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LG Heilbronn: Wettbewerbswidrige Irreführung durch LIDL-Werbung mit "500 Produkten günstiger" bei fehlender Verfügbarkeit der Artikelanzahl in den einzelnen Filialen

LG Heibronn
Urteil vom 19.02.2026
21 O 77/25 KfH


Das LG Heilbronn hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung des Discounters LIDL mit dem Slogan "500 Produkte günstiger" vorliegt, wenn die beworbene Artikelanzahl in den einzelnen Filialen tatsächlich nicht verfügbar ist. Nach Ansicht des Gerichts erwartet der Durchschnittsverbraucher die Preisreduzierungen an seinem konkreten Einkaufsort, weshalb eine bloß bundesweite Gesamtzählung über verschiedene Regionen hinweg irreführend nach § 5 UWG ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Heilbronn entschied: LIDL-Werbung "Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger" ist irreführend - jetzt liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor

Am 19. Februar 2026 hat das Landgericht Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 50010 Produkte günstiger“ zu werben (Aktenzeichen 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Die Kammer begründet ihre Entscheidung mit einer Irreführung der Verbraucher. Mit dem Slogan werde die Erwartung geweckt, in jeder einzelnen Filiale ließen sich 500 im Preis reduzierte Artikel finden. Das aber war – wie LIDL im Prozess eingeräumt hat – von Anfang an nicht der Fall.

Zwar verteidigte LIDL die Werbung, der Verbraucher wisse, dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe und dies gemeint sei. Die Anzahl „500“ sei zutreffend ermittelt, indem regionale Angebote, Packungsgrößen und Sorten (beispielsweise bei Joghurt) gesondert gezählt worden seien. Die Zahlenangabe war von der klagenden Verbraucherzentrale Hamburg bis zuletzt in Zweifel gezogen worden. Die konkrete Liste hatte LIDL im Prozess indes nur unter Geheimnisschutz offenbaren wollen.

Die Kammer lässt dies dahingestellt sein und bejaht die Irreführung bereits aufgrund des eingeräumten Sachverhalts. Der Verbraucher mache sich zu Filialgrößen und regionalen Angebotspaletten keine Gedanken. Maßgebend für ihn seien seine Lebens- und Einkaufsgewohnheiten. Er erkenne nicht, dass es um eine Gesamtheit an Preisreduzierungen nach objektiv nicht ersichtlichen, weil letztlich von der Unternehmensstrategie bestimmten und daher geheimen Verteilungsmustern gehe. Dass es aus Verbrauchersicht auf die einzelne Filiale ankomme, zeige schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Pflicht zum Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit von Aktionsware in einzelnen Filialen.

Auch das Argument von LIDL, ein etwaiges Informationsdefizit werde durch einen Fußnotenhinweis ausgeglichen, lässt die Kammer nicht gelten. So sei schon die Verknüpfung von Slogan und Fußnotentext nicht hinreichend klar und die Fußnote sei schwer auffindbar. Der Hinweistext „Bezogen auf die Anzahl der in Deutschland gleichzeitig im Preis gesenkten Einzelartikel. Die Preissenkung umfasst bundesweite und regionale Preisanpassungen" beinhalte entgegen der Auffassung von LIDL keine Aufklärung, wie die Zählung funktioniere. Er könne auch so verstanden werden, dass die Preise flächendeckend gesenkt seien, nämlich gleichzeitig regional und bundesweit.

OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" ohne Aufklärung über Provisionszahlungen der Versicherungen

OLG Köln
Urteil vom 11.03.2026
6 U 63/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit der Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 UWG darstellt, wenn nicht unmittelbar über Provisionszahlungen der Versicherer aufgeklärt wird, da der Verbraucher eine vollständige finanzielle Unabhängigkeit erwartet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

a. Dass der Kläger als ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt ist und die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Streit.

b. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung gemäß § 5 UWG erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung wie Ausführung und/oder Vorteile enthält.

aa. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe sich mit einer tatsächlich nicht begangenen Verletzungshandlung beschäftigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der Formulierung „unabhängiger Versicherungsberater“ im vorletzten Absatz auf Seite 9 des erstinstanzlichen Urteils um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils und dem aus der Gerichtsakte deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens folgt, dass es „unabhängiger Versicherungsmakler“ heißen muss.

bb. Dass es sich bei der zum Zweck der Bewerbung des Dienstleistungsangebotes verwendeten Aussage, ein unabhängiger Versicherungsmakler zu sein, um eine „Angabe“ i.S.d. § 5 UWG handelt, steht ebenfalls außer Streit und - entgegen den Überlegungen von Timmermann (Makler-Unabhängigkeit auf dem Prüfstein, BB 2025, 696, 697 f. - Besprechung des von der Beklagten für ihre Ansicht angeführten Urteils des LG Leipzig vom 04.12.2024, 05 O 1092/24, juris) - auch außer Frage. „Angaben“ sind Aussagen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und inhaltlich nachprüfbar sind (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.21). Die Aussage, unabhängig zu sein, enthält im Gesamtkontext der streitbefangenen Werbung eine Information, nämlich die inhaltlich auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Behauptung, unabhängig von der Versicherungswirtschaft (s.u.) zu sein. Worauf es bei der Prüfung einer Irreführung durch die Verwendung des Begriffs der Unabhängigkeit in einer Werbeaussage ankommt, richtet sich schlicht nach dem möglichen (Fehl)Verständnis der durch die konkrete Werbung Angesprochenen. Insoweit ist die von Timmermann (a.a.O.) herausgearbeitete Vielschichtigkeit des Meta-Begriffs der Unabhängigkeit bezogen auf den normativen Realtypus „Versicherungsmakler“ ohne Belang. Für den Irreführungstatbestand des § 5 UWG einschließlich der Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der Angabe (§ 5 UWG ist insoweit sprachlich verunglückt, als eine geschäftliche Handlung keine Angabe enthalten kann, s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.19) maßgeblich ist allein das Verkehrsverständnis. Zur Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, muss lediglich festgestellt werden, an welchen Verkehrskreis sie gerichtet ist und wie ein durchschnittlich verständiges und informiertes, situationsadäquat aufmerksames Mitglied dieses Kreises die Angabe auffasst bzw. auffassen kann (vgl. Büscher in: Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 5 Rn. 164 ff., 166).

cc. Ohne Belang ist daher auch, dass im juristischen Diskurs der Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ durchaus vielfach verwendet wurde (s. z.B. Reiff, Rezension zu dem Buch „Der unabhängige Versicherungsmakler …“ in VersR 2014, 557 ff.), z.B. beschreibend in Abgrenzung zum „abhängigen“ Versicherungsvertreter / Vertreter der Versicherungsunternehmen (s. OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1979, 4 U 229/78, juris, Tz. 88; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1993, 4 U 201/93, juris Tz. 21). Hintergrund des Attributs der Unabhängigkeit in der juristischen Literatur und Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Versicherungsvermittler in Form des Versicherungsmaklers ist dessen außergewöhnliche Stellung als ein zwar von den Versicherungen bezahlter, aber gleichwohl seinen Kunden gegenüber als „treuhänderische Sachwalter“ verpflichteter Diensteanbieter. Die rechtliche Einordnung der Frage, wann ein Versicherungsvermittler als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler i.S.d. § 34d GewO tätig wird, spielt für die Einordnung des Verbraucherverständnisses indes keine Rolle. Die Beklagte selbst hat auf die Abmahnung des Klägers hin in ihrem Antwortschreiben vom 20.04.2024 zutreffend vorgetragen, dass dem informierten Verbraucher die Unterschiede zwischen einem Versicherungsvertreter, einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsberater nicht bekannt sind. Insoweit kann den Ausführungen in der als Anlage BK1 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. A., Professor für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht an der Universität Hamburg, zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Auftretens des Versicherungsmaklers mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO unter der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ und seiner Kritik an der Entscheidung des OLG Dresden vom 28.10.2025 im Verfahren 14 U 1740/24 (VersR 2026, 4 ff.) nicht beigetreten werden. Prof. Dr. A. verkennt, dass es für die Verwirklichung des Unlauterkeitstatbestandes der Irreführung weder auf die rechtliche Ausgestaltung der Stellung des Versicherungsmaklers gegenüber der des Versicherungsvertreters - gar unter Ausblendung des Berufsbildes des Versicherungsberaters - ankommt, noch darauf, ob der Versicherungsmakler sein Gewerbe in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausübt, sondern allein auf die Sicht der Angesprochenen im jeweiligen Einzelfall, wobei die Irreführung eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums ausreichend ist. Die Feststellung einer im konkreten Einzelfall irreführenden und insoweit lauterkeitsrechtlich unzulässigen Werbung ist dabei entgegen der Darstellung der Beklagten weder mit einer unzulässigen Vorverurteilung von Versicherungsmaklern verbunden, noch mit der Unterstellung, dass diese bei potenziellen Interessenkonflikten zu Lasten ihrer Kunden handelten. Es geht vielmehr um den Schutz der Verbraucher. Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass den Kunden, die eine Versicherung abschließen wollen, häufig nicht bekannt ist, welche Interessen der Versicherungsvermittler neben den Interessen des Kunden verfolgt. Aus diesem Grund war es Ziel der Einführung des - von der Versicherungswirtschaft tatsächlich persönlich und wirtschaftlich völlig unabhängigen - Versicherungsberaters, mehr Transparenz über die Form der Vergütung im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung bzw. Versicherungsberatung zu schaffen, so dass sich ein Kunde bewusst für die provisionsgestützte Vermittlung oder die nichtprovisionsgestützte Beratung entscheiden kann. Soweit Prof. Dr. A. auf die Bedeutung der Rechtsvorschriften für das Verkehrsverständnis verweist, spricht § 34d GewO und das darin enthaltenen Trennungsgebot - ein Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig werden und umgekehrt (s.u.) - daher gerade für und nicht gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

dd. Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist jedenfalls auch die Gruppe der informierte Durchschnittsverbraucher, zu der die Mitglieder des Senats zählen und deren Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.

(1) Der angesprochene Verbraucher wird die hervorgehobene Werbung mit „Unabhängigkeit“ als Besonderheit und Vorteil der von der Beklagten angebotenen Maklertätigkeit gegenüber den Angeboten anderer Versicherungsmakler verstehen. Insoweit geht die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe die obergerichtliche Rechtsprechung zum Versicherungsmakler als trotz Provisionszahlungen unabhängiger und allein dem Interesse des Versicherungsnehmers verpflichtetem Sachwalter (z.B. BGH, Urteil vom 06.11.2013, I ZR 104/12, juris) übersehen, schon im Ansatz fehl. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Beklagte nämlich gerade nicht von jedem anderen Versicherungsmakler, so dass - würde die Beklagte (wie nicht) die beworbene Unabhängigkeit lediglich an die besondere Stellung eines Versicherungsmaklers anknüpfen - eine lauterkeitsrechtlich nach § 5 UWG unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit (s. hierzu Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.113 ff.) im Raum stehen könnte. Tatsächlich leitet die Beklagte ihre werbend herausgestellte Unabhängigkeit nicht nur aus den generellen Besonderheiten der Stellung der Versicherungsmakler als „treuhänderische Sachwalter“ ihrer Kunden her, sondern speziell daraus, dass keine Versicherung an ihr Anteile halte, sie also tatsächlich unabhängig von Beteiligungsverhältnissen sei - im Gegensatz zu dem Versicherungsmakler, über dessen Werbung mit „neutral und unabhängig“ das OLG München mit Urteil vom 16.01.2020 (20 U 1834/18 - Unabhängiger Versicherungsmakler, juris) zu befinden gehabt hatte.

(2) Das Landgericht hat das für das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot maßgebliche Verkehrsverständnis zutreffend ermittelt. Die Unabhängigkeit bezieht sich aus Sicht der von der Werbung Angesprochenen auf deren potentielle zukünftige Vertragspartner, d.h. die in Betracht kommenden Versicherungen. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird die besonders und ohne jede Einschränkung herausgestellte „Unabhängigkeit“ dahin verstehen, dass die Beklagte in ihrer Maklertätigkeit von der Versicherungswirtschaft vollständig unabhängig ist, sowohl in persönlicher, als auch in finanzieller Hinsicht.

Die Werbung mit einer unabhängigen Versicherungsmaklertätigkeit mag daneben auch dahin verstanden werden können, dass der Makler - wie hier die Beklagte - nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert wird, der Unlauterkeitstatbestand des § 5 UWG ist jedoch bereits dann erfüllt, wenn die Werbeaussage naheliegender Weise missverstanden werden kann. Dies übersieht das von der Beklagten zur Rechtsverteidigung angeführte Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.12.2023, 05 O 1092/24 (bei juris).

Die von der Beklagten in zweiter Instanz als Anlage BK2 vorgelegte Umfrage zur Verkehrsauffassung von „Unabhängigkeit“ im Zusammenhang mit Versicherungsmittlern widerlegt nicht das vom Landgericht ermittelten Verkehrsverständnisses, sondern belegt im Gegenteil dessen Richtigkeit. Trotz einer tendenziell an dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis ausgerichteten Fragestellung

(die Frage 2 „…Woran erkennen Sie, ob eine Person, die Ihnen Versicherungen anbietet oder vermittelt, aus Ihrer Sicht unabhängig ist?“ suggeriert die Existenz von unabhängigen Versicherungsvermittlern, unter Ausblendung der von der Versicherunswirtschaft tatsächlich allein wirklich unabhängigen Versicherungsberater;

in der Frage 3 „Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:

● zu keinem bestimmten Versicherungsunternehmen gehört,

● von keinem Versicherungsunternehmen Weisungen erhält und

● Ihnen Angebote von mehreren verschiedenen Versicherungsunternehmen machen kann.

Wie würden Sie eine solche Tätigkeit einordnen?

1 Auf jeden Fall unabhängig

2 Eher unabhängig

3 Eher abhängig

4 Auf jeden Fall abhängig

5 Kann dazu nichts sagen“

wird der wesentlche Punkt der Bezahlung des Versicherungsvermittlers im Falle eines Vertragsabschlusses durch die Versicherung nicht angeführt; dieser Aspekt wird erst nach zwei systematisch zurückführenden Fragen betreffend Interesse und Kenntnis an Versicherungen an sechster Stelle ergänzt, nach Wiederholung der dritten Frage und mit in Richtung der Antwort „Unabhängigkeit“ weisenden Erläuterungen, s.u.)

gelangt die Verkehrsumfrage bei der Frage „Q6 Unabhängigkeit und Vergütung

Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:

● zu keinem bestimmten Versicherungsunternehmen gehört,

● von keinem Versicherungsunternehmen Weisungen erhält und

● Ihnen Angebote von mehreren verschiedenen Versicherungsunternehmen machen kann.

Ein solcher Vermittler kann auf zwei Arten bezahlt werden:

● Sie zahlen den Vermittler direkt ein Honorar.

● Der Vermittler erhält eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen. Diese ist in der Versicherungsprämie enthalten und wird in den Produktinformationen ausgewiesen.

Würden Sie einen solchen Vermittler als unabhängig bezeichnen?

Instruction Sentence: Mehrfachnennungen sind möglich

1 Unabhängig kann für mich ein Vermittler sein, der ausschließlich vom Kunden direkt per Honorar bezahlt wird.

2 Unabhängig kann für mich ein Vermittler sein, der wie oben beschrieben frei aus vielen Versicherungen auswählen kann und über die Versicherungsprämie bezahlt wird.

3 Für mich sind keine der beiden Varianten unabhängig

4 Ich habe dazu keine Meinung / kann ich nicht beurteilen“

zu dem Ergebnis, dass für 19,7 % der Befragten ein Versicherungsvermittler in keinem Fall unabhängig ist. Für 31,1 % der Befragten kann ein Versicherungsvermittler unabhängig sein, wenn er ausschließlich direkt vom Kunden per Honorar bezahlt wird. Unter Berücksichtigung der 8,7 % der Befragten, die sich für die Antworten 1 und 2 entschieden hatten, für die also neben einem vom Kunden direkt bezahlten Vermittler auch ein solcher unabhängig sein kann, der frei aus vielen Versicherungsunternehmen auswählen kann und über die Versicherungsprämie bezahlt wird, bleibt bezogen auf den Streitfall eine Irreführungsquote von 42,1 %, die als Hinweis auf eine nicht unerhebliche Irreführungsgefahr mehr als ausreichend ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.99 ff.).

Das Argument der Beklagten, der angesprochene Verbraucher müsse sich Gedanken darüber machen, von wem, wenn nicht von ihm selbst sie für ihre Maklertätigkeit bezahlt werde, greift nicht. Dass die angebotenen Dienstleistungen tatsächlich nicht von den Kunden, sondern ausschließlich von den Versicherungen bezahlt werden, wird in der angegriffenen Werbung nicht thematisiert. Im Gegenteil deuten die Ausführungen unter dem Abschnitt „Beratungsablauf - Wie geht es weiter, nachdem Sie eine Beratungsanfrage zum Thema Versicherungen oder Baufinanzierung gestellt haben“

mit der Betonung der Kostenlosigkeit einer an die Versicherer gestellten Risikovoranfrage darauf hin, dass die Beratungsleistung grundsätzlich vom anfragenden Verbraucher zu zahlen ist. Außerdem liegt es auf der Hand, dass eine unabhängige Beratung von dem zu vergüten ist, der die Leistung in Anspruch nimmt. Dem informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher steht beim Lesen des Internetauftritts der Beklagte nicht sofort klarstellend und die Werbeaussage relativierend vor Augen, dass Versicherungsmakler über Provisionen von den Versicherungen und nur Versicherungsberater unmittelbar von den Kunden selbst bezahlt werden.

ee. Die Vorstellung, die Beklagte sei von der Versicherungswirtschaft finanziell unabhängig, ist unrichtig. Eine solche Stellung kommt gemäß der gesetzlichen Wertung ausschließlich dem Versicherungsberater zu, § 34d Abs. 2 GewO. Die Beklagte ist dagegen nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmaklerin zugelassen. Sie erhält für die Vermittlung von Versicherungsverträgen Provisionen von den Versicherungen. Ein Versicherungsmakler steht zwar dem Lager der Kunden näher als der Versicherungsvertreter, beide sind jedoch Versicherungsvermittler, werden als solche von den Versicherungsunternehmen bezahlt und sind strukturell von diesen abhängig.

Die angegriffene Werbung suggeriert im Gesamtkontext - s. auch den Abschnitt „Freier Versicherungsmakler“ - dass die Beklagte zunächst als (eine von der Versicherungswirtschaft unabhängige) Versicherungsberaterin tätig wird und anschließend, nach Auffinden der passenden Versicherung, als (eine von der Versicherung durch Provision bezahlte) Versicherungsvermittlerin. Entgegen den Äußerungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wirbt sie auf dem angegriffenen Internetaufritt auch gerade und ausdrücklich mit Beratungsleistungen (s. die Einblendung oben zum „Beratungsablauf“). Damit weicht die Beklagte in ihrer Außendarstellung das gesetzlich vorgegebene Trennungsprinzip zwischen Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung auf. Ein Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig werden und umgekehrt, § 34d Abs. 3 GewO.

ff. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich aus der angegriffenen Werbung zwar, dass die Beklagte auch auf Provisionsbasis tätig wird („Wir als freie Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften“), diese Angabe ist jedoch nicht geeignet, die Irreführungsgefahr zu beseitigen. Die Beklagte wirbt blickfangmäßig mit ihrer Unabhängigkeit (von der Versicherungswirtschaft), was vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertungen des § 34d GewO eine objektive Unrichtigkeit enthält, die einer Korrektur im Blickfang bedurft hätte, zumindest in Form einer Fußnote oder Sternchenhinweises. Eine solche ist nicht erfolgt. Die Erläuterung befindet sich erst am Ende des Abschnitts „Freier Versicherungsmakler“, im Rahmen einer Sternchenauflösung „*Zusatz­in­for­ma­ti­on zur Versicherungsberatung …“ (wobei in der konkreten Verletzungsform nicht erkennbar ist, worauf sich die Sternchenauflösung bezieht). Die Erläuterung kommt zu spät und ist auch sonst unzureichend. Die Angabe zur Provisionszahlung ist im Text nicht durch Fettdruck hervorgehoben und der gesamte Abschnitt weitaus weniger auffallend gestaltet als die blickfangmäßig hervorgehobene Werbeaussage „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“ gleich zu Beginn des Internetauftritts. Eine Erläuterung dazu, was mit der prominent beworbenen Unabhängigkeit (nicht) gemeint sei bzw. eine Aufklärung über die - per se gegen Unabhängigkeit stehende - Tatsache, dass die Beklagte von den Versicherungen bezahlt wird, erwartet der angesprochene Verbraucher an dieser Stelle des Internetauftritts nicht mehr. Die angegriffene Werbung veranlasst die Verbraucher, die Interesse an einer tatsächlich unabhängigen Beratung haben, dazu, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen. Sollten die interessierten Verbraucher sich mit der Sternchenauflösung am Ende des Abschnitts „Freier Versicherungsmakler“ überhaupt noch beschäftigen, wird in aller Regel die Irreführung bereits eingetreten und durch die oben eingeblendeten Ausführungen zum Beratungsablauf sogar noch verstärkt worden sein.

Sobald der Verbraucher, angelockt von dem Versprechen der Unabhängigkeit, sich mit dem Angebot der Beklagten konkret auseinandergesetzt und damit gleichsam das Geschäft der Beklagten betreten hat, kann eine bereits erfolgte Irreführung nicht wieder rückgängig gemacht werden. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die Pflichtinformationen über die Entgegennahme von Vergütungen in der Form von Provisionen gemäß § 15 VersVermV berufen. Zum Zeitpunkt des ersten Geschäftskontaktes hat die Irreführung längst Wirkung gezeigt.

gg. Die Werbung mit einer unabhängigen Tätigkeit ist geeignet, die Verbraucher zu veranlassen, sich für das Dienstleistungsangebot der Beklagten statt das eines Mittbewerbers zu entscheiden. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen wird von Seiten der Verbraucher einer von der Versicherungswirtschaft absolut unabhängigen Beratung ein besonders großer Wert beigemessen (s. bereits das als Anlage K6 bei der Akte befindliche Urteil des Senats vom 07.02.2023, 6 U 103/23).

hh. Der Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2026 lag vor, gibt aber weder Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zu einer abweichenden Beurteilung.

c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits erfolgten Verletzungshandlung. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben hat, entfällt entgegen der von ihr in erster Instanz vertretenen Ansicht die Wiederholungsgefahr nicht schon dadurch, dass sie ihre Werbung mit „unabhängiger Versicherungsmakler“ zwischenzeitlich um erläuternde Angaben dazu ergänzt hat, worauf sie ihre Unabhängigkeit gründet (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 8 Rn. 1.48 ff., 1.49). Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der aktuellen Werbung steht nicht zur Entscheidung an.

2. Der Annexanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 13 Abs. 3 UWG folgt dem Schicksal des Hauptanspruchs. Die Beklagte stellt weder in Abrede, dass die Abmahnung vom 10.04.2024 den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, noch wendet sie sich gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten - angemessenen - Abmahnkostenpauschale von 260,00 €.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten räumt Wiederholungsgefahr für Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht nicht aus

BGH
Urteil vom 24.02.2026
KZR 51/22
Wikingerhof/Booking.com II
Verordnung (EU) 2017/2394 Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b, h; GWB § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 33 Abs. 1, Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten die Wiederholungsgefahr für einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht nicht ausräumt.

Leitsätze des BGH:
a) Eine Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017/2394 ist nicht geeignet, die durch einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil sie in Deutschland nach geltender Rechtslage nicht mit einer ausreichenden Sanktionsmöglichkeit im Fall der Zuwiderhandlung verbunden ist.

b) Bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB genügt es für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 und 3 GWB, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.

c) Der Tatbestand des Forderns im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist bereits dann verwirklicht, wenn ein entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird.

BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 - KZR 51/22 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist einschränkend auszulegen - Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit "orthopädisch"

OLG Köln
Urteil vom 05.09.2025
6 W 53/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen ist. Vorliegend ging es um die wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit "orthopädisch".

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht Köln war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG für die Entscheidung örtlich zuständig. Entgegen der Annahme der Kammer für Handelssachen fällt der hier zu entscheidende Rechtsstreit nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und wie die in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG enthaltene Begrenzung des „fliegenden Gerichtsstands“ einschränkend auszulegen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG – wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG – nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden sei (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11 – Mundspülwasser; LG Hamburg Urt. v. 20.04.2023 – 312 O 58/22, GRUR-RS 2023, 20801 Rn. 37; Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Büscher, WRP 2025, 273 Rn. 43; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 14 Rn. 29; Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 164; vgl. auch Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 35 ff.). Andere legen die Vorschrift dahingehend aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nur Fälle einer spezifischen Verletzung von Regelungen erfasse, die sich gerade auf spezialgesetzliche Vorgaben zu Darstellungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien bezögen, also tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff. – Server fürs ganze Haus; BeckOK HWG/Doepner/Reese, 10. Ed., HWG Einleitung Rn. 382; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 14 UWG Rn. 51). Das Oberlandesgericht Hamburg legt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG dahingehend aus, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (OLG Hamburg, 07.09.2023, 5 U 65/22, juris Rn. 57 – So geht Positionierung; zuletzt OLG Hamburg, 22.05.2025, 5 W 10/25, juris Rn. 10 ff.). Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnt dagegen eine teleologische Reduzierung des § 14 Abs. Satz 3 Nr. 1 UWG jedenfalls für die Fälle ab, in denen der Verstoß nur in Telemedien erfolgt ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2021, 984 Rn. 19 ff. – Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften; so auch MünchKomm-UWG/Ehricke/Könen, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 84; Rüther, WRP 2021, 726 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85; tendenziell [„dürfte“] auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a).

Auch Vertreter der Ansichten, die eine teleologische Reduktion der Bestimmung weitgehend ablehnen, räumen aber ein, dass der Wortlaut Zweifel aufwirft. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie ein Verstoß zu beurteilen ist, der sowohl in Telemedien als auch physischen Medien begangen wird, wie zum Beispiel einheitliche Werbung im Internet und in Zeitschriften (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85a; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b; Rüther, WRP 2021, 726 Rn. 25 ff. spricht von „Ambiguität“; Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20: „stark auslegungsbedürftig“). Für den Fall eines Verstoßes durch Zusendung von E-Mails, obwohl es sich bei diesen um Telemedien handelt, befürwortet auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich eine teleologische Reduktion des Tatbestandes (OLG Düsseldorf, WRP 2022, 472 Rn. 9; so auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b). Ferner ist eine Reduktion des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG für Fälle im Anwendungsbereich der EuGVVO vorzunehmen, da deren Bestimmungen Vorrang beanspruchen (Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20).

Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt an, wonach der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einer – weitergehenden – einschränkenden Auslegung bedarf. Maßgeblich ist dabei nicht die Gesetzgebungsgeschichte, da die subjektiven Vorstellungen der an der Neufassung der Vorschrift beteiligten Organe der Gesetzgebung unterschiedlich bewertet werden (Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a; vgl. auch Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 163, der von einem „Redaktionsversehen“ spricht). Ausschlaggebend ist der objektive Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten wird, aber im Bereich der Telemedien eingeschränkt wird, weil allein die Verfolgung dieser Verstöße einer besonderen Missbrauchsanfälligkeit unterliegt. Mittels technischer Mittel ist es möglich, das Internet nach potentiellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und in der Folge gerichtliche Verfahren einzuleiten. Diese Missbrauchsgefahr realisiert sich vor allem in Fällen, in denen konkrete Vorgaben für die Gestaltung von (Online-)Angeboten bestehen – wie etwa bei den Impressumspflichten – und Verstöße daher ohne größeren Aufwand festgestellt werden können (OLG Hamburg, 7. 9. 2023, 5 U 65/22, juris Rn. 71).

Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob – wie das Oberlandesgericht Hamburg annimmt – lediglich solche Verstöße der Einschränkung unterfallen, bei denen sich ein solches besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, oder – wie es das Oberlandesgericht Frankfurt annimmt – § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden ist. Die letztgenannte Ansicht hat den Vorteil einer klaren Abgrenzung und praktisch leicht handhabbaren Anwendung der Vorschrift für sich. Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, da der vorliegend gerügte Verstoß, der eine Bewertung der angegriffenen Werbeaussage im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des § 5 UWG erfordert, nach beiden Ansichten nicht unter die Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG fällt. Auch wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, begründet sie diesen Vorwurf nicht mit einer massenhaften Vorgehensweise der Antragstellerin.

2. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO wird im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung abgesehen. Das Landgericht hat wegen Verneinung der örtlichen Zuständigkeit zwar noch keine Sachentscheidung getroffen, der Senat – der auch für die Überprüfung einer solchen zuständig wäre – hält es vor dem Hintergrund des Eilcharakters des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung indes für angemessen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst neu zu entscheiden. Die Sach- und Rechtslage im Streitverfahren kann ohne weiteres abschließend beurteilt werden.

a. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Antragstellerin von der streitbefangenen Werbung nicht vor dem 29.05.2025 erfahren hat. Der Eilantrag ist beim Landgericht Köln am 17.06.2025, d.h. vor Ablauf eines Monats nach Kenntniserlangung eingegangen.

b. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

aa. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktvlegitimiert. Sie steht bezüglich des Vertriebs von Matratzen mit der Antragsgegnerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, auch wenn die von der Antragsstellerin angebotenen Matratzen etwas preiswerter sind als die „G.“ der Antragsgegnerin. Für einen nicht unerheblichen Teil der Endabnehmer sind die Produkte gleichwohl in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar. Der Ansicht der Antragsgegnerin, beide Beteiligte sprächen vom finanziellen Hintergrund her völlig unterschiedliche Käufergruppen an, kann nicht beigetreten werden.

bb. Dass die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Frage.

cc. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist jedenfalls der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 UWG erfüllt. Ob darüber hinaus auch der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. dem Irreführungsverbot des § 3 HWG greift (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2025, 3 W 12/25, Anl. AS8, Bl. 63 ff., 64 LGA), kann dahinstehen.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Vorteile und von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse enthält.

Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist der Kreis der informierten Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen und dessen Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.

Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird durch die Bezeichnung „R.Matratzen“ den Eindruck gewinnen, diese sei für Seitenschläfer generell, ohne individuelle Anpassung geeignet, im Bereich der Orthopädie – dem medizinischen Fachgebiet, das sich mit angeborenen oder erworbenen Fehlern des menschlichen Bewegungsapparates befasst – eine gesundheitsfördernde Wirkung zu erzielen, also Erkrankungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparats vorzubeugen oder zu lindern. Die im nachfolgenden Werbetext beschriebenen Vorzüge der Matratzen (z.Seitenschläfer

„Vorbei die Zeit der Kompromisse mit viel zu weicher oder viel zu fester Matratzen um Schulter oder LWS-Bereich zu entlasten. Diese Matratzen schafft endlich beides: Perfekte Anpassung, Nachgiebigkeit und Druckentlastung im Schulterbereich. Hervorragende Unterstützung im unteren Rücken und LWS-Bereich“,

„Optimal für überwiegende oder ausschließliche Seitenschläfer, besonders auch bei größerer Schulterbreite. Der extra-softe Schulterbereich ermöglicht auch mit sehr breiten Schultern ein tiefes Einsinken und dadurch endlich eine sehr gerade Lagerung der Wirbelsäule auch in der Seitenlage“,

„Seitenschläfer kennen das Problem:

Oft genug muss zwischen einer härteren oder weicheren Matratzen gewählt werden. Die weichere Matratzen ist dabei im Schulterbereich deutlich angenehmer, dafür gibt es schnell im unteren Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule Probleme durch das eigentlich (viel) zu weiche Liegen.

Nutzt man eine härtere Matratzen, ist der untere deutlich besser stabilisiert und macht keine Probleme, dafür kann die Schulter kaum noch einsinken. Das führt oftmals zu verdrehtem Liegen an Einrollen und Anziehen der Schulter, was zu vermehrten Verspannungen und vielfach auch einschlafenden Händen und Armen führt.

Dagegen hilft auch ein manchmal verbauter Einleger im Schulterbereich aus etwas weicherem Material oder die üblichen Liegezonen nichts oder nur minimal. Auch ein N. kann in Kombination mit heute üblichen Matratzendicken das Problem nicht lösen, sondern wenn überhaupt auch nur minimale Linderung verschaffen.

Unsere Lösung: Die Seitenschläfer-Spezialmatratze“)

stehen dieser mit dem Begriff „Orthopädisch“ gemäß dessen Wortsinn verbundenen Vorstellungen nicht entgegen. Die beschriebenen Eigenschaften werden vielmehr als Erklärung für die durch die Produktbezeichnung suggerierte positive orthopädische Wirkung verstanden (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2025, 20 W 19/25, Anl. AS7, Bl. 55 ff. , 59 LGA).

Dass ihre Matratzen eine solche positive medizinische Wirkung hat, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor.

Die irreführende Angabe bezüglich einer – besonders werbewirksamen - gesundheitsförderlichen Eigenschaft ist geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

dd. Der von der Antragsgegnerin erhobene Unclean-hands-Einwand greift allein schon deshalb nicht, weil durch den Verstoß auch die Interessen Dritter – der durch die Werbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verbraucher – berührt werden (s. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 2.38 f.). Außerdem betreffen die Vorwürfe der Antragsgegnerin ausschließlich das Vorgehen der Antragstellerin in Zusammenhang mit der Abmahnung (keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, fehlerhafte Rechtsprechungszitate, Berechnung von Umsatzsteuer), nicht den im vorliegenden Eilverfahren ausschließlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch als solchen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BVerwG liegt vor: Verarbeitung von Telefonnummern aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen für unzulässige Telefonwerbung nicht von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt

BVerwG
Urteil vom 29.01.2025
6 C 3.23
Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung ohne Einwilligung


Wir hatten bereits in dem Beitrag BVerwG: Verarbeitung von Telefonnummern aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen zum Zweck von nach § 7 UWG unzulässiger Telefonwerbung nicht von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des Bundesverwaltungsgerichts:
1. Im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG hat das Gericht grundsätzlich abschließend zu prüfen, ob an dem unanfechtbaren Verwaltungsakt auf der Grundlage der neuen Rechtslage festzuhalten ist.

2. Bei der Beurteilung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Telefonwerbung zur Wahrung eines "berechtigten Interesses" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO erfolgt, sind die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, der die Vorgaben des Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG umsetzt, zu berücksichtigen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Verarbeitung von Telefonnummern aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen zum Zweck von nach § 7 UWG unzulässiger Telefonwerbung nicht von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt

BVerwG
Urteil vom 29.01.2025
6 C 3.23


Das BVerwG hat entschieden, dass die Verarbeitung von Telefonnummern aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen zum Zweck von nach § 7 UWG unzulässiger Telefonwerbung nicht von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt und damit unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung ohne (mutmaßliche) Einwilligung unzulässig

Wer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichte Telefonnummern von Zahnarztpraxen erhebt und speichert, um unter Nutzung dieser Daten Telefonwerbung zu betreiben, kann sich nicht auf den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Erlaubnistatbestand der Wahrung berechtigter Interessen berufen, sofern nicht eine zumindest mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Zahnärzte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin kauft Edelmetallreste von Zahnarztpraxen an. Hierzu erhebt sie aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen - wie z.B. den Gelben Seiten - Namen und Vornamen des Praxisinhabers sowie die Praxisanschrift nebst Telefonnummer. Die von ihr gespeicherten Kontaktdaten nutzt sie, um durch Telefonanrufe bei den Zahnarztpraxen in Erfahrung zu bringen, ob die Angerufenen Edelmetalle an sie verkaufen möchten.

Im Januar 2017 ordnete die beklagte saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes in der damals geltenden Fassung gegenüber der Klägerin an, die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen einzustellen, sofern nicht eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis mit ihm besteht. Nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung erfolglos die Aufhebung des Bescheids vom Januar 2017.

Die hierauf vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Verpflichtungsklage hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurück, ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG liege nicht vor. Durch die Datenschutzgrundverordnung habe sich die Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, der nunmehr eine Interessenabwägung vorsehe, könne nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden. Denn die telefonische Werbeansprache entspreche mangels einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung der angesprochenen Zahnärzte nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Werde die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO unterstellt, bestünde unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG kein berechtigtes Interesse der Klägerin.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zwar ist der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO entgegen der Auffassung der Vorinstanz hier grundsätzlich anwendbar. Bei der Beurteilung, ob die Datenverarbeitung zur Wahrung eines „berechtigten Interesses" im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, sind jedoch die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen. Ob dies generell für Bestimmungen des nationalen Rechts gilt, die keinen datenschutzspezifischen Gehalt haben, musste das Bundesverwaltungsgericht nicht entscheiden. Denn mit § 7 UWG hat der deutsche Gesetzgeber die in Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Weg zugesandter Werbung umgesetzt. Es widerspräche daher dem Grundsatz der Einheit der Unionsrechtsordnung, wenn diese lauterkeitsrechtlichen Wertungen bei der Konkretisierung des berechtigten Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO außer Betracht bleiben müssten.

Hiervon ausgehend fehlt es der Klägerin an einem berechtigten Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, weil der von ihr verfolgte Zweck der Datenverarbeitung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Bei den Telefonanrufen, mit denen die Klägerin die Bereitschaft der angerufenen Zahnärzte zum Verkauf von Edelmetallen in Erfahrung zu bringen sucht, handelt es sich um Werbung im Sinne dieser Bestimmung. Da die von der Klägerin angesprochenen Inhaber von Zahnarztpraxen in dem hier vorliegenden Kontext als sonstige Marktteilnehmer zu qualifizieren sind, ist eine zur Unzulässigkeit der Werbeanrufe führende unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG anzunehmen, wenn nicht zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Diese wird durch ein sachliches Interesse der Anzurufenden an der Telefonwerbung indiziert. Auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn danach dient die Veröffentlichung der Telefonnummern der Zahnärzte in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen ausschließlich dazu, die Erreichbarkeit für Patienten zu gewährleisten. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Verkauf von Edelmetallresten zur Gewinnerzielung weder typisch noch wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes ist.

Schließlich hat die Klägerin nicht deshalb einen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung, weil es an einer auf die nunmehr geltende Rechtslage bezogenen Ermessensausübung der Beklagten fehlen würde. Denn das der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall dahingehend reduziert, dass nur ein Verbot gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um dem festgestellten Verstoß gegen die DSGVO abzuhelfen.

BVerwG 6 C 3.23 - Urteil vom 29. Januar 2025

Vorinstanzen:

OVG Saarlouis, OVG 2 A 111/22 - Urteil vom 20. April 2023 -

VG Saarlouis, VG 5 K 461/20 - Urteil vom 15. Dezember 2021 -

BVerfG: Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit wenn einstweilige Verfügung keine Ausführungen enthält weshalb Gericht von mündlicher Verhandlung abgesehen hat

BVerfG
Beschluss vom 12.03.2024
1 BvR 605/24


Das BVerfG hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit naheliegt, wenn eine einstweilige Verfügung keine Ausführungen enthält, weshalb das Gericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts dem Antrag der Verlegerin einer deutschlandweit erscheinenden Zeitung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. Sie wendet sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung, mit der ihr die Bebilderung zweier Presseartikel teilweise untersagt wurde. Eine Entscheidung über die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde steht noch aus.

Im Dezember 2023 berichtete die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite in zwei Artikeln über einen Unfall. Beide Artikel waren mit Fotoaufnahmen bebildert, auf denen der bei dem Unfall Verstorbene – bis auf die Augenpartie unverpixelt – zu sehen war. Auf Antrag der Witwe des Verstorbenen untersagte das Landgericht der Beschwerdeführerin im Wege der – ohne mündliche Verhandlung ergangenen – einstweiligen Verfügung, diese Bilder zu veröffentlichen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und hiermit verbunden beantragt, die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses einstweilen außer Vollzug zu setzen. Der angegriffene Beschluss verletze sie insbesondere in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Die vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet.

Weshalb das Landgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, obschon eine solche auch vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Regel ist, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Ihre Begründung lässt mangels jeglicher Ausführungen zu § 937 Abs. 2 ZPO nicht einmal erkennen, dass sich das Landgericht von den einfachrechtlichen Anforderungen an seine Verfahrensweise überhaupt leiten ließ. Soweit es damit sogar hinter einer nur formelhaft begründeten Verfahrenshandhabung zurückbleibt, die das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall desselben Spruchkörpers erst unlängst beanstandet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 31 f.), ist deshalb ein bewusstes und systematisches Übergehen der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargetan.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gilt nur wenn besondere Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens besteht

OLG Hamburg
Urteil vom 07.09.2023
5 U 65/22


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nur für Fallkonstellationen gilt, bei denen von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klage – soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die örtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UWG zu bejahen. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Vorliegend wurde die Zuwiderhandlung auch in Hamburg begangen. Mit dem Begehungsort ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort gemeint (Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 14 Rn. 16). Erfolgsort ist der Ort, an dem das durch die fragliche Norm geschützte Rechtsgut nach dem Vortrag des Klägers verletzt wurde (Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 100). Bei über das Internet verbreiteten Inhalten ist der Erfolgsort überall dort, wo der Inhalt abgerufen werden kann (vgl. Scholz in BeckOK UWG, 21. Ed., § 14 Rn. 51). Ob es darüber hinaus auf den bestimmungsgemäßen Abruf ankommt (vgl. BGH GRUR 2018, 935 Rn. 18 f. – goFit; BGH GRUR 2016, 1048 Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich), kann offenbleiben, da sich das Video des Beklagten an ein bundesweites und nicht nur an ein regional begrenztes Publikum richtet.

Randnummer55
§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG steht der Zuständigkeit der Hamburger Gerichte nicht entgegen. Gem. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gilt § 14 Abs. 2 S. 2 UWG nicht für „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“. Vorliegend handelt es sich nicht um eine hiervon umfasste Rechtsstreitigkeit.

Randnummer56
a. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG enthaltene Begrenzung des „fliegenden Gerichtsstands“ einschränkend auszulegen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG – wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG – nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden sei (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11; LG Hamburg Beschl. v. 26.8.2021 – 327 O 214/21, GRUR-RS 2021, 29072 Rn. 2; LG Hamburg Urt. v. 20.04.2023 – 312 O 58/22, GRUR-RS 2023, 20801 Rn. 37; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 14 Rn. 29; Sosnitza GRUR 2021, 671 (678); vgl. auch Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 35 ff.). Andere legen die Vorschrift dahingehend aus, dass § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nur Fälle einer spezifischen Verletzung von Regelungen erfasse, die sich gerade auf spezialgesetzliche Vorgaben zu Darstellungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien bezögen, also tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 330 Rn. 3 ff.; LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff.; Doepner/Reese in BeckOK HWG, 10. Ed., HWG Einleitung Rn. 380). Wiederum andere vertreten die Ansicht, es sei eine einschränkende Auslegung (nur) dahingehend vorzunehmen, dass nur Rechtsverletzungen erfasst werden, die ausschließlich in Telemedien verwirklicht werden (LG Stuttgart Beschl. v. 27.10.2021 – 11 O 486/21, GRUR-RS 2021, 35486; Rüther, WRP 2021, 726, 731). Nach Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 14 Rn. 21a und 21b, sei eine mit Blick auf § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG reduzierende Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG abzulehnen. Dies stehe allerdings einer teleologischen Reduktion in Einzelfällen, die nicht das vom Gesetzgeber adressierte Missbrauchspotential aufwiesen, nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Regelung erfasse nur Rechtsverletzungen, die ausschließlich in Telemedien verwirklicht werden, indem etwa durch den Inhalt eines im Internet angezeigten Angebots oder einer Internet-Werbung gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen werde (vgl. auch Feddersen, WRP 2021, 713, 718). Schließlich wird zum Teil eine Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm insgesamt abgelehnt (OLG Düsseldorf GRUR 2022, 183 Rn. 36 ff.; OLG Düsseldorf GRUR 2021, 984 Rn. 19 ff., wobei das Gericht es offenlässt, ob die Auffassung zutrifft, dass Rechtsverletzungen nicht erfasst werden, die nicht ausschließlich in Telemedien verwirklicht werden; Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 85; vgl. auch Scholz in BeckOK UWG, 21. Ed., § 14 Rn. 60).

b. Nach Auffassung des Senats ist § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist.

Zwar lässt der Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG bei isolierter Betrachtung eine solche Beschränkung der Ausnahme vom fliegenden Gerichtsstand nicht erkennen. Auch ist bei einer systematischen Betrachtung festzustellen, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG vom Wortlaut des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG abweicht, wonach der Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen ist bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.

Allerdings ergibt sich aus der Historie der Gesetzesentstehung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine Auslegung, wonach jedenfalls solche Fälle von Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist.

Während § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 17.05.2019 bereits den Wortlaut aufwies, dass der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 13 Abs. 3 UWG für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen ist bei „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“, lautete § 14 Abs. 2 UWG-E in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung vom 17.05.2019 noch:

„Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nur wenn sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Das Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde, ist ferner zuständig, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“

In der Begründung hierzu hieß es u.a., dass der „fliegende Gerichtsstand“ eine Benachteiligung für den Beklagten darstelle, weil sich der Kläger ein Gericht in seiner Nähe aussuchen könne oder ein Gericht, das eher in seinem Sinn über den Streitwert entscheide. Für Abgemahnte bedeute eine angedrohte Klage an einem weit entfernten Gericht eine Belastung, die sie oft dazu bewege, sich nicht gegen die Forderungen zu wehren und die geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen (BT-Drs. 19/12084, S. 35).

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hielt die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes für zu weit und schlug dem Bundestag daher die Fassung des § 14 Abs. 2 UWG vor, die letztlich auch Gesetz wurde (BT-Drs. 19/22238, S. 8; vgl. auch Lerach, jurisPR-WettbR 3/2021 Anm. 5; Motejl/Rosenow, WRP 2021, 699 (703 f.)). Im Bericht des Ausschusses heißt es, dass die Änderungen auf einem Änderungsantrag beruhen, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben. Die Begründung zu der geänderten Fassung lautet:

„Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung wird auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße beschränkt, die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden. Da der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung grundsätzlich besteht, kann die im Regierungsentwurf enthaltene Eröffnung für Handlungen, die sich an einen örtlich begrenzten Kreis von Teilnehmern richten, entfallen. Aus diesem Grund wird die im Regierungsentwurf entfallene Beschränkung des § 14 Absatz 2 Satz 2 UWG wieder vorgesehen.“ (BT-Drs. 19/22238, S. 18).

Außerdem wird im Bericht des Ausschusses aus einer Petition der CDU/CSU-Fraktion zitiert (BT-Drs. 19/22238, S. 16). Auszugsweise heißt es:

„Entscheidend sei, dass mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag in den Fällen, in denen über potentielle Verstöße im Internet massenhaft Abmahnungen konstruiert würden, der finanzielle Anreiz genommen werde. […] Hinsichtlich des ‚fliegenden Gerichtsstandes‘ sei in der Sachverständigenanhörung sowie in vielen Gesprächen deutlich geworden, dass es durchaus Bereiche gebe, in denen beide Seiten froh seien, vor entsprechend spezialisierten Gerichten zu stehen, so dass von einer vollständigen Abschaffung abgesehen worden sei. Für die beschriebenen Fälle der rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen falle das Wahlrecht jedoch künftig weg.“

Der Berichterstatter für die CDU/CSU-Fraktion im Rechtsausschuss, Jung, führte dazu in der Bundestagsdebatte vom 10.09.2020 u.a. aus:

„Aber die Fälle, von denen wir eben gesprochen haben, die Informations- und Kennzeichnungspflichten, das, was typischerweise, vielfach im Internet passiert, da wollen wir eben dem, der nur darauf aus ist, Aufwendungsersatzansprüche, möglicherweise Vertragsstrafen auszulösen, das Abmahnrecht zu missbrauchen, nicht mehr die Möglichkeit geben, ein Gericht sich auszusuchen, das möglicherweise einmal anders entschieden hat als viele andere, und somit das Recht wieder zu missbrauchen. Deswegen glaube ich, dass wir auch da genau die richtige Trennlinie gefunden haben: den fliegenden Gerichtsstand dort erhalten, wo es Sinn macht, aber dort nicht erhalten, wo der Missbrauch stattfindet“ (Plenarprotokoll 19/173, 21743).

Die Begründung des Ausschusses für die Änderung des § 14 Abs. 2 UWG macht deutlich, dass es darum ging, die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung „auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße […], die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden“ zu begrenzen. Die Äußerungen in der Bundestagsdebatte – v.a. des Berichterstatters für die CDU/CSU-Fraktion – bringen zum Ausdruck, dass kein Unterschied gemacht wurde in Bezug auf die Beschränkung des Aufwendungsersatzes bei Abmahnungen und die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstandes, soweit es um Zuwiderhandlungen im Internet ging. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Ausschuss in seinem letztlich vom Bundestag angenommenen Vorschlag den fliegenden Gerichtsstand stärker einschränken wollte als den Aufwendungsersatz für Abmahnungen. In Bezug auf beide Bereiche hatten die Regierungsfraktionen vor allem den Fall vor Augen, dass ein Wettbewerber einen (einfachen) Verstoß verfolgt, der von einer Vielzahl potenzieller Verletzer begangen wird (vgl. Jung, GRUR 2021, 986). Dass für den Ausschuss – und damit letztlich auch für den Gesetzgeber – die Möglichkeit bestanden hätte, den Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG anzugleichen, führt zu keiner anderen Betrachtung (a.A. OLG Düsseldorf GRUR 2022, 183 Rn. 39; Rüther, WRP 2021, 726, 730), da wie ausgeführt nicht erkennbar ist, dass die Abweichung im Wortlaut der beiden Vorschriften bewusst vorgenommen wurde. Auf die Begründung zum ursprünglichen Regierungsentwurf und die darin erkennbare Intention ist nicht abzustellen, da die Regelung durch den Ausschuss entscheidend verändert wurde.

Dem genannten gesetzgeberischen Willen würde es entgegenstehen, den fliegenden Gerichtsstand für alle im Internet begangenen Verstöße auszuschließen. Angesichts des Umstands, dass mittlerweile ein Großteil des geschäftlichen Verkehrs im Internet stattfindet, würde dies einer weitgehenden Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands nahekommen, was durch die seitens des Ausschusses vorgenommene Änderung gerade verhindert werden sollte. Da es dem Ausschuss darum ging, eine Beschränkung „auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße […], die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden“ vorzunehmen, sind jedenfalls diejenigen Fälle nicht erfasst, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist.

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine entsprechende Auslegung. Dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten wird, aber im Bereich der Telemedien eine Einschränkung erfährt, ist allein mit der besonderen Missbrauchsanfälligkeit der Verfolgung entsprechender Verstöße zu begründen (so auch OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11). Mittels technischer Mittel ist es möglich, das Internet nach potentiellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und in der Folge gerichtliche Verfahren einzuleiten. Diese Missbrauchsgefahr realisiert sich vor allem in Fällen, in denen konkrete Vorgaben für die Gestaltung von (Online-)Angeboten bestehen – wie etwa bei den Impressumspflichten – und Verstöße daher ohne größeren Aufwand festgestellt werden können. In diesen Fällen würde es einen zusätzlichen Anreiz für ein massenhaftes Vorgehen darstellen, wenn der Anspruchsteller die Verfahren an einem Gerichtsstand seiner Wahl „bündeln“ könnte (so auch Jung, GRUR 2021, 986). Besteht der Grund für die unterschiedliche Behandlung von jenseits des Internets begangenen Verletzungshandlungen und „online“ begangenen Verletzungshandlungen in diesem besonderen Missbrauchspotential, so entspricht es Sinn und Zweck der Norm, diejenigen Fälle auszunehmen, in denen nicht von einem solchen Missbrauchspotential auszugehen ist.

Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, und demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung nicht entscheidend ist. Zwar kann laut BGH die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden (vgl. BGH GRUR 2019, 970 Rn. 66 – Erfolgshonorar für Versicherungsberater; BGH GRUR 2017, 1281 Rn. 40 – Großhandelszuschläge). Wie ausgeführt, entspricht es aber gerade Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 UWG, die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands auf besonders missbrauchsanfällige Fälle zu begrenzen. Indem der Ausschuss eine vom Regierungsentwurf abweichende Formulierung vorschlug, die dann auch als gesetzliche Regelung in Kraft trat, hat die sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift und der Historie der Gesetzesentstehung ergebende Auslegung im Wortlaut der Norm auch einen Ausdruck erhalten.

Im Ergebnis sind damit von der Beschränkung des Wahlrechts in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist. Ob damit von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nur Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten erfasst sind – wofür spricht, dass der Gesetzgeber ausweislich § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in diesen Fällen von einem besonderen Missbrauchspotential ausgeht –, kann vorliegend offenbleiben.

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BVerfG: Abweichen von Abmahnung und Verfügungsantrag nur bei Verlassen des alten Streitgegenstands oder neuen Sachverhaltsumständen Verstoß gegen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit

BVerfG
Beschluss vom 18.09.2023
1 BvR 1728/23


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Abweichen von Abmahnung und Verfügungsantrag nur bei Verlassen des ursprünglichen Streitgegenstands oder neuen Sachverhaltsumständen einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit begründen kann.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche Eilentscheidung wegen fehlender Rechtswegerschöpfung erfolglos

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren ergangene wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung richtet. Damit wird der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Eilantrag gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin vertreibt kleine Solaranlagen (sogenannte Balkonkraftwerke) an Endverbraucher. Sie wurde von einem Wettbewerber wegen des Vorwurfs künstlich generierter Rezensionen auf einem Online-Bewertungsportal abgemahnt. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, sich wegen Urlaubsabwesenheit ihrer Geschäftsführer erst nach Ablauf der gesetzten Frist äußern zu können. Auf Antrag des Wettbewerbers erließ das Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin, ohne diese zuvor anzuhören. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht sie einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend.

Die Beschwerdeführerin hat eine Erschöpfung des Rechtswegs nicht dargetan. Für eine ausnahmsweise direkt gegen eine einstweilige Verfügung gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit eine Verletzung prozessualer Rechte geltend gemacht wird, bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Dafür reicht es nicht aus, einen Verfahrensfehler geltend zu machen. Vielmehr müssen die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten. An der näheren Darlegung eines solchen Feststellungsinteresses fehlt es hier.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, der ihr vorhielt, auf einem Bewertungsportal im Internet künstlich generierte, nicht auf echten Kundenbeziehungen beruhende Rezensionen eingestellt zu haben.

Am Tag nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist beantragte der Wettbewerber beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Verfügungsantrag sowie in der antragsgemäß und ohne Einbeziehung der Beschwerdeführerin erlassenen einstweiligen Verfügung wurde das Unterlassungsbegehren, das in der Abmahnung noch durch Verweis auf einen Internetlink zum Profil der Beschwerdeführerin auf dem Bewertungsportal näher beschrieben worden war, unter Bezugnahme auf Bildschirmfotografien (sogenannte Screenshots) fünf einzelner Rezensionen konkretisiert.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung hätte nicht ohne ihre Anhörung im Verfahren ergehen dürfen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die gesetzlichen Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung selbst erhoben werden kann, nicht vor.

1. Bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Dafür reicht es nicht aus, einen Verfahrensfehler geltend zu machen. Vielmehr müssen die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten.

2. An der näheren Darlegung eines solchen Feststellungsinteresses fehlt es hier.

a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Anhörung im Verfahren sei wegen des von der Abmahnung abweichenden Unterlassungsbegehrens im Verfügungsantrag geboten gewesen, übergeht sie die Bedeutung der sogenannten Kerntheorie für lauterkeitsrechtliche einstweilige Verfügungen. Danach bezieht sich ein Unterlassungsgebot auf den Inhalt der zu unterlassenden Handlung und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall.

Jedenfalls fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil das mit der einstweiligen Verfügung ergangene Unterlassungsgebot, bezogen auf fünf konkrete Rezensionen, in der Sache als „Minus“ bereits in dem mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsbegehren hinsichtlich aller Rezensionen auf dem Profil der Beschwerdeführerin enthalten war.

b) Auch hinsichtlich der angeblich abweichenden Begründung des Verfügungsantrags verfehlt die Beschwerdeführerin die gebotene Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben für lauterkeitsrechtliche einstweilige Verfügungen. Danach ist eine Identität der rechtlichen Begründung nicht erforderlich; eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände und Sachverhaltsumstände neu einführt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Wettbewerber im Verfügungsantrag erstmals auf diverse Angebote von Unternehmen hingewiesen habe, bei denen die Beschwerdeführerin gefälschte Bewertungen gekauft haben soll, erschließt sich aus ihren Ausführungen nicht, inwiefern darin eine waffengleichheitsrelevante Begründungsänderung liegen soll. Denn die Mutmaßung, dass die Beschwerdeführerin die beanstandeten Rezensionen „gekauft“ habe, dient nur der Illustration des streitgegenständlichen Vorwurfs unlauteren Verhaltens durch Verwendung solcher Rezensionen, bildet aber keinen neuen Streitgegenstand.

Soweit die Beschwerdeführerin ferner damit argumentiert, dass der Verfügungsantrag länger als die Abmahnung gewesen sei, zeigt sie allein damit noch keine inhaltliche Abweichung auf.

c) Die Darlegung eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses ist vorliegend auch nicht entbehrlich. Allein die fortgesetzte Belastung durch einen einseitig erstrittenen Unterlassungstitel reicht hierzu nicht aus. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein. Dafür, dass die Beschwerdeführerin einen durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO nicht ausgleichbaren Nachteil erlitte, wenn sie die beanstandeten Rezensionen erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens wieder auf ihrem Profil auf dem verfahrensgegenständlichen Bewertungsportal einstellen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.


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OLG Celle: Streitwertangabe für lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche in der Klageschrift hat bei eindeutiger Sach- und Rechtslage keine indizielle Bedeutung

OLG Celle
Beschluss vom 07.03.2023
13 W 3/23


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Streitwertangabe für lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche in der Klageschrift bei eindeutiger Sach- und Rechtslage keine indizielle Bedeutung hat.

1. In Verfahren über Ansprüche aus dem UWG bestimmt sich der Streitwert nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 51 Abs. 2 GKG). Bei der Unterlassungsklage eines Wirtschaftsverbandes (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ist dessen Interesse im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 12 Rn. 4.8 mwN). Die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber ist anhand des drohenden Schadens zu bestimmen und hängt von den Umständen ab (aaO, Rn. 4.6). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer, die Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten, Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen, die Intensität der Wiederholungsgefahr, die sich nach dem Verschuldensgrad beurteilt, sowie die Nachahmungsgefahr (aaO).

2. Nach dieser Maßgabe sieht der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert von 5.000 € als angemessen an.

a) Das wirtschaftliche Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers ist im Streitfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände insgesamt als eher gering zu bewerten.

Es handelt sich um einen Verstoß von eher geringer Intensität. Die Beklagte hat nicht beachtet, dass aufgrund einer Änderung von § 3 Abs. 1 Satz 1 der Spielverordnung seit dem 10. November 2019 in Gaststätten nicht mehr drei, sondern nur noch höchstens zwei Geldspielgeräte zulässig sind. Für einen vorsätzlichen Verstoß ist insoweit nichts ersichtlich. Naheliegend ist vielmehr, dass die Beklagte die Änderung der Spielverordnung nicht bemerkt hatte. Zu Lasten der Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie - trotz der Abmahnung durch den Kläger - das Gerät zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht entfernt hatte. Die Abmahnfrist war allerdings kurz bemessen (unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten etwa eine Woche), sodass diese Nachlässigkeit noch nicht die Annahme eines schwereren Verstoßes rechtfertigt.

Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass durch den Verstoß bei einem gewichtigen Mitbewerber - etwa einem örtlichen Spielhallenbetreiber - ein größerer Schaden entsteht. Es ist wenig wahrscheinlich, dass das übliche Publikum einer Spielhalle in nennenswertem Umfang nicht mehr dort die Geldspielautomaten nutzt, sondern dafür das Café der Beklagten aufsucht, wenn dort nicht nur zwei, sondern drei Automaten vorhanden sind.

Bei der Bemessung des Streitwerts kann außerdem auch eine durch den Verstoß begründete Nachahmungsgefahr in Bezug auf andere Gastwirte berücksichtigt werden. Diese ist hier allerdings ebenfalls als eher gering zu bewerten, weil es wenig wahrscheinlich war, dass andere Gastronomen den nicht sonderlich auffälligen Verstoß der Beklagten zum Anlass nehmen, ebenfalls ein drittes Geldspielgerät anzubringen.

Der mit der streitgegenständlichen Regelung verfolgte Zweck der Suchtprävention wäre für die Bemessung des Streitwerts nur dann maßgeblich, wenn er sich gleichzeitig - über die vorstehend bereits berücksichtigten Umstände hinaus - auf die wirtschaftlichen Interessen des Mitbewerbers auswirken würde. Dies hat der Kläger weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich.

b) Die Streitwertangabe in der Klagschrift (§ 63 GKG) führt zu keiner anderen Beurteilung.

Zwar trifft es zu und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass der Streitwertangabe eine indizielle Bedeutung zukommen kann (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - I ZR 25/22 - Rn. 12 unter Verweis auf den Beschluss vom 20. Mai 1977 - I ZR 17/76 - juris Rn. 3). Dies ist insbesondere der Fall, wenn angenommen werden kann, dass der betreffende Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich bei der Einreichung der Klage um eine realistische Einschätzung des Streitwerts bemühen, weil die Erfolgsaussicht der Klage noch ungewiss ist und der Kläger sich bei einem Unterliegen durch eine überhöhte Streitwertangabe im Ergebnis selbst belasten könnte. Wenn hingegen - wie im Streitfall - die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und für den Kläger kein erkennbares Prozessrisiko besteht, kann seiner Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen.

Dies gilt insbesondere, wenn sich - wie hier - aus einer nachfolgenden Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt, dass seine Streitwertangabe nicht auf einer zutreffenden Berücksichtigung der für die Streitwertbemessung geltenden Rechtslage beruht. Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers irrtümlich angenommen, bei der Bemessung des Streitwerts seien zusätzlich zu den wirtschaftlichen Interessen eines gewichtigen Wettbewerbers auch Suchtprävention und Spielerschutz zu berücksichtigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: