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LG Amberg: Irreführung durch Werbung in Prospekt mit "auch online" wenn Online-Preis höher als im Ladengeschäft ist

LG Amberg
Urteil vom 09.12.2019
41 HK O 897/19


Das LG Amberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem Prospekt mit dem Hinweis "auch online" geworben wird, wenn der Online-Preis höher als im Ladengeschäft ist. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit Eröffnungspreis in Kombination mit durchgestrichenem Preis durch neuen Shop

OLG Hamm
Urteil vom 10.01.2013
4 U 129/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein neuer Shop mit einem Eröffnungspreis in Kombination mit durchgestrichenem Preis wirbt.


Aus den Entscheidungsgründen:
"Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche Information im Sinne des § 4 Nr. 4 oder des § 5a Abs. 2 UWG, wie es bei der Bewerbung eines nicht befristeten „Einführungspreises“ der Fall sein mag (BGH GRUR 2011, 1151).

Die Gruppe der angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher, zu der im Bereich der Bewerbung von Möbeln auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, versteht die Gegenüberstellung eines beworbenen Eröffnungs- mit einem durchgestrichenen höheren Preis als Preissenkungswerbung des Anbieters (Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl. 2010, § 5 Rn. 422) und damit als Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. "



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Online-Shops bzw. Internetanbieter sind keine Mitbewerber stationärer Anbieter und Einzelhandelsgeschäfte

OLG Celle
Urteil vom 08.03.2012
9 O 80/10



Das OLG Celle hat entschieden, dass Online-Shops bzw. Internetanbieter keine Mitbewerber stationärer Anbieter und Einzelhändler sind. Nach Ansicht des OLG Celle fehlt es an einer Mitbewerberstellung bzw. einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG , da die Waren bzw. Dienstleistungen nicht innerhalb derselben Verkehrskreise angeboten werden. Dies Ansicht ist eine Mindermeinung und wird von anderen Gerichten völlig zu Recht nicht geteilt, da Onlineangebote und Geschäfte sehr wohl denselben Kundenkreis ansprechen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Celle: Online-Shops bzw. Internetanbieter sind keine Mitbewerber stationärer Anbieter und Einzelhandelsgeschäfte" vollständig lesen

LG Wiesbaden: Wettbewerbsverstoß, wenn mit "Haushaltsgeräte zum halben Preis" geworben wird und erst im Ladengeschäft der Hinweis erfolgt, dass dies nicht für alle Geräte gilt

LG Wiesbaden
Urteil vom 14.10.2011
13 O 75/10,
Haushaltsgeräte zum halben Preis


Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Elektronikmarktkette mit dem Slogan "Haushaltsgeräte zum halben Preis" wirbt und erst im Ladengeschäft per Hinweisschilder darüber aufgeklärt wird, dass die Aktion nicht für Geräte aller Hersteller gilt. Im vorliegenden Fall hatte die Elektronikmarktkette die Produkte des hochwertigen Herstellers Miele von der Aktion ausgenommen.

Generalanwalt EuGH: Generelles Verbot des Internetvertriebs im Rahmen selektiver Vertriebssysteme nur im Ausnahmefall zulässig

Generalanwalt EuGH
Schlussantrag vom 03.03.2011
C-439/09
Internetvertrieb


Der Generalanwalt beim EugH vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass ein generelles Verbot des Internetvertriebs auch im Rahmen selektiver Vertriebssysteme nur in engen Ausnahmefällen zulässig ist. Dies kann jedenfalls nur durch eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfolgen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.


Im Schlussantrag heißt es:

1. Ein den Vertriebshändlern eines selektiven Vertriebsnetzes auferlegtes allgemeines und absolutes Verbot, Produkte über das Internet an Endbenutzer zu verkaufen, das den Parallelhandel in einem weiteren Umfang verhindert oder einschränkt als die mit jeder selektiven Vertriebsvereinbarung verbundenen Beschränkungen und das über das hinausgeht, was für einen Vertrieb der Produkte in einer nicht nur ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch ihrer Ausstrahlung oder ihrem Image angemessenen Weise objektiv erforderlich ist, bezweckt die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG.

2. Einer selektiven Vertriebsvereinbarung, die ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet enthält, kann keine Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zugutekommen, da ein solches Verbot eine Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs im Sinne von Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung darstellt. Der von einem zugelassenen Vertriebshändler getätigte Verkauf von Vertragsprodukten über das Internet erfüllt nicht den Tatbestand des „Betreibens von Geschäften von nicht zugelassenen Niederlassungen aus“ im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 2790/1999.

3. Einer selektiven Vertriebsvereinbarung, die ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet enthält, kann eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zugutekommen, sofern die dort genannten vier Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind.

Das vollständige Dokument in der Rechtssache C-439/09

BMJ: Entwurf zur Neuregelung des Wertersatzes beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

Das Bundesjustizministerium hat heute den Regierungsentwurf zur Neuregelung des Wertersatzes beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften vorgestellt. Auslöser war das Urteil des EuGH vom 03.11.2009 - C-489/07, wonach die bisherige deutsche Regelung (Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme) gegen die EU-Fernabsatzrichtlinie verstößt.

Der Entwurf sieht nunmehr folgende Regelung vor:

„Entwurf § 312e BGB
Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der
Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt."


Mit der vorgesehenen Regelung werden deutsche Internethändler weiter belastet. Dem Gesetzgeber sind allerdings mehr oder weniger die Hände gebunden, muss er doch die EuGH-Rechtsprechung und die Fernabsatzrichtlinie umsetzen. Ohnehin hatte der BGH die derzeitige Regelung in seinem Urteil vom 03.11.2009 - VIII ZR 337/09 richtlinienkonform und folglich sehr verbraucherfreundlich ausgelegt. Letztlich wird auch der Verbraucher die Zeche zahlen, da die Regelung zu steigenden Preisen führen wird.

Die Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier: