewertungen (4,9 von 5 Sternen).

b) Zu Unrecht reklamiert die Antragsgegnerin, es sei nicht ersichtlich, auf welche der angezeigten Gesamtbewertungen in der beschriebenen Weise Einfluss genommen wurde; im Vollstreckungsverfahren müsse geprüft werden, ob das angezeigte Gesamtergebnis Bewertungen umfasst, die auf dem Gewinnspieleinfluss beruhen. Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist in dem Sinn auszulegen, dass nicht mit Bewertungen geworben werden darf, die durch das Gewinnspiel beeinflusst sein können. Es geht damit um alle Bewertungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewinnspielauslosung, also zwischen der erstmaligen Schaltung der Gewinnspielwerbung am 29.3.2018 und der Verlosung am 17.6.2018 abgegeben wurden. Werden sie weiterhin angezeigt bzw. in das Gesamtergebnis eingerechnet, liegt ein Verstoß gegen das Verbot vor.

2. Mit Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung nicht wegen fehlender Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO aufgehoben. Die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 24.5.2018 ist dem Antragsgegnervertreter am 28.5.2018 im Parteibetrieb zugestellt worden (Anlage CF6, Bl. 120 d.A.). Die Antragsgegnerin beanstandet, die Anlage CF1 sei in der zugestellten Version der Antragsschrift nicht vollständig lesbar gewesen.

a) Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die - wie hier - bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, erfordert, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbots zweifelsfrei ermitteln kann. Eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, wird nur dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst zumindest auch diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierher gehören auf jeden Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird (Senat, Beschl. v. 1.6.2011, 6 W 12/11 - Ankle Tube). Ist eine solche Anlage in teilweise nicht lesbarer Form zugestellt worden, steht dies der Vollziehung allerdings dann nicht entgegen, wenn der Schuldner ohne unzumutbaren Aufwand erkennen kann, wie der nicht lesbare Text lautet (Senat, Urt. v. 8.6.2017 - 6 U 2/17, juris).

b) Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin per Fax übermittelt. Die konkrete Verletzungsform in Gestalt der 16 Seiten umfassenden Anlage CF1 sowie die Anlage CF2 sind teilweise nicht bzw. schlecht lesbar (vgl. Anlage A1, Bl. 197, 263 d.A.). Unstreitig verfügte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Zustellung allerdings bereits über die der vorgerichtlichen Abmahnung beigefügten Anlagen. Die Anlage LHR9 stimmt mit der Anlage CF1 überein (Anlagenband). Dies war auch bei der per Fax übersandten Version der Antragsschrift unschwer zu erkennen (vgl. Anlage A1, Bl. 197, 263 d.A.). Ob das Datum des Screenshots lesbar war, ist unerheblich, da ersichtlich ein inhaltlich übereinstimmender Screenshot übermittelt wurde. Ebenso ist unerheblich, dass die Antragstellerin den Anlagensatz in der Abmahnung mit „Anlage Verletzungshandlung“ und im Eilantrag nur mit „Verletzungshandlung“ bezeichnete. Ein Vollziehungsmangel liegt bei dieser Sachlage nicht vor.

3. Es besteht ein Verfügungsgrund (§ 12 II UWG).

4. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 5 I, 8 I, III Nr. 1 UWG zu. Die Werbung mit Bewertungen der angegriffenen Art ist irreführend.

a) Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.165). Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen ist daher unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität ist irreführend. Eine Ausnahme gilt nur für Empfehlungen Prominenter in der Werbung, da der Verkehr weiß, dass der bekannte Name nicht unentgeltlich verwendet werden darf (Bornkamm/Feddersen aaO Rn. 1.166).

b) Die Antragsgegnerin wirbt mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote auf Facebook und in anderen sozialen Netzwerken, namentlich bei „Google My Business“ (Anlage CF1, S. 1) und bei „11880.com“ (Anlage CF1, S. 11, 14). Die Bewertungen sind zumindest teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. Es liegt auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen. Besucher der Seiten der Antragsgegnerin auf den Plattformen Facebook, Google My Business und 18800.com, die die Werbung mit der hohen Anzahl an Bewertungen und der hohen Durchschnittspunktzahl sehen, gewinnen demgegenüber den Eindruck grundsätzlich objektiver Bewertungen. Sie werden irregeführt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gilt nicht deshalb etwas anderes, weil es sich nicht um Produktbewertungen handelt, bei denen der Käufer ein bereits erworbenes Produkt bewertet. Vorliegend bewerten Nutzer von Social-Media-Plattformen die Facebook-Seite der Antragsgegnerin. Dies macht keinen wesentlichen Unterschied. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass nur zufriedene Kunden oder solche Verbraucher, die das gesehene Angebot für überzeugend halten, den Social-Media-Auftritt positiv bewerten. Die Anzahl der Bewertungen lässt außerdem auch Rückschlüsse auf die Bekanntheit des Unternehmens und seiner Produkte zu. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann nicht angenommen werden, dass alle Besucher der Seite die Bewertungen inhaltlich durchgehen und daher selbst erkennen, dass sie teilweise nur anlässlich des Gewinnspiels abgegeben wurden.

c) Entgegen der von dem Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kann nicht angenommen werden, dass Besuchern von Social-Media-Plattformen die (unlauteren) Praktiken bei der Generierung von Bewertungen bereits so geläufig sind, dass sie den Bewertungen von vornherein keine objektive Aussagekraft zumessen. Würde dies zutreffen, hätte die Antragsgegnerin für die Abgabe von Bewertungen sicher keine werthaltige Belohnung ausgesetzt.

d) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, für eine Gewinnspielteilnahme sei die Abgabe einer Bewertung nicht zwingend erforderlich gewesen. Vielmehr sei es für die Teilnahme ausreichend gewesen, die Facebook-Seite der Antragsgegnerin bzw. den Gewinnspielpost zu „liken“, zu kommentieren oder zu teilen. Tatsächlich war es so, dass „jede Aktion“ ein Los erhält und die Gewinnchancen erhöht (Anlage CF1, S. 6). Ein Teilnehmer, der möglichst gute Gewinnchancen haben möchte, wird also nach Möglichkeit von mehreren oder allen Aktionen Gebrauch machen, die ein Los einbringen.

e) Die Antragsgegnerin kann schließlich auch nicht damit gehört werden, eine Irreführung scheide deshalb aus, weil der Verkehr ohne weiteres erkenne, dass es sich bei den Angaben auf „Google My Business“ um Werbung handelt. Darum geht es nicht. Der Vorwurf liegt nicht in der Schaltung getarnter Werbung, sondern in der (offenen) Werbung mit Bewertungen, die (verdeckt) gekauft wurden.

f) Die Irreführung ist auch geeignet, im Sinne von § 5 I UWG den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Begriff „geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 29 - LGA tested) oder - wie hier - den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Werbeseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III, Rn. 29, juris). Die Werbung mit einer hohen Zahl ganz überwiegend positiver Bewertungen ist geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu befassen. Es kommt nicht darauf an, dass die Antragstellerin lediglich bei zwei der insgesamt rund 4.000 Bewertungen nachgewiesen hat, dass sie tatsächlich durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. Es liegt ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde. Die Beeinflussung muss sich nicht explizit aus dem Text der Bewertung ergeben. Bei der Mehrzahl der beeinflussten Bewertungen dürfte sich die Einflussnahme nicht direkt aus dem Bewertungstext erschließen.


BKartA leitet Sektorenuntersuchung im Bereich Nutzerbewertungen, Bewertungsportale und Bewertungssysteme ein

Das BKartA hat eine Sektorenuntersuchung im Bereich Nutzerbewertungen, Bewertungsportale und Bewertungssysteme eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Bundeskartellamt leitet Sektoruntersuchung zu Nutzerbewertungen ein

Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung zu Nutzerbewertungen im Internet eingeleitet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Nutzerbewertungen sind neben dem Preis das wichtigste Entscheidungskriterium für Verbraucher beim Online-Kauf. Auch bei der Wahl eines Arztes, Handwerkers oder Restaurants vertrauen viele Verbraucher auf Bewertungen anderer Nutzer im Internet. Es gibt Hinweise, dass Nutzerbewertungen nicht selten gefälscht oder manipuliert sind. Vorrangiges Ziel unserer Sektoruntersuchung ist es deshalb herauszufinden, welche Bewertungssysteme dafür besonders anfällig sind und inwieweit hier ggfs. Verbraucherrechtsverstöße vorliegen.“

Untersuchungen und Medienberichte weisen immer wieder darauf hin, dass Nutzerbewertungen im Internet in vielen Fällen nicht authentisch sind, weil sie z.B. von einem Computer generiert wurden oder weil der Bewertende eine Gegenleistung erhalten hat, ohne dass dies transparent gemacht wird. Wenn Verbraucher aufgrund nicht-authentischer Bewertungen zu falschen geschäftlichen Entscheidungen verleitet werden, kann dies einen Verbraucherrechtsverstoß darstellen.

In den kommenden Monaten wird das Bundeskartellamt zahlreiche Betreiber von Internet-Portalen, die Nutzerbewertungen darstellen und/oder Dienstleistungen zu Nutzerbewertungen anbieten, mündlich und schriftlich befragen. Nach Abschluss der Ermittlungen werden die Ergebnisse in einem Bericht der Öffentlichkeit vorgestellt.

Das Bundeskartellamt kann im Bereich Verbraucherschutz Untersuchungen durchführen und so etwaige Verstöße sowie mögliche Defizite in der Rechtsdurchsetzung identifizieren. Die Befugnis, aufgedeckte Rechtsverstöße auch per behördlicher Verfügung abzustellen, ist damit bislang hingegen nicht verbunden (vgl. Pressemitteilung vom 12.Juni 2017).

Bei der Sektoruntersuchung Nutzerbewertungen handelt sich bereits um die dritte Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts im Bereich Verbraucherschutz nach der bereits abgeschlossenen Untersuchung zu Vergleichsportalen (vgl. Pressemitteilung vom 11.April 2019) und der laufenden Untersuchung zu Smart-TVs (vgl. Pressemitteilung vom 13.Dezember 2017).




Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Loben Lassen verboten - Kundenmeinungen als unzulässige Werbung und Verstoß gegen Unterlassungserklärung

In Ausgabe 13/17, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Loben Lassen verboten - Kundenmeinungen als unzulässige Werbung und Verstoß gegen Unterlassungserklärung".

Siehe auch zum Thema OLG Köln: Unzulässige Werbung durch Kundenbewertungen auf der Unternehmenswebsite - Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung


OLG Köln: Unzulässige Werbung durch Kundenbewertungen auf der Unternehmenswebsite - Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung

OLG Köln
Urteil vom 24.05.2017
6 U 161/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass auch in den Kundenbewertungen auf einer Unternehmenswebsite enthaltenen Aussagen eine unzulässige Werbung des Unternehmens darstellen können. Vorliegend hat das Gericht einen Verstoß gegen eine vom Unternehmen abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung bejaht.


Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Werbung durch Kundenbewertungen auf der Website

Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite kann Werbung sein, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Aachen bestätigt.

Zu Grunde lag die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine im Umland von Aachen ansässige Handelsgesellschaft. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte "Zauberwaschkugeln" für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe "Spart Waschmittel" beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, weil der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde liege. Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt: "Ich benutze weniger Waschmittel", "Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart", "Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld".

Der 6. Zivilsenat hat entschieden, dass auch diese Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung fallen. Aus der Erklärung ergebe sich, dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. Die Kommentare seien auch Werbung der Beklagten. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher sei die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.08.2016 – 42 O 15/16

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24.05.2017 – 6 U 161/16



Geschönte Bewertungen - Werbung mit Kundenbewertungen - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 15/16, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Geschönte Bewertungen - Wer Kundenbewertungen zu Werbezwecken einsetzt, muss einiges im Blick haben".

Zum Thema:

BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit positiven Kundenbewertungen wenn Filterung durch Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen verschwiegen wird