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LAG Berlin-Brandenburg: Handelsvertreter hat nach § 86 Absatz 1 HGB jeden Wettbewerb mit Geschäftsherrn zu unterlassen - DSGVO steht Vorlage von Kundenlisten im Prozess nicht entgegen

LAG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 01.12.2022
21 Sa 390/22


Das LG Berlin Brandenburg hat entschieden, dass ein Handelsvertreter nach § 86 Absatz 1 HGB jeden Wettbewerb mit Geschäftsherrn zu unterlassen hat. Ferner hat das Gericht entschieden, dass die DSGVO der Vorlage von Kundenlisten in Prozess nicht entgegensteht.

Leitsätze des Gerichts:
1. Handelsvertreter*innen haben nach § 86 Absatz 1 HGB jeden Wettbewerb zu unterlassen, der geeignet ist, die Interessen ihrer Geschäftsherr*innen (Unternehmer*innen) zu beeinträchtigen. Verstoßen sie dagegen, machen sie sich schadensersatzpflichtig.

2. Zur Vorbereitung der Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches hat der oder die Unternehmer*in nach Treu und Glauben (§ 241 Absatz 2 BGB) einen Anspruch auf Auskunft, wenn der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein Schaden wahrscheinlich ist.

3. Um den Verdacht zu belegen, darf der oder die Unternehmer*in die Namen der Kund*innen, die aus seiner oder ihrer Betreuung ausgeschieden sind, sowie die Art der betroffenen Verträge in das gerichtliche Verfahren einführen und das Gericht diese Angaben verwerten. Dem steht weder das Recht der Kund*innen auf informationelle Selbstbestimmung noch das Datenschutzrecht entgegen.

4. Der Anspruch auf Auskunft umfasst alle Angaben, die für eine Bezifferung des Schadens, zumindest aber für dessen Schätzung nach § 287 ZPO notwendig sind. Soweit dies auch Angaben über Kund*innen des oder der Handelsvertreter*in erfordert, die zuvor von dem oder der Unternehmer*in betreut worden sind, steht dem deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Datenschutzrecht ebenfalls nicht entgegen.

5. Darüber hinaus haben Handelsverterter*innen - unabhängig von einer Vertragspflichtverletzung - dem oder der Unternehmer*in im Rahmen ihrer Berichtspflicht nach § 86 Absatz 2 HGB und § 666 BGB Auskunft über alles zu geben, was für die Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Das umfasst alle Auskünfte zu den Umständen, die für weitere Abschlüsse von Bedeutung sind, einschließlich der allgemeinen Marktlage. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit es um Umstände geht, die während der Vertragslaufzeit entstanden sind. Sie findet ihre Grenze dort, wo die Auskunft für den oder die Unternehmer*in keine Bedeutung hat, oder für den oder die Handelsvertreter*in unzumutbar ist.

6. Handelsvertreter*innen sind aufgrund ihrer Berichtspflicht nicht gehalten, Auskünfte zu erteilen, die der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten dienen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist und der oder die Handesvertreter*in durch die Auskunft seine oder ihre berufliche Entwicklung gefährden würde. Unter diesen Umständen folgt ein Auskunftsanspruch auch nicht aus Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt einer nachvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 242 oder § 241 Absatz 2 BGB).

7. Macht der oder die Unternehmer*in gegenüber einem oder einer Handelsvertreter*in einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes geltend, umfasst der Streitgegenstand auch die aus dem Vertragsverhältnis folgenden Berichtspflichten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LAG Berlin-Brandenburg: 2.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen verspäteter oder unvollständiger Auskunft nach Art. 15 DSGVO

LAG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 18.11.2021
10 Sa 443/21

Das LAG Berlin-Brandenburg hat dem Betroffenen in diesem Fall 2.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen verspäteter bzw. unvollständiger Auskunft nach Art. 15 DSGVO zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung des Klägers ist aber nur teilweise begründet.

Zutreffend hat die Beklagte in der Berufungserwiderung die jeweiligen Prüffragen für den geltend gemachten Anspruch aufgeworfen.

1. Liegt ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO vor?
2. Ist die Beklagte für einen etwaigen Verstoß verantwortlich?
3. Ist beim Kläger ein Schaden entstanden?
4. Gibt es eine Kausalität zwischen einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO und einem etwaigen beim Kläger eingetretenen Schaden?
5. Trifft den Kläger ein etwaiges Mitverschulden bzw. ist der etwaige Anspruch verwirkt oder rechtsmissbräuchlich geltend gemacht?
6. Ist ggf. die geltend gemachte Entschädigungssumme angemessen?

1. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Kläger grundsätzlich das Recht, von der Beklagten eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet und ggf. auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und u.a. auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

Diese Informationen hat die Beklagte dem Kläger nur teilweise erteilt.

2. Es mag sein, dass die Beklagte große Mengen Daten über den Kläger verarbeitet hat. Konkrete Angaben dazu hat die Beklagte nicht gemacht. Anders als das Arbeitsgericht meint, ist das in diesem Fall aber auch unerheblich, da der Kläger keine generelle Auskunft hinsichtlich der von der Beklagten über ihn gespeicherten Daten verlangt hat, sondern beschränkt auf zwei Sachverhalte.

2.1 Zum einen ging es um die Anhörung des Betriebsrates und dessen Zustimmung. Durch die Bezugnahme auf Art. 15 DSGVO war aber in jedem Fall klar und eindeutig, dass der Kläger nicht nur um das Anhörungsschreiben der Arbeitgeberin und das Antwortschreiben des Betriebsrates ging, sondern zugleich auch um die in der Vorschrift genannten weiteren Aspekte. Mit der erteilten Auskunft durch Übersendung der beiden Schreiben hat die Beklagte allenfalls die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 a) und b) DSGVO erfüllt. Den weitergehenden Anspruch nach Buchst. c) bis g) hat die Beklagte mit ihrer Antwort vom 23. August 2019 offensichtlich nicht erfüllt.

Weder hat die Beklagte mitgeteilt, ob und ggf. gegenüber welchen Personen oder Stellen sie den Versetzungsvorgang offengelegt hat oder noch offenlegen werde noch wann bzw. nach welchen Kriterien eine Löschung der Daten erfolgen werde. Auch auf das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die Beklagte oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde hat die Beklagte nicht hingewiesen. Da die Daten offenbar nicht beim Kläger erhoben worden waren, hätte es auch einer Information über die Herkunft der Daten bedurft, also wer jeweils an dem Vorgang beteiligt war.

2.2 Zum anderen ging es um die Abmahnung vom 29. Mai 2019. Auch hier hat die Beklagte durch die Übersendung des Antrags des Herrn A auf Erteilung einer Abmahnung und dem sogenannten Logbuch-Eintrag allenfalls die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 a) und b) DSGVO erfüllt. Den weitergehenden Anspruch nach Buchst. c) bis g) hat die Beklagte mit ihrer Antwort vom 23. August 2019 auch zu diesem Vorgang offensichtlich nicht erfüllt.

Weder hat die Beklagte mitgeteilt, ob und ggf. gegenüber welchen Personen oder Stellen sie den Abmahnungsvorgang offengelegt hat oder noch offenlegen werde noch wann bzw. nach welchen Kriterien eine Löschung der Daten erfolgen werde. Auch auf das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die Beklagte oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde hat die Beklagte den Kläger nicht hingewiesen. Da die Daten offenbar nicht beim Kläger erhoben worden waren, hätte es auch einer Information über die Herkunft der Daten bedurft, also wer jeweils an dem Vorgang beteiligt war.

3. Dass diese Informationen fehlen, ist offensichtlich. Denn durch einen einfachen Blick in den Text des Art. 15 Abs. 1 DSGVO hätte die Beklagte feststellen können, was der Kläger von ihr verlangt. Insofern ist die Beklagte auch für die unzureichende Information und damit den Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO verantwortlich.

4. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, liegt bei ihm ein Schaden vor. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 22. Oktober 2021 – 16 Sa 761/20 besteht unabhängig von dem Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle bei Verstößen gegen Regelungen der DSGVO ein immaterieller Schadensersatzanspruch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade ausgehend von Erwägungsgrund 146 Satz 3 zur DSGVO eine weite Auslegung geboten ist, um den Zielen der Verordnung in vollem Umfang zu entsprechen. Hiermit wäre es unvereinbar, würde eine Schadensersatzpflicht nur bei erheblichen Rechtsverstößen eintreten, da dann eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar wäre, in denen Betroffene trotz Verstößen gegen die Regelungen der DSGVO keine Kompensation erhielten. Ferner kann, um die Regelungen der DSGVO effektiv durchzusetzen, auch auf eine abschreckende Wirkung des Schadensersatzes abgestellt werden (vgl. EuGH 17. Dezember 2015 – C-407/14 – Rn. 44). Zudem sollen die betroffenen Personen nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Dass ein Schaden erlitten ist, ergibt sich nicht erst bei Überschreiten einer gewissen Erheblichkeitsschwelle - der Schwere der Pflichtverstöße und damit einhergehenden Beeinträchtigungen kann vielmehr effektiv auf Ebene der Höhe des Schadensersatzes begegnet werden.

Indem die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung inhaltlich nicht hinreichend nachgekommen ist, hat der Kläger keine ausreichenden Kenntnisse über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erlangt. Insofern ist ein Kontrollverlust eingetreten und ihm wurde die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unmöglich gemacht oder erschwert.

5. Die Kausalität zwischen der unzureichenden Auskunft der Beklagten und der Ungewissheit beim Kläger, welche Daten bei der Beklagten bezüglich der zwei konkret benannten Sachverhalte verarbeitet worden sind, liegt auf der Hand. Es bedurfte keines ergänzenden Auskunftsverlangens, da allein der Blick in den Verordnungstext ausreicht, um die Unvollständigkeit der Auskunft zu erkennen.

6. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt oder aus anderem Grunde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden. Zwar ist es ungewöhnlich, dass der Kläger bereits mit der Klageschrift sein Schreiben vom 22. Juli 2019 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 23. August 2019 eingereicht hat, ohne diesbezüglich einen Streitgegenstand hinsichtlich Art. 15 DSGVO zu eröffnen. Dadurch mag ein für die Verwirkung erforderliches Zeitmoment zwischen dem 23. August 2019 und dem 21. Dezember 2020 entstanden sein. Ein darüber hinaus erforderliches Umstandsmoment ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Da sich die beiden Schreiben nicht nur mit Art. 15 DSGVO, sondern auch mit der Rückgängigmachung der Versetzung und der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Klägers beschäftigten, war es für eine vollständige Sachverhaltsdarstellung erforderlich, diese der Klageschrift beizufügen. Denn in der Klageschrift ging es zunächst (nur) um diese beiden Sachverhalte.

Angesichts des offensichtlich nicht vollständig erfüllten Auskunftsanspruchs bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten auch keines Hinweises des Klägers, dass der Anspruch mit dem Schreiben vom 23. August 2019 nicht erfüllt sei.

7. Dem Kläger ist in Anbetracht der Pflichtverstöße der Beklagten nach richterlichem Ermessen gem. § 287 Abs. 1 ZPO ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 2.000,-- Euro zuzusprechen.

Die Schadensersatzansprüche sollen, worauf auch das LAG Niedersachsen in dem Urteil vom 22. Oktober 2021 – 16 Sa 761/20 unter Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Gerichte hingewiesen hat, generell eine Abschreckungswirkung haben. Unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 146 Satz 6 zur DSGVO soll die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden. Schadenersatz bei Datenschutzverstößen sollen eine abschreckende Wirkung haben, um der Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen.

Gemessen an der Zweckrichtung des Schadensersatzes hält die Kammer unter Berücksichtigung und Abwägung der Umstände des vorliegenden Falls einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000,-- Euro je unvollständig beantwortetem Auskunftsverlangen für angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft der Beklagten offensichtlich unvollständig erfolgte. Auch nach der Klageerweiterung vom 21. Dezember 2020 hat die Beklagte die Auskunft nicht vervollständigt. Durch die unzureichende Auskunft hatte der Kläger keine umfassende Kenntnis über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte bei zwei für ihn nachteiligen Sachverhalten (Versetzung und Abmahnung).

Durch einen Schadenersatz von jeweils 1.000,-- EUR wird ausreichend sichergestellt, dass durch die Zahlung eines spürbaren Betrages der Regelung des Art. 15 DSGVO zur Geltung verholfen wird und die Verpflichteten angehalten werden, die entsprechenden Maßgaben einzuhalten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LAG Berlin-Brandenburg: Äußerungen in vertraulichem WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund zwar verwertbar aber rechtfertigen regelmäßig keine fristlose Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 19. Juli 2021
21 Sa 1291/20


Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Äußerungen in einem vertraulichen WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund im Kündigungsschutzprozess zwar verwertbar sind, regelmäßig aber keine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat aber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Der Verein ist überwiegend in der Flüchtlingshilfe tätig. Mitglieder des Vereins sind der Landkreis, verschiedene Städte und Gemeinden sowie einige Vereine. Die Arbeit des Vereins wird in erheblichem Umfang ehrenamtlich unterstützt. Im Zuge der Kündigung eines anderen Beschäftigten erhielt der Verein Kenntnis von einem über WhatsApp geführten Chat zwischen dem technischen Leiter, diesem Beschäftigten und einer weiteren Beschäftigten. Im Rahmen des Chats äußerte sich der technische Leiter ebenso wie die beiden anderen Beschäftigten in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über Helferinnen und Helfer. Hierüber wurde auch in der Presse berichtet. Daraufhin kündigte der Verein unter anderem das Arbeitsverhältnis mit dem technischen Leiter fristgemäß.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel bestätigt. Zwar sei eine gerichtliche Verwertung der gefallenen Äußerungen im Gerichtsverfahren zulässig. Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung könne jedoch nicht festgestellt werden, weil eine vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Um eine solche gehe es hier, da diese in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte, sondern auf Vertraulichkeit ausgelegt gewesen sei. Auch eine fehlende Eignung für die Tätigkeit könne allein auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Besondere Loyalitätspflichten bestünden nicht, weil der Gekündigte als technischer Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe. Auf das Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Verfassungstreue, das von Bedeutung sei, wenn man den Verein als Teil des öffentlichen Dienstes betrachte, könne allein aufgrund dieser vertraulichen Äußerungen nicht geschlossen werden.

Das Landesarbeitsgericht hat – anders als das Arbeitsgericht – das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag des Vereins gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise möglichen gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses lägen hier vor. Es sei im Sinne des § 9 Kündigungsschutzgesetz keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten. Da die schwerwiegenden Äußerungen öffentlich bekannt geworden seien, könne der Verein bei Weiterbeschäftigung dieses technischen Leiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten. Außerdem sei er bei der Gewinnung ehrenamtlicher Unterstützung und hauptamtlichen Personals beeinträchtigt. Bei der Bemessung der Abfindung hat das Landesarbeitsgericht ein Auflösungsverschulden des Gekündigten berücksichtigt, das sich allerdings wegen der anstrebten Vertraulichkeit der Äußerungen mindere.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2021, 21 Sa 1291/20



LAG Berlin-Brandenburg: 500 EURO Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei reinem Informationsinteresse ausreichend und angemessen

LAG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 18.03.2021
26 Ta (Kost) 6110/20


Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Streitwert in Höhe von 500 EURO für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei reinem Informationsinteresse ausreichend und angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägervertreter erstrebt mit seiner Beschwerde noch eine Bewertung seines Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO mit 5.000 Euro, nachdem das Arbeitsgericht seiner Beschwerde im Übrigen stattgegeben hatte. Der Kläger hat sich im Rahmen des Rechtsstreits im Wesentlichen gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt und offene Urlaubsansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, in dem sich die Parteien unter anderem darauf geeinigt haben, dass der Kläger auf eine Auskunftserteilung verzichte. Mit der Beschwerde machen die Klägervertreter geltend, der durch das Arbeitsgericht für den Auskunftsantrag angesetzte Betrag in Höhe von 500 Euro werde der Bedeutung der Sache nicht gerecht, da der Arbeitgeber sich sogar uU nach § 82 DS-GVO schadensersatzpflichtig mache.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Auskunftsantrag hier mit 500 Euro zu bewerten ist.

1) Der seitens des Klägers geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Er wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Es gibt hier es keine Anhaltspunkte dafür, dass andere als immaterielle Schäden in Betracht gekommen wären. Art. 15 DS-GVO dient allerdings auch dazu, dem Anspruchsteller die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Eine Auskunft über personenbezogene Daten kann auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die geeignet sind einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO (vgl. dazu LAG Köln 14. September 2020 – 2 Sa 358/20, Rn. 55) zu rechtfertigen. Das macht den Auskunftsanspruch als solchen aber regelmäßig nicht zu einem vermögensrechtlichen Anspruch.

2) Die Bewertung hat deshalb nach § 23 Abs. 1 RVG iVm § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. September 2007 – 1 Ta 209/07, Rn. 13; 24. April 2007 – 1 Ta 89/07, Rn. 11). Danach ist in der vorliegenden Konstellation ein Betrag in Höhe von 500 Euro angemessen.

a) Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. In Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kann bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 € auszugehen sein. Dabei darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände aber nicht aus den Augen verloren werden. In dieses sind die Anträge der klagenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) einzuordnen (vgl. BGH 26. November 2020 – III ZR 124/20, Rn. 11).

Bei der Bestimmung des Wertes für einen Auskunftsanspruch kann ein Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt bieten. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist dann allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (vgl. BGH 27. Februar 2014 – III ZR 75/13, Rn. 9). Der Streitwertkatalog geht dabei von 10 % bis 50 % eines zu erwartenden Leistungsantrags aus, je nach Bedeutung der Auskunft für die klagende Partei im Hinblick auf die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs (dazu Ziemann in: Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A Rn. 146).

b) Bei Klagen zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach § 15 DS-GVO kommen danach unterschiedliche Zielrichtungen in Betracht. Geht es um das reine Informationsinteresse wird inzwischen überwiegend ein Betrag in Höhe von 500 Euro in Ansatz gebracht (vgl. LAG Düsseldorf 16. Dezember 2019 – 4 Ta 413/19, Rn. 5; LAG Baden-Württemberg 23. Januar 2020 – 5 Ta 123/19, Rn. 9; LAG Nürnberg 28. Mai 2020 – 2 Ta 76/20, Rn. 14). Gemeint sind die Fälle, in denen die den Auskunftsanspruch betreffenden Anträge sich allein auf das Interesse an den vorhandenen Daten und den Umgang der beklagten Partei mit ihnen beziehen und es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Auskünfte der Vorbereitung von weiteren Klagen dienen sollen. Für derartige Fälle ist der in den zitierten Entscheidungen getroffenen Wertungen zuzustimmen. Das reine Informationsinteresse ist, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten, damit ausreichend abgebildet, dh. solange es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und auch nicht schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt.

Soweit die erstrebten Auskünfte hier teilweise auch darauf abgezielt haben sollten, den klägerischen Vortrag im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses konkretisieren zu können, bliebe es insoweit bei dem für den Kündigungsschutzantrag in Ansatz gebrachten Betrag, da es sich um den höheren Wert handelt. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ergibt sich das bereits aus § 48 Abs. 3 GKG. Jedenfalls wäre § 44 GKG entsprechend anwendbar. Soweit geltend gemachte Auskunftsansprüche der Substantiierung des Vortrags im Zusammenhang mit einem anderen Streitgegenstand dienen, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage (§ 44 GKG). In diesem Fall sind die dort geregelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Maßgeblich für die Wertberechnung ist dann nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. November 2019 – 26 Ta (Kost) 6094/19; 6. September 2019 – 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn. 45). Das wäre hier der Betrag für den Kündigungsschutzantrag.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LAG Berlin-Brandenburg: Biometrisches Zeiterfassungsystem im Regelfall nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO und § 26 Abs. 3 BDSG

LAG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 04.06.2020
10 Sa 2130/19


Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein biometrisches Zeiterfassungsystem im Regelfall nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO und § 26 Abs. 3 BDSG ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn der Beklagten ist es nicht gelungen darzulegen, dass der Kläger mit dem in den drei Abmahnungen gerügten Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Im Ergebnis und auch in der Begründung ist keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht Berlin hinsichtlich der Begründung und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer nur wiederholenden Begründung ab. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen.

1. Minutien sind entgegen der von der Beklagten in der Berufungsverhandlung geäußerten Ansicht biometrische Daten. Minutien sind zwar „nur“ Fingerlinienverzweigungen, so dass der dazu gehörige Fingerabdruck nicht „als Ganzes“ verarbeitet wird. Nach Art. 4 Nr. 14 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind biometrische Daten aber alle mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten u.a. zu den physischen und physiologischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglicht oder bestätigt. Das ist bei Minutien der Fall.

2. Die Beklagte verkennt mit ihrer Argumentation in der Berufung den Regelungsgehalt der DSGVO. Wie das Arbeitsgericht bereits hervorgehoben hat, regelt Art. 9 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich, dass die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person untersagt ist. Von diesem Grundsatz lässt Art. 9 Abs. 2 DSGVO zwar, wie das Arbeitsgericht auch ausgeführt hat, einzelne Ausnahmen zu. Im hiesigen Fall kommt allein die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO in Betracht. Danach muss die Verarbeitung erforderlich sein, damit die Beklagte oder der Kläger die ihnen aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen können, soweit dies nach Unionsrecht, nach nationalem Recht oder nach einer Kollektivvereinbarung zulässig ist.

2.1 Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18, die zum Zeitpunkt der hier streitigen Abmahnungen noch nicht bekannt war, gebieten die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, dass Arbeitgeber ein System einrichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Die Beklagte hat zwar als das wesentliche Ziel der Einführung des Zeiterfassungssystems Model „ZEUS“ der Firma I. GmbH nebst einem Terminal „IT 8200 FP“ die Verhinderung von Arbeitszeitmanipulationen angegeben und nicht die Sicherstellung von gerechten und angemessenen Arbeitsbedingungen, wie Art. 31 GRCh das insbesondere durch eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten vorsieht. Aber dennoch ist ein Arbeitgeber nach den im vorhergehenden Absatz genannten Normen verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, einzurichten.

Es ist aber nicht ersichtlich, dass ein objektives, verlässliches und zugängliches System der Verarbeitung biometrischer Daten des Klägers (oder anderer Mitarbeitender) bedarf. In der Rd.-Nr. 63 der EuGH-Entscheidung vom 14. Mai 2019 hat der Gerichtshof ausdrücklich auf die Rd.-Nrn. 85-88 der Schlussanträge des Generalanwalts Bezug genommen. Dieser hat dort in Rd.-Nr. 87 ausdrücklich ausgeführt:

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die derzeitige Technologie die verschiedensten Systeme zur Erfassung der Arbeitszeit ermöglicht (Aufzeichnungen in Papierform, Computerprogramme, elektronische Zeitausweise).

Zwar erlaubt Art. 88 DSGVO zusätzliche nationale Regelungen zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext. Davon hat der deutsche Gesetzgeber mit § 26 BDSG Gebrauch gemacht. Aber auch für die Verarbeitung von Daten im Beschäftigungskontext gelten zunächst die allgemeinen Regelungen der DSGVO. Die Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO ist keine Bereichsausnahme in dem Sinn, dass der Anwendungsbereich der Verordnung per se eingeschränkt wäre (vgl. etwa Nolte in Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung, hrsg. von Gierschmann u.a., Art. 88 RN 9). Der Maßstab bei der Verarbeitung biometrischer Daten ist im Beschäftigungskontext kein anderer als außerhalb des Beschäftigungskontexts (Nolte, ebenda RN 13). Art. 88 DSGVO erlaubt nur eine Konkretisierung oder Präzisierung, nicht jedoch ein Abweichen oder Verändern (Nolte, ebenda RN 19 m.w.N.).

2.2 In einem zweiten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Verarbeitung biometrischer Daten des Klägers bei der Zeiterfassung „erforderlich“ ist, damit die Beklagte bzw. der Kläger ihre Rechte ausüben oder ihren Pflichten nachkommen können. In der Gesetzesbegründung zu § 26 BDSG hat der deutsche Gesetzgeber festgehalten, dass im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung die widerstreitenden Grundrechtspositionen zur Herstellung praktischer Konkordanz abzuwägen seien. Dabei seien die Interessen des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung und das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, der beide Interessen möglichst weitgehend berücksichtige (BT-Drs. 18/11325, S. 97).

Zusätzlich zur Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Erforderlichkeit darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Beschäftigten die Interessen des verantwortlichen Arbeitgebers an der Verarbeitung überwiegen (BT-Drs. 18/11325, S. 98). Erst wenn also diese Erforderlichkeit und die Feststellung, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen grundsätzlich bejaht werden sollten, kommt es auf die von der Beklagten auch angegebenen „geeigneten Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person“ an, also technische und organisatorische Vorkehrungen wie z.B. Anonymisierung, Pseudonymisierung und Zugriffsbeschränkungen auf die biometrischen Daten des Klägers.

„Erforderlich“ ist ein technisches System, das das Persönlichkeitsrecht eines Menschen berührt, nur dann, wenn ein legitimer Zweck verfolgt wird und zur Erreichung dieses Zwecks kein gleich wirksames und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkende Mittel zur Verfügung steht (BAG vom 25. April 2017 – 1 ABR 46/15). Auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung auf Seite 10, wenn auch vielleicht versehentlich, ausdrücklich angegeben, dass es neben dem Terminal „IT 8200 FP“ für das Zeiterfassungssystem Model „ZEUS“ der Firma I. GmbH auch ein Terminal mit der Bezeichnung „IT 8200“ gibt. Dabei handelt es sich um ein Ausweisleser-System, also ein System ohne Nutzung biometrischer Daten des Klägers, was eine Internetrecherche bestätigt hat. Dieses ist mit Chipkarten und Transpondern und anderen lesbaren Ausweisen zu betreiben.

2.2.1 Die Beklagte hat angeführt, dass das Zeiterfassungssystem im Betrieb (mit biometrischen Daten u.a. des Klägers) zu betreiben sei, weil in diesem System bereits die Soll-Arbeitszeiten hinterlegt seien, die zuvor in dem Papiersystem regelmäßig und nicht nachvollziehbar verlängert oder reduziert worden seien. Diese Funktionalität wäre mit dem Terminal IT 8200 ebenso vollständig nutzbar, ohne biometrische Daten des Klägers zu verarbeiten.

2.2.2 Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass der bundesweit tätige Konzern, dem die Beklagte angehöre, eine einheitliche Erfassung der Anwesenheitszeiten mittels Fingerabdruckscanner wünsche. Das Personal werde über die Konzernpersonalabteilung einheitlich gesteuert. Das sei ein legitimes Interesse und auch im Interesse der Mitarbeitenden, denen Aufstiegschancen im Konzern ermöglicht würden. Auch wenn nicht ganz verständlich ist, weshalb für die Aufstiegschancen von Beschäftigten die Anwesenheitszeiten relevant sind, könnte dieser Effekt jedenfalls auch mit dem Terminal IT 8200 ebenso erreicht werden.

2.2.3 Die Beklagte hat auch als legitimes Interesse angeführt, dass die Zeiterfassung mittels Fingerscanner auf Dauer preiswerter sei als die Pflege eines Chipkartensystems, welches bei Kartenverlust ausgetauscht bzw. neu programmiert werden müsse. Nähere Angaben zur Kalkulation der beiden Varianten hat die Beklagte nicht vorgetragen, obwohl der Kläger in der Berufungserwiderung vom 23. März 2020 ausdrücklich bestritten hat, dass ein Fingerabdrucksystem preiswerter und längerfristig günstiger zu betreiben sei als ein chipkartengesteuertes System. Deshalb kann mangels entsprechendem Tatsachenvortrag der Beklagten in diesem Verfahren dahinstehen, ob und gegebenenfalls welche Kostenersparnis die Verarbeitung biometrischer Daten eines Beschäftigten rechtfertigen könnte.

2.2.4 Ein weiteres Interesse am Einsatz des Systems hat die Beklagte damit angegeben, dass auch beim Vergessen und Verlieren der Chipkarte die Arbeitszeit nicht fehlerfrei erfassbar sei. Dazu hat die Beklagte aber selbst bereits in einer Informationsmail vom 27. Juli 2018 an die Beschäftigten angenommen, dass es auch bei dem Terminal IT 8200 FP Situationen des Nichtfunktionierens geben könne. Dort hatte die Beklagte ausdrücklich ausgeführt:

„Sollte die Zeiterfassung mal nicht funktionieren, schreibt Euch bitte die Arbeitszeiten auf. Diese werden dann nachträglich im System eingepflegt. Doreen wird sich zukünftig um diese Aufgaben kümmern …“

Selbst wenn die Beklagte davon ausgehen sollte, dass Beschäftigte der Beklagten in relevantem Umfang Chipkarten vergessen oder verlieren würden, hätte es die Beklagte in der Hand, durch den Einsatz kleinerer Transponder, die man mit dem Schlüsselbund verbinden könnte, das Risiko des Vergessen und Verlierens erheblich zu minimieren. Im Übrigen erschließt sich für das Berufungsgericht nicht, weshalb bei einem technischen Versagen des Systems die händische Aufzeichnung ausreichen soll, bei einem menschlichen Versagen (des Systems) aber nicht. Im Übrigen wäre es der Beklagten natürlich auch nicht verwehrt, ein tatsächliches Fehlverhalten des Klägers zu sanktionieren. Da der Kläger seine Arbeit zusammen mit anderen Beschäftigten (und Patienten) erledigt, ist nicht ersichtlich, dass etwaige Arbeitszeitmanipulationen im Betrieb auch ohne dauernd anwesende Praxismanager unentdeckt bleiben würden.

2.2.5 Weitere Aspekte für das System der Verarbeitung biometrischer Daten des Klägers hat die Beklagte mit dem Umstand benannt, dass sensible Gesundheitsdaten bei der Beklagten verwahrt würden. Deshalb müsse sie fälschungssicher feststellen können, welche Mitarbeitende sich zu welcher Zeit tatsächlich in den Praxisräumen aufgehalten hätten.

Abgesehen davon, dass die Beklagte keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, nach denen der Kläger oder andere Mitarbeitende ein Risiko für sensible Gesundheitsdaten der Patienten darstellen würden, ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Gesundheitsdaten der Patienten, die ebenso wie die biometrischen Daten des Klägers als besondere Kategorien von Art. 9 DSGVO erfasst sind, nicht offen in den Praxisräumen verwahrt, sondern diese auch noch gegen unberechtigte Zugriffe innerhalb der Praxisräume gesichert hat. Aber auch unabhängig davon erschließt sich nicht, inwiefern ein fälschungssicheres Zeiterfassungssystem die Patientendaten in den Praxisräumen besonders schützen würde. Weder hat die Beklagte die Art und Weise der Aufbewahrung der Patientendaten näher dargelegt noch inwieweit diese gefährdet sind. Selbst wenn das aber der Fall wäre, wäre allenfalls ein Zugangskontrollsystem geeignet, ein Betreten der Praxisräume zu dokumentieren. Ein Zeiterfassungssystem, das (nur) die berechtigte Anwesenheit dokumentiert, ist dafür ungeeignet. Insofern ist der Vortrag der Beklagten zum Schutz der Patientendaten nicht geeignet, berechtigte Interessen an der Verarbeitung biometrischer Daten des Klägers zu begründen.

2.2.6 Schließlich hat die Beklagte angegeben, das angesichts der Infektionsrisiken eine genaue Zeiterfassung erforderlich sei, um Infektionsketten aufklären zu können. Das diene dem Schutz der übrigen Mitarbeitenden und der Patienten. Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass Gefährdungen bei der Arbeit entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (bzw. § 4 BioStoffVO oder § 6 GefStoffVO) ermittelt sein müssen, um erforderliche Maßnahmen daraus abzuleiten (BAG vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15). Zwar handelte es sich insoweit um eine Entscheidung über die Reichweite der Befugnisse einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG. Da aber die Mitbestimmung im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur einsetzt, wenn für einen Arbeitgeber eine Handlungspflicht besteht, gelten diese Grundsätze in einem Betrieb ohne Betriebsrat ebenso. Die Beklagte hat aber weder Tatsachen vorgetragen, aus denen sich feststehende Gefährdungen ergeben, die als erforderliche Maßnahme im Sinne des § 3 ArbSchG die Aufklärung einer Infektionskette erfordern würden, noch hat die Beklagte das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung vorgetragen, das als erforderliche Maßnahme die Aufklärung einer Infektionskette erfordern würde.

2.2.7 Danach verbleibt allein das Verlangen der Beklagten, jegliche Manipulation bei der Zeiterfassung auszuschließen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass ein Arbeitgeber nicht erst in gewissem Umfang missbräuchliche Eingaben der Arbeitszeit dulden müsse, bevor er ein fälschungssicheres Zeiterfassungssystem zur Anwendung bringen dürfe. Allerdings hat die Beklagte aufgrund des grundsätzlichen Verbots der Verarbeitung biometrischer Daten sowohl nach Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO wie auch nach § 26 Abs. 3 BDSG die Erforderlichkeit der Verarbeitung biometrischer Daten anhand von Tatsachen darzulegen.

2.2.7.1 Die Beklagte hat vorgetragen, dass aufgrund der Erfahrungen mit dem analogen Papier-Dienstplan in Berlin zu erwarten sei, dass die Manipulation der Dienstzeiterfassung per Chipkarte fortgesetzt werde, da dieses technisch ebenso einfach sei. Dem vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen. Denn eine Papierdokumentation lässt sich jederzeit durch Überschreibung, Ergänzung und/oder Löschung mittels Korrekturflüssigkeit verändern. Das elektronische System „ZEUS“ der Firma I. GmbH speichert auch ohne biometrische Daten des Klägers soweit ersichtlich die jeweiligen Buchungen, so dass jederzeit nachvollziehbar ist, wann welche Erfassung vorgenommen worden ist.

2.2.7.2 Richtig ist der Vortrag der Beklagten, dass es bei einem Zeiterfassungssystem mittels Chipkarten- oder Transpondersystem nicht ausgeschlossen ist, dass Beschäftigte ihre Anwesenheit vortäuschen ohne tatsächlich anwesend zu sein. Allerdings dürfte dieses abgesehen von den unter 2.2.4 beschriebenen Sachverhalten einen Arbeitszeitbetrug und somit eine Straftat darstellen.

Wenn aber für die Aufdeckung von Straftaten entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG personenbezogene Daten von Beschäftigten nur verarbeitet werden dürfen, wenn „zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte“ den Verdacht begründen, muss das erst recht für den Fall gelten, dass zur Vermeidung von Straftaten eine ständige Verarbeitung besonders geschützter biometrischer Beschäftigtendaten erfolgen soll. Dieser Grundrechtseingriff ist aufgrund der Festlegung in § 9 DSGVO von hoher Intensität und kann bereits als solcher unverhältnismäßig sein, wenn der Eingriffsanlass kein hinreichendes Gewicht aufweist. Soweit der Eingriff der Abwehr bestimmter Gefahren dient, kommt es für das Gewicht des Eingriffsanlasses maßgeblich auf den Rang und die Art der Gefährdung der Schutzgüter an (vgl. auch BVerfG vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07).

Die Behauptung der Beklagten, dass es in einem verbundenen anderen Unternehmen zu Missbräuchen mit anderen technischen Zeiterfassungssystemen gekommen sei, hat die Beklagte trotz Bestreitens des Klägers nicht näher dargelegt. Dass Kartensysteme und andere Systeme beispielsweise durch die Übergabe der Karten an Kollegen (und die strafrechtlich relevante Benutzung durch diese) fälschlich Anwesenheiten vorspiegeln würden, ist richtig. Weshalb es aber im Betrieb der Beklagten in Berlin unentdeckt bleiben soll, wenn der Kläger (bzw. andere Mitarbeiter) entgegen dem Dienstplan bzw. der im System hinterlegten Sollarbeitszeit zu spät erscheinen oder vorzeitig gehen, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Selbst wenn entsprechend dem Vortrag der Beklagten nicht immer ein Praxismanager vor Ort sein sollte, sind die übrigen Beschäftigten vor Ort. Dass diesen eine etwaige Unterbesetzung nicht auffallen würde, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.

2.3 Nach alledem hat die Beklagte keine Tatsachen dargelegt, nach denen die Verarbeitung biometrischer Daten des Klägers bei der Zeiterfassung „erforderlich“ ist, damit die Beklagte bzw. der Kläger ihre Rechte ausüben oder ihren Pflichten nachkommen können.

Da der Kläger somit keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hat, indem er sich geweigert hat, dass die Beklagte seine biometrischen Daten bei der Arbeitszeiterfassung verarbeiten kann, sind die Abmahnungen vom 5. Oktober 2018 und 26. März 2019 zu Unrecht erfolgt und diese deshalb, wie bereits vom Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LAG Berlin-Brandenburg: Ungefragte Veröffentlichung von Patientenfoto bei Facebook durch Krankenhauspersonal kann fristlose Kündigung rechtfertigen - aber Frage des Einzelfalls

LAG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.04.2014
17 Sa 2200/13


Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die ungefragte Veröffentlichung von Patientenfotos durch Krankenhauspersonal bei Facebook oder anderen Social Media Netzwerken eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, dadurch in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt werden. Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht die Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigigng jedoch ab, da zwischen der Pflegekraft und dem verstorbenen Patienten ein besonderes Näheverhältni bestand.