VG Berlin: Berlin Partner GmbH ist Behörde im Sinne des Presserechts - auch juristische Personen des Privatrechts können Behörden sein
VG Berlin
Beschluss vom 22.05.2012
VG 27 K 6.09
Das VG Berlin hat entschieden, dass auch juristische Personen des Privatrechts als Behörde im Sinne des Presserechts einzuordnen sein können. Vorliegend ging es um die Berlin Partner GmbH und einen Anspruch eines Journalisten auf Auskunft nach dem Landespressegesetz
In der Pressemitteilung heißt es:
"Der Behördenbegriff des Presserechts sei nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen; er erfasse daher auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene. Die Beklagte habe mit der Einwerbung von Sponsorengeldern für das Hoffest öffentliche Aufgaben wahrgenommen. Die Berlin Partner GmbH werde auch von der öffentlichen Hand beherrscht, weil insgesamt 55 % der Anteile im öffentlichen Eigentum stünden."
Die vollständige Pressemitteilung des VG Berlin hier:
Beschluss vom 22.05.2012
VG 27 K 6.09
Das VG Berlin hat entschieden, dass auch juristische Personen des Privatrechts als Behörde im Sinne des Presserechts einzuordnen sein können. Vorliegend ging es um die Berlin Partner GmbH und einen Anspruch eines Journalisten auf Auskunft nach dem Landespressegesetz
In der Pressemitteilung heißt es:
"Der Behördenbegriff des Presserechts sei nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen; er erfasse daher auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene. Die Beklagte habe mit der Einwerbung von Sponsorengeldern für das Hoffest öffentliche Aufgaben wahrgenommen. Die Berlin Partner GmbH werde auch von der öffentlichen Hand beherrscht, weil insgesamt 55 % der Anteile im öffentlichen Eigentum stünden."
Die vollständige Pressemitteilung des VG Berlin hier: