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LG Mainz: Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 EURO aus Art. 82 DSGVO wegen unberechtigtem Schufa-Eintrag

LG Mainz
Urteil vom 12.11.2021
3 O 12/20


Das LG Mainz hat in diesem Fall Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 EURO aus Art. 82 DSGVO wegen eines unberechtigten Schufa-Eintrags zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Auf den Klageantrag zu 4. sind dem Kläger 5.000,- € zuzusprechen.

Der Antrag ist dahin gehend zu verstehen, dass lediglich die Beklagte (im Singular), nicht die Beklagten (im Plural) zu verurteilen sind. Soweit der Antrag auf die Verurteilung mehrerer Beklagter gerichtet ist, handelt es sich angesichts des Umstandes, dass im Verfahren immer nur eine Beklagte in Anspruch genommen worden ist, um ein offenkundiges Schreibversehen.

Die Beklagte hat dem Kläger Schadenersatz zu leisten in Höhe von 5.000,- €. Soweit der Kläger darüber hinaus Schadenersatz in Höhe von insgesamt 10.000,- € geltend macht, ist die Klage unbegründet, weil weder ein erstattungsfähiger materieller Schaden hinreichend dargelegt und bewiesen ist, noch der festzustellende immaterielle Schaden einen Ersatzanspruch von mehr als 5.000,- € rechtfertigt.

a. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadenersatz ist in Höhe von 5.000,- € aus Art. 82 DSGVO begründet.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

Die Ersteinmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG vom 16.07.2019 war ein "Verstoß gegen diese Verordnung“ im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach Erwägungsgrund 146 genügt entgegen dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch ein Verstoß gegen die erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie präzisierenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (so ausdrücklich Erwägungsgrund 146 zur DSGVO; vgl. ferner Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed. Stand 01.08.2021, Art. 82 DSGVO Rın. 15; Ehrmann/Selmayr DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art 82 Rn 9), so dass es nicht darauf ankommt, ob sich vorliegend die Unzulässigkeit der Ersteinmeldung aus der DSGVO selbst oder aus den präzisierenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts ergibt. Dass die Einmeldung als solche rechtswidrig war, ist bereits festgestellt worden.

Es ist der Beklagten auch nicht gelungen, im Sinne des Art. 82 Abs. 3 DSGVO nachzuweisen, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. „Verantwortung“ meint hier das Verschulden im Sinne der deutschen Rechtsterminologie, nicht die datenschutzrechtliche Verantwortung (Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed. Stand 01.08.2021, Art 82 DSGVO Rn. 17). Ausreichend ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Ehrmann/Selmayer, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art 82 Rn 14). Das Verschulden wird nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 82 Abs. 3 DSGVO vermutet (Beweislastumkehr, Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed. Stand 01.08.2021, Art 82 DSGVO Rn 17; Ehrmann/Selmayr DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art 82 Rn 4, 19). Die mithin zur Meidung einer Haftung erforderliche Exkulpation ist der Beklagten nicht gelungen. Sie hatte keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob der Mahnbescheid dem Kläger wirksam zugestellt oder dem Kläger sonst in der gebotenen Weise rechtliches Gehör gewährt worden war, ob ihm etwa die Mahnschreiben der Beklagten einschließlich insbesondere der Ankündigung, ggf. die Forderung an die SCH. Holding AG zu melden, tatsächlich zugegangen waren. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nur erfüllt, wenn sie vorsorglich zusätzlich eine kurze Karenzfrist nach Erlass des Titels abgewartet hätte.

Der Kläger hat durch die Ersteinmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG vom 16.07.2019 zwar keinen von ihm bezifferten materiellen Schaden erlitten. Er behauptet, er habe aufgrund des Negativeintrages „massive wirtschaftliche Konsequenzen und Nachteile, die bis jetzt andauerten“, ohne konkret darzutun, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang es über eine bloße Vermögensgefährdung hinaus zu einer konkreten Vermögensbeeinträchtigung gekommen sein soll.

Der Kläger hat jedoch einen nach Art. 82 DSGVO gleichfalls ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 2 DSGVO; sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt, der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig. Die schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung kann vor diesem Hintergrund auch nicht als untere Grenze einer Schmerzensgeldhöhe wieder eingelesen werden. Vielmehr ist der immaterielle Schaden umfassend zu ersetzen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung wird regelmäßig zu einem hohen Schmerzensgeld führen (Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed. Stand 01.08.2021, Art. 82 DSGVO Rn. 32). Mit dieser Einschränkung gelten für den immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach 8 287 ZPO (Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed. Stand 01.08.2021, Art. 82 DSGVO Rn. 31). Bei der Bemessung des „vollständigen und wirksamen Schadenersatzes für den erlittenen Schaden“ (Erwägungsgrund 146 zur DSGVO) ist auch die Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion des Anspruchs aus Art. 82 DSGVO zu berücksichtigen.

Der Kläger hat plausibel und im Kern unbestritten dargelegt, durch den SCH.-Eintrag eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte erlitten zu haben. Die Beklagte hat lediglich die weitere Behauptung des Klägers in Abrede gestellt, die konkret in Rede stehende Einmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG sei auch ursächlich dafür gewesen, dass dem Kläger Kreditkarten gesperrt worden seien und dass seineImmobilienfinanzierung gefährdet gewesen sei. Für diese damitverbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erachtet die Kammereinen Schadenersatzanspruch von 5.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LAG Hannover: 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO für verspätete Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO - keine Erheblichkeitsschwelle für Anspruch

LAG Hannover
Urteil vom 22.10.2021
16 Sa 761/20


Das LAG Hannover hat in diesem Fall einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO für eine verspätete Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zugesprochen. Das Gericht ist dabei der Ansicht, dass ein solcher Anspruch nicht das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle voraussetzt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens folgt aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Diese Voraussetzungen liegen vor.

(1) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er gehört zu den von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO geschützten betroffenen Personen iSv. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO als diejenige Person, auf die sich die Daten beziehen, welche verarbeitet werden (vgl. EuArbRK/Franzen, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 3). Vorliegend geht es um die Datenverarbeitung in Bezug auf den Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und iZm. der sog. „Dieselaffäre“. Insoweit ist der Kläger eine betroffene Person.

(2) Die Beklagte ist anspruchsverpflichtet. Gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO haftet jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Hierunter zu fassen sind die Verantwortlichen nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuArbRK/Franzen, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 6). Dies ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Danach ist die Beklagte als juristische Person und Arbeitgeberin des Klägers Verantwortliche, da sie die personenbezogenen Daten verarbeitet.

(3) Ein Verstoß gegen diese Verordnung iSd. § 82 Abs. 1 DS-GVO ist gegeben. Hierbei ist jeglicher Verstoß gegen eine Vorschrift der DS-GVO einschließlich der Formvorschriften ausreichend (hM - vgl. EuArbRK/Franzen, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 10; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 23; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 8, jeweils mwN).

(a) Ein solcher ist jedoch nicht in der möglicherweise fehlerhaften Auskunftserteilung im Jahr 2016 und der Übermittlung der Personalakte Ende des Jahres 2016 und weiterer Unterlagen an unterschiedliche Stellen in den USA vor dem 25.05.2018 zu erblicken.

(aa) Zwar tritt die DS-GVO gem. Art. 99 Abs. 1 DS-GVO am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. In Anbetracht der am 04.05.2016 erfolgten Veröffentlichung war dies der 25.05.2016. Sie gilt nach Art. 99 Abs. 2 DS-GVO jedoch ab dem 25.05.2018. Die DS-GVO ist im Übergangszeitraum aber noch nicht anwendbar und datenverarbeitende Stellen (Verantwortliche und Auftragsverarbeiter) oder Betroffene können sich noch nicht auf sie berufen. Die Artikel der DS-GVO beanspruchen erst ab dem 25.5.2018 Gültigkeit (Gola DS-GVO/Piltz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 99 Rn. 5).

(bb) Vor diesem Hintergrund sind etwaige datenschutzrechtliche Verstöße der Beklagten, die vor dem 25.05.2018 erfolgten, nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu begründen. Es handelte sich bei der Übertragung der Personalakte und weiterer Unterlagen und der ggf. unzureichenden bzw. fehlerhaften Beantwortung des Auskunftsbegehrens des Klägers auch um bereits abgeschlossene Handlungen der Beklagten. Diese Pflichtverletzungen wirken nicht fort, sind daher nicht seit dem 25.05.2018 auf Grundlage der Vorschriften der DS-GVO zu beurteilen und können zu keinen kausalen Schäden iSd. Art. 82 DS-GVO führen. Die Datenübermittlung ist ein Akt, der sich in der Weitergabe der Daten erschöpft. Das Verbleiben der Daten bei der Stelle, an welche die Übermittlung erfolgte, ist nicht mehr zu der Übermittlung selbst zu zählen, sondern eine Folge davon. Auch die Beantwortung des Auskunftsbegehrens ist abgeschlossen, indem die Beklagte entsprechende Mitteilungen tätigte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Rechtsverstoß bei einer Datenverarbeitung vor dem Geltungszeitpunkt der DS-GVO die fortgesetzte Datenverarbeitung „infiziert“ und zu einem Schadensersatzanspruch führt (LAG Baden-Württemberg 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 – Rn. 85; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82).

(b) Die Beklagte hat ihre Pflichten iZm. dem Auskunftsersuchen des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verletzt. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht auch in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Die allgemeinen Bestimmungen der DS-GVO enthalten eine Vollregelung, auch zum Beschäftigtendatenschutz (LAG Baden-Württemberg 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 – Rn. 172). Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf bestimmte, in der Norm aufgezählte Informationen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.08.2018 ein solches Auskunftsbegehren gegenüber der Beklagten geltend gemacht und dieses auf die Daten, die bezüglich des Klägers im Zusammenhang mit der „vermeintlichen Diesel-Affäre“ gespeichert sind, beschränkt. Mit Schreiben vom 27.09.2018 hat er dieses Begehren konkretisiert. Dieses Auskunftsverlangen ist mit Schreiben der Beklagten vom 15.10.2018 nur unvollständig beantwortet worden.

(aa) Der Umfang der Auskunft wird nicht einheitlich beurteilt.

Gemäß Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 22 mit Verweis auf EuGH 20. Dezember 2017 – C-434/16). Der Personenbezug im Rahmen von Art. 15 DS GVO setzt nicht voraus, dass es um „signifikante biografische Informationen“ gehe, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stünden (BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 22). Die umfasst auch Korrespondenzen mit Dritten sowie interne Vermerke oder interne Kommunikation, soweit auf die Person des Klägers bezogene Daten enthalten sind (BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 26, 27). Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (OLG Köln 26. Juli 2019 – 20 U 75/18 – Rn. 62).Rechtliche Analysen können zwar personenbezogene Daten enthalten, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst stellt aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum dar(BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 28 mit Verweis auf EuGH 17. Juli 2014 – C-141/12 und C-372/12 – Rn. 39 ff.).

Nach anderer Ansicht bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann (LG Köln 19. Juni 2019 – 26 S 13/18 – Rn. 23).

Die Kammer folgt der Ansicht, wonach die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einem weitreichenden Verständnis unterliegt. Der Wortlaut der Norm gibt keinen Anlass, eine Einschränkung vorzunehmen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift uneingeschränkt auf personenbezogene Daten. Auch Erwägungsgrund 63 Satz 1 verweist umfassend auf ein Auskunftsrecht hinsichtlich der personenbezogenen Daten mit dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Insoweit ist auf die Definition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO abzustellen, wonach es sich bei den personenbezogenen Daten um alle Informationen handelt, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nur bei einem weiten Verständnis der personenbezogenen Daten ist es der betroffenen Person möglich, zweckentsprechend die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen.

(bb) Dementsprechend wurde durch die Beklagte keine umfassende Auskunft erteilt, da sie keine abstrakte Zusammenstellung aller verarbeiteten, personenbezogenen Daten des Klägers enthält. Die Beklagte verwies in ihrem Schreiben vom 15.10.2018 auf die in der Anlage 2 übermittelten, teils unkenntlich gemachten Dokumente, die Gegenstand der Auflistung der Anlage 3 sind. Sie verwies weiter darauf, dass darüber hinausgehend Dokumente existieren, die wegen Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nicht als Kopien in Anlage 2 enthalten sind. Diese wurden dementsprechend auch nicht aufgelistet. Ferner wurden nach Mitteilung in der Auskunft keine Dokumente beigefügt, in denen die relevanten Informationen weiterverwendet wurden – bspw. in Bewertungen der Rechtsabteilung. Insofern ist erkennbar, dass die Auskunft sich nicht auf alle relevanten Informationen erstreckte, da die Beklagte schon nicht mitteilte, in welchen weiteren Dokumenten personenbezogene Daten des Klägers enthalten sind, die weder aufgelistet waren noch beigefügt. Die Beklagte selbst trägt vor, dass Informationen aufgrund eines überwiegenden Interesses Dritter nicht beauskunftet werden konnten.

(cc) Dass die Beklagte zu einer eingeschränkten Auskunft berechtigt war, ergibt sich aus ihren Darlegungen nicht hinreichend. Die Beklagte beruft sich insoweit auf entgegenstehende Rechte und Freiheiten anderer Personen - auch der Beklagten selbst - und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

(aaa) Nach § 34 Abs. 1 BDSG iVm. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

Nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Ob sich Art. 15 Abs. 4 DS-GVO allein auf die Herausgabe von Kopien bezieht oder auch den aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftsanspruch umfasst (so: Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 41; Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 15 Rn. 22), kann dahingestellt bleiben, auch wenn grds. auch der Verantwortliche selbst dem Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO unterfällt (vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 42).

Bezüglich beider Vorschriften ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen vorliegen.

(bbb) Dass die Beklagte berechtigt war, die entsprechenden Auskünfte zu verweigern, hat sie nicht hinreichend vorgetragen.

(aaaa) Inwieweit tatsächlich fremde Rechte der reinen Informationserteilung entgegenstehen können (was von Erwägungsgrund 63 zumindest angedeutet wird), ist in Ansehung des vorbehaltlos gewährleisteten Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh in jedem Einzelfall und nach strengen Maßstäben kritisch zu prüfen (Gola DS-GVO/Franck, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15). Soweit die Verpflichtete mit dem Hinweis auf schützenswerte Interessen Dritter den Auskunftsanspruch verweigert, ist sie für die maßgeblichen Umstände in der Darlegungslast (vgl. LAG Baden-Württemberg 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 – Rn. 183; LAG Baden-Württemberg 17. März 2021 – 21 Sa 43/20 – Rn. 32). Gegenläufige Rechte und Freiheiten schließen das Recht auf eine Datenkopie allerdings nur in einer konkreten Kollisionslage aus, für die der Verantwortliche die Beweislast trägt. Die stets begründbare allgemeine Besorgnis, dass die betroffene Person mit hinreichendem Zusatzwissen aus der Datenkopie auf sensible Informationen schließen könnte, reicht nicht aus (Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15). Bei der Darlegung im Prozess wird verlangt, dass dafür Sorge getragen werden müsse, dass die Darlegungen nicht so weit gehen müssen, als dass aus der Darstellung des Hinderungsgrundes für den Arbeitnehmer die gewünschten Informationen zu entnehmen sind (Fuhlrott, NZA-RR 2019, 242 (252)).

(bbbb) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht, ein die Einschränkungen hinreichend begründender Tatsachenvortrag ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat pauschal vorgetragen, dass Daten oder Informationen wegen der Beschränkungen des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zurückgehalten wurden, dass eine Auskunft über die Verarbeitung durch die Rechts- und Compliance-Abteilungen in Form der rechtlichen Bewertungen, Analysen, Gutachten und Vermerke nicht erfolgte. Zudem sei ein Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch über § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigt und auch ihre eigenen Rechte seien im Rahmen des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zu berücksichtigen und vor diesem Hintergrund sei ein Zurückhalten der Daten gerechtfertigt. Schließlich machte die Beklagte eine Einschränkung im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen den Parteien geltend.

Dieser Vortrag ist in der vorgenommenen Pauschalität jedoch nicht nachprüfbar. Inwieweit in diesem Zusammenhang ein berechtigtes entgegenstehendes Interesse Dritter oder Betriebsgeheimnisse es im Einzelnen notwendig machten, die Auskunft nicht vorzunehmen, begründete die Beklagte nicht mit konkretem Tatsachenvortrag. Dementsprechend ist mangels Vortrages nicht nachvollziehbar, erwiderungsfähig oder überprüfbar, ob berechtigte Ausnahmen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Jedenfalls in Grundzügen wäre von der Beklagten zu verlangen, dass sie Vortrag leistet, aus dem sich ergeben kann, dass das Auskunftsbegehren mit den Rechten und Freiheiten Dritter, ihren eigenen Belangen oder Geschäftsgeheimnissen kollidiert. Es müsste wenigstens ein gewisser diesbezüglicher Mindestvortrag erfolgen. Anderenfalls könnte allein durch die bloße Behauptung, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen liegen vor, die Auskunft – teilweise – verweigert werden. Die Beklagte hätte beispielsweise benennen können, um welche Informationen es sich handelt und stichwortartig unter zeitlicher Eingrenzung umschreiben können, was Gegenstand dieser ist, ohne den genauen Inhalt wiedergeben zu müssen. Die Beklagte belässt es jedoch dabei auszuführen, dass weitere Auskünfte nicht erteilt und Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt würden, ohne dass auch nur im Ansatz ersichtlich ist, worauf die Beklagte sich bezieht. Weder nach der Anzahl noch dem Gegenstand der Informationen hat die Beklagte eine Konkretisierung vorgenommen.

(dd) Der Beklagten stand kein Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DS-GVO zu, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Regelung auf die Ansprüche aus Art. 15 DS-GVO übertragbar ist. Der Antrag des Klägers war nicht offensichtlich unbegründet, exzessiv oder rechtsmissbräuchlich. Dass dem Kläger ein Antragsrecht nach Art. 15 DS-GVO zustand, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Zudem scheidet eine exzessive Nutzung des Antragsrechts aus. Exzessiv ist eine Antragstellung insbes. dann, wenn sie ohne tragfähigen Grund häufig wiederholt wird oder einen unverhältnismäßigen Umfang aufweist (Paal/Pauly/Paal/Hennemann, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 12 Rn. 64). Es sollen rechtsmissbräuchliche Anträge unterbunden werden, die ua vornehmlich auf die Schikanierung des Verantwortlichen abzielen (Paal/Pauly/Paal/Hennemann, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 12 Rn. 66). Dies ist nicht der Fall. Der Kläger stellte 2016 und 2018 jeweils einen Auskunftsantrag, so dass bereits die Häufigkeit nicht für eine exzessive Nutzung spricht. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Auskunftsanspruch explizit auf die iZm. der „Dieselaffäre“ verarbeiteten Daten bezog und nicht auf alle, während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erhobenen Daten richtete. Dem Kläger war daher nicht daran gelegen, die Beklagten mit unverhältnismäßigem Aufwand zu belasten, sondern er nahm seine Rechte zielgerichtet im Rahmen seiner Interessen wahr. Auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers ist nicht ersichtlich. Dass das Auskunftsverlangen darauf gerichtet war, die Beklagte auszuforschen, vermutet sie in Anbetracht des zeitlichen Zusammenhangs mit der Anhörung zum Kündigungssachverhalt. Dies kann für den Kläger jedoch auch nur Anlass gewesen sein, über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Auskunft zu begehren, um deren Rechtmäßigkeit beurteilen zu können.

(ee) Ein Verweigerungsrecht wegen unverhältnismäßigen Aufwands ist nicht gegeben. Ein solches ist in Art. 15 DS-GVO nicht ausdrücklich normiert, jedoch anerkannt (Gola DS-GVO/Franck, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 38). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Auskunftsverlangen präzisiert und damit die Möglichkeit, die in Erwägungsgrund 63 aE niedergelegt ist, bereits wahrgenommen hat. Der Kläger verlangt gerade nicht Auskunft über alle im Rahmen des gesamten Arbeitsverhältnisses verarbeiteten Daten, sondern grenzt sein Begehren auf diejenigen ein, die mit der „Diesel-Thematik“ im Zusammenhang stehen.

(c) Die Beklagte hat nicht gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO verstoßen, indem sie zu einem Großteil geschwärzte Unterlagen und Kopien an den Kläger übermittelte. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 27.09.2018 ausdrücklich auch auf die Pflicht zur Verfügungstellung von Kopien der personenbezogenen Daten hingewiesen.

(aa) Die Reichweite des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO ist streitig.

Nach einer Ansicht soll der Anspruch auf Erteilung einer Kopie über die personenbezogenen Daten auf diejenigen bezogen sein, auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht (vgl. LAG Niedersachsen 9. Juni 2020 – 9 Sa 608/19 - Rn. 45; LAG Baden-Württemberg 17. März 2021 – 21 Sa 43/20 – Rn. 29; Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33, ArbG Bonn 16. Juli 2020 – 3 Ca 2026/19 – Rn. 56). Nach der anderen Auffassung widerspreche eine solche Auslegung dem der DS-GVO zugrunde liegenden weit gefassten Begriff der personenbezogenen Daten und dem Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO (vgl. OVG Münster 8. Juni 2021 – 16 A 1582/20 – Rn. 73 ff.; OLG München 4. Oktober 2021 – 3 U 2906/20 – Rn. 20), die Datenkopie soll nicht identisch mit der Auskunft über die verarbeiteten Daten sein (Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 39).

(bb) Die Kammer schließt sich der Ansicht an, wonach die Ansprüche nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO nicht nebeneinander stehen, sondern sich der Anspruch auf Kopien auf die Auskünfte des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht. Sinn und Zweck des aus Art. 15 DS-GVO folgenden Auskunftsrechts ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu ermöglichen, was aus Erwägungsgrund 63 Satz 1 folgt. Danach sollte eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dieses Ziel der Ermöglichung der Überprüfung wird erreicht, wenn die aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskünfte in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Hierfür bedarf es nicht der Vorlage der gesamten Unterlagen in Kopie. Ferner folgt aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, dass personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt werden. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht sich jedoch gerade auf die Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

Dementsprechend ist die Beklagte ihrer Pflicht aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, jedenfalls in dem Umfang, in dem sie eine Auskunft vorgenommen hat, hinreichend nachgekommen.

(d) Das Auskunftsverlangen des Klägers wurde verspätet beantwortet.

Nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO kann diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO.

Diese Vorgaben wurden durch die Beklagte nicht gewahrt. Das Auskunftsbegehren des Klägers vom 09.08.2018 wurde per E-Mail an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt. Dass eine Empfangsbevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten auch insoweit vorlag, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Auch wenn nicht ersichtlich ist, wann genau dieses Schreiben der Beklagten zugegangen ist, ist jedoch erkennbar, dass jedenfalls am 26.09.2018 die Monatsfrist abgelaufen war. Mit Schreiben vom 26.09.2018 teilte die Beklagte zwar mit, dass sie von der Fristverlängerung um zwei Monate nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO Gebrauch machen würde, zu diesem Zeitpunkt war jedoch unstreitig der Fristablauf bereits eingetreten. Der Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO ist insoweit eindeutig, als darin gefordert wird, dass innerhalb eines Monats nach Antragseingang über die Fristverlängerung zu unterrichten ist (vgl. Paal/Pauly/Paal/Hennemann, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 12 Rn. 54; (Gola DS-GVO/Franck, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 12 Rn. 26). Die E-Mail vom 20.08.2018 stellte bereits kein Schreiben iSv. Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO dar, da in diesem nicht auf eine Fristverlängerung hingewiesen, sondern mitgeteilt wurde, dass binnen Monatsfrist eine Antwort erfolgen wird.

(e) Eine Pflichtverletzung ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten in die USA nicht benannt hat.

Die Informationspflicht aus Art. 13 Abs. 1 c), Art. 14 Abs. 1 c) DS-GVO umfasst die Mitteilung der Rechtsgrundlage der Verarbeitung, in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist eine solche Mitteilungspflicht gerade nicht normiert (vgl. auch Gola DS-GVO/Franck, 2. Aufl. 2018 Rn. 7, DS-GVO Art. 15 Rn. 7). Eine solche könnte gegeben sein, wenn die betroffene Person ein berechtigtes Interesse an einer rechtlichen Würdigung plausibilisiert (Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

(f) Auch ein Verstoß gegen die Datensicherheit ist durch die Übermittlung der Kopien mittels Taxi nicht ersichtlich. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass es sich um einen offenen Karton handelte, in welchem die Kopien enthalten waren, so dass jederzeit ein unbefugter Zugriff ermöglicht worden wäre. Auch wenn die Unterlagen auf dem Postweg übersandt worden wären, hätte ein Überbringen durch die Beklagte selbst oder ihrer Vertreter nicht stattgefunden. In Anbetracht des Umfangs der Unterlagen war es zudem der Beklagten zuzugestehen, nicht den Postweg, sondern einen Kurierfahrer mit der Übermittlung zu beauftragen.

(g) Dass die Auskunft unvollständig war, da sie sich nicht auf einen Ergebnisbericht der Kanzlei JD bezog, ist nicht erkennbar. Der Kläger vermutet lediglich, dass ein solcher existieren müsse. Die Beklagte hatte von Anfang an vorgetragen, dass dieser nicht vorliege. Der Kläger, der mittlerweile Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten hatte, hat auch nicht vorgetragen, dass in diesen ein solcher enthalten war und auch keine weiteren Anhaltspunkte dargelegt, die auf die Existenz eines solchen schließen lassen.

(4) Das Verschulden der Beklagten wird nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO vermutet. Die Beklagte hat keinen entgegenstehenden Vortrag geleistet.

(5) Es liegt zudem ein kausaler, immaterieller Schaden vor. Es ist hierbei von einem weiten Schadensverständnis auszugehen.

(a) Der Schadensbegriff wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.

So verlange Erwägungsgrund 146 S. 3 eine weite Auslegung des Schadensbegriffs im Lichte der Rspr. des EuGH, die den Zielen der DS-GVO in vollem Umfang entspricht (vgl. BVerfG 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 – Rn. 19; ArbG Neumünster, 11. August 2020 – 1 Ca 247 c/20 – Rn. 38). Die Forderung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung vertrage sich nicht mit Art. 82 DS-GVO, da sie weder von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt sei (LG Lüneburg 14. Juli 2020 – 9 O 145/19 – Rn. 49), dies wirke sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus (vgl. ArbG D-Stadt 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18 - Rn. 84, mwN). Ein immaterieller Schaden entstehe auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert ist, die sie betreffenden personenbezogen Daten zu kontrollieren (vgl. ArbG Dresden 26. August 2020 – 13 Ca 1046/20 – Rn. 14). Weder der DSGVO noch ihren Erwägungsgründen lasse sich entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch einen qualifizierten Verstoß gegen die DSGVO voraussetzt. Für die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle oder anders - herum formuliert - die Ausnahme von Bagatellfällen, gebe es keinen Anhaltspunkt (vgl. LAG Hamm 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20 – Rn. 50). Soweit es nicht um reine Formfehler wie Verstöße gegen Dokumentationspflichten geht, gehe mit der Verletzung datenschutzrechtlicher Normen letztlich immer ein immaterieller Schaden einher (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 18a). Erwägungsgrund 146 S. 6 spreche gegen die Einschränkung des Entschädigungsanspruchs auf schwere Beeinträchtigungen, die Schwere der Beeinträchtigung sei nur bei der Frage der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen, wobei Bagatellfälle außer Betracht bleiben können (vgl. Gola DS-GVO/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 13). Damit könne eine betroffene Person nun mehr für jede Verletzung der DS-GVO durch Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen (vgl. Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 13).

Nach anderer Meinung führe nicht jeder Verstoß zu einem Schadensersatzanspruch. Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründe nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung müsse in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (vgl. LG Landshut 6. November 2020 – 51 O 513/20 - Rn. 18). Die Anwendung von Strafschadenersatz sei aufgrund Art. 82 nicht zugelassen (vgl. Spindler/Schuster/Spindler/Horváth, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 82 Rn. 8). Daher werde man im Grundsatz weiterhin davon ausgehen können, dass immaterielle Schäden im vorliegenden Zusammenhang nur entstehen, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person nicht unerheblich verletzt wurde (vgl. EuArbRK/Franzen, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 22). Es müsse auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetreten sein, die unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle wenigstens spürbar sein muss. Andernfalls scheide ein "Schaden" begrifflich schon aus (vgl. LG Bonn 1. Juli 2021 – 15 O 372/20 – Rn. 42). Der Schaden müsse – wie auch der Anwendungsbereich mancher Norm des EU-Rechts – weit verstanden werden; gleichwohl muss er „erlitten“ (ErwGr 146 S. 6), maW „spürbar“, objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 10).

(b) Die Kammer folgt den Erwägungen, wonach unabhängig von dem Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle bei Verstößen gegen Regelungen der DS-GVO ein immaterieller Schadensersatz in Betracht kommt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade ausgehend von Erwägungsgrund 146 Satz 3 eine weite Auslegung geboten ist, um den Zielen der Verordnung in vollem Umfang zu entsprechen. Hiermit wäre es unvereinbar, würde eine Schadensersatzpflicht nur bei erheblichen Rechtsverstöße eintreten, da dann eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar wäre, in denen Betroffene trotz Verstößen gegen die Regelungen der DS-GVO keine Kompensation erhielten. Ferner kann, um die Regelungen der DS-GVO effektiv durchzusetzen, auch auf eine abschreckende Wirkung des Schadensersatzes abgestellt werden (vgl. EuGH 17. Dezember 2015 – C-407/14 – Rn. 44). Zudem sollen die betroffenen Personen nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Dass ein Schaden erlitten ist, ergibt sich nicht erst bei Überschreiten einer gewissen Erheblichkeitsschwelle – der Schwere der Pflichtverstöße und damit einhergehenden Beeinträchtigungen kann vielmehr effektiv auf Ebene der Höhe des Schadensersatzes begegnet werden.

Indem die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung zeitlich und inhaltlich nicht hinreichend nachgekommen ist, hat der Kläger keine zeitgerechten, ausreichenden Kenntnisse über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erlangt – insofern ist ein Kontrollverlust eingetreten und ihm wird die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unmöglich gemacht oder erschwert.

(6) Dem Kläger ist in Anbetracht der Pflichtverstöße der Beklagten nach richterlichem Ermessen gem. § 287 Abs. 1 ZPO ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 1.250,-- Euro zuzusprechen.

(a) Den Schadensersatzansprüchen soll generell eine Abschreckungswirkung innewohnen (Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 82 Rn. 10, mwN).). Unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 146 (Satz 6) zur DSGVO soll die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten(LAG Hamm 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20 – Rn. 50). Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden. Schadenersatz bei Datenschutzverstößen sollen eine abschreckende Wirkung haben, um der Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen (effet utile) (ArbG Dresden 26. August 2020 – 13 Ca 1046/20 – Rn. 16).

(b) Gemessen an der Zweckrichtung des Schadensersatzes hält die Kammer unter Berücksichtigung und Abwägung der Umstände des vorliegenden Falls einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.250,-- Euro angemessen, aber auch ausreichend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die verspätete Auskunft der Beklagten erfolgte, weil sie nicht innerhalb des ersten Monats die Inanspruchnahme der Verlängerung um zwei Monate begründet mitteilte. Im Ergebnis wurde die Auskunft jedoch innerhalb von gut zwei Monaten nach Geltendmachung des Auskunftsbegehrens und somit noch vor dem Ablauf von drei Monaten erteilt, die der Gesetzgeber dem Verantwortlichen grundsätzlich maximal zubilligt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im September 2018 sein Begehren präzisierte und die Beklagte dem in ihrer Antwort Rechnung trug. Andererseits ist erkennbar, dass der Beklagten die einmonatige Frist durchaus bewusst war, da deren Prozessbevollmächtigte im Schreiben vom 20.08.2018 mitteilte, dass eine Erledigung innerhalb dieser Frist erfolgen würde. Insgesamt ist in Anbetracht dieser Gesamtumstände, die dazu führten, dass der Kläger nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum nach Antragstellung über die Datenverarbeitung im Unklaren war, ein immaterieller Schadensersatz von 250,-- Euro zuzuerkennen. Schwerer wiegt demgegenüber der Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Da durch die unzureichende Auskunft der Erkenntnisgewinn des Klägers über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht umfassend war und die Beklagte hierfür keine ausreichend nachvollziehbare Begründung angeben konnte, erscheint der Kammer ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,-- Euro angemessen. Hierdurch wird ausreichend sichergestellt, dass durch die Zahlung eines spürbaren Betrages der Regelung des Art. 15 DS-GVO zur Geltung verholfen wird und die Verpflichteten angehalten werden, die entsprechenden Maßgaben einzuhalten. In die Überlegung einzustellen ist, dass die Beklagte nicht versehentlich die Auskunft hinsichtlich bestimmter Informationen mit personenbezogenen Daten unterlassen hat, sondern diese bewusst zurückgehalten hat, ohne dass ein Grund hierfür nachvollziehbar dargelegt wurde. Anzuknüpfen ist hierbei nach Sicht der Kammer weder an den Verdienst des Klägers noch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten, da beide Komponenten in keinem Zusammenhang mit den datenschutzrechtlichen Verstößen stehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LAG Hannover: DSGVO gewährt keinen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung jedenfalls aus in Papierform geführter Personalakte

LAG Hannover
Urteil vom 04.05.2021
11 Sa 1180/20


Das LAG Hannover hat entschieden, dass die DSGVO keinen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung jedenfalls aus einer in Papierform geführten Personalakte gewährt.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Die Kammer teilt im Ergebnis die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, wonach auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein Löschungsanspruch nicht besteht.

a) Hinsichtlich der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) hat das Arbeitsgericht auf Artikel 17 der Verordnung abgestellt, der einen ausdrücklichen Löschungsanspruch regelt. Einschlägig wäre insoweit Abs. 1 Buchst. a)

„wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.“

Ein solcher Anspruch könnte aber nicht abgelehnt werden mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung, wonach im Hinblick auf den noch anhängigen Kündigungsrechtstreit noch nicht feststellbar sei, dass die Daten nicht mehr benötigt werden. Da alle hier streitigen Rechtsfragen in einem gemeinsamen Rechtstreit anhängig gemacht werden, wird die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung und der Entfernung der Abmahnungen zeitlich koordiniert erfolgen. Im Übrigen steht zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits seit über einem Jahr fest, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31.03.2020 beendet ist.

b) Art. 88 DSGVO stellt eine lex specialis hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext dar. Der Artikel stellt jedoch nur eine Öffnungsklausel für besondere Regelungen der Mitgliedstaaten vor, er enthält selbst keine unmittelbar anwendbaren Rechtssätze.

Der Art. 88 DSGVO ausgestaltende § 26 BDSG regelt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Spezifische Löschungsvorschriften für das Beschäftigungsverhältnis enthält die Vorschrift ihrerseits nicht. Für das Recht auf Löschung verweist § 35 BDSG im Grundsatz auf Art. 17 der DSGVO. Als Ausnahme sieht § 35 Abs.1 BDSG vor, dass bei unverhältnismäßig hohem Aufwand der Löschung an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung tritt.

Art. 17 Abs. 3 DSGVO macht einen generellen Vorbehalt zu Gunsten gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. Diese können im Arbeitsverhältnis insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Art sein. In der Literatur wird dazu vertreten, dass personenbezogene Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses generell zu löschen seien, soweit keine Aufbewahrungspflichten gelten (etwa Simitis/Hornung/Spieker, Datenschutzrecht 1. Aufl. 2019, Art. 88 DSGVO Rn. 205 ff.). In der Konsequenz würde dies allerdings bedeuten, dass der Arbeitgeber nach Beendigung eines jedem Arbeitsverhältnisses den vorhandenen Datenbestand des ausscheidenden Arbeitnehmers danach sortieren müsste, ob Aufbewahrungsfristen bestehen oder nicht.

c) Allerdings bestehen für den Anwendungsbereich der noch traditionell in Papierform geführten Personalakten erhebliche Zweifel, ob oder wieweit diese vom Regelungsbereich der DSGVO und des BDSG erfasst werden. In Art. 2 Abs.1 und Art. 4 Nr. 6 DSGVO wird der Begriff der Dateisysteme zugrunde gelegt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Begriff zwischen automatisierten und nicht automatisierten Vorgängen unterscheidet (dazu etwa Gierschmann/Schlender Datenschutzgrundverordnung Kommentar 2018, Art. 4 Nr. 6 Rn. 8), ist in Erwägungsgrund 15 der Richtlinie ausdrücklich formuliert, dass Akten, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollen. Zutreffend weisen Gierschmann/Schlender aaO. Rn. 9 darauf hin, dass für Akten, - insbesondere Personalakten – rechtlich der Grundsatz der Vollständigkeit bestimmend ist und nicht der Grundsatz der Datensparsamkeit. Der Berufungsbegründung lassen sich weiterführende Überlegungen hinsichtlich dieser sehr grundsätzlichen Fragen nicht entnehmen.

Soweit ersichtlich, ist bisher in der Instanzrechtsprechung lediglich vereinzelt ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses angenommen worden (LAG Sachsen-Anhalt 23.11.18, 5 Sa 7/17, NZA-RR 109, 335). Eine klärende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu steht noch aus. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch die datenschutzrechtlichen Neuregelungen auf Basis der DSGVO eine derartig grundlegende Veränderung des Rechtsschutzes zumindest im Bereich der in Papierform geführten Personalakten nicht erfordern.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LAG Hannover: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht den vom Anspruchsteller selbst geführten E-Mail-Verkehr

LAG Hannover
Urteil vom 09.06.2020
9 Sa 608/19


Das LAG Hannover hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht den vom Anspruchsteller selbst geführten E-Mail-Verkehr umfasst. Sinn- und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es - so das Gericht -, dass der betroffenen Person eine Überprüfung der Datenverarbeitung ermöglicht wird. Hingegen bezweckt Art. 15 DSGVO nicht, dass die betroffene Person eine vollständige Kopie aller Unterlagen erhält.