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BGH legt EuGH vor: Markenrechtsverletzung wenn Dritter markenrechtsverletzende Waren ohne Kenntnis von Markenrechtsverletzung lagert

BGH
Beschluss vom 26.07.2018
I ZR 20/17
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VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 2 Buchst. b; VO (EU) Nr. 2017/1001 Art. 9 Abs. 3 Buchst. b


Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn ein Dritter markenrechtsverletzende Waren ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lediglich lagert.

Leitsatz:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. Nr. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?

BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZR 20/17 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Rechtserhalten Benutzung einer Marke durch einen einzigen Liefervertrag bei entsprechendem Umfang - Orion

BGH
Urteil vom 25.04.2012
I ZR 156/10
Orion
MarkenG § 26

Leitsätze des BGH:

a) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat.

b) Wird mit der Marke gekennzeichnete und für einen deutschen Empfänger bestimmte ausländische Ware auf dessen Weisung in einem deutschen Lager ausgeliefert, steht es einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland nicht entgegen, dass der Empfänger die Ware nicht in Deutschland in den Handel bringt, sondern entsprechend einer schon ursprünglichen Absicht in andere Staaten ausführt, damit sie ausschließlich dort an Endverbraucher verkauft werden.

BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 156/10 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: