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LAG Thüringen: Kein Anspruch auf Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Art. 17 DSGVO wenn die Abmahnung Gegenstand einer Schadensersatzklage ist

LAG Thüringen
Urteil vom 24.10.2023
5 Sa 424/22, 1 Ca 212/22


Das LAG Thüringen hat entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Art. 17 DSGVO besteht, wenn die Abmahnung Gegenstand einer Schadensersatzklage ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung aus der Personalakte, selbst einer zu Unrecht erteilten Abmahnung. Ein solcher Anspruch kann nur ausnahmsweise gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Abmahnung könne dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 233/11 - Rn. 51). Der Kläger hat vorliegend keine entsprechenden Gründe dargelegt.

Vielmehr verfolgt der Kläger mit demselben Verfahren Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Dabei spielt die streitgegenständliche Abmahnung die zentrale Rolle. Hieraus ergibt sich ein Dokumentationserfordernis der Beklagten, hier die Aufbewahrung der Abmahnung, zumindest bis zur endgültigen Klärung der Schadensersatzklage (vgl. auch Sächsisches LAG 31.03.2023 - 4 Sa 117/21 - Rn. 45).

Auch der Hinweis des Klägers auf die Vorschrift des § 17 DSGVO führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 17 Abs. 1 a DSGVO besteht ein Anspruch auf Löschung der betreffenden personenbezogenen Daten, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Da die vorliegende streitige Abmahnung Gegenstand der Schadensersatzklage ist, besteht zumindest bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Art. 17 Abs. 3 a DSGVO kein Löschungsanspruch, da dieser zur Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

2. Mit dem Berufungsvorbringen vermochte der Kläger auch das Bestehen eines Anspruchs auf Widerruf mittels öffentlichen Aushangs nicht begründen. Ein Widerrufsanspruch als quasinegatorischer Beseitigungsanspruch mittels öffentlichen Aushangs setzt voraus, dass der zu widerrufende Vorwurf auf gleiche Weise bekannt gegeben wurde. Nur in einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer den Widerruf etwa durch öffentlichen Aushang verlangen (vgl. BAG 21. Februar 1979 - 5 AZR 568/77 - Leitsatz 1 und Rn. 16 – 20). Eine Bekanntgabe oder Veröffentlichung der gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe ist nicht vorgetragen worden. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger die Abmahnung im verschlossenen Umschlag übergeben hat. Die erste Instanz hat insoweit zu Recht sogar darauf hingewiesen, dass die Abmahnung weder betriebsintern bekannt geworden noch der Arbeitgeber ein etwaiges betriebsinternes Bekanntwerden zu verantworten habe.

3. Auch das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs konnte der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen nicht dartun. Zwar verweist er auf die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommt. Der Vorwurf des Verbreitens von Unwahrheiten stellt jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Straftat dar. Wie bereits unter Ziffer 1 erläutert, ist der eigentliche Vorwurf in der Abmahnung, der Kläger habe nicht vor Dienstbeginn am 18.10.2021 seine Arbeitsverhinderung unverzüglich mitgeteilt, unbestritten. Mit dem Erstgericht ist die Kammer auch der Auffassung, dass eine fortwirkende Herabsetzung des Rufs des Klägers ohne die Beeinträchtigung in seinem beruflichen Fortkommen nicht erkennbar ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Dresden: Juristische Personen haben keine Ansprüche nach der DSGVO - Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO und Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO

OLG Dresden
Urteil vom 14.03.2023
4 U 1377/22


Das OLG Dresden hat entschieden, dass juristische Personen keine Ansprüche nach der DSGVO haben und verweist auf den Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO und Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO.

Aus den Entscheidungsgründen:
Ansprüche nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO können sich juristische Personen wie die Klägerin nicht auf die in der DSGVO enthaltenen Ansprüche berufen. Vielmehr betrifft der Schutz der dort genannten „personenbezogenen Daten“ nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (“betroffene Person“) beziehen. Dass der Schutz der DSGVO sich nicht auf juristische Personen bezieht, ergibt sich in gleicher Weise aus Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO, der klarstellt, dass der „durch diese Verordnung gewährte Schutz [...] für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten [soll]. Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“. Ob etwas anderes gilt, wenn ein unmittelbar auf eine juristische Person bezogenes Datum zugleich eine natürliche Person betrifft, wie es zB bei der Ein-Personen-GmbH der Fall ist (so etwa Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Ziebarth, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 13), kann dahinstehen. Vorliegend enthaltenen die streitgegenständlichen E-Mails zwar auch Daten, die den Geschäftsführer der Klägerin betreffen. Ansprüche macht die Klägerin jedoch allein im eigenen Namen geltend. Ob, wie die Klägerin meint, Artikel 6, 17 und 83 DSGVO Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB bedarf hier daher schon deswegen keiner Entscheidung, weil eine mögliche Schutzwirkung sich allein auf natürliche Personen beziehen könnte.

2. Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz stützen. Zwar stellt sie als juristische Person des privaten Rechts eine nichtöffentliche Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 BDSG dar und ist damit Verpflichtete im Sinne des BDSG. Für nicht öffentliche Stellen gilt das Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Der Umstand, dass die Klägerin als nicht-öffentliche Stelle verpflichtet ist, die von ihr erhobenen Daten ihrer Arbeitnehmer zu schützen, führt aber nicht zu einem eigenen - im BDSG nicht geregelten - Anspruch der Klägerin als juristische Person gegen einen Dritten. Unabhängig davon, dass die Vorschriften des BDSG gem. § 46 Nr. 1 BDSG ebenfalls nur den Schutz„personenbezogener Daten“, d.h. aller Informationen normieren, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen, enthält das BDSG keine Grundlage, aus der sich Ansprüche privater Arbeitgeber gegen private Dritte herleiten ließen. Die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen §§ 26, 42, 43 und 53 BDSG sind bereits tatbestandlich nicht einschlägig. § 26 BDSG schützt nicht die Klägerin als juristische Person, sondern die personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten und regelt,für welche Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses personenbezogene Daten verarbeitetwerden dürfen. §§ 42 und 43 BDSG enthalten Straf- und Bußgeldvorschriften und stellen ebenfalls kein Schutzgesetz zu Gunsten der Klägerin dar. § 53 BDSG regelt, dass die mit der
Datenverarbeitung befassten Personen die personenbezogenen Daten nicht unbefugt verarbeiten dürfen.

3. Eine Anspruchsgrundlage folgt insofern auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften des BDSG. Diese können zwar grundsätzlich Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen, jedoch nur zugunsten des betroffenen Einzelnen (Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Aufl. § 823 Rn 65). Das BDSG gilt in seinem Anwendungsbereich seit Inkrafttreten der DSGVO überdies nur ergänzend zu deren Vorschriften. Aufgrund der unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit der DSGVO (Art. 288 Abs. 2 AEUV) und ihres Anwendungsvorrangs verbleibt dem nationalen Recht nunmehr nur dann ein Anwendungsbereich, wenn der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eingeschränkt ist oder wenn der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten durch eine Öffnungsklausel die Befugnis zur Konkretisierung der DSGVO oder Abweichung von ihren Regelungen eingeräumt hat.). Die Betroffenenrechte bei der Verletzung personenenbezogener Daten hat der Europäische Gesetzgeber aber in den Art. 12-22 DSGVO abschließend geregelt und hierbei juristische Personen ausdrücklich ausgenommen. Dieser Anwendungsvorrang würde indes unterlaufen, wenn man aus der Verpflichtung einer nichtöffentlichen Stelle in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB eine Anspruchsgrundlage zugunsten juristischer Personen ableiten würde, mit deren die Verarbeitung unternehmensbezogener Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht untersagt werden könnte.

4. Aufgrund dieser Sperrwirkung kann sich die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berufen. Grundsätzlich genießen allerdings auch juristische Personen des Privatrechtes zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Sie nehmen an diesem Recht insoweit teil, als sie aufgrund ihres Wesens und ihrer individuellen Funktion dieses Rechtsschutzes bedürfen; insbesondere ist dies der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 16.01.2018 - 4 W 1066/17, Rn. 9 - juris; vgl. Sprau, in: Grüneberg, 82. Aufl., § 823 Rn. 91). Die Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind indes einzelfallbezogen im Abgleich mit den Grundrechten Dritter zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 –, BVerfGE 152, 152-215, Rn. 81). Vom Schutzgehalt der Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die Klägerin aber als juristische Person nicht umfasst; da dieser Schutzgehalt sich auch verfassungsrechtlich allein auf natürliche Personen (“den Schutz des Einzelnen“) bezieht, deren freie Entfaltung es sicherstellen will, indes keinen gesamthaften Schutzanspruch hinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen enthält (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn 84, 89 - Recht auf Vergessen 1). Ein darüber hinausgehender äußerungsrechtlicher Schutzgehalt, auf den sich auch juristische Personen berufen können, ist hier nicht ersichtlich. Bei den Mitteilungen in den E-Mails handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht im Streit steht. Sie sind auch nicht ehrenrührig und geeignet, das unternehmerische Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.



OLG Celle: Kein Anspruch auf Löschung von Wohnort und Geburtsdatum eines GmbH-Geschäftsführers aus dem Handelsregister nach der DSGVO - § 10a Abs. 3 HGB mit DSGVO vereinbar

OLG Celle
Beschluss vom 24.02.2023
9 W 16/23


Das OLG Celle hat entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung von Wohnort und Geburtsdatum eines GmbH-Geschäftsführers aus dem Handelsregister nach der DSGVO besteht. § 10a Abs. 3 HGB ist mit der DSGVO vereinbar

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Für das Begehren des Antragstellers fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

a) Soweit der Antragsteller sich auf Art. 17, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO) zu stützen sucht (vgl. Beschwerdebegründung vom 7. Februar 2023, dort S. 2, Bl. 59R d.A.), vermag er damit nicht durchzudringen.

aa) Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO steht dem Antragsteller gemäß § 10a Abs. 3 HGB nicht zu.

Dementsprechend ist auch Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO nicht einschlägig, weil diese Bestimmung das Bestehen eines Widerspruchsrechts nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO voraussetzt.

bb) Des Weiteren ergibt sich auch aus Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO kein Löschungsanspruch zugunsten des Antragstellers, weil diese Bestimmungen gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nicht gelten, soweit die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, notwendig ist. Eben eine solche rechtliche Verpflichtung ist hier mit Blick auf § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 43 Nr. 4b HRV gegeben.

b) Auch auf § 395 FamFG vermag sich der Antragsteller nicht zu stützen. Denn die Aufnahme seines Geburtsdatums und seines Wohnorts in das Handelsregister war mit Blick auf § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 43 Nr. 4b HRV nicht unzulässig im Sinne dieser Bestimmung.

2. Zweifel an der Vereinbarkeit der dem Begehren des Antragstellers entgegenstehenden Bestimmung des § 10a Abs. 3 HGB mit Verfassungs- bzw. Europarecht hat der Senat weder generell noch bezogen auf den Streitfall.

a) Die in § 10a Abs. 3 HGB vorgenommene Einschränkung der Rechte aus § 21 DSGVO ist von Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO gedeckt, wonach die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 - 22 DSGVO zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates beschränkt werden können (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Ries, HGB, 5. Aufl. 2019, § 10a Rn. 2; Staub/Koch/Harnos, HGB, 6. Aufl. 2023, § 10a Rn. 5 f.). Dazu zählen funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich sind (vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 67).

Vor diesem Hintergrund ist die Regelung des § 10a Abs. 3 HGB nach einhelliger Auffassung im Schrifttum, der sich der Senat anschließt, nicht zu beanstanden. Sie dient der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Registerverkehrs (vgl. Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 74a); ein Widerspruch gegen die Datenverarbeitung wäre mit den Publizitätsanforderungen des öffentlichen Registers nicht in Einklang zu bringen (vgl. MünchKomm/Krafka, HGB, 5. Aufl. 2021, § 10a Rn. 12; BeckOK/Müther, HGB, 39. Edition, Stand: 15. Januar 2023, § 10a Rn. 4; Oetker/Preuß, HGB, 7. Aufl. 2021, § 10a Rn. 7).

b) Dass das öffentliche Interesse an der Führung des Handelsregisters im Streitfall durch das Interesse des Antragstellers an einer Geheimhaltung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts überwogen würde, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.

aa) Ein derart überwiegendes Interesse folgt insbesondere nicht aus den vom Antragsteller in Bezug genommenen, ihn betreffenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Denn bei Auskünften aus dem Fahrzeugregister, die diese Entscheidungen zum Gegenstand haben, sind andere, deutlich weitergehende persönliche Daten als nur die - hier allein in Rede stehenden - Angaben zum Geburtsdatum und Wohnort betroffen (vgl. § 33 StVG).

bb) Des Weiteren ist, eine tatsächliche Gefährdung des Antragstellers - die er über allgemeine Angaben hinaus nicht konkretisiert hat - zu dessen Gunsten unterstellt, auch weder vorgetragen noch ersichtlich, in welcher Weise eine solche Gefährdung durch die Einsehbarkeit von Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister verursacht oder erhöht werden soll. Soweit es die Nennung des Wohnorts betrifft, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine genaue Adressangabe nicht erfolgt und ein Ansatzpunkt zum Auffinden des Antragstellers auch bereits mit der Nennung der Geschäftsanschrift der betroffenen Gesellschaft gegeben ist, deren Löschung der Antragsteller indes nicht begehrt.

3. Vermag der Antragsteller sein Begehren nach alldem schon mangels einer dies tragenden Rechtsgrundlage im Registerverfahren nicht durchzusetzen, hat der Senat mit Blick auf den Verweis des Antragstellers auf die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021 (DiRUG) jedermann eröffnete Möglichkeit zur kostenfreien Einsichtnahme in das Handelsregister erwogen, inwieweit ein aus Rechtsnormen außerhalb des Registerverfahrens und datenschutzrechtlicher Bestimmungen, beispielsweise §§ 823, 839 BGB oder § 1004 BGB (analog), folgender Anspruch wegen Verfehlung datenschutzrechtlicher Vorgaben durch das DiRUG bestehen könnte.

a) Insoweit ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Prüfung eines etwaigen solchen Anspruchs nicht im Registerverfahren zu erfolgen hat. Das formalisierte Registerverfahren dient der korrekten Führung des Handelsregisters, zielt aber weder auf die inzidente Prüfung der dafür bestehenden Vorgaben noch gar auf die Behebung von dem Gesetzgeber etwa unterlaufenen Auslassungen beispielsweise im Hinblick auf datenschutzrechtliche Belange. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Registergerichte nicht ihrerseits durch (Teil-) Löschungen von Einträgen in Einzelfällen womögliche, aus gesetzlichen Vorgaben resultierende generelle Probleme zu lösen in der Lage wären.

b) Im Übrigen bleibt der die Einschränkung datenschutzrechtlicher Ansprüche rechtfertigende Zweck des § 10a Abs. 3 HGB, der als solcher nicht zu beanstanden ist (s.o.), durch das DiRUG unangetastet. Dass allein die Möglichkeit zur kostenfreien Einsichtnahme in das Handelsregister eine Höherbewertung des Interesses am Schutz persönlicher Daten gebieten und einer Beschränkung der Rechte aus § 21 DSGVO durch § 10a Abs. 3 HGB entgegenstehen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Anspruch auf Löschung eines Jameda-Basisprofils aus Art. 17 DSGVO - vorrangige berechtigte Gründe des Portalbetreibers im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 DSGVO

BGH
Urteil vom 13.12.2022
VI ZR 54/21


Der BGH hat nochmals entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung eines Jameda-Basisprofils aus Art. 17 DSGVO besteht. Es liegen auf Seiten des Portalbetreibers vorrangige berechtigte Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 DSGVO vor.

Aus den Entscheidungsgründen:
d) Auch der Löschungsgrund des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO ist nicht gegeben. Denn für die von der Klägerin angegriffene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten liegen jedenfalls vorrangige berechtigte Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 DS-GVO vor. Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die oben zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24 mwN; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 68 und VI ZR 489/19,
BGHZ 231, 263 Rn. 71, vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20, NJW-RR 2022,693 Rn. 42).

2. Der ebenfalls aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO abzuleitende Unterlassungsanspruch (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 zur Auslistung; BSGE 127, 181 Rn. 13) ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO im Ergebnis zu Recht verneint. Da die Klägerin im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren keine weiteren Gestaltungsvarianten oder Verhaltensweisen der Beklagten beanstandet hat, kann zur Begründung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Datenverarbeitung auf die obigen Ausführungen zum Löschungsanspruch verwiesen werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG München: Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO umfasst auch einen Anspruch auf Unterlassung der zukünftigen Verarbeitung der gelöschten Daten

OLG München
Urteil vom 22.03.2022
18 U 1697/21 Pre


Das OLG München hat entschieden, dass der Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch einen Anspruch auf Unterlassung der zukünftigen Verarbeitung der gelöschten Daten umfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin kein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, die private Anschrift der Klägerin oder deren Telefonnummer zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie im Februar 2020 unter der URL https://www. …

1. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass Art. 17 DS-GVO dem Betroffenen im Einzelfall auch einen Unterlassungsanspruch gewähren kann. Der gegenteiligen Rechtsansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO schließt den Anspruch darauf ein, dass die gelöschten Daten nicht erneut verarbeitet werden. Hat der Verantwortliche - wie die Beklagte im vorliegenden Fall - die personenbezogenen Daten bereits gelöscht, kann bei Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr der auf Unterlassung künftiger Verarbeitung gerichtete Anspruch selbständig geltend gemacht werden.

a) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.07.2020 (Az: VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285) bereits entschieden, dass ein auf dauerhafte Auslistung beanstandeter Suchergebnisse gerichtetes Rechtsschutzbegehren grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst wird. Dem steht nicht entgegen, dass die technische Umsetzung eines solchen Begehrens sich unter Umständen nicht im einmaligen Löschen von Daten erschöpft, sondern weitere Maßnahmen erfordert, um die erneute Indexierung der beanstandeten Information unter dem fraglichen Suchbegriff zu verhindern.

Der Begriff der Löschung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ist autonom auszulegen. Das in der Vorschrift niedergelegte „Recht auf Löschung“ ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als „Recht auf Vergessenwerden“ normativ zu verstehen, so dass ihm auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 17, zit. nach juris). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war das Rechtsschutzziel des damaligen Klägers im Übrigen ausdrücklich als Unterlassungsbegehren formuliert worden (vgl. a.a.O., Rn. 1).

b) Die Beklagte führt selbst aus, dass das Recht auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO in die Zukunft wirkt und einen Anspruch darauf gewährt, dass die gelöschten Daten nicht mehr verarbeitet werden dürfen (Berufungsbegründung, S. 3 f. = Bl. 83 f. d.A.). Da gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO der Verantwortliche nach einem Widerspruch des Betroffenen nicht mehr verarbeiten dürfe und gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei, bedeute dies im Umkehrschluss, dass eine Verarbeitung auch zukünftig nicht mehr erfolgen dürfe (a.a.O., S. 3 f. = Bl. 83 f. d.A.). Es erschließt sich nicht, warum es dem Betroffenen verwehrt sein sollte, dieses Verbot durch Erhebung einer Unterlassungsklage titulieren zu lassen, wenn der Verantwortliche dem Löschungsbegehren bereits entsprochen hat, aber eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.

2. Im vorliegenden Fall fehlt es aber sowohl an der Störereigenschaft der Beklagten als auch an der für einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr. Denn die von der Klägerin beanstandete Datenverarbeitung - die Wiedergabe ihrer Privatanschrift und Telefonnummer unter den „Local Listings“ - war jedenfalls bis zum Löschungsverlangen der Klägerin, dem die Beklagte unverzüglich nachkam, rechtmäßig gewesen.

Als Betreiberin einer Suchmaschine ist die Beklagte nicht von sich aus zu einer proaktiven Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285, Rn. 19 m.w.N.). Störerin kann die Beklagte erst werden, wenn sie durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine zusammenhängende Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der daran geknüpften rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus Sicht des Betroffenen vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und zur Löschung aufgefordert wird (vgl. BGH a.a.O.). Kommt sie der Aufforderung unverzüglich nach, fehlt es an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung, welche die Störereigenschaft - und die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. Grüneberg-Herrler, BGB, 81. Aufl., § 1004 Rn. 32 m.w.N.) - begründen könnte.

a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gilt nicht uneingeschränkt, sondern muss - wie im vierten Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung ausgeführt - im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285, Rn. 23, zit. nach juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 24.09.2019 - C-136/17, NJW 2019, 3503, Rn. 57). Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, der Interessen seiner Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (BGH a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

Im Hinblick auf die in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht gebotene umfassende Prüfung muss die Abwägung jeweils zu demselben Ergebnis führen, unabhängig davon, ob der Abwägungsvorgang seinen Ausgangspunkt in der Frage nimmt, ob die Verarbeitung der Daten allgemein zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich war (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO), ob die Verarbeitung speziell der Daten des Betroffenen aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich war (Art. 9 Abs. 2 lit. g DS-GVO) oder ob der Verantwortliche zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, welche die Interessen, Rechte und Freihei18 U 1697/21 Pre - Seite 5 - ten des Betroffenen überwiegen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO) (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 24.09.2019 - C-136/17, NJW 2019, 3503, Rn. 59, 66; Urteil vom 13.05.2014 - C-131/12, NJW 2014, 2257, Rn. 76).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind im Bereich der unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Regelungen nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich (BGH a.a.O., Rn. 25 unter Verweis auf BVerfG, NJW 2020, 314, Rn. 34 - Recht auf Vergessen II). Der Senat hat bereits im Berufungstermin darauf hingewiesen, dass der Hinweisbeschluss vom 10.02.2022 (Bl. 94/99 d.A.), in dem er die Grundrechte der Parteien nach dem Grundgesetz fallbezogen gegeneinander abgewogen hatte, in diesem Punkt zu korrigieren ist.

b) Im vorliegenden Fall sind auf Seiten der Klägerin deren Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh in die Abwägung einzustellen. Das Interesse der Beklagten, im Rahmen des von ihr betriebenen Geolokalisierungsdienstes ihren Nutzern unter den „Local Listings“ Kontaktinformationen zu dem jeweiligen Ort zur Verfügung zu stellen, wird durch ihr Grundrecht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh geschützt.

Für das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung kommt im vorliegenden Fall dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass die Beklagte die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht nur allgemein zugänglichen Quellen, sondern sogar der eigenen Internetpräsenz der Klägerin entnommen hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten hatte die Klägerin jedenfalls im Zeitraum von September 2013 bis August 2018 im Impressum ihres Internetauftritts eben jene Anschrift und Telefonnummer angegeben, deren Veröffentlichung sie der Beklagten nunmehr untersagen will (vgl. Anlage B 2). Die Beklagte durfte deshalb zunächst davon ausgehen, dass die Klägerin kein Interesse an der Geheimhaltung der von ihr selbst veröffentlichten Kontaktdaten hatte, sondern vielmehr mit deren Aufnahme in die „Local Listings“ einverstanden war.

c) Eine Pflicht zur unverzüglichen Löschung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO traf die Beklagte deshalb allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Klägerin zur Löschung aufgefordert worden war. Da aufgrund des Vorbringens der Parteien davon auszugehen ist, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Einträge auf Verlangen der Klägerin unverzüglich gelöscht hat, kann im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf deren Löschung zustand.

aa) Einen Widerspruch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c DS-GVO gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Beklagte hat die Klägerin erst mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2020 (Anlage K 2) erhoben, mit dem sie die Beklagte unter anderem aufgefordert hat, die Veröffentlichung ihrer privaten Anschrift und ihrer privaten Telefonnummer zu unterlassen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten ist ihr dieses Schreiben am 14.05.2020 per Telefax zugegangen (vgl. Klageerwiderung, S. 5 = Bl. 19 d.A.).

bb) Die E-Mail der Klägerin vom 13.02.2020 (Anlage K 1) hatte dagegen keine Prüfungspflichten der Beklagten ausgelöst, weil die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass diese E-Mail der Beklagten zugegangen ist oder die Beklagte sich so behandeln lassen muss, als ob sie die E-Mail erhalten hätte.

Die Beklagte behauptet, dass die E-Mail vom 13.02.2020 ausweislich des von der Klägerin verwendeten Antragsformulars nicht an sie, sondern an die G. LLC gegangen sei. Dabei handele es sich um ein selbständiges Unternehmen, mit dem die Beklagte lediglich im Konzern der Alphabet Inc. verbunden sei (vgl. Klageerwiderung, S. 4 = Bl. 18 d.A.; Schriftsatz vom 21.12.2020, S. 2 = Bl. 32 d.A.).

Die Klägerin bestreitet dies nicht, hält den Einwand aber für unbeachtlich, weil sich das sogenannte „Local Listing“ auch für einen erfahrenen Benutzer der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine als ein - wenn auch besonders hervorgehobenes - Suchergebnis darstelle. Für den Benutzer sei in keiner Weise erkennbar, dass es sich dabei um einen vermeintlich nicht von der Beklagten verbreiteten Inhalt handeln solle, auf den sich das von der Beklagten bereitgestellte Formular angeblich nicht beziehe. Selbst wenn es sich so verhielte, müsste die Beklagte aber Vorsorge dafür treffen, dass Datenschutz-Beschwerden, die unter Verwendung des Formulars eingereicht würden, intern entsprechend zugeordnet und bearbeitet würden (Schriftsatz vom 10.12.2020, S. 2 = Bl. 26 d.A.).

Mit diesen Ausführungen verkennt die Klägerin, dass die Beklagte nicht ihre Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung der „Local Listings“ bestreitet, sondern den Erhalt der - an eine andere juristische Person gerichteten - E-Mail vom 13.02.2020. Eine Organisationspflicht der Beklagten, sicherzustellen, dass an andere juristische Personen des Konzerns gerichtete E-Mails ihr zeitnah zugeleitet werden, ist nicht ersichtlich. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ist die Beklagte nicht die Muttergesellschaft des Konzerns (vgl. Schriftsatz vom 23.02.2021, S. 2 = Bl. 36 d.A.). Ihr obliegen deshalb auch keine Koordinationspflichten hinsichtlich der einzelnen zum Konzern gehörenden Unternehmen.

Die Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte durch eine irreführende Gestaltung ihrer Formulare oder sonstiger Mitteilungen in zurechenbarer Weise eine Ursache gesetzt hatte, dass die Klägerin sich mit ihrer E-Mail vom 13.02.2020 an die unzuständige G. LLC gewandt hat. Dagegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass das Anwaltsschreiben vom 07.05.2020 (Anlage K 2) zutreffend an die Beklagte („G. Ireland Ltd.“) gerichtet ist.

cc) Auf das Anwaltsschreiben vom 07.05.2020 hin hat die Beklagte unstreitig den streitgegenständlichen Eintrag unter den „Local Listings“ gelöscht. Dass die Beklagte auf die Aufforderung verspätet reagiert hätte, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt.

Das in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO verwendete Wort „unverzüglich“ bedeutet nach der für das deutsche Recht maßgeblichen Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Anhaltspunkte dafür, dass das Wort im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung einen anderen Sinngehalt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Der Beklagten ist grundsätzlich eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zu deren Konkretisierung regelmäßig die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NetzDG geregelte Frist zur Entfernung rechtswidriger Inhalte nach Eingang einer Beschwerde herangezogen werden. Danach muss ein rechtswidriger Inhalt - von dem hier nicht einschlägigen Sonderfall eines offensichtlich rechtswidrigen Inhalts abgesehen - innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt werden.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie auf die Löschungsaufforderung der Klägerin vom 07.05.2020 verspätet reagiert hätte. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten ist ihr die Aufforderung erst am 14.05.2020 zugegangen. Ihre Antwort, in der sie die Prüfung der Beanstandung der Klägerin ankündigt, datiert vom 19.05.2019 (Anlage K 3). In der Folgezeit wurde der streitgegenständliche Eintrag unstreitig gelöscht. Da die Klägerin den konkreten Zeitpunkt der Löschung nicht mitteilt, ist zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Löschung jedenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang der Löschungsaufforderung bei der Beklagten erfolgt ist.


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ArbG Neuruppin: 1.000 Euro Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO wenn ehemaliger Mitarbeiter nicht von Website des Arbeitgebers entfernt wird

ArbG Neuruppin
Urteil vom 14.12.2021
2 Ca 554/21


Das ArbG Neuruppin hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung von 1.000 Euro Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO besteht, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter nicht von der Website des Arbeitgebers entfernt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Anspruch der Klägerin ist in Höhe von 1.000,00 € abzüglich der geleisteten 150,00 Euro begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

I. Der Anspruch der Klägerin folgt zunächst aus Art. 82 DSGVO als sogenannte "Basisvorschrift" (vgl. dazu: Wächter, Datenschutz im Unternehmen, 5. Aufl., Rz. 1158). Mit Art. 82 DSGVO enthält die Grundverordnung eine eigenständige deliktische Haftungsnorm. Voraussetzung ist eine rechtswidrige Datenverarbeitung, die zu einem Schaden der betroffenen Person (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) führt. Art. 82 DSGVO ersetzt dabei die zuvor in Art. 23 DS-RL enthaltene Regelung sowie die mitgliedstaatlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Vorschrift (im BDSG-alt die §§ 7,8) (vgl. nur: Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung, Art. 82, Rz. 4m.w.N.). Nicht jeder einer betroffenen Person entstandene Schaden ist jedoch auszugleichen. Voraussetzung ist, dass der Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, delegierte Rechtsakte oder konkretisierende nationale Bestimmungen kausal für den eingetretenen Schaden ist (Specht/Manz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, Teil A, Rz. 243). Dabei gewährt Art. 82 DSGVO gegenüber der verantwortlichen Stelle (hier der Beklagten, da sie für den Inhalt ihrer Homepage verantwortlich im datenschutzrechtlichen Sinne ist i.S.v. Art. 4 Ziff. 7 DSGVO), einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die unrichtige bzw. unzulässige Verwendung von personenbezogenen Daten entstanden ist (Weth/Herberger/Wächter/Sorge, Daten- und Persönlichkeitssschutz im Arbeitsverhältnis, 2. Auflage, Teil A XV, Rz. 24). Der unbefugte Umgang mit den Daten muss darüber hinaus schuldhaft i.S.v. § 276 BGB erfolgen, damit vorsätzlich oder zumindest fahrlässig (Weth/Herberger/Wächter/Sorge, a.a.0.). Dabei wird mit der nunmehr seit Mai 2018 geltenden Norm des Art. 82 III DSGVO ein schuldhaftes Verhalten vermutet, was eine deutliche Verschärfung gegenüber dem bis dahin geltenden Recht bedeutet. Von dieser Vermutung kann sich der Verantwortliche oder auch der Auftragsverarbeiter gemäß Art. 82 III DSGVO nur dann entlasten (exkulpieren), wenn er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch welchen der Schaden entstanden ist, verantwortlich ist (Weth/Herberger/Wächter/Sorge, a.a.O.). Der Schaden kann ein materieller sein. Ebenfalls ist jedoch ein immaterieller Schaden wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes auszugleichen. Der Erwägungsgrund 146 stellt für die Auslegung von Art. 82 DSGVO klar, dass es sich um einen "vollständigen und wirksamen Schadensersatz" handeln muss. Dies zielt auf die Ersatzhöhe ab (vgl. nur Körner, NZA 2021, 1137 ff. m. w. N.). Dem Grunde nach sind damit sämtliche Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes erfasst. Da der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO im Übrigen auch im Umfang auch die Elemente der Wirksamkeit und Abschreckung enthalten soll, können in die Berechnung des Haftungsumfangs auch präventive Gesichtspunkte einfließen (Specht/Manz, a.a.O. Rz. 247).

II. Die Beklagte hat trotz entsprechender Hinweise der Klägervertreterin im Schreiben vom 28.08.2020 die Daten der Klägerin nicht umgehend von ihrer Internetseite entfernt, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Unabhängig davon war sie jedoch auch bereits ohne anwaltliches Schreiben dazu verpflichtet gewesen, sämtliche im Zusammenhang mit der Klägerin veröffentlichten Daten von ihrer Homepage zu entfernen, da das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund der bestehenden datenschutzrechtlichen Pflichten, sondern stellt auch eine allgemeine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB dar. Auch mehrere Monate später waren die entsprechenden Daten jedoch noch verfügbar. Die Klägerin wurde - was unstreitig ist - weiterhin auf der Internetseite geführt, obwohl sie dort nicht als Biologin tätig war, sondern lediglich im Büromanagement beschäftigt wurde, insofern waren die Daten auch nicht zutreffend. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Rolle, dass die Klägerin leidglich mit ihrem "Mädchennamen" dort aufgeführt wird und nicht mit ihrem tatsächlichen "Doppelnamen". Bereits dadurch wurde die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.

Dass die Beklagte erkannt hat, dass sie einen Fehler im datenschutzrechtlichen Sinne begangen hat, zeigt sich insbesondere auch darin, dass sie der Aufforderung der Klägerin entsprechend eine Unterlassungserklärung abgegeben und sodann 150,00 Euro in der Folgezeit gezahlt hat.

Der Hinweis der Beklagten, dass es sich um eine "alte Version" der Homepage gehandelt habe, stellt keine wirksame Exkulpation von der Haftung i.S.v. Art. 82 III DSGVO dar. Die Beklagte als verantwortliche Stelle hätte gerade nach den anwaltlichen Hinweisen der Klägervertreterin ihr besonderes Augenmerk auf ihre Homepage lenken müssen, da sie diesbezüglich zumindest seit dem anwaltlichen Schreiben vom 28.08.2020 sensibilisiert war.

Die Erwägungsgründe 75 und 85 stehen dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Die dort genannten Gründe sind weder abschließend, noch dazu geeignet, den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu negieren.

III. Hinsichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes hat die Kammer einen Anspruch in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen erachtet, wobei berücksichtigt wurde, dass 150,00 Euro bereits geleistet wurden.

Dies auch unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung (vgl. dazu Böhm/Brams NZA RR, 2021, 521 ff.).

Mit einer Entscheidung des LAG Köln vom 14.09.2020 (LAG Köln 14.09.2020, 2 Sa 358/20, juris) wurden der dortigen Klägerin 300,00 Euro zugesprochen. In diesem Fall war jedoch zu beachten, dass die Beklagte nachgewiesen hatte, dass eine fahrlässige Nichtlöschung des Profils der Klägerin vorlag. Die dortige Klägerin war jedoch im Gegensatz zur Klägerin nicht insgesamt weiterhin auf der Homepage der Beklagten "verfügbar", sondern lediglich auf einer weiteren Datei im Internet, welche aufgrund einer "Verknüpfung" zu finden war. Das Arbeitsgericht Neumünster hat mit der Entscheidung vom 11.08.2020 (ArbG Neumünster vom 11.08.2020, 1 Ca 247 c/20, ZD 2021, 171) einen Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 Euro wegen verspäteter Auskurftserteilung zugesagt. Auch wenn es in diesem Rechtsstreit nicht um einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, sondern um einen solchen wegen verspäteter Auskunft nach Art. 15 DSGVO ging, wurde dort auch bei der Bezifferung des Schadensersatzanspruches auf die Grundsätze der Art. 83 Abs. 2 Satz 9 DSGVO verwiesen. Ein solcher Rückgriff wurde bejaht, da Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ebenso wie Bußgelder nach Art. 83 DSGVO Datenschutzverstöße effektiv sanktionieren und abschreckend wirken sollten.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Entscheidung vom 11.05.2021 (LAG Hamm vom 11.05.2021, 6 Sa 1260/20, juris) wegen verspäteter und unzureichender Datenauskunft einen Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt.

Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsprechung ist die Kammer ausdrücklich entgegen der Entscheidung des LG Köln vom 30.09.2021 (LG Köln vom 03.08.2021, 5 O 84/21, juris) sowie des Landgerichtes Bonn (LG Bonn vom 01.07.2021, 15 O 372/20, juris) davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zuzugestehen ist, da die Beklagte trotz des entsprechenden Begehrens der Klägerin über mehrere Monate hin deren Daten auf ihrer Internetseite nicht gelöscht hat. Dies auch unabhängig von der Tatsache, dass die Klägerin keine immateriellen Beeinträchtigungen vorgetragen hat. Dieses ist nach Auffassung der Kammer auch nicht erforderlich, da - wie unter I. dargestellt - Art. 82 DSGVO ebenfalls eine Warn- und Abschreckungsfunktion beinhaltet. Schließlich vermögen deswegen auch die Argumente des LG Bonn nicht zu überzeugen, dass ein Schadensersatzanspruch deswegen nicht auszuurteilen sei, da einer "uferlosen" Geltendmachung solcher Ansprüche" entsprechend zu begegnen sei. Derartige Überlegungen müssen bei der Ausurteilung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich ausscheiden. Dies dürfte zumindest seit dem Inkrafttreten des AGG für das Arbeitsrecht allgemein anerkannt sein.

Im Ergebnis hält die Kammer unter Beachtung der §§ 286, 287 ZPO im vorliegenden Fall einen Anspruch in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen. Hiervon hat die Beklagte bereits 150,00 Euro geleistet, so dass sie verpflichtet ist, weitere 850,00 Euro zu zahlen.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. Dementsprechend war die Klage im Übrigen abzuweisen.


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BGH: Kein Anspruch auf Löschung eines Jameda-Basisprofils aus Art. 17 DSGVO - berechtigtes Interesse des Portalbetreibers nach Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO

BGH
Urteil vom 15.02.2022
VI ZR 692/20
DS-GVO Art. 17 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, DS-GVO Art. 82 Abs. 2; BayDSG Art. 38 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung eines Jameda-Basisprofils aus Art. 17 DSGVO besteht. Dem steht ein berechtigtes Interesse des Portalbetreibers nach Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO entgegen.

Leitsätze des BGH:
a) Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem Arztsuche- und -bewertungsportal im Internet (www.jameda.de).

b) Zum sogenannten "Medienprivileg" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20 - OLG Frankfurt a.M. - LG Hanau

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OLG Dresden: Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO schließt Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht aus

OLG Dresden
Urteil vom 14.12.2021
4 U 1278/21


Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO einen Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht ausschließt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Es handelt sich hierbei um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, mit denen der Kläger als natürliche Person identifiziert werden kann. Dem steht hier nicht entgegen, dass es neben dem Kläger mit dem tatsächlichen Schuldner eine Person gibt, die denselben Namen trägt. Zu Unrecht meinen die Beklagten, ein Löschungsanspruch sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Name nicht dem Kläger allein „gehöre“, sondern mehrere Personen des gleichen Namens existierten. Der Name gehört unbeschadet dessen nach Art. 4 DSGVO zu den personenbezogenen Daten, sofern eine Person hierüber sicher identifiziert werden kann. Bei Namensgleichheit mehrerer Personen wird der Personenbezug ggf. über weitere Zusatzinformationen hergestellt, die eine konkrete Verbindung zu einer der von einer Namensgleichheit betroffenen Personen begründen (vgl. Karg in: Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr.1, a.a.O. Rn 51). Eine solche Verbindung liegt vor, wenn die Person entweder direkt über die Information identifiziert wird oder durch Hinzuziehung weiterer Informationen oder Zwischenschritte jedenfalls identifizierbar ist (vgl. Karg in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr. 1, Rn. 46). So liegen die Dinge hier. Unstreitig ist bei beiden Beklagten nämlich nicht lediglich der Name des Klägers hinterlegt, sondern zusätzlich dessen Geburtsdatum und Wohnanschrift, mag auch letztere bei der Beklagten zu 2) mit einem Sperrvermerk versehen sein. Es kann dahinstehen, ob diese Daten in der IT der Beklagten konkret miteinander schon so verbunden sind, dass der Kläger hierüber eindeutig identifizierbar ist, weil eine solche Zusammenstellung jedenfalls im Bedarfsfall unschwer bewerkstelligt werden könnte. Dass hiergegen aufgrund der Ausgestaltung ihrer jeweiligen Datenbanksoftware Vorkehrungen getroffen worden wären, die eine solche Zuordnung und damit die konkrete Identifizierung des Klägers ausschließen, haben die Beklagten nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Sind damit die über den Kläger gespeicherten Daten trotz der Namensidentität mit dem tatsächlichen Schuldner infolge dieser Verknüpfungsmöglichkeit personenbezogene Daten des Klägers, obliegt es den Beklagten entweder, diese Daten für sich genommen zu löschen oder durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass eine Verknüpfung, die eindeutig auf den Kläger hinweist, zukünftig ausgeschlossen ist. Dabei hat der Kläger nur einen Anspruch darauf, dass dies geschieht, nicht jedoch in welcher Weise die Beklagten hierbei vorgehen müssen. Ebenso wie im Bereich der negatorischen und quasinegatorischen Ansprüche aus § 1004 BGB, bei denen die Entscheidung, mit welchen Mitteln die Beeinträchtigung zu beseitigen ist, dem Störer überlassen bleibt und bei denen das Gericht regelmäßig davon absieht, bestimmte Maßnahmen anzuordnen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15 –, juris; Ebbing in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1004 BGB, Rn. 6), hat nämlich auch der Schuldner eines Löschungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO die Wahl, wie er eine aus der Zusammenstellung von Einzelinformationen resultierende Verletzung der Schutzrechte des Betroffenen abstellt.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgt die Verarbeitung der Daten des Klägers auch nicht rechtmäßig gemäß Art. 17 Abs. 1d i.V.m. Art. 6 DSGVO.

aa) Der Kläger hat seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht erteilt, Art. 7, 6 Abs. 1a) DSGVO.

bb) Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1b) DSGVO sind nicht erfüllt. Danach liegt Rechtmäßigkeit vor, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen 8 Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgte. Der Kläger ist jedoch weder Vertragspartner der K...... Bank noch der Beklagten. Ob den Beklagten im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses mit der K...... Bank oder untereinander die Daten zur Erfüllung der jeweiligen Verträge übermittelt wurden, ist unerheblich. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf die vertraglichen Beziehungen mit der betroffenen Person - dem Kläger - an.

cc) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 1c) DSGVO i.V.m. § 147 AO berufen, denn die Löschung steht den Aufbewahrungspflichten nicht entgegen.

Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Pflicht handeln (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker [Herausgeber] in Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 51). Die Datenverarbeitung kann erforderlich sein, um Dokumentationspflichten z. B. nach § 147 AO zu erfüllen (vgl. Roßnagel a.a.O., Rn 54). Die Erlaubnis zur Datenverarbeitung ist auf die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Pflicht beschränkt (vgl. Roßnagel a.a.O.). Von der Aufbewahrungspflicht erfasst sind die gesamte, den betrieblichen Bereich des Kaufmanns betreffende Korrespondenz, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäftes bezieht, also z. B. Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe oder Rechnungen (vgl. Mues in Gosch, Kommentar zur Abgabenordnung, Stand 01.04.2021, § 147 B Rn. 13 - juris). Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an, so dass Briefe im Sinne der Vorschrift auch Telefaxe, Telegramme, E-Mails und auch andere durch Datenübertragung übersendete Nachrichten sind (vgl. Mues a.a.O.). Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gemäß § 147 AO werden von der Löschungspflicht aber nicht berührt. Die Beklagten sind nicht verpflichtet die geschäftliche Korrespondenz zu löschen. Ihre Löschungspflicht beschränkt sich auf den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Klägers, und damit auf die Daten, mit denen er eindeutig identifiziert werden kann. Enthalten elektronisch gespeicherte Datenbestände nicht aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige, personenbezogene oder dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Datenbestände so zu organisieren, dass der Prüfer nur auf die aufzeichnungspflichtige - und aufbewahrungspflichtige Daten zugreifen kann. Dies kann z. B. durch geeignete Zugriffsbeschränkungen oder „digitales Schwärzen“ der zu schützenden Information erfolgen (vgl. Bundesministerium der Finanzen: Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff vom 28.11.2019, Rn 172 - juris). Auf der geschäftlichen Korrespondenz können die Daten, die eine Identifizierung seiner Person erlauben, geschwärzt werden.

dd) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1f) DSGVO, denn im Rahmen der Abwägung überwiegen die Interessen des Klägers.

Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Begriff der berechtigten Interessen ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche und ideelle Interessen (vgl. Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker [Herausgeber] in Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 98). Zu den berechtigten Interessen der Beklagten zu 2) gehört das Interesse an einer möglichst hohen Effektivität der Inkassodienstleistung, also an einem möglichst effizienten Forderungsmanagement (vgl. AG Hamburg - St. Georg, Urteil vom 25.08.2020 - 912 C 145/20, Rn. 37 - juris). Die Forderungsausfälle der Gläubiger sollen so gering wie möglich gehalten werden, die notwendige Liquidität der Wirtschaftsunternehmen gewahrt und der erstattungspflichtige Schuldner so wenig wie möglich mit weiteren Kosten belastet werden (so AG Hamburg - St. Georg, a.a.O.). Im Hinblick darauf hat die Beklagte zu 2) ein Interesse daran, bei der Ermittlung des Wohnortes des Schuldners nicht erneut den Kläger zu ermitteln und diesen anzuschreiben, um erst nach Inanspruchnahme des Klägers erneut festzustellen, dass dieser nicht der richtige Schuldner ist. Dies entspricht auch dem Interesse der Beklagten zu 1), die von der Beklagten zu 2) mit einer Einwohnermeldeanfrage betraut worden ist. Auch bei ihr besteht die Gefahr, dass ihr mit den von der Auftraggeberin - der K...... Bank - mitgeteilten Kontaktdaten, die Adresse des Klägers ermittelt wird. Die Speicherung der Daten des Klägers verhindert seine erneute Inanspruchnahme. Zwingend für die Forderungseintreibung ist dies jedoch nicht. Auch ohne eine solche Speicherung bleibt die Forderungseintreibung möglich (ebenso AG Hamburg - St. Georg a.a.O.). Zwar wird der Kläger damit dem Risiko unterworfen, in der Zukunft erneut unberechtigterweise in Anspruch genommen zu werden. Diesem Risiko hat er sich aber selbst ausgesetzt, indem er die Löschung der Daten verlangt hat. Dies ist von ihm hinzunehmen (ebenso AG Hamburg - St. Georg a.a.O.).

Die Interessen des Klägers an seinem Recht zur informationellen Selbstbestimmung überwiegen im vorliegenden Fall. Bereits durch die Verarbeitung seiner Daten ohne seine Einwilligung werden seine Grundrechte aus Art. 7, 8 GRCh betroffen. Seine Daten werden bei einem Inkassounternehmen, wie der Beklagten zu 2), und einem Unternehmen, das sich mit Einwohnermeldeanfragen befasst, wie der Beklagten zu 1) gespeichert, ohne dass dies durch eine Forderungseintreibung veranlasst wäre. Die Speicherung der Daten des Klägers beruht auf der Namensidentität mit seinem Sohn und der damit verbundenen Verwechselung mit dem Schuldner. Zwar ist entgegen der Darlegung des Klägers ein Schufa-Eintrag nicht erfolgt, denn ausweislich des vorgelegten Schreibens der Schufa vom 17.04.2020 (Anlage K9) liegen dort nur positive Vertragsinformationen zu ihm vor. Gleichwohl ist es in Zukunft nicht auszuschließen, dass auf Anfrage bei den Beklagten die Daten des Klägers weiterverbreitet werden und den unzutreffenden Eindruck erwecken, ein Inkassounternehmen sei mit der Eintreibung einer Forderung gegen ihn oder mit der Ermittlung seiner Wohnanschrift beauftragt worden, was gegen seine Bonität spricht. Im Hinblick auf den hohen Wert, den die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Schutz der personenbezogenen Daten in Art. 8 GRCh und damit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beimisst, hat das Interesse der Beklagten an einer einfachen Beitreibung von Schulden ohne Fehlermittlungen von Anschriften zurückzustehen.

c) Der Anspruch auf Löschung entfällt auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO. Wie bereits unter Ziffer cc) ausgeführt steht die rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach § 147 AO dem Löschungsanspruch nicht entgegen.

2. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten insoweit zu, als er als Schuldner der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom 21.12.2015 geführt wird, §§ 823, 1004 BGB.

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB ist neben den Rechten aus der Datenschutzgrundverordnung möglich, da nur so ein lückenloser Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen gewährleistet werden kann, die wiederum in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gemäß Art. 1, 2 GG rechtswidrig eingreift, auch wenn ein solcher Anspruch in der Datenschutzgrundverordnung weder explizit geregelt ist noch etwa gemäß Art. 17 DSGVO über eine Auslegung ein solcher Unterlassungsanspruch anzunehmen sein könnte (Senat, Urteil vom 31.8.2021 - 4 U 324/21 - juris; Beschluss vom 19.04.2021 - 4 W 243/21 - juris; ebenso Landgericht Darmstadt, Urteil vom. 26.05.2020 - 13 O 244/19, Rn. 38 - juris; a.A. allerdings VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 06.08.2020 - Rn 9 K 19.1061 - juris; vgl. zum Streitstand Halder, jurisPR-ITR 4/2021 Anm. 5). Würde man einen solchen Unterlassungsanspruch verneinen, wäre kein ausreichender Individualrechtsschutz gegeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Datenschutzgrundverordnung, weil sie keinen ausdrücklichen Unterlassungsanspruch enthält, eine Sperrwirkung entfaltet (so auch Landgericht Darmstadt, a.a.O.). Die Voraussetzungen für einen solchen Unterlassungsanspruch liegen vor. Wie bereits ausgeführt war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, auch eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann entkräftet werden, wobei daran strenge Anforderungen zu stellen sind; im Grundsatz ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 18.10.2021 - 4 U 1407/21 - juris). Vorliegend haben die Beklagten die Vermutung für eine Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Sie bestehen vielmehr darauf, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig war und ihnen auch zukünftig gestattet ist. Allerdings kann die Unterlassung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur insoweit verlangt werden, als der Kläger als Schuldner der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen geführt wird. Denn es kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer Gläubiger Forderungen gegen den Kläger haben wird, mit deren Eintreibung die Beklagten beauftragt werden. In diesem Rahmen kann die Berechtigung zur Datenverarbeitung nicht verneint werden. Dies gilt auch insoweit, als die Beklagten berechtigt sind, die personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung zu speichern und zu verarbeiten.

3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagten zu. Der Kläger hat den Eintritt eines kausal auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführenden Schadens nicht schlüssig dargelegt. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 € findet im Vortrag überhaupt keine Stütze. Zu seinem materiellen Schaden hat der Kläger ausgeführt, dass ihm durch die Beantragung von Meldebescheinigungen, Geburtsurkunden, Aufforderungsschreiben durch den Prozessbevollmächtigten ein Schaden von mehreren hundert Euro entstanden sei. Der Kläger hat seinen Schaden nicht beziffert, was ihm aber unschwer möglich gewesen wäre. Denn die Kosten für die Einholung von behördlichen Bestätigungen lassen sich beziffern. Soweit er vorgerichtliche Kosten seines Rechtsanwaltes behauptet, so ist dies bereits Gegenstand seines Klageantrages. Es fehlt jegliche konkrete Darlegung der Höhe des bei ihm eingetretenen Schadens.

Der Kläger hat auch einen immateriellen Schaden nicht dargelegt. Sein Vortrag ist insoweit schon widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er behauptet, er sei ernsthaft in Misskredit gebracht worden, weil er unberechtigter Weise der Schufa gemeldet worden sei. Dies ist aber nicht zutreffend. Die Beklagten haben in Abrede gestellt, eine Schufa-Meldung erstattet zu haben. Aus der von vom Kläger vom 17.04.2020 (Anlage K9) vorgelegten Schufa-Auskunft ergibt sich ebenfalls keine Meldung über seine Person. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass bis zum 17.04.2020 dort ausschließlich positive Vertragsinformationen über den Kläger vorgelegen haben. Er hat in allen Bereichen die beste Ratingstufe: A und der Orientierungswert zur Bonität beträgt für ihn 113 bei einem Bereich von 100 (sehr gute Bonität) bis 600 (Insolvenzverfahren). Eine Beeinträchtigung seines Ansehens durch die Datenverarbeitung der Beklagten ist nicht ersichtlich und von ihm auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Es kommt daher nicht auf die in der Rechtsprechung streitig diskutierte Frage an, ob auch wegen immaterieller Bagatellschäden ein Ausgleich erfolgen muss (vgl. Senat, Urteil vom 31.08.2021 - 4 U 324/21 - juris). Denn der Wortlaut von § 82 Abs. 1 DSGVO setzt den Eintritt eines Schadens voraus (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21 - juris). Die Frage, ob bei einem immateriellen Bagatellschaden - anders an in anderen Fällen der Persönlichkeitsrechtsverletzung - eine Entschädigung zu zahlen ist, stellt sich nicht. Erst wenn der Eintritt des Schadens feststeht, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob ein erheblicher Schaden oder ein Bagatellschaden vorliegt. Auch aus den Ausführungen im Erwägungsgrund 75 lässt sich entnehmen, dass von dem Erfordernis des Eintritts eines Schadens nicht abgesehen wird. Dort heißt es: „Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen - mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere - können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einer physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn ...“

4. Die Beklagten sind gemäß Art. 19 Satz 2 DSGVO verpflichtet, die Löschung der personenbezogen Daten des Klägers allen Empfängern, denen diese Daten offengelegt wurden, mitzuteilen und den Kläger davon zu unterrichten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Volltexte der jameda-Entscheidungen liegen vor - Kein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegen Arztbewertungsportal jameda

BGH
Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19
Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 489/19
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f, Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 85 Abs. 2; EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1; BayDSG Art. 38 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass gegen das Arztbewertungsportal jameda kein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO besteht, da die mit einem Eintrag verbundene Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f. DSGVO gerechtfertigt ist.

Leitsätze des BGH (in beiden Entscheidungen identisch):

a) Der Betreiber eines Ärztebewertungsportals unterliegt keinem strengen Gleichbehandlungsgebot in dem Sinne, dass eine Ungleichbehandlung von Ärzten, die keine (zahlenden) Kunden des Portalbetreibers sind, einerseits und Ärzten, die für ihr Profil bezahlen, andererseits stets zur Unzulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von nichtzahlenden Ärzten führt, die der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Portalbetrieb widersprochen haben. Maßgeblich ist vielmehr, welche konkreten Vorteile der Portalbetreiber zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und vor allem der Portalnutzer überwiegen (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 18 - Ärztebewertung III).

b) Zum sogenannten "Medienprivileg" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO.

BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 - OLG Köln - LG Bonn

Die Volltexte der Entscheidungen finden Sie hier:
Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19
Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 489/19


Die Pressemitteilung des BGH:

Schriftliche Urteilsgründe in den "JAMEDA"-Verfahren liegen vor Urteile vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19

Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei das Ärztebewertungsportal "JAMEDA" (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) betreffenden Verfahren die schriftlichen Gründe der am 12. Oktober 2021 verkündeten Urteile vorgelegt. Die Urteile sind in der Entscheidungsdatenbank auf der Website des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) abrufbar.

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal "JAMEDA", das monatlich von mindestens sechs Millionen Nutzern besucht wird. Sie erstellt dabei für alle Ärzte unter Verwendung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ein Basisprofil mit Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weiteren Kontaktdaten und Sprechzeiten. Nutzer des Portals können die Ärzte nach bestimmten, vorgegebenen Kriterien benoten und in Form von Freitextkommentaren bewerten. Aus den abgegebenen Einzelbewertungen werden für die unterschiedlichen Kategorien Durchschnittsnoten gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wiederum eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt, die auf dessen Profil sichtbar ist. Die Beklagte bietet den in ihrem Portal erfassten Ärzten den Erwerb eines "Gold"- oder "Platinpakets" gegen monatliche Zahlungen von 69 € bzw. 139 € an, die es ermöglichen, die Profilseiten - etwa durch Hinzufügen eines Fotos, Setzen eines Links auf die eigene Internetseite oder die Veröffentlichung von Fachartikeln - ansprechender zu gestalten.

Die Klägerin im Verfahren VI ZR 488/19 ist Fachzahnärztin für Parodontologie, der Kläger im Verfahren VI ZR 489/19 Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Sie verfügen über kein kostenpflichtiges Paket bei der Beklagten; in ihre Aufnahme in das Portal der Beklagten haben sie nicht eingewilligt. Beide werden von der Beklagten deshalb mit einem Basisprofil geführt. Mit ihren Klagen verlangen sie zum einen die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal der Beklagten, zum anderen, es auch in Zukunft zu unterlassen, sie betreffende Profile zu veröffentlichen, wenn das Portal bestimmte, im einzelnen beschriebene Merkmale aufweist. Konkret wenden sie sich hierbei gegen eine Vielzahl von - im Einzelnen bezeichneten - Unterschieden bei der Ausgestaltung von zahlungspflichtigen Gold- oder Platinprofilen einerseits und Basisprofilen andererseits (z. B.: Verlinkung anderer Ärzte bzw. Ärztelisten, die Möglichkeit, Bilder, Texte u. ä. einzustellen, Werbung von Drittunternehmen) sowie eine unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, etwa eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte.

Prozessverlauf:

Das Landgericht Bonn (9 U 157/18 bzw. 18 U 143/18) hat beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln (15 U 89/19 bzw. 15 U 126/19) hinsichtlich der Löschungsanträge zurückgewiesen. Hinsichtlich der - im Revisionsverfahren allein noch relevanten - Unterlassungsanträge hat es das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Beklagten überwiegend abgeändert und die Klagen abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Zulässigkeit der Aufnahme der Kläger in das Portal an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu messen, wonach eine rechtmäßige Datenverarbeitung voraussetzt, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich ist und die Interessen der Kläger als betroffene Personen nicht überwiegen. Im Rahmen der damit gebotenen Einzelfallabwägung sei von den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, GRUR 2018, 636) auszugehen. Danach erfülle das von der Beklagten betriebene Portal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Der Portalbetreiber könne seine auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüber den Betroffenen aber nur mit geringerem Gewicht geltend machen, soweit er seine Stellung als neutraler Informationsmittler nicht mehr wahre und seinen eigenen Kunden in Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile verschaffe; erforderlich sei hierfür, dass Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden und dass den Premiumkunden dadurch ein Vorteil gewährt werde, der schließlich aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers verdeckt, mithin für diesen nicht erkennbar, erfolge. Dies sei nur hinsichtlich eines (geringen) Teils der Unterlassungsanträge der Fall. Mit ihren Revisionen haben die Kläger ihre Begehren, soweit sie abgewiesen wurden, weiterverfolgt. Soweit die Beklagte zur Löschung und Unterlassung verurteilt worden ist, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden.

Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats:

Der VI. Zivilsenat hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kläger hätten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, trifft im Ergebnis zu.

Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich im Ausgangspunkt nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Anwendung dieser Vorschrift stehen insbesondere nicht Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO und das dort geregelte "Presseprivileg" entgegen; denn die Beklagte verarbeitet in dem von ihr betriebenen Portal die personenbezogenen Daten der Kläger nicht zu "journalistischen Zwecken" im Sinne dieser Vorschriften.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSG-GVO sind in den Streitfällen nicht erfüllt. Insbesondere scheitert ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO daran, dass die von den Klägern bekämpfte Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f. DS-GVO rechtmäßig ist. Denn mit dem Portalbetrieb und der damit verbundenen Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Kläger verfolgt die Beklagte berechtigte, von Art. 11 GRCh (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) und Art. 16 GRCh (Unternehmerische Freiheit) geschützte Interessen, die Datenverarbeitung geht über das dafür unbedingt Notwendige nicht hinaus und die durchzuführende Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gegenüberstehenden Rechte und Interessen fällt hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Gestaltungselemente des Portalbetriebs der Beklagten nicht zugunsten der Kläger aus. Vom VI. Zivilsenat besonders hervorgehoben wurde dabei, dass aus dem Umstand, dass im Rahmen der Abwägung - wie der erkennende Senat in einem Urteil vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 11 ff.) ausgeführt hatte - auch in den Blick zu nehmen ist, ob die Beklagte als "neutrale Informationsmittlerin" agiert, kein strenges Gebot zur Gleichbehandlung zahlender und nichtzahlender Ärzte folgt. Maßgebend ist vielmehr, welche konkreten Vorteile die Beklagte zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen der beklagten Portalbetreiberin und vor allem der Portalnutzer überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ärzte es grundsätzlich hinzunehmen haben, in einem Bewertungsportal geführt und dort bewertet zu werden. Die noch streitgegenständlichen Gestaltungselemente führten in den Streitfällen nicht zu nicht nur unerheblich darüberhinausgehenden Belastungen für die Kläger.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…].

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

[…]

Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

[…]

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, […]

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

[…]

Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; […]. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder […].

[…].

Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):

(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken […], in Einklang.

(2) Für die Verarbeitung, die zur journalistischen Zwecken […] erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), […] vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

[…]

Artikel 38 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG):

(1) Werden personenbezogene Daten zu journalistischen, […] Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in Abs. 2 genannten Rechte zu. […].

[…].

Artikel 7 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh):

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Artikel 11 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh):

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

[…]

Artikel 16 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh):

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.




BGH: Anspruch auf Löschung einer vom Betroffenen selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans

BGH
Urteil vom 28.09.2021
VI ZR 1228/20
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einer vom Betroffenen selbst erwirkten Gegendarstellung ein Anspruch auf Löschung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans bestehen kann.

Leitsatz des BGH:
Zum Anspruch auf Löschung einer selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans, wenn auch die unzulässige Erstmitteilung dort nicht mehr zum Abruf vorgehalten wird.

BGH, Urteil vom 28. September 2021 - VI ZR 1228/20 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LAG Hannover: DSGVO gewährt keinen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung jedenfalls aus in Papierform geführter Personalakte

LAG Hannover
Urteil vom 04.05.2021
11 Sa 1180/20


Das LAG Hannover hat entschieden, dass die DSGVO keinen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung jedenfalls aus einer in Papierform geführten Personalakte gewährt.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Die Kammer teilt im Ergebnis die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, wonach auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein Löschungsanspruch nicht besteht.

a) Hinsichtlich der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) hat das Arbeitsgericht auf Artikel 17 der Verordnung abgestellt, der einen ausdrücklichen Löschungsanspruch regelt. Einschlägig wäre insoweit Abs. 1 Buchst. a)

„wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.“

Ein solcher Anspruch könnte aber nicht abgelehnt werden mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung, wonach im Hinblick auf den noch anhängigen Kündigungsrechtstreit noch nicht feststellbar sei, dass die Daten nicht mehr benötigt werden. Da alle hier streitigen Rechtsfragen in einem gemeinsamen Rechtstreit anhängig gemacht werden, wird die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung und der Entfernung der Abmahnungen zeitlich koordiniert erfolgen. Im Übrigen steht zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits seit über einem Jahr fest, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31.03.2020 beendet ist.

b) Art. 88 DSGVO stellt eine lex specialis hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext dar. Der Artikel stellt jedoch nur eine Öffnungsklausel für besondere Regelungen der Mitgliedstaaten vor, er enthält selbst keine unmittelbar anwendbaren Rechtssätze.

Der Art. 88 DSGVO ausgestaltende § 26 BDSG regelt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Spezifische Löschungsvorschriften für das Beschäftigungsverhältnis enthält die Vorschrift ihrerseits nicht. Für das Recht auf Löschung verweist § 35 BDSG im Grundsatz auf Art. 17 der DSGVO. Als Ausnahme sieht § 35 Abs.1 BDSG vor, dass bei unverhältnismäßig hohem Aufwand der Löschung an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung tritt.

Art. 17 Abs. 3 DSGVO macht einen generellen Vorbehalt zu Gunsten gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. Diese können im Arbeitsverhältnis insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Art sein. In der Literatur wird dazu vertreten, dass personenbezogene Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses generell zu löschen seien, soweit keine Aufbewahrungspflichten gelten (etwa Simitis/Hornung/Spieker, Datenschutzrecht 1. Aufl. 2019, Art. 88 DSGVO Rn. 205 ff.). In der Konsequenz würde dies allerdings bedeuten, dass der Arbeitgeber nach Beendigung eines jedem Arbeitsverhältnisses den vorhandenen Datenbestand des ausscheidenden Arbeitnehmers danach sortieren müsste, ob Aufbewahrungsfristen bestehen oder nicht.

c) Allerdings bestehen für den Anwendungsbereich der noch traditionell in Papierform geführten Personalakten erhebliche Zweifel, ob oder wieweit diese vom Regelungsbereich der DSGVO und des BDSG erfasst werden. In Art. 2 Abs.1 und Art. 4 Nr. 6 DSGVO wird der Begriff der Dateisysteme zugrunde gelegt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Begriff zwischen automatisierten und nicht automatisierten Vorgängen unterscheidet (dazu etwa Gierschmann/Schlender Datenschutzgrundverordnung Kommentar 2018, Art. 4 Nr. 6 Rn. 8), ist in Erwägungsgrund 15 der Richtlinie ausdrücklich formuliert, dass Akten, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollen. Zutreffend weisen Gierschmann/Schlender aaO. Rn. 9 darauf hin, dass für Akten, - insbesondere Personalakten – rechtlich der Grundsatz der Vollständigkeit bestimmend ist und nicht der Grundsatz der Datensparsamkeit. Der Berufungsbegründung lassen sich weiterführende Überlegungen hinsichtlich dieser sehr grundsätzlichen Fragen nicht entnehmen.

Soweit ersichtlich, ist bisher in der Instanzrechtsprechung lediglich vereinzelt ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses angenommen worden (LAG Sachsen-Anhalt 23.11.18, 5 Sa 7/17, NZA-RR 109, 335). Eine klärende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu steht noch aus. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch die datenschutzrechtlichen Neuregelungen auf Basis der DSGVO eine derartig grundlegende Veränderung des Rechtsschutzes zumindest im Bereich der in Papierform geführten Personalakten nicht erfordern.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Braunschweig: Domaininhaber hat Anspruch auf Löschung eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags bei der DENIC aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB - Eingriffskondiktion gegen den Antragsteller

OLG Braunschweig
Urteil vom 25.03.2021
2 U 35/20


Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Domaininhaber einen Anspruch auf Löschung eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags bei der DENIC aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) gegen den Antragsteller hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 f. ZPO) ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB verlangen, in die Löschung des von ihm veranlassten DISPUTE-Eintrags für die Internetdomain „hxxx.de“ einzuwilligen bzw. diese zu veranlassen. Die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs liegen vor.

a) Durch die Veranlassung des DISPUTE-Eintrags hat der Beklagte nicht durch Leistung der Klägerin, sondern in sonstiger Weise „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt.

Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise die Stellung eines Forderungsprätendenten bezüglich eines hinterlegten Betrags (vgl. BGH, Urteil v. 18.01.2012 – I ZR 187/10, GRUR 2012, 417 – gewinn.de).

Eine solche vermögenswerte, vorteilhafte Rechtsposition ist dem Beklagte hier zugewachsen. Nach den auf der Webseite der D. abrufbaren D.-Domainbedingungen, dort § 2 Abs. 3, kann die Domain mit einem DISPUTE-Eintrag versehen werden, wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die dafür sprechen, dass ihm ein Recht zukommt, das durch die Domain möglicherweise verletzt wird, und wenn er erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen. Der DISPUTE-Eintrag hat Wirkung für ein Jahr, wird aber von der D. verlängert, wenn sein Inhaber eine Verlängerung beantragt und nachweist, dass die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist. Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann vom Domaininhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden (vgl. § 6 Abs. 1 der D.-Domainbedingungen). Zudem bewirkt der DISPUTE-Eintrag, dass, sobald die Domain durch den Domaininhaber freigegeben wird, der Inhaber des DISPUTE-Eintrags nachrückt und unmittelbar zum neuen Inhaber der Domain wird (vgl. Koch in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, § 12 Rn. 342.1).

Vor diesem Hintergrund sichert sich der Beklagte mit dem DISPUTE-Eintrag nicht nur die Priorität gegenüber etwaigen weiteren Gleichnamigen, sondern bewirkt für sich auch einen Domainerwerb, sofern die Domain freigegeben wird. Diese für den Beklagten vorteilhafte und vermögensrechtlich verwertbare Rechtsposition ähnelt einer Anwartschaft auf die Domainregistrierung und stellt ein „Etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB dar (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2016 – 20 U 55/15, MMR 2016, 399; Viehues in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimediarecht, Teil 6 Domainrecht, Rn. 375; vgl. auch Koch, a. a. O., § 12 Rn. 353; Reinartz, GRUR-Prax 2012, 123).

b) Die Rechtsposition hat der Beklagte auch im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB „auf Kosten“ der Klägerin erlangt. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Bereicherungsanspruch ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen, so dass der Eingriffskondiktion jeder vermögensrechtliche Vorteil unterliegt, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte (vgl. BGH, Urteil v. 18.01.2012, a. a. O.).

Da die Domain für den Domaininhaber nach den D.-Domainbedingungen regelmäßig übertragbar ist, eine mit einem DISPUTE-Eintrag versehene Domain von dem Inhaber jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden kann, liegt ein Eingriff in die durch die Domainregistrierung von der Klägerin erlangte Rechtsposition vor. Die Folge hiervon ist, dass der Beklagte seine Rechtsposition „auf Kosten“ derjenigen der Klägerin erlangt hat, weil diese die uneingeschränkte wirtschaftliche Verwertbarkeit der Domain verliert. Dass diese Wirkung von der D. befristet wird, ändert nichts daran, dass der Beklagte seine (vorübergehende) Rechtsposition nur durch den Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin erlangen konnte. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Klägerin sich durch die Registrierung ihrer Domain gleichzeitig den D.-Domainbedingungen unterworfen hat und diese die Möglichkeit eines DISPUTE-Eintrags schaffen. Dennoch war die Domain bis zur Veranlassung des DISPUTE-Eintrags durch den Beklagten nach den D.-Domainbedingungen nur der Klägerin zu deren ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen.

c) Schließlich erfolgte der Erwerb der Rechtsposition durch den Beklagten auch „ohne rechtlichen Grund“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB. Der Beklagte hat keine Rechte gegen die Klägerin hinsichtlich der Domain „hxxx.de“, die den von ihm erwirkten DISPUTE-Eintrag stützen könnten.

aa) Das aus seinem Nachnamen abgeleitete und nach § 12 BGB geschützte Namensrecht des Beklagten stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen den DISPUTE-Eintrag rechtfertigenden rechtlichen Grund dar. Entscheidend ist nur, ob dem Domainprätendenten, hier also dem Beklagten, ein namens- oder kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- oder Löschungsanspruch gegen die Klägerin als Domaininhaberin zusteht (vgl. Viefhues, a. a. O., Rn. 340; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2016, a. a. O.). Da sich im vorliegenden Rechtsstreit herausgestellt hat, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin nicht die besseren Rechte zustehen, seine auf Freigabe der Domain gerichtete Widerklage vom Landgericht vielmehr (rechtskräftig) abgewiesen worden ist, kann die Klägerin als - was nunmehr feststeht - zu Unrecht in Anspruch Genommene von dem Beklagten verlangen, den zuvor gegen ihre Domain veranlassten DISPUTE-Eintrag wieder löschen zu lassen.

bb) Dies entspricht im Übrigen sowohl den Vorgaben der D. als auch Sinn und Zweck des DISPUTE-Eintrags. Nach dem auf der Webseite der D. einsehbaren Formular für den DISPUTE-Antrag versichert der Antragsteller, über ein absolutes Recht zu verfügen, welches seiner Auffassung nach durch die Domain verletzt wird. Gleichzeitig versichert er, mit dem Domaininhaber eine rechtliche Auseinandersetzung zu führen bzw. diese unverzüglich zu beginnen, um die Löschung oder die Übertragung der Domain zu erreichen. Er verpflichtet sich sodann, die D. unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald die Auseinandersetzung abgeschlossen ist, damit der DISPUTE-Eintrag aufgehoben werden kann. Sinn und Zweck des DISPUTE-Eintrags liegen vor diesem Hintergrund darin, den Zugriff auf die vermeintlich dem Antragsteller zustehende Domain bei der D. abzusichern, um einerseits die Domain nach ihrer gerichtlich oder außergerichtlich erwirkten Freigabe für sich selbst registrieren lassen zu können, und um anderseits zu unterbinden, dass die Domain während der streitigen Auseinandersetzung an Dritte weiterübertragen wird. Denn durch eine solche Inhaberverfügung könnte sich der vermeintlich Nichtberechtigte dem Rechtsstreit kurzerhand dadurch entziehen, dass er die Domain auf einen Dritten überträgt, was zur Folge hätte, dass der Berechtigte „seiner“ Domain hinterherlaufen müsste (vgl. Koch, a. a. O., § 12 Rn. 342 und 342.1).

Nachdem sich hier jedoch herausgestellt hat, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht über die besseren Rechte verfügt und keinen Anspruch auf Freigabe der Domain hat, besteht kein Grund, weiterhin Inhaberverfügungen der Klägerin zu sperren. Ebenso wenig gibt es einen sachlichen Grund, eine Registrierungspriorität des Beklagten gegenüber etwaigen weiteren Gleichnamigen zu sichern, denen unter Umständen – anders als dem Beklagten - ein Freigabeanspruch gegen die Klägerin zusteht. Denn nach dem Regelungszweck der D.-Bedingungen soll der DISPUTE-Eintrag die Priorität demjenigen Domainprätendenten sichern, der seinen Freigabeanspruch erfolgreich verfolgt und durchsetzt.

cc) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgeführt, dass sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen DISPUTE-Eintrag bei der D. sichern kann, wenn eine Domain durch einen Nichtnamensträger registriert worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 08.02.2007 – I ZR 59/04, GRUR 2007, 811 – grundke.de; derselbe, Urteil v. 24.03.2016 – I ZR 185/14, GRUR 2016, 1093 – grit-lehmann.de). Darin liegt jedoch lediglich ein Hinweis auf die dem Namensträger von der D. eingeräumten Möglichkeiten, der zudem, wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungen ergibt, auf Fälle abzielt, in denen dem Namensträger tatsächlich, anders als hier, ein Anspruch aus § 12 BGB gegen den Nichtnamensträger auf Freigabe der Domain zusteht.

2. Ein Anspruch auf Unterlassung künftiger DISPUTE-Einträge steht der Klägerin dagegen nicht zur Seite.

a) Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, weil der Inhaber eines Domainnamens nicht über ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verfügt. § 1004 BGB schützt unmittelbar das Eigentum und in entsprechender Anwendung alle absoluten Rechte (vgl. statt aller Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl., § 1004 Rn. 4). Durch die Registrierung des Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet lediglich ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zugunsten des Domainnameninhabers, das ihm zwar ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache. Da die Ausschließlichkeit aber darauf beruht, dass der Domainname von der D. nur einmal vergeben werden kann und sie demgemäß rein faktischer Natur ist, begründet sie kein absolutes Recht (vgl. auch dazu BGH, Urteil v. 18.01.2012 – I ZR 887/10, GRUR 2012, 417 – gewinn.de).

b) Ebenso wenig liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dies setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. Ein betriebsbezogener Eingriff fehlt bei einer Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern, die mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen und daher, auch wenn sie für den Betrieb wichtig sind, den Betrieb weder zum Erliegen bringen noch in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigen, wenn sie dem Betriebsinhaber nicht mehr ungestört zur Verfügung stehen (vgl. auch dazu BGH, Urteil v. 18.01.2012, a. a. O.).

Eine Störung der Verfügungsbefugnis der Klägerin über ihre Domain „hxxx.de“ bringt ihren Betrieb offenkundig weder zum Erliegen noch wird der Betrieb auch nur in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigt, zumal die Klägerin ihren eigentlichen Internetauftritt unter einer anderen Domain unterhält.

c) Der Unterlassungsanspruch folgt schließlich auch nicht aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten hat das Landgericht zutreffend verneint. Ein solcher Anspruch scheitert bereits am Fehlen einer „geschäftlichen Handlung“ im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 UWG, welche nach § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt.

3. Auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die „Abmahnung“ vom 04.09.2019 (Anlage BPM 4) steht der Klägerin nicht zu.

a) Mangels lauterkeitsrechtlichen Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten (s. o.) ist § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht einschlägig.

b) Ein Anspruch gemäß §§ 677, 683 S. 1 BGB aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag besteht gleichfalls nicht.

Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Schreibens vom 04.09.2019 bereits anwaltlich vertreten war, er die Klägerin zur Freigabe der Domain aufgefordert hatte und, wie sich aus dem außergerichtlichen Schreiben vom 23.08.2019 ergibt (vgl. Anlage BPM 1), auch schon ein bedingter Klageauftrag auf Freigabe der Domain erteilt worden war, lag ein Schreiben wie dasjenige vom 04.09.2019, mit welchem die Ansprüche des Beklagten zurückgewiesen worden sind und dieser lediglich im Umkehrschluss aufgefordert wurde, den von ihm veranlassten DISPUTE-Eintrag wieder zu löschen, nicht im Sinne des § 683 S. 1 BGB im Interesse des Beklagten. Dass das Schreiben vom 04.09.2019 zur Vermeidung eines Rechtsstreits zwischen den Parteien führen würde oder könnte, stand nicht zu erwarten, nachdem in dem vorangegangenen Schreiben vom 23.08.2019 gerade für diese Reaktion der Klägerin bereits eine Klage des Beklagten angekündigt worden war.

c) Endlich besteht auch kein Erstattungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 280 Abs. 1 BGB.

Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte die Klägerin im Rahmen einer (vor)vertraglichen Beziehung der Parteien zur Freigabe der Domain aufgefordert hätte (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458), woran es fehlt.

Im Übrigen hat der Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nicht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Ein fahrlässiges Handeln im Sinne von § 276 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn ein Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Vielmehr entspricht der Gläubiger der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bereits dann, wenn er prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2009 – V ZR 133/08, NJW 2009, 1262). Dies ist hier der Fall, weil das Namensrecht des Beklagten nach § 12 BGB geschützt ist und von daher auch grundsätzlich ein gegen die Klägerin gerichteter Beseitigungsanspruch ernsthaft in Betracht gezogen werden musste.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

5. Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572). Eine höchstrichterliche Entscheidung zum Rechtsschutz gegen unberechtigte DISPUTE-Einträge liegt zwar noch nicht vor. Die Übertragung der Grundsätze der vom Bundesgerichtshof in der „gewinn.de“-Entscheidung herangezogenen bereicherungsrechtlichen Lösung auf die Problematik des Streitfalls erscheint indes weder zweifelhaft noch werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Lösungsansatz des Senats entspricht vielmehr - soweit ersichtlich - der bislang veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Kommentarliteratur.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Identifizierende Berichterstattung über ein Mitglied der "Pick-Up-Artist-Szene" zulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 04.02.2021
16 U 47/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine identifizierende Berichterstattung über ein Mitglied der "Pick-Up-Artist-Szene" zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Identifizierende Berichterstattung über Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ zulässig

Die Öffentlichkeit hat ein hohes Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Phänomen der „Pick-Up-Artist-Szene“. Persönlichkeitsrechte des Klägers, der durch einen Video-Clip und Coaching-Tätigkeit selbst als Mitglied dieser Szene an die Öffentlichkeit getreten ist, treten bei Abwägung aller betroffenen Interessen hinter die Meinungsfreiheit der Verfasser der zwei angegriffenen Berichte zurück. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute verkündetem Urteil Unterlassungsansprüche des Klägers gegen eine identifizierende Berichterstattung zurückgewiesen.

Der Kläger wendet sich gegen zwei Artikel, die in einer AStA-Zeitschrift einer Universität im Sommer 2015 veröffentlicht wurden. Unter den Titeln „´Pick-Up-Artists´ und Casanova - eine künstlerische Technik der Liebe?“ und „´Pick-Up-Artists´: Ein fragwürdiges Phänomen von ´Verführung´“ befassten sie sich mit der „Pick-Up-Artist-Szene“. Der Kläger begehrt von der beklagten Herausgeberin dieser Zeitung insbesondere, dass sie nicht mehr durch Angabe seines Namens, seines Studentenstatus sowie der Bezeichnung seiner Nebentätigkeit identifizierend über ihn berichtet.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg und führte zur Klageabweisung. Dem Kläger stünde kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, urteilte das OLG.

Die Beklagte habe die bestimmten von Verfassern gekennzeichneten Artikel in ihrer Zeitung jedenfalls verbreitet und sei damit grundsätzlich für den Inhalt verantwortlich. Sie hafte jedoch nicht für die Verbreitung der Äußerungen, da die identifizierende Berichterstattung hier rechtmäßig gewesen sei.

Die Artikel griffen zwar in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein und berührten ihn in seiner so genannten Sozialsphäre. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Als Herausgeberin könne sich die Beklagte auf das den Autoren der veröffentlichten Artikel und den Lesern zustehende Grundrecht der Meinung- und Kommunikationsfreiheit berufen. Zu den Aufgaben der Beklagten gehöre auch die Förderung der politischen Bildung und der staatsbürgerlichen Verantwortung der Studierenden. Die streitgegenständliche Zeitung diene als Diskussionsforum.

Bei Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Verfasser der Artikel überwiege die Meinungsfreiheit. Die Presse sei nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung zu verweisen. Die Artikel knüpften zudem an wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre des Klägers und eine Tätigkeit an, die der Kläger „in Coachings nebenberuflich lehrt(e) und selbst in der Öffentlichkeit betreibt“. Wahre Tatsachen müssten in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege das Interesse des Klägers an Anonymität. „Es besteht zunächst ein hohes öffentliches Interesse an einer Auseinandersetzung mit dem Phänomen der „Pick-Up-Artist-Szene“. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei es vermehrt zu übergriffigem Verhalten an der Universität gekommen. Dabei habe sich das öffentliche Interesse nicht nur auf die weiblichen Studierenden der Universität, sondern auf die gesamte Öffentlichkeit erstreckt.

Die Artikel befassten sich mit der Historie der Szene und setzten sich kritisch mit ihr auseinander. Es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, wie sich einzelne Vertreter dieser Szene in der Öffentlichkeit präsentieren. Naheliegend sei es deshalb, dass auch Vertreter der Szene - wie im Artikel geschehen - angeführt würden. Der Kläger gehöre zu der Szene, „denn er praktiziert „Pick-Up“ nicht nur selbst, sondern er lehrt(e) die Pick-Up-„Kunst“ im Nebenberuf in Coaching-Seminaren“ und hat sich selbst mit dem Thema im Frühjahr 2014 durch einen Fernsehbeitrag bewusst in die Öffentlichkeit begeben.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.02.2021, Az. 16 U 47/20
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2020, Az. 2-03 O 513/18)

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

LAG Köln: Kostenregelung in § 12a ArbGG gilt auch für Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und Beseitigungsanspruch nach Art. 17 DSGVO

LAG Köln
Urteil vom 14.09.2020
2 Sa 358/20


Das LAG Köln hat entschieden, dass die Kostenregelung in § 12a ArbGG auch für die Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung gilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht kein weiterer Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zu.

Dabei kann dahinstehen, ob der zugesprochene immaterielle Schadensersatz nicht bereits zu hoch war, da die Beklagte insoweit zur Verknappung des Prozessstoffes keine Anschlussberufung eingelegt hat.

Die erkennende Kammer tritt den Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Bemessung des immateriellen Schadens bei der versehentlichen Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF mit dem Profil der Klägerin auf dem Server der Beklagten bei. Der Verschuldensgrad ist sehr gering. Nach der Umstellung des Dateiformats des Internetauftritts im Jahr 2015 liegt eine Nachlässigkeit der Beklagten vor, nicht vollumfänglich geprüft zu haben, ob weiterhin alte Dateiformate abrufbar waren. Zum Zeitpunkt der Umstellung war zudem die Klägerin als Arbeitnehmerin und Lehrende der Beklagten nicht berechtigt, die Löschung des PDF zu verlangen, da die Darstellung der Lehrenden für eine Hochschule unverzichtbarer Inhalt eines Internetauftritts und damit der erforderlichen Datenverarbeitung war.

Richtig hat das Arbeitsgericht auch gewertet, dass die Intensität der Rechtsverletzung marginal war. Die veröffentlichen Tatsachen über die Klägerin waren inhaltlich richtig, allein das Logo der Beklagten auf dem Profil ermöglichten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses den fehlerhaften Rückschluss, die Klägerin sei auch im Zeitpunkt des Abrufs des PDF noch Lehrende der Beklagten. Zwar mag es sein, dass das PDF unter den ersten zehn Einträgen der Suchmaschine Google bei einer Suche nach dem Namen der Klägerin erschien. Wie viele Personen tatsächlich dann das PDF angeklickt haben, um es vollständig zu lesen (nach dem Vortrag der Beklagten, welcher nicht bestritten wurde, soll es nur zwei Zugriffe gegeben haben), ist nicht nachgewiesen.

Allerdings hat die Klägerin keine Rückmeldung von Dritten zu diesem veralteten Profil erhalten und im Prozess vorgetragen. Entscheidend für die Intensität der Wahrnehmung des PDF wäre hierbei, welche Suchergebnisse die ersten neun Google Einträge beinhalteten. Üblicherweise werden bei einer Namenssuche, die einer Personeninfo dienen soll, die Einträge in der Reihenfolge ihres Erscheinens angeschaut, da dem Googlenutzer bekannt ist, dass die Einträge mit den meisten Klicks, in der Regel aber auch die neueren Beiträge zuerst angezeigt werden. Ob dann der Googlenutzer überhaupt spätere Einträge öffnet, hängt damit davon ab, ob das Informationsbedürfnis bei der Namenssuche bereits vorher ausreichend befriedigt ist. Da das PDF auch nur eine relativ kurze Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses überhaupt auffindbar war, aber niemand Kontakt zur Klägerin gesucht hat, um ihr von der fehlerhaften Veröffentlichung Mitteilung zu machen, kann davon ausgegangen werden, dass das bei Google auffindbare Suchsuchergebnis für Personen, die sich für die Klägerin interessierten und deshalb ihren Namen gegoogelt haben, eher uninteressant war.

Es kann auch ausgeschlossen werden, dass sich eine Vielzahl von Googlenutzern nach dem Lesen des PDF der Homepage der Beklagten zugewandt haben. Denn eine direkte Verlinkung war nicht gegeben. Um die Homepage der Beklagten aufzurufen hätte ein Benutzer diese in eine neue Suchmaske eingeben müssen. Dann allerdings hätte er sofort feststellen können, dass die Klägerin nicht mehr zu den Lehrenden gehört.

Fernliegend ist auch die von der Klägerin angezogene Lizenzanalogie. Es ist nicht erkennbar, dass für die Beklagte irgendein Mehrwert durch die kurzzeitige Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF mit dem Profil der Klägerin und dem Logo der Beklagten im Internet verbunden war. Ein potentieller Studierender, der tatsächlich überlegt, einen Vertrag mit der Beklagten abzuschließen, wird sich zuvor genauer und aktuell über die Homepage der Beklagten mit deren Lehrangeboten auseinandersetzen. Dabei war unmittelbar festzustellen, dass die Klägerin nicht mehr zu den Lehrenden zählt. Wenn es gleichwohl zum Vertragsschluss kam, so war dies jedenfalls dann unabhängig von der Person der Klägerin.

Auch ein Reputationsschaden der Klägerin ist fernliegend. Sie beachtet dabei nicht, dass es auch eine große Anzahl von Personen gibt, die die Beklagte schätzen und dadurch die Klägerin somit an einer positiven Bewertung der Beklagten mittelbar teilhaben lassen. Insbesondere die Studierenden, die bei der Evaluation angegeben haben, mit den Leistungen der Beklagten zufrieden zu sein und alle Personen, die die Beklagte für eine gute Hochschule halten, nützen damit der Reputation der Klägerin. Damit ist ein Interesse an einer Nutzung des PDFs durch die Beklagte schon nicht gegeben. Ein hypothetischer „Verkaufswert“ ist nicht feststellbar.

Eine Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes war auch nicht angezeigt, um zukünftige Verstöße zu vermeiden. Bereits das vorliegende Verfahren sowie die Rüge durch die Landesdatenschutzbeauftragte sind geeignet, bei der Beklagten den auch vom Schadensersatz erwünschten erzieherischen Effekt zu erzielen.

Der Klägerin steht der Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung des PDF nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht zu.

Unabhängig von den späteren Ausführungen zu § 12a ArbGG und dessen Geltung im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO handelt es sich bei Art. 17 DSGVO um den Löschungsanspruch. Zwar mag es richtig sein, dass der deutsche Gesetzgeber insgesamt keine Einschränkung der in der DSGVO niedergelegten Rechte vornehmen kann, jedoch handelt es sich bei der Anwendbarkeit von § 12a ArbGG auf den Beseitigungsanspruch nicht um eine Ausgestaltung des Beseitigungsanspruchs. Die Kosten des Beseitigungsanspruchs regelt die DSGVO nicht, so dass es bei den allgemeinen deutschen Regeln aus § 12a ArbGG verbleibt..

Zudem folgt die erkennende Kammer im Übrigen der Kommentierung von Däubler 2. Aufl. EU DSGVO, Art. 82 Rn. 14 sowie Plath Becker, 2. Aufl., BDSG/DSGVO Art. 82 Nr. 8. Danach ist in all den Fällen, in denen die DSGVO keine ausdrückliche Regelung enthält, nationales Recht anwendbar. Damit sind jedenfalls auf die vorliegenden Ansprüche die allgemeinen Grundsätze über Mitverschulden, Verjährungsfristen und prozessuale Behandlung der Ansprüche anwendbar.

Vorliegend gilt für den Beseitigungsanspruch, dass die Klägerin auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine minimale Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten hätte nehmen müssen. Diese hätte darin bestanden, die Beklagte durch einen kurzen Anruf, ein E-Mail oder auch eine andere schriftliche Notiz darauf aufmerksam zu machen, dass das PDF mit dem Profil der Klägerin im Internet noch abrufbar war. Erst dann, wenn die Beklagte hierauf nicht reagiert hätte, hätte die Klägerin sich anwaltlicher Hilfe bedienen können. Ohne vorherige Abmahnung war die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich, sodass die hierfür angefallenen Kosten nicht erstattungsfähig sind. Gerade das Rechtsinstitut der Abmahnung ist die Ausformung der gegenseitigen Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis und konkretisiert, dass dem Vertragspartner, auch dann, wenn der Vertrag beendet ist, zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden muss, sein nachvertragliches Verhalten gesetzeskonform auszugestalten.

Hinsichtlich der weiteren Kostenerstattungsforderungen legt die erkennende Kammer Art. 82 DSGVO dahingehend aus, dass dieser nur den primären Schadensersatz hinsichtlich der immateriellen Schäden/Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstanden sind, regelt. Sekundäre Schäden wie Vermögensschäden, die durch die Rechtsverfolgung des immateriellen Schadensersatzanspruchs entstehen, sind von der DSGVO nicht erfasst und bleiben damit entsprechend der Kommentierung bei Däubler (siehe oben) der Regelung durch nationales Recht vorbehalten.

Im Übrigen stellt die Regelung des § 12a ArbGG und die von der Rechtsprechung hieraus hergeleitete Wirksamkeit auch im materiellen Kostenerstattungsrecht letztlich keine Einschränkung des Schadensersatzes oder gar einen Nachteil von Arbeitnehmern dar, die von Datenschutzverstößen ihre Arbeitgeber betroffen sind. Denn durch die fehlende Kostenerstattung ist der Schadensersatz geltend machende Arbeitnehmer durchaus frei, wenigstens in erster Instanz einen höheren Anspruch geltend zu machen, ohne hierbei im Fall des Unterliegens die Kosten des Gegners erstatten zu müssen. Die Regelung fördert also sogar den Zweck des Art. 82 DSGVO, in dem sie das Risiko des Arbeitnehmers, einen zu hohen Schadensersatzbetrag zu fordern, absenkt. Vorliegend wäre aber jedenfalls bei einer Unanwendbarkeit des §12a ArbGG der Anteil der von der Klägerin der Beklagten zu erstattenden Kosten höher als umgekehrt. Die Regelung stellt sich damit ohnehin nicht als Einschränkung des Schadensersatzanspruchs, sondern da sie in beide Richtungen wirkt, als neutrale Kostenverteilungsregelung dar.

Wegen der zu hohen Klageforderung und des Unterliegens (mit Kostenpflicht) im Berufungsverfahren ist der Selbstbehalt der Klägerin bei ihrer Rechtsschutzversicherung ohnehin angefallen. Dieser und eine mögliche Beitragsverschlechterung sind damit unabhängig vom erstinstanzlichen Streit angefallen, so dass ein Schadensersatz durch die Beklagte wegen Verschlechterung der Rechtsschutzkonditionen keines falls geschuldet ist.


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OVG Lüneburg: Löschungsanspruch nach Art. 17, Art. 9 Abs. 1 DSGVO erfordert substantiierte Darlegung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung

OVG Lüneburg
Beschluss vom 09.11.2020
2 ME 426/20

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass ein Löschungsanspruch nach Art. 17, Art. 9 Abs. 1 DSGVO die substantiierte Darlegung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung erfordert.

Aus den Entscheidungsgründen:

6. Datenschutzrechtliche Vorschriften verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit sich der Antragsteller auf Art. 17 i.V. mit Art. 9 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), der hier (nur) aufgrund von § 2 Nr. 2 lit. c) NDSG anwendbar ist, beruft, versäumt er entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die substantiierte Darlegung, dass die Datenverarbeitung durch die Antragsgegner unrechtmäßig erfolgt sein könnte. Anlass hätte insbesondere dazu bestanden, sich näher mit Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO auseinanderzusetzen. Die Vorschrift nimmt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, von dem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO aus.

Ungeachtet der fehlenden Darlegung greift Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO zugunsten der Antragsgegner ein. Diese nutzen ausschließlich Informationen, die der Antragsteller in allgemein zugänglichen Quellen selbst verbreitet hat. Soweit der Antragsteller dazu lediglich ausführt, er habe sich selbst nicht bezichtigt, mit der AfD zu sympathisieren, sich mit Esoterikern, rechtsextremen und antisemitischen Personen oder gar Holocaustleugnern gemein zu machen oder offensichtlich antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut zu verbreiten oder zumindest zu akzeptieren, greift das zu kurz. Die Datenschutzgrundverordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten; sie schützt nicht daher, dass von der betroffenen Person selbst und aus freien Stücken öffentlich gemachte Daten öffentlich diskutiert und zum Anlass wertender Schlussfolgerungen genommen werden. Auf die Frage, ob zudem - wie die Antragsgegner vortragen - Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht, kommt es angesichts dessen nicht an.


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