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LG München: Posten von Fotografien der Werke einer Ausstellung in Facebook Gruppe ist Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen

LG München
Urteil vom 31.01.2018
37 O 17964/17


Das LG München hat entschieden, dass das Posten von Fotografien der Werke einer Ausstellung in einer Facebook Gruppe eine Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c) Die Verfügungsbeklagte hat das Recht der Verfügungskläger auf öffentliche Zugänglichmachung ihres Werks aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG verletzt, indem sie einhundertneunzehn Fotografien von der Ausstellung in der Gruppe „Hi.“ auf Facebook gepostet hat.

1) Das Posten der Fotografien in der Gruppe „Hi.“ auf Facebook stellt eine öffentliche Zugänglichmachung einer – fotografischen – Umgestaltung (§ 23 UrhG) der Ausstellung i.S.d. § 19a UrhG dar. Dabei ist die Facebook Gruppe trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit zu qualifizieren.

Der Begriff der Öffentlichkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 3 UrhG. Maßgeblich ist danach, ob die Zugänglichmachung für eine Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit bestimmt ist. Von einer Mehrzahl ist bei einer Gruppenstärke von ca. 390 Mitgliedern ohne weiteres auszugehen. Aber auch das Kriterium der Öffentlichkeit ist erfüllt. Zwar ist auch eine Personenmehrzahl nicht öffentlich, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese entweder untereinander oder durch denjenigen, der das Werk verwertet, persönlich verbunden sind (Wandtke/Bullinger/Heerma UrhG § 15 Rn. 23-27). Dies kann bei einer geschlossenen Facebook Gruppe, bei welcher der Administrator über die Aufnahme entscheidet, der Fall sein. Voraussetzung wäre allerdings, dass ein enger gegenseitiger Kontakt zwischen den Gruppenmitgliedern besteht (Wandtke/Bullinger/Heerma UrhG § 15 Rn. 23-27). Davon ist nach der glaubhaften Darlegung der Verfügungskläger bei der Gruppe „Hi.“ nicht auszugehen, denn der Zugang zur Gruppe wird von der Antragsgegnerin auch ihr gänzlich unbekannten Personen freigegeben, wobei sie allenfalls nach dem konkreten Interesse des Beitretenden fragt. Dies ergibt sich aus den Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger (ASt 23) und der Verfügungsklägerin zu1) (ASt 18). Von einem engen gegenseitigen Kontakt, der auch angesichts der Gruppenstärke ausgeschlossen erscheint, ist daher nicht auszugehen. Das Posten der Fotografien in der Gruppe reicht daher als öffentliche Zugänglichmachung aus.

2) Mit der öffentlichen Zugänglichmachung greift die Verfügungsbeklagte in das ausschließliche Recht der Verfügungskläger an ihrem Sammelwerk ein. Der Schutz des Sammelwerks hat seinen Grund in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente (§ 4 I UrhG). Eine Urheberrechtsverletzung an einem Sammelwerk ist anzunehmen, wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffes enthält, welche die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönliche geistige Schöpfung i. S. des § 4 UrhG ausweisen (BGH GRUR-RR 2012, 325). Der Verfügungsbeklagten mag es also möglicherweise nicht gänzlich verwehrt sein, einzelne Fotografien von ihrem Ausstellungsbesuch innerhalb der Facebookgruppe zu teilen. Wenn jedoch die Kombination der übernommenen Beiträge besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an einem Sammelwerk i. S. des § 4 UrhG angenommen werden (BGH GRUR 2013, 1213, 1219).

So liegt der Fall hier. Bereits nach den eigenen Worten der Verfügungsbeklagten decken die Fotografien „so ziemlich alle Exponate“ der Ausstellung ab. Die Auswahl der Exponate geht folglich nahezu vollständig aus den Fotografien hervor. Aber auch ihre Anordnung lassen die Fotografien erkennen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht maßgeblich darauf an, ob die Reihenfolge der Fotos die genaue Reihenfolge der Exponate in der Ausstellung abbildet, zumal die Verfügungsbeklagte selbst vorträgt, die Ausstellung folge keiner festen Reihenfolge. Denn zur Anordnung gehört zum einen nicht nur die Aufteilung auf die verschiedenen Räume, obgleich auch diese aus einzelnen Fotos der Verfügungsbeklagten, die einen Blick in den Raum erlauben, durchaus hervorgeht. Vielmehr gehört hierzu auch die thematische und inhaltliche Aufteilung und Anordnung des Stoffes auf die verschiedenen Schautafeln. Zum anderen wird eine Ausstellung maßgeblich auch durch die Präsentationsart und –weise geprägt (vgl. auch LG München I ZUM-RD 2003, 492, 499). Das Wesen der vorliegenden Ausstellung liegt maßgeblich in der Perspektive der Darstellung (ermittelnder Polizist) und der hieraus folgenden Schwerpunktsetzung bei der Auswahl von Inhalt und Darstellung und zeitgenössischem Anschauungsmaterial sowie der einheitlichen grafischen Gestaltung. All dies geben auch die von der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Fotos, die fast die Gesamtheit der Ausstellung abbilden, wieder.

d) Ob die Ausstellung auch als Werk der bildenden Kunst schutzfähig ist oder einzelne Bestandteile der Ausstellung urheberrechtlichen Schutz genießen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung des Sammelwerks zu bejahen ist."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Karlsruhe: Urheber eines mit einem Bauwerk verbundenen Kunstwerks hat keinen Anspruch auf bauliche Veränderungssperre

OLG Karlsruhe
Urteile vom 26.04.2017
6 U 207/15 und 6 U 92/15

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Urheber eines mit einem Bauwerk verbundenen Kunstwerks keinen Anspruch auf eine bauliche Veränderungssperre über die gesamte Dauer des urheberrechtliche Schutzes hat. Vielmehr sind auch die Interessen des Eigentümers des Gebäudes zu beachten.

Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt Abweisung der Klagen im Streit um den Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim

Der unter anderem für Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufungen der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Ansprüche auf Erhalt bzw. Wiederherstellung der Lichtinstallation „PHaradise“ und der Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ mit Urteilen vom 26.04.2017 zurückgewiesen.

Die Klägerin, die international tätige Künstlerin Nathalie Braun Barends, hatte von der beklagten Stadt Mannheim den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Lichtinstallation „PHaradise“ und der Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ verlangt. Die Lichtinstallation war im Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim errichtet worden. Im Zuge der Sanierung des Billing-Baus im Jahr 2010 ließ die beklagte Stadt die Lichtinstallation abbauen und seither nicht wieder aufbauen. Die Installation „HHole (for Mannheim)“ erstreckte sich über alle sieben Raumebenen des Athene-Traktes der Kunsthalle Mannheim. Nach der Planung der Stadt, die hinsichtlich der Geschossdecken inzwischen umgesetzt ist, soll der Athene-Trakt der Kunsthalle zukünftig keine Zwischendecken mehr aufweisen, weshalb die Installation „HHole (for Mannheim)“ nicht zu erhalten ist. Die Klägerin beruft sich zur Abwehr der Zerstörung der beiden Kunstwerke auf ihr Urheberrecht als Künstlerin und auf vertragliche Vereinbarungen. Das Landgericht hatte in dem die Lichtinstallation „PHaradise“ betreffenden Verfahren die Klage abgewiesen. Im Fall der Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ hat es teilweise den geltend gemachten Vergütungsanspruch zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts Mannheim hinsichtlich der Lichtinstallation „PHaradise“ bestätigt. In dem die Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ betreffenden Verfahren hat es die Berufung der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen und auf die Berufung der Stadt Mannheim hin deren Verurteilung zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 66.000 EUR aufgehoben und die Klage damit insgesamt abgewiesen.

Der Senat ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass beide Werke nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind und dadurch gekennzeichnet sind, dass sie mit den jeweiligen Bauwerken verbunden sind.

Unter Abwägung der Interessen der beklagten Stadt Mannheim als Eigentümerin des Gebäudes an einem Umbau und einer anderweitigen Nutzung und dem Interesse der Künstlerin an einer Fortexistenz des von ihr geschaffenen Kunstwerks treten im Fall der vollständigen Zerstörung oder Entfernung des Kunstwerks die Interessen der Klägerin als Urheberin zurück. Anders als bei Gemälden oder Skulpturen, welche ohne Verfälschung ihres künstlerischen Ausdrucksgehalt auch anderenorts präsentiert werden können, kann der Urheber eines mit dem jeweiligen Bauwerk verbundenen Kunstwerks grundsätzlich nicht erwarten, dass der Eigentümer mit dem Erwerb des Kunstwerks die Verpflichtung eingehen will, dieses für die Dauer des Urheberrechtsschutzes - also bis 70 Jahre nach dem Tod des Werkschöpfers - unter Inkaufnahme einer weitgehenden baulichen Veränderungssperre auf seinem Grundstück zu erhalten. Auch der Umstand, dass die Kunstwerke in einem Kunstmuseum errichtet wurden, begründet keine andere Entscheidung. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet gewesen, die Planung der Neugestaltung des Gebäudes an den Interessen der Klägerin auszurichten.

Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände für eine abweichende Interessenabwägung hat der Senat nicht durchgreifen lassen. Auch ein vertraglicher Anspruch auf den Erhalt oder auf die Wiedererrichtung der Kunstwerke besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der Bezeichnung als „permanente Installation“, noch - im Fall der Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ - aus der Verwendung des Zeichens „∞“ u.a. für die „Leihfrist“ im Leihschein und den weiteren Besonderheiten der Werke. Diese Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, die Stadt habe eine vertragliche Pflicht für den Erhalt der Werke für die Dauer der Geltung des Urheberrechtsschutzes übernommen. Da die Entfernung der Werke rechtmäßig ist, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf eine spätere Installation in geänderter Umgebung oder auf Schadensersatz zu.
Abweichend vom Landgericht nimmt der Senat in dem das Kunstwerk „HHole for Mannheim“ betreffenden Verfahren an, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2014 der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zustand. Der Senat hat daher das Urteil des Landgerichts insoweit abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

BGH: Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubt auch gewerbliche Vervielfältigung Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie

BGH
Urteil vom 19.01.2017
I ZR 242/15
East Side Gallery
UrhG § 59 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubt auch gewerbliche Vervielfältigung Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die - auch gewerbliche - Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.

b) Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.

c) Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - I ZR 242/15 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Dresden: Aufstellung eines Kunstwerkes im öffentlichen Raum verletzt keine Rechte eines zufälligen Betrachters

VG Dresden
Urteil vom 15.02.2016
12 L 190/17


Das VG Dresden hat entschieden, dass die Aufstellung eines Kunstwerkes im öffentlichen Raum die Rechte eines zufälligen Betrachters regelmäßig nicht verletzt. Ein Eilantrag auf Entfernung der Kunstinstallation "Monument" auf dem Dresdner Neumarkt wurde mangels Antragsbefugnis abgewiesen.

Die Pressemitteilung des VG Dresden:

Dresdner scheitert mit gerichtlichem Eilantrag gegen Kunstinstallation vor der Frauenkirche

Die Landeshauptstadt Dresden kann im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens nicht zur Entfernung der aus drei hochkant aufgestellten Bussen bestehenden Kunstinstallation »Monument« auf dem Dresdner Neumarkt verpflichtet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom heutigen Tag (Az. 12 L 190/17).


Das als Teil eines Kulturfestivals errichtete temporäre Kunstwerk soll an drei Linienbusse erinnern, die in Aleppo zum Schutz vor Scharfschützen aufgestellt worden waren. Die Landeshauptstadt erteilte am 2. Februar 2017 eine dafür beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung einer Teilfläche des Dresdner Neumarktes vor der Frauenkirche.

Am 8. Februar 2017 hat sich ein Dresdner Bürger mit dem nunmehr entschiedenen Antrag auf Verpflichtung der Stadt zur Beseitigung der Installation an das Gericht gewandt und im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass es - insbesondere auch im Gedenken an die Opfer des 13. Februar 1945 - unangemessen und respektlos sei, diese »Kunstart« vor der Dresdner Frauenkirche aufzustellen. In der allgemeinen Stimmungslage sei sie eine Provokation. Das Gedenken an die Opfer des 2. Weltkriegs werde mit der aktuellen Situation in Aleppo vermischt. Die »Kunst« werde Tag und Nacht von Polizisten bewacht, wofür Steuergelder aufgewendet werden müssten.

Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Antrag bereits unzulässig ist, weil es dem Antragsteller an der sog. Antragsbefugnis fehlt. Er könne nicht geltend machen, durch die von der Stadt erteilte (Sondernutzungs-)Erlaubnis zur Aufstellung des Kunstwerks in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Es sei keine Rechtsvorschrift ersichtlich, welche das Interesse »eines (auch zufälligen) Betrachters eines Kunstwerks« schütze, »dass dieses bei ihm keinerlei anstößige Wertung erregt«. Auch gebe es keinen Rechtssatz, der die Interessen eines Bürgers an einer bestimmten Verwendung staatlicher Steuereinnahmen schütze. Darüber hinaus führte die Kammer aus, dass der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, weil die nach den Regelungen des Straßenrechts erteilte Sondernutzungserlaubnis nicht zu beanstanden sei. Eine Bewertung des Kunstwerks, das der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterliege, sei dabei nicht vorzunehmen.

Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.


OLG Frankfurt: Urheberrechtsverletzung durch Verlegung eines Kunstwerks an anderen Ort wenn dieses in Korrespondenz zum Ausstellungsort erstellt wurde

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 12.07.2016
11 U 133/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann, wenn ein Kunstwerk, das in Korrespondenz zum Ausstellungsort erstellt wurde, an anderen Ort verlegt werden soll.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger zu 1 einen Anspruch auf Reinstallation der Plastik an der bisherigen Stelle des Hochhausdaches gem. §§ 14, 17, 97 UrhG zugesprochen, da die vorgenommene Entfernung vom Hochhausdach und Verbringung in das Untergeschoss das Werk beeinträchtigten, ohne dass diese Beeinträchtigung durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt ist.

a. Die Plastik genießt Urheberschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

b. Die Demontage der Plastik vom Hochhausdach verletzt den Kläger zu 1 in seinem Anspruch auf Erhalt seines unveränderten Kunstwerts. Auch ohne Änderung der Plastik selbst stellt die Verbringung in das Untergeschoss vorliegend eine Veränderung der Plastik dar, da diese ortsgebunden geschaffen wurde und das Untergeschoss keine dem Dach des Hochhauses vergleichbaren Umgebungsvoraussetzungen bietet:

aa. Der Kläger zu 1 hat als Urheber einen Anspruch, Verfälschungen der Wesenszüge der Plastik in der Form, wie sie anderen dargeboten wird, zu verhindern. Da die Plastik ihren ästhetischen Gesamteindruck insbesondere in Abstimmung zu den konkret auf dem Dach des Hochhauses und dessen Erscheinungsbild vorgefundenen Umgebungsvoraussetzungen erhält, beinhaltet die Verbringung der Plastik in das Untergeschoss eine Verfälschung der Wesenszüge der Plastik.

Im Urheberrecht besteht grundsätzlich ein Änderungsverbot; der Urheber hat ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urteil vom 1.10.1998-I ZR 104/96; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2009 - 6 U 215/08 - Pferde-Plastik). Eine Beeinträchtigung eines Kunstwerkes liegt in jeder Umgestaltung oder Entstellung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks. Ein Eingriff in die körperliche Substanz des Werks ist für eine Beeinträchtigung nicht erforderlich, ausreichend ist vielmehr, dass die geistige Substanz angegriffen wird. Ein derartiger Eingriff in die geistige Substanz liegt etwa vor, wenn das Kunstwerk in einen anderen Sachzusammenhang gestellt wird (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 17 Rn. 10, 11) oder mit einem anderen Kunstwerk zu einer Einheit verschmilzt und damit einen andersartigen Gesamteindruck vermittelt (BGH, Urteil vom 1.10.1998 - I ZR 104/96). Sofern ein Werk gezielt in Korrespondenz zum Aufstellungsort konstruiert und konzipiert wurde, konkretisiert nicht allein das körperliche Werkstück die persönlich geistige Schöpfung, sondern erst das Zusammenspiel von Werkstück und konkreter Umgebung (OLG Köln ebenda). Ein solches Werk kann seine spezifische Aussagekraft nur in dem speziell ausgewählten Umfeld entfalten, so dass dieses Umfeld Teil des Werkes wird. Jede Verbringung des Werkstücks an einen anderen Ort führt damit zwangsläufig zu einer Veränderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks seiner Schöpfung. Denkbar ist auch eine Ortsbezogenheit jedenfalls insoweit, als das Kunstwerk zwar nicht nur an einem einzigen Ort stehen kann, es aber einer bestimmten geeigneten Umgebung bedarf. In diesem Fall führt nicht jede örtliche Versetzung, wohl aber eine Versetzung an einen hierfür ungeeigneten Standort zu einer unzulässigen Werkänderung (OLG Köln ebenda).

bb. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer absoluten Ortsbezogenheit der Plastik auszugehen, so dass die Verbringung der Plastik in das Untergeschoss ihren ästhetischen Gesamteindruck verändert. Gerade das Zusammenspiel der Plastik mit seiner durch die exponierte Lage maßgeblich gekennzeichneten Umgebung bestimmt den geistig-ästhetischen Gehalt des Kunstwerks. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Plastik gezielt für das nach Osten ausgerichtete Dach des Hochhauses "X" in Auftrag gegeben und konzipiert wurde. Bei dem Entwurf und der Konstruktion der Plastik spielten die exponierte Stellung und Anbringung auf dem Dach des höchsten Hauses in O1 eine maßgebliche Rolle. In die Konzeption floss insbesondere ein, dass die gewählte Örtlichkeit dazu führte, dass die Morgensonne von der goldfarbigen Plastik auf eine der Hauptverkehrsachsen O1s gespiegelt wurde. Über eine vergleichbare Umgebung verfügen insbesondere auch nicht die weiteren in der Leihgabenliste unter Nr. 7 aufgeführten sog. Kornkreisplastiken, die gemäß den seitens der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom Straßenraum her nicht sichtbar sind und zudem keine Ausrichtung gen Osten aufweisen.

Ob dem Vortrag der Kläger darüber hinaus hinreichend konkret entnommen werden kann, dass die Plastik auch auf die Farbgestaltung des Hauses sowie den Monitoring-Effekt der Fenster Bezug nimmt, bedarf für die Annahme der Ortsgebundenheit keiner Entscheidung. Ausreichend für die Annahme der Standortbezogenheit sind vorliegend die dargestellten, exponierten Aufstellungsbedingungen auf dem Dach des Hochhauses "X", welche als Umfeld Teil des Werkes selbst geworden sind

Selbst wenn allein eine relative Ortsgebundenheit der Plastik insoweit angenommen würde, als zur Erzielung der erwünschten das Morgensonnenlicht spiegelnden Effekte jedenfalls die Anbringung an einem hoch gelegenen Ort mit Ausrichtung nach Osten erforderlich erscheint, stünde dies dem Anspruch des Klägers zu 1 auf Reinstallation an der ursprünglichen Stelle nicht entgegen. Die Beklagte hat keine konkret denkbaren und realisierbaren Alternativstandorte für die Plastik dargelegt. Ihr pauschaler Verweis, im Stadtgebiet O1 existierten weitere Hochhäuser, auf deren Dach die Plastik installiert werden könne (Bl. 234 der Akte), genügt in dieser Allgemeinheit nicht. Dass auf dem Dach der zu einer Gesamtheit zusammengefassten Häuser Z-Straße b und c vergleichbare Umgebungsverhältnisse wie auf dem nach Osten zeigenden Dach Z-Straße a herrschen, behauptet die Beklagte ebenfalls nicht.

c. Dem Anspruch des Klägers zu 1 auf Reinstallation der Plastik stehen hier auch nicht das im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigende Eigentumsrecht der Beklagten sowie damit verbundene wirtschaftliche Interessen entgegen. Die Beklagte hat vielmehr weder in der ersten Instanz noch im Rahmen des Berufungsverfahrens konkret und plausibel darlegen können, dass überwiegende eigene Interessen der Reinstallation entgegenstehen:

Soweit sie erstinstanzlich auf Pläne zur Neugestaltung des Daches insbesondere in Form eines Wintergartens nebst Dachterrasse verwiesen hatte, verfolgt sie diese Überlegungen ausweislich ihrer eigenen Berufungsbegründung gegenwärtig nicht weiter. Im Übrigen hat das Landgericht sich mit diesen Planungen überzeugend abschlägig auseinandergesetzt.

Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufung neu vorträgt, sie plane zum einen die Anbringung eines Logos in Form eines schräg aufgestellten Leuchtbalkens und zum anderen das Aufstellen weiterer Funkmasten, lässt sich auch hieraus kein überwiegendes Interesse herleiten.

Hinsichtlich des Logos hat die Beklagte selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass die - entgegen ihren Angaben in der Berufungsbegründung - tatsächlich erforderliche behördliche Genehmigung - derzeit - nicht vorliegt. Sie hat darüber hinaus zu den planerischen Unregelmäßigkeiten, welche die Kläger detailliert aufgezeigt haben, nicht Stellung genommen; derzeit ist damit insbesondere nicht ersichtlich, dass das Logo nicht - seitlich versetzt - neben der Plastik auf dem Hochhausdach angebracht werden könnte. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass mit dem Logo entgegen ihren Angaben in der Berufungsbegründung nicht für ihr eigenes Unternehmen, sondern allein für das im Obergeschoss befindliche Restaurant geworben werden solle. Die Beklagte verfolgt mit der Anbringung des Logos mithin allenfalls mittelbare wirtschaftliche Interessen, die ohne - hier fehlenden - näheren substantiierten Vortrag jedenfalls nicht geeignet erscheinen, das Interesse des Klägers zu 1 an der Reinstallation der Plastik zurücktreten zu lassen.

Soweit die Beklagte zudem weitere Funkmasten aufstellen möchte, hat sie trotz der von den Klägern konkret geäußerten Einwände nicht dazu Stellung genommen, aus welchen Gründen deren Installation - sollte dieses Vorhaben genehmigt werden - in räumlicher Hinsicht nicht auch neben dem Verbleib der Plastik möglich ist.

Soweit die Beklagte schließlich erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung ausgeführt hat, dass ihr Geschäftsführer aus religiösen Gründen den Verbleib des "esoterischen" Kunstwerkes nicht hinnehmen könne, überzeugt dieser Vortrag nicht. Erstinstanzlich hat sich die Beklagte auf diesen Umstand nicht berufen; sie trägt auch nicht vor, dass ihr Geschäftsführer erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zum christlichen Glauben übergetreten ist. Aus welchen Gründen nunmehr die Hinnahme des bei Ankauf bereits vorhandenen Kunstwerks mit der christlichen Grundeinstellung unvereinbar sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte dies auch dort nicht aufgeklärt werden. Der Vortrag bleibt damit unsubstanziiert und mutet wie eine Schutzbehauptung an."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Fotoausstellung über Joseph-Beuys-Aktion ohne Genehmigung der Beuys-Witwe zulässig - selbständiges Werk nach § 24 Abs. 1 UrhG

BGH
Urteil vom 16.05.2013
I ZR 28/12
Beuys-Aktion
UrhG § 16, § 23 Satz 1, § 24 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar.

b) In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: