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Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Gefährliche Anfragen - BGH: E-Mails mit Bitte um Bewertung und Kundenzufriedenheitsanfragen sind Spam

In Ausgabe 21/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Gefährliche Anfragen - BGH: E-Mails mit Bitte um Bewertung und Kundenzufriedenheitsanfragen sind Spam".

Siehe auch zum Thema:
BGH: Kundenzufriedenheitsbefragung und Bitte um Bewertung per E-Mail ist unzulässige Email-Werbung auch wenn in Email Rechnung für zuvor gekauftes Produkt enthält


BGH: Kundenzufriedenheitsbefragung und Bitte um Bewertung per E-Mail ist unzulässige Email-Werbung auch wenn in Email Rechnung für zuvor gekauftes Produkt enthält

BGH
Urteil vom 10.07.2018
VI ZR 225/17
§§ 823 Abs. 1, 1004 analog; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK


Der BGH hat entschieden, dass die Kundenzufriedenheitsbefragung bzw. Bitte um Bewertung per E-Mail eine unzulässige Email-Werbung ist, auch wenn die Email die Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt enthält.

Die Zusendung einer Bitte um Bewertung per Email kann nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden (und bei jeder weiteren Verwendung) nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt ist, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen .

Leitsätze des BGH:

a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen.
Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17 - LG Braunschweig - AG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: