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Geschönte Bewertungen - Werbung mit Kundenbewertungen - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 15/16, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Geschönte Bewertungen - Wer Kundenbewertungen zu Werbezwecken einsetzt, muss einiges im Blick haben".

Zum Thema:

BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit positiven Kundenbewertungen wenn Filterung durch Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen verschwiegen wird


BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit positiven Kundenbewertungen wenn Filterung durch Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen verschwiegen wird

BGH
Urteil vom 21.01.2016
I ZR 252/14
Kundenbewertung im Internet
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6, § 5 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen mit positiven Kundenbewertungen wirbt, gleichzeitig aber verschweigt, dass eine Filterung durch ein Schlichtungsverfahren für negative und neutrale Bewertungen erfolgt und das Ergebnis daher verfälscht wird.


Leitsätze des BGH:

a) Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige,
dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet.

b) Der Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt keine Einschränkung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden.

c) Wer im Internet mit "garantiert echten Meinungen" wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen Unternehmen und Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Verbot der Verlinkung auf Kundenbewertungensportal durch Dentalgesellschaft, wenn das Portal im wesentlichen nur positive Bewertungen anzeigt

OLG Düsseldorf
Urteil vom 19.02.2013
I – 20 U 55/12


Das OLG Düsseldorf hat es einer Dentalhandelgesellschaft untersagt, mit einem als "Kundenauszeichnung e[...]" bezeichneten Link auf ein Bewertungsportal zu werben. Das Portal listet nur positive Kundenbewertungen sofort auf. Neutrale oder negative Bewertungen werden hingegen nur nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sowie auch nur verzögert aufgeführt. Das Gericht führt zutreffend aus, dass ein derartiges Bewertungssystem zur einem geschönten Bewertungsbild führt. Ein Verbraucher erwartet - so das Gericht - jedoch bei einem derartigen Bewertungsportal ungeschönte Bewertungen des jeweiligen Unternehmens.

Das Gericht bejahte folgerichtig eine irreführende Werbung nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach ist es verboten außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen zu werben, wenn dies in irreführender Weise erfolgen.

Die Grundsätze gelten nicht nur für das Heilmittelwerberecht. Sie lassen sich auch auf alle anderen Geschäftsbereiche übertragen. Insofern würde eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegen.

LG Köln: Eigenes Gütesiegel, das nicht von unabhängigen Dritten stammt und auf Kundenbewertungen beruht, ist wettbewerbswidrig

LG Köln
Urteil vom 05.01.2012
31 O 491/11
Gütesiegel der Touristik
reisen.de


Das LG Köln hat entschieden, dass ein eigenes Gütesiegel eines Anbieters, welches nicht von unabhängigen Dritten stammt und lediglich auf Kundenbewertungen beruht, wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um das "Gütesiegel der Touristik" des Reiseanbieters reisen.de .

Aus den Entscheidungsgründen:

" Die Angabe „Gütesiegel der Touristik“ in den Anträgen zu I.3.a) und b) erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um ein Gütesiegel eines Verbandes oder einer anderen offiziellen Stelle handele. Die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ im Zusammenhang mit einem Substantiv, das wie „Touristik“ eine Branche beschreibt, verbindet der Verkehr in diesem Zusammenhang mit der Vergabe des Siegels durch offizielle Vertreter der Branche, etwa eines Branchenverbandes. Aber auch wer erkennt, dass es sich lediglich um eine Durchschnittsnote aus Gästebewertungen handelt, wird zumindest erwarten, dass es sich um eines Bewertung eines Portals der Touristikbranche, nicht nur eines einzelnen Unternehmens handelt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Wer seine Kunden mit Rabattversprechungen zur Abgabe von positiven Kundenbewertungen motivieren will, handelt wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 23.11.2010
4 U 136/10
Rabatte für positive Bewertungen


Das OLG Hamm hat entschieden, das ein Höndler wettbewerbswidrig handelt, wenn er seine Kunden mit Rabattversprechungen zur Abgabe von positiven Kundenbewertungen motivieren will.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Beklagte kann auch in der Sache Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, weil die Klägerin mit ihrem Newsletter vom 15.03.2010, welcher eine geschäftliche Handlung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 S. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist, eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs bewirken kann. Mit dem Newsletter vom 15.03.2010 hat die Klägerin ihre Kunden aufgefordert, gegen einen Rabatt von 10 % und unter besonderen Voraussetzungen sogar 25 % Bewertungen über die erworbenen Druckerzubehörprodukte abzugeben und diese Empfehlungen auf dem Meinungsportal D einzustellen. Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier - nicht ausdrücklich hingewiesen wird (Köhler/Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 5 Rn 2.164). Die Kunden der Klägerin, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise auf dem Meinungsportal D abgeben, sind bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der Druckerzubehörprodukte nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen "erkauft", ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt (OLG Hamburg GRUR 1979, 246). Frei und unbeeinflusst sind die Äußerungen der Kunden der Klägerin deshalb nicht, weil sie als Gegenleistung für die Abgabe der Bewertungen einen Rabatt entweder von 10 % oder sogar 25 % erhalten haben. Das Argument der Klägerin, dass es sich dabei jeweils um eher geringe Beträge handelt, greift nicht durch. Denn die konkrete Höhe des Rabattbetrages hängt von dem Wert des letzten Einkaufs, auf den der Rabatt gewährt wird, ab. Es ist durchaus denkbar, dass der einzelne Kunde erhebliche Rabattbeträge erzielt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: