LAG Rheinland-Pfalz: Kein Beweisverwertungsverbot nach der DSGVO im Kündigungsschutzprozess für Aufnahmen aus offener Videoüberwachung
LAG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 29.10.2025
7 SLa 252/24
Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass sich aus der DSGVO kein Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess für Aufnahmen aus offener Videoüberwachung ergibt.
Aus den Entscheidungsgründen:
cc) Die Kammer durfte die Videoaufzeichnungen bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen. Die Frage, ob die Gerichte für Arbeitssachen erhebliches Prozessvorbringen der Parteien bzw. deren Beweisantritte bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen dürfen bzw. müssen, beantwortet sich nach Inkrafttreten der DSGVO nach deren Vorschriften. Die DSGVO regelt die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen auch im Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 23).
(1) Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO kann die Rechtsgrundlage für entsprechende Verarbeitungen durch das Recht des Mitgliedstaats festgelegt werden, dem der Verantwortliche unterliegt. Dieses muss nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 24 mwN.).
(2) Erfolgt diese Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist das nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO iVm. deren Erwägungsgrund 50 insbesondere dann zulässig, wenn die zweckändernde Verarbeitung auf dem Recht eines Mitgliedstaats beruht und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele darstellt. Ausweislich des Erwägungsgrundes 50 ist der Verantwortliche zum Schutz dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25 mwN.). Zu den in Art. 6 Abs. 4 DSGVO normierten Zielen gehören nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO der "Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz von Gerichtsverfahren", wobei dieses Ziel nicht nur den Schutz der Rechtspflege vor internen und externen Eingriffen, sondern auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet. Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchs. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25 mwN.). Den vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben genügen die §§ 138, 286, 355 ff. ZPO. Diese Vorschriften des nationalen Rechts verpflichten die Parteien zu einem substantiierten und wahrheitsgemäßen Vorbringen und das Gericht zu dessen vollständiger Berücksichtigung und gegebenenfalls einer tatrichterlichen Würdigung auch im Hinblick auf eine etwaige Beweisaufnahme. Sie stellen nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO erforderliche Rechtsgrundlagen für entsprechende Verarbeitungen im gerichtlichen Verfahren dar (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25).
(3) Die - gegebenenfalls zweckändernde - Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Gericht kommt selbst dann in Betracht, wenn die vor- oder außergerichtliche Erhebung dieser Daten durch eine Prozesspartei sich nach Maßgabe der DSGVO oder des nationalen Datenschutzrechts als rechtswidrig darstellt (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26). Dies folgt aus Art. 17 DSGVO (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26). Selbst wenn Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO keine Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung in diesen Fällen darstellte, läge der notwendige Erlaubnistatbestand in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e iVm. Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 iVm. Art. 23 Abs. 1 Buchst. f und j DSGVO iVm. § 3 BDSG iVm. §§ 138, 286, 355 ff. ZPO (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26).
dd) Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot kommt - gerade auch im Geltungsbereich der DSGVO - nur in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder eines Beweismittels wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend geboten ist. Dies ist bei einer von ihm vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung, die von einer offenen Überwachungsmaßnahme erfasst wurde, regelmäßig nicht der Fall (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 27).
Ein auf Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gestütztes Verwertungsverbot scheidet - selbst unter Berücksichtigung der zugunsten des Arbeitnehmers unterstellten Vorgaben aus Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO - regelmäßig in Bezug auf solche Bildsequenzen aus einer offenen Videoüberwachung aus, die vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers zeigen (sollen), ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der gesamten Überwachungsmaßnahme ankäme (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 31). In diesem Fall wurde der Arbeitnehmer durch die vorangegangene Überwachung und Auszeichnung seines Verhaltens nicht daran gehindert, selbstbestimmt zu handeln. Er hat sich vielmehr - trotz seiner Kenntnis von der Überwachung - für die Begehung einer Vorsatztat zu Lasten des Arbeitgebers entschieden. Zwar wurde dieses Verhalten dokumentiert und damit eine Verbreitung ermöglicht. Doch muss der Arbeitnehmer diese - von ihm angesichts der Offenheit der Überwachung erkennbare - Folge hinnehmen, soweit die betreffende Bildsequenz dazu verwendet wird, den "Tatbeweis" in einem Kündigungsschutzprozess zu führen, also lediglich der Durchsetzung rechtlich geschützter Belange des Arbeitnehmers dienen soll (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 32 mwN.). Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 32 mwN.). Eine Beweiserhebung darf auch nicht auf die bloße Möglichkeit ihrer Grundrechtswidrigkeit hin - weil sie womöglich gar kein Verhalten des Arbeitnehmers zeigt, das eine vorsätzliche Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitgebers darstellt oder doch auf eine solche hindeutet, unterbleiben, weil Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 47 Abs. 2 GRC grundsätzlich gebieten, einem erheblichen Beweisantritt nachzugehen (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 34).
ee) Danach waren die Erkenntnisse des Beklagten aus der Videoüberwachung vom Abend des 13.04.2024 zu berücksichtigen.
Es handelte sich unstreitig um eine offene Videoüberwachung. Der Kläger wusste, dass eine Aufzeichnung und Speicherung seines Verhaltens im Thekenbereich mit Kasse erfolgt. Er wurde nicht heimlich "ausgespäht", sondern hat sich einer Erfassung seiner möglichen vorsätzlichen Pflichtverletzung "sehenden Auges" ausgesetzt.
Da nicht das gesamte Restaurant, sondern nur der Thekenbereich mit der Kasse überwacht wurde, ist das Vorliegen einer zu einem ständigen Anpassungs- und Leistungsdruck führenden Dauer- oder Totalüberwachung auszuschließen. Die Intim- oder Privatsphäre des Klägers wurde dabei nicht tangiert. Eine schwere Grundrechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte möglicherweise mit der erstmaligen Sichtung des Bildmaterials zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 37 f. mwN.). Der rechtmäßig gefilmte Vorsatztäter ist in Bezug auf die Aufdeckung und Verfolgung seiner materiell-rechtlich noch verfolgbaren Tat nicht schutzwürdig. Er wird dies auch nicht durch bloßen Zeitablauf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich vor dem Eintritt von Verfall, Verjährung oder Verwirkung der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30 mwN.). Zugleich verliert das in Bezug auf vorsätzliche Schädigungshandlungen beträchtliche, durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützte Verarbeitungs- und Nutzungsinteresse des Arbeitgebers nicht an Gewicht, solange die Rechtsverfolgung materiell-rechtlich nicht ausgeschlossen ist (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30). Überdies ist zu beachten, dass gedeihliche Arbeitsvertragsbeziehungen von beiderseitigem Vertrauen getragen sein müssen. Dem widerspräche es, wenn der Arbeitgeber gezwungen wäre, die Aufzeichnungen aus einer offenen, vorrangig zu präventiven (Verhinderung von Pflichtverletzungen) und nur bei Verfehlung dieses Primärziels zu repressiven Zwecken (Aufklärung und Verfolgung von Pflichtverletzungen) eingesetzten Videoüberwachung laufend vollumfänglich einzusehen, um relevante Sequenzen weiterverarbeiten zu dürfen. Das hielte ihn zu ständigem Misstrauen an. Zugleich würde durch einen faktischen Zwang zu zeitnaher Aufdeckung und „Sanktionierung“ von Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerschutz durch die Vorgaben des Datenschutzrechts in sein Gegenteil verkehrt. Die Speicherung - nach wie vor - erforderlicher Sequenzen kann deshalb nur unangemessen sein, wenn das Verhalten des Arbeitgebers objektiv den Schluss zulässt, er wolle diese Passagen nicht allein zur Rechtsverfolgung verwenden. Es muss die greifbare Gefahr eines Missbrauchs personenbezogener Daten bestehen BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30 mwN.).
Für eine solches Aufsparen von möglichen Kündigungsgründen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Mit der Verwertung der betreffenden Bildsequenzen im vorliegenden Rechtsstreit ist keine Zweckänderung im Sinn von Art. 6 Abs. 4 DSGVO verbunden. Der maßgebliche abstrakte Zweck der Datenerhebung (Schutz der berechtigten Interessen des Beklagten und widrigenfalls Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) stimmt mit dem Zweck der Datenverarbeitung im vorliegenden Verfahren (Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) überein (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 38 mwN.). Selbst wenn eine Zweckänderung vom Eigentums- hin zum Vermögensschutz vorläge, ergibt die Abwägung der wechselseitigen Interessen, dass die Grundrechtspositionen des Klägers aus Art. 7 und Art. 8 GRC nicht das durch Art. 47 Abs. 2 GRC garantierte, in concreto besonders hoch zu bewertende Recht des Beklagten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einem - vermeintlich - vorsätzlichen Fehlverhalten seines Arbeitnehmers überwiegen (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 38).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 29.10.2025
7 SLa 252/24
Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass sich aus der DSGVO kein Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess für Aufnahmen aus offener Videoüberwachung ergibt.
Aus den Entscheidungsgründen:
cc) Die Kammer durfte die Videoaufzeichnungen bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen. Die Frage, ob die Gerichte für Arbeitssachen erhebliches Prozessvorbringen der Parteien bzw. deren Beweisantritte bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen dürfen bzw. müssen, beantwortet sich nach Inkrafttreten der DSGVO nach deren Vorschriften. Die DSGVO regelt die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen auch im Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 23).
(1) Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO kann die Rechtsgrundlage für entsprechende Verarbeitungen durch das Recht des Mitgliedstaats festgelegt werden, dem der Verantwortliche unterliegt. Dieses muss nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 24 mwN.).
(2) Erfolgt diese Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist das nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO iVm. deren Erwägungsgrund 50 insbesondere dann zulässig, wenn die zweckändernde Verarbeitung auf dem Recht eines Mitgliedstaats beruht und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele darstellt. Ausweislich des Erwägungsgrundes 50 ist der Verantwortliche zum Schutz dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25 mwN.). Zu den in Art. 6 Abs. 4 DSGVO normierten Zielen gehören nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO der "Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz von Gerichtsverfahren", wobei dieses Ziel nicht nur den Schutz der Rechtspflege vor internen und externen Eingriffen, sondern auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet. Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchs. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25 mwN.). Den vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben genügen die §§ 138, 286, 355 ff. ZPO. Diese Vorschriften des nationalen Rechts verpflichten die Parteien zu einem substantiierten und wahrheitsgemäßen Vorbringen und das Gericht zu dessen vollständiger Berücksichtigung und gegebenenfalls einer tatrichterlichen Würdigung auch im Hinblick auf eine etwaige Beweisaufnahme. Sie stellen nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO erforderliche Rechtsgrundlagen für entsprechende Verarbeitungen im gerichtlichen Verfahren dar (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25).
(3) Die - gegebenenfalls zweckändernde - Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Gericht kommt selbst dann in Betracht, wenn die vor- oder außergerichtliche Erhebung dieser Daten durch eine Prozesspartei sich nach Maßgabe der DSGVO oder des nationalen Datenschutzrechts als rechtswidrig darstellt (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26). Dies folgt aus Art. 17 DSGVO (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26). Selbst wenn Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO keine Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung in diesen Fällen darstellte, läge der notwendige Erlaubnistatbestand in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e iVm. Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 iVm. Art. 23 Abs. 1 Buchst. f und j DSGVO iVm. § 3 BDSG iVm. §§ 138, 286, 355 ff. ZPO (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26).
dd) Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot kommt - gerade auch im Geltungsbereich der DSGVO - nur in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder eines Beweismittels wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend geboten ist. Dies ist bei einer von ihm vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung, die von einer offenen Überwachungsmaßnahme erfasst wurde, regelmäßig nicht der Fall (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 27).
Ein auf Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gestütztes Verwertungsverbot scheidet - selbst unter Berücksichtigung der zugunsten des Arbeitnehmers unterstellten Vorgaben aus Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO - regelmäßig in Bezug auf solche Bildsequenzen aus einer offenen Videoüberwachung aus, die vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers zeigen (sollen), ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der gesamten Überwachungsmaßnahme ankäme (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 31). In diesem Fall wurde der Arbeitnehmer durch die vorangegangene Überwachung und Auszeichnung seines Verhaltens nicht daran gehindert, selbstbestimmt zu handeln. Er hat sich vielmehr - trotz seiner Kenntnis von der Überwachung - für die Begehung einer Vorsatztat zu Lasten des Arbeitgebers entschieden. Zwar wurde dieses Verhalten dokumentiert und damit eine Verbreitung ermöglicht. Doch muss der Arbeitnehmer diese - von ihm angesichts der Offenheit der Überwachung erkennbare - Folge hinnehmen, soweit die betreffende Bildsequenz dazu verwendet wird, den "Tatbeweis" in einem Kündigungsschutzprozess zu führen, also lediglich der Durchsetzung rechtlich geschützter Belange des Arbeitnehmers dienen soll (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 32 mwN.). Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 32 mwN.). Eine Beweiserhebung darf auch nicht auf die bloße Möglichkeit ihrer Grundrechtswidrigkeit hin - weil sie womöglich gar kein Verhalten des Arbeitnehmers zeigt, das eine vorsätzliche Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitgebers darstellt oder doch auf eine solche hindeutet, unterbleiben, weil Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 47 Abs. 2 GRC grundsätzlich gebieten, einem erheblichen Beweisantritt nachzugehen (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 34).
ee) Danach waren die Erkenntnisse des Beklagten aus der Videoüberwachung vom Abend des 13.04.2024 zu berücksichtigen.
Es handelte sich unstreitig um eine offene Videoüberwachung. Der Kläger wusste, dass eine Aufzeichnung und Speicherung seines Verhaltens im Thekenbereich mit Kasse erfolgt. Er wurde nicht heimlich "ausgespäht", sondern hat sich einer Erfassung seiner möglichen vorsätzlichen Pflichtverletzung "sehenden Auges" ausgesetzt.
Da nicht das gesamte Restaurant, sondern nur der Thekenbereich mit der Kasse überwacht wurde, ist das Vorliegen einer zu einem ständigen Anpassungs- und Leistungsdruck führenden Dauer- oder Totalüberwachung auszuschließen. Die Intim- oder Privatsphäre des Klägers wurde dabei nicht tangiert. Eine schwere Grundrechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte möglicherweise mit der erstmaligen Sichtung des Bildmaterials zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 37 f. mwN.). Der rechtmäßig gefilmte Vorsatztäter ist in Bezug auf die Aufdeckung und Verfolgung seiner materiell-rechtlich noch verfolgbaren Tat nicht schutzwürdig. Er wird dies auch nicht durch bloßen Zeitablauf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich vor dem Eintritt von Verfall, Verjährung oder Verwirkung der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30 mwN.). Zugleich verliert das in Bezug auf vorsätzliche Schädigungshandlungen beträchtliche, durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützte Verarbeitungs- und Nutzungsinteresse des Arbeitgebers nicht an Gewicht, solange die Rechtsverfolgung materiell-rechtlich nicht ausgeschlossen ist (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30). Überdies ist zu beachten, dass gedeihliche Arbeitsvertragsbeziehungen von beiderseitigem Vertrauen getragen sein müssen. Dem widerspräche es, wenn der Arbeitgeber gezwungen wäre, die Aufzeichnungen aus einer offenen, vorrangig zu präventiven (Verhinderung von Pflichtverletzungen) und nur bei Verfehlung dieses Primärziels zu repressiven Zwecken (Aufklärung und Verfolgung von Pflichtverletzungen) eingesetzten Videoüberwachung laufend vollumfänglich einzusehen, um relevante Sequenzen weiterverarbeiten zu dürfen. Das hielte ihn zu ständigem Misstrauen an. Zugleich würde durch einen faktischen Zwang zu zeitnaher Aufdeckung und „Sanktionierung“ von Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerschutz durch die Vorgaben des Datenschutzrechts in sein Gegenteil verkehrt. Die Speicherung - nach wie vor - erforderlicher Sequenzen kann deshalb nur unangemessen sein, wenn das Verhalten des Arbeitgebers objektiv den Schluss zulässt, er wolle diese Passagen nicht allein zur Rechtsverfolgung verwenden. Es muss die greifbare Gefahr eines Missbrauchs personenbezogener Daten bestehen BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30 mwN.).
Für eine solches Aufsparen von möglichen Kündigungsgründen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Mit der Verwertung der betreffenden Bildsequenzen im vorliegenden Rechtsstreit ist keine Zweckänderung im Sinn von Art. 6 Abs. 4 DSGVO verbunden. Der maßgebliche abstrakte Zweck der Datenerhebung (Schutz der berechtigten Interessen des Beklagten und widrigenfalls Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) stimmt mit dem Zweck der Datenverarbeitung im vorliegenden Verfahren (Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) überein (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 38 mwN.). Selbst wenn eine Zweckänderung vom Eigentums- hin zum Vermögensschutz vorläge, ergibt die Abwägung der wechselseitigen Interessen, dass die Grundrechtspositionen des Klägers aus Art. 7 und Art. 8 GRC nicht das durch Art. 47 Abs. 2 GRC garantierte, in concreto besonders hoch zu bewertende Recht des Beklagten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einem - vermeintlich - vorsätzlichen Fehlverhalten seines Arbeitnehmers überwiegen (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 38).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: