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VG Karlsruhe: Verbot für Vertrieb von Sägemehlkeksen - Zutat Sägemehl für Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignet

VG Karlsruhe
Urteil vom 21.12.2020
3 K 2148/19

Das VG Karlsruhe hat ein Verbot für den Vertrieb von Sägemehlkeksen bestätigt. Diese Kekse mit der Zutat Sägemehl sind, wie das Gericht ausführt, für den Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Karlsruhe: Sägemehl kein zulässiger Bestandteil von Keksen

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage des Inhabers eines Versandhandels (Kläger) gegen eine lebensmittelrechtliche Verfügung der Stadt Karlsruhe (Beklagte) abgewiesen, mit der ihm untersagt worden war, von ihm selbst hergestellte und auch so genannte Sägemehlkekse zu vertreiben.

Der Kläger hatte die Sägemehlkekse seit etwa 20 Jahren hergestellt und vertrieben und hierbei Sägemehl auch als Zutat angegeben. Er hatte sich schon 2004 in dieser Angelegenheit schriftlich an die Beklagte gewandt, aber keine Antwort erhalten. Im Jahr 2017 ließ die Beklagte eine Probe der Kekse untersuchen und untersagte ihm im weiteren Verlauf das Inverkehrbringen der Kekse. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der jetzt abgewiesenen Klage.

Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, er verwende ausschließlich mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl. Es handle sich um ein pflanzliches Produkt, das ähnlich wirke wie Getreidekleie. In Notzeiten sei in Lebensmitteln Mehl durch Sägemehl ersetzt worden. Backrezepte mit Sägemehl fänden sich aber auch zu normalen Zeiten.

Dem ist die 3. Kammer nicht gefolgt. Die Kekse dürften nicht in Verkehr gebracht werden, weil es sich dabei nicht um sichere, sondern zum Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignete Lebensmittel handle. Das konkret vom Kläger verwendete Sägemehl sei ein Füll- und Trägerstoff für technische Anwendungen und werde noch nicht einmal im Futtermittelbereich eingesetzt. Weiter sei das vom Kläger als Zutat verwendete Sägemehl als Lebensmittel neuartig, ohne aber auf der Positivliste für zugelassene neuartige Lebensmittel nach der sog. Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union aufgeführt zu sein. So sei weder eine Verwendung von Sägemehl für den menschlichen Verzehr in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union belegt noch eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel. Dies folge insbesondere nicht aus der Verwendung in Notzeiten oder im Rahmen einer speziellen Ernährungslehre.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu stellen (3 K 2148/19)



EuGH: Unionsregelungen zur Angabe des Ursprungslands bzw Herkunftsorts von Lebensmitteln dürfen durch zusätzliche nationale Regelungen ergänzt werden

EuGH
Urteil vom 01.10.2020
C-485/18
Groupe Lactalis / Premier ministre u. a.


Der EuGH hat entschieden, dass die Unionsregelungen zur Angabe des Ursprungslands bzw. Herkunftsorts von Lebensmitteln durch zusätzliche nationale Regelungen aus Gründen des Verbraucherschutzes oder zum Schutz gewerblicher Schutzrechte ergänzt werden dürfen.

Die Pressemitteilung des EUGH

Die Unionsregelung zur Harmonisierung der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln, u. a. von Milch, steht dem Erlass nationaler Vorschriften, mit denen bestimmte zusätzliche Ursprungsoder Herkunftsangaben vorgeschrieben werden, nicht entgegen

Der Erlass solcher Vorschriften ist allerdings nur dann möglich, wenn – neben anderen Voraussetzungen – eine nachweisliche Verbindung zwischen dem Ursprung oder der Herkunft eines Lebensmittels und bestimmten Qualitäten des Lebensmittels besteht.

Die Gesellschaft Groupe Lactalis hat gegen den Premierminister, den Justizminister, den Minister für Landwirtschaft und Ernährung sowie den Minister für Wirtschaft und Finanzen (Frankreich) eine Klage auf Nichtigerklärung eines Dekrets erhoben, mit dem u. a. vorgeschrieben wird, bei vorverpackten Lebensmitteln in der Etikettierung die französische, die europäische oder die nicht europäische Herkunft von Milch und als Zutat verwendeter Milch anzugeben. Sie trägt u. a. vor, dass dieses Dekret gegen die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel verstoße.

Der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung vorgelegt.
Erstens möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob diese Verordnung es den Mitgliedstaaten gestattet, Vorschriften zu erlassen, die zusätzliche verpflichtende Angaben in Bezug auf den Ursprung oder die Herkunft von Milch oder als Zutat verwendeter Milch vorschreiben.

Dazu führt der Gerichtshof aus, dass die Verordnung im Wege einer harmonisierten Regelung die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln – mit Ausnahme bestimmter Kategorien von Fleisch – und somit u. a. von Milch und als Zutat verwendeter Milch vorsieht, soweit es um Fälle geht, in denen ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher möglich wäre.

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass diese Harmonisierung es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Vorschriften zu erlassen, die zusätzliche verpflichtende Ursprungs- oder Herkunftsangaben vorsehen, wenn diese die in der Verordnung aufgezählten Voraussetzungen beachten: Zum einen müssen die betreffenden Angaben aus einem oder mehreren der folgenden Gründe gerechtfertigt sein: Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen und eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb. Zum anderen können sie nur dann erlassen werden, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht und die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst.

Was zweitens diese Anforderungen betrifft, führt der Gerichtshof aus, dass sie nacheinander zu prüfen sind. In einem ersten Schritt ist so zu prüfen, ob nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des betreffenden Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Ist diese Verbindung nachgewiesen, ist noch – und erst in einem zweiten Schritt – festzustellen, ob die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst. Folglich kann die Beurteilung dieser nachweislichen Verbindung nicht auf der Grundlage subjektiver Kriterien erfolgen, die sich auf die Bedeutung der Assoziation beziehen, die die Mehrheit der Verbraucher zwischen bestimmten Qualitäten des betreffenden Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft herstellen kann.

Was schließlich drittens den Begriff „Qualitäten“ von Lebensmitteln betrifft, legt der Gerichtshof dar, dass sich dieser Begriff ausschließlich auf die Qualitäten bezieht, die mit dem Ursprung oder der Herkunft eines bestimmten Lebensmittels zusammenhängen und es demzufolge von Lebensmitteln mit einem anderen Ursprung oder einer anderen Herkunft unterscheiden. Dies ist indessen bei der Transporteignung eines Lebensmittels und seiner fehlenden Anfälligkeit gegenüber den Risiken eines unterwegs eintretenden Verderbs nicht der Fall. Diese Merkmale können daher bei der Beurteilung einer eventuell „nachweislich [bestehenden] Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft“ nicht zum Tragen kommen und stellen damit auch keine zulässige Grundlage dafür dar, eine Ursprungs- oder Herkunftsangabe für das betreffende Lebensmittel vorzuschreiben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Sauber und lecker zugleich - Wettbewerbsverstoß durch fehlende Kennzeichnung eines dual-use Essigprodukts nach Biozid-Verordnung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 31.8.2020
6 W 85/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eines dual-use Essigprodukt nicht nach der Biozid-Verordnung gekennzeichnet wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Sauber und lecker zugleich ? OLG zur Kennzeichnung von dual-use Essig-Produkten

Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt den Anforderungen der Biozid-Verordnung, wenn es auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, überwiegend jedoch nicht für Lebensmittelzwecke (hier: Reinigung) bestimmt ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte deshalb mit heute veröffentlichten Beschluss Werbung und Produktaufmachung der Herstellerin von so genannten dual-use Produkten.

Die Antragsgegnerin vertreibt unter anderem zwei Essig-Produkte, die als „dual-use“-Produkte sowohl zur Reinigung als auch als Lebensmittel eingesetzt werden können. Es handelt sich um chemische Gemische, die jedenfalls aus Wasser und Essigsäure (7,5%) bzw. aus Wasser, Essigsäure (10 %) und Zitronensäure bestehen. Die Verpackungen der Produkte enthielten keine Hinweise auf die Biozid-Verordnung und das ChemieG.

Die Antragstellerin vertreibt Reinigungsmittel. Sie nimmt im Eilverfahren die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, da Werbung und Produktaufmachung Verstöße u.a. gegen die Biozid-Verordnung und das ChemieG enthielten. Das Landgericht wies diesen Antrag zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Antragsgegnerin verstoße mit der gewählten Produktaufmachung gegen die Biozid-Verordnung. Bei dem Produkt handele es sich um ein Biozid. Der Begriff sei weit auszulegen. „Entscheidend ist nicht Zusammensetzung oder Herstellung, sondern nur, ob die fragliche Substanz chemisch oder biologisch auf den Schadorganismus wirkt und vom Hersteller hierzu bestimmt ist“, begründet das OLG. Das hier zu beurteilende Produkthabe zwei Verwendungszwecke: Reinigung und Lebensmittel. Abzustellen sei hier auf die überwiegende Zweckbestimmung. Dafür spreche der Schutzzweck der Biozid-Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt. Die überwiegende Zweckbestimmung liege hier darin, als Reinigungsmittel eingesetzt zu werden. Dafür spreche die Gestaltung des Flaschenetiketts, „die nicht etwa...durch einen appetitlich angerichteten Salat Assoziationen an Lebensmittel auslöst, sondern vielmehr durch eine blitzblanke, offensichtlich gerade gereinigte Küche auf ein Reinigungsmittel hinweist.“ Auch die Flaschenform sei typisch für Reinigungsmittel. Schließlich weise der rückseitige Text ebenfalls ganz überwiegend auf die Reinigungsfunktion hin, wonach etwa 99 % aller Bakterien, Schimmelpilze und speziellen Viren beseitigt werden könnten. Die Hinweise auf Lebensmittel träten demgegenüber deutlich zurück und beschränkten sich auf den Halbsatz, dass das Spray sich „nicht nur für leckere Salatdressings“ eigne. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.8.2020, Az. 6 W 85/20
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.6.2020, Az. 3/8 O 53/20)


BGH legt EuGH vor: Darf sich Kalorienangabe auf Vorderseite einer Müsliverpackung auf Mischportion von Milch und Müsli beziehen - Dr. Oetker Vitalis Knuspermüsli

BGH
Beschluss vom 23.07.2020
I ZR 143/19


Der BGH hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die Kalorienangabe auf der Vorderseite einer Müsliverpackung auf eine Mischportion von Milch und Müsli beziehen darf oder die Kalorienangabe für eine reine Portion des Müslis anzugeben ist.

Tenor der Entscheidung:

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2020 [... ] beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission,
der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 18; im Weiteren: Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV dahin auszulegen, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist ?

2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Meint die Wortfolge "je 100 g" in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV allein
100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder aber - zumindest auch - 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels ?

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zu Darstellung spezieller und allgemeiner gesundheitsbezogener Angaben auf der Verpackung - B-Vitamine II

BGH
Urteil vom 25.06.2020
I ZR 162/16
B-Vitamine II
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Abs. 3; UWG § 3a


(Siehe auch zum Thema EuGH: Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 HCVO und zum Umfang des wissenschaftlichen Nachweises auf allgemeine Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels)

Leitsätze des BGH:

a) Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension.

b) In seiner materiellen Dimension erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert.

c) Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe.

d) Können die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird.

e) Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Werbung für Mundspüllösung mit Abbildung eines stilisierten Coronavirus nebst Hinweis "99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA"

LG Düsseldorf
Beschluss vom 27.04.2020
43 O 39/20


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn Mundspüllösungen mit der Abbildung eines stilisierten Coronavirus nebst Hinweis "99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA" beworben wird. Die Wettbewerbszentrale hatte gerichtliche Schritte eingeleitet.


LG Essen: Wettbewerbswidrige Werbung mit Slogan "Volle Power für Ihr Immunsystem" zusammen mit Abbildung einer Figur die Coronaviren abwehrt

LG Essen
Beschluss vom 27.04.2020
43 O 39/20


Das LG Essen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn mit dem Slogan "Volle Power für Ihr Immunsystem" zusammen mit der Abbildung einer Figur, die Coronaviren abwehrt, geworben wird. Die Wettbewerbszentrale hatte gerichtliche Schritte eingeleitet.

LG Gießen: Wettbewerbswidrige Werbung mit Werbeaussage "Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können"

LG Gießen
Beschluss vom 06.04.2020
8 O 16/20


Das LG Gießen hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung mit der Werbeaussage "Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können" unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist. Die Wettbewerbszentrale hatte gerichtliche Schritte eingeleitet.

BGH: Champignons dürfen mit "Ursprungsland Deutschland" gekennzeichnet werden auch wenn sie erst kurz vor der Ernte nach Deutschland verbracht werden

BGH
Urteil vom 16.01.2020
I ZR 74/16
Kulturchampignons II
VO (EG) 1234/2007 Art. 113a Abs. 1; VO (EU) Nr. 1308/2013 Art. 76 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 23; VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 60 Abs. 1; VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; RL 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1, 8; LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat in Umsetzung der EuGH-Entscheidung (siehe dazu EuGH: Champignons dürfen mit "Ursprungsland Deutschland" gekennzeichnet werden auch wenn sie erst kurz vor der Ernte nach Deutschland verbracht werden ) entschieden, dass Champignons mit "Ursprungsland Deutschland" gekennzeichnet werden dürfen, auch wenn sie erst kurz vor der Ernte nach Deutschland verbracht werden. Die Kennzeichnungsvorschriften schließen nach Ansicht des BGH eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG aus, auch wenn die Bezeichnung von Verbrauchern missverstanden werden kann.

Leitsätze des BGH:

a) Das kennzeichnungsrechtliche Irreführungsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF sowie § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV) findet auf die Ursprungsangabe für ein Lebensmittel, die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschrieben ist, keine Anwendung. Es dürfen im Falle einer solchen Angabe keine aufklärenden Zusätze verlangt werden, um einer etwaigen Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken.

b) Das nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugebende Ursprungsland von in Deutschland geernteten Kulturchampignons ist das Ernteland, auch wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

c) Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG scheidet aus, wenn gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften eine bestimmte Bezeichnung vorschreiben und das so gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Kriterien entspricht. In einem solchen Fall genießt das Kennzeichnungsrecht Normvorrang und ist eine unlautere Irreführung auch dann nicht anzunehmen, wenn relevante Teile des Verkehrs die verwendete Bezeichnung falsch verstehen.

BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - I ZR 74/16 - OLG Stuttgart - LG Ulm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




EuGH: Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 HCVO und zum Umfang des wissenschaftlichen Nachweises auf allgemeine Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels

EuGH
Urteil vom 30.01.2020
C‑524/18
Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG gegen Queisser Pharma GmbH & Co. KG


Tenor der Entscheidung:

1. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Anforderung, wonach jedem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sein muss, nicht erfüllt ist, wenn die Vorderseite der Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit enthält, während sich die spezielle gesundheitsbezogene Angabe, die diesem Verweis beigefügt sein soll, nur auf der Rückseite der Umverpackung befindet und es keinen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf den Bezug zwischen den beiden Angaben gibt.

2. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 107/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen. Dafür reicht es aus, dass diesen Verweisen spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung beigefügt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Freiburg: ALDI darf in Italien geerntete Bio-Äpfel nicht mit dem Hinweis versehen dass diese aus Deutschland stammen

LG Freiburg
Urteil vom 14.01.2020
12 O 88/19 KfH


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ALDI in Italien geerntete Bio-Äpfel nicht mit dem Hinweis versehen darf, dass diese aus Deutschland stammen. Die Äpfel waren lediglich in Deutschland verpackt worden. Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

LG Berlin: Wettbewerbsverstoß durch Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels als "Hangover Shot"

LG Berlin
Urteil vom 18.06.2019
103 O 32/19


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels als "Hangover Shot" vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht gemäß §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV und § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ein Unterlassungsanspruch zu. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Nach Art. 7 Abs. 4 LMIV gilt das auch für die Werbung. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verbietet es, Lebensmittel, die den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 LMIV, nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

Der Verkehr versteht die Bezeichnung „Hangover Shot“ dahingehend, dass das beworbene Nahrungsergänzungsmittel zum Einnehmen gegen einen „Kater“ bestimmt ist. Mit „Kater“ wird umgangssprachlich die Folge einer Alkoholvergiftung bezeichnet. Damit handelt es sich bei einem „Kater“ um eine Krankheit, deren Behandlung das Nahrungsergänzungsmittel dienen soll. Gleiches wird mit den Aussagen gemäß 1.b) und c) des Tenors ausgedrückt. Auch diese nehmen Bezug auf in den geschilderten Situationen häufig erfolgenden Alkoholkonsum und den darauf folgenden „Kater“.

Zugleich liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VO EG 1924/2006 vor. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel verboten, sofern sie nicht nach Art. 13 VO EG 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Gesundheitsbezogene Angaben sind alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Die Bezeichnung „Hangover Shot“ wird dahingehend verstanden, dass mit der Einnahme des Mittels einem „Kater“ vorgebeugt oder dieser gelindert oder beseitigt werden könne. Mit den Aussagen gemäß 1.b) und c) des Tenors wird eine regenerierende und energetisierende Wirkung, also eine gesundheitsfördernde Wirkung behauptet."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Rostock: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Fruchtnektar als Fruchtsaft beworben wird

OLG Rostock
Urteil vom 25.09.2019
2 U 22/18


Das OLG Rostock hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Fruchtnektar als Fruchtsaft beworben wird. Nektar enthält einen höheren Wasseranteil als Fruchtsaft.


BGH: Rechtsprechungsänderung - Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung setzt nicht voraus dass die Listen nach Art. 13 und 14 HCVO erstellt sind - Gelenknahrung

BGH
Urteil vom 19.09.2019
I ZR 91/18
Gelenknahrung
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 3

Der BGH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung nicht voraussetzt, dass die Listen nach Art. 13 und 14 HCVO erstellt sind. Das Gericht hat im vorliegenden Rechtsstreit um Werbeaussagen für eine "Gelenknahrung" einen Wettbewerbsverstoß bejaht.

Leitsatz des BGH:

Die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 14 bis 16 - Vitalpilze; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 38 - Monsterbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 31 - RESCUE-Produkte I).

BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 - OLG Celle - LG Lüneburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Alkoholbedingter Kater ist eine Krankheit - unzulässige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel mit Aussage dass diese einem Kater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.9.2019
6 U 114/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein alkoholbedingter Kater als Krankheit zu qualifizieren ist. Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln mit dem Hinweis, dass diese einem alkoholbedingten Kater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern stellt - so das Gericht - einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die LMIV dar.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OLG Frankfurt am Main: "Kater" als Krankheit

Ein Alkoholkater stellt eine Krankheit dar. Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, verstoßen damit gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte vertreibt und bewirbt zwei Nahrungsergänzungsmittel, deren Verzehr dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die Wirkungen des Katers lindern soll. Die Produkte sind in Form eines pulverförmigen Sticks („Drink“) und einer trinkfähigen Mischung („Shot“) erhältlich. Sie werden von der Beklagten umfangreich beworben, unter anderem mit den Aussagen: „Anti Hangover Drink“ bzw. „Anti Hangover Shot“, „Natürlich bei Kater“, „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“.

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Regel des unlauteren Wettbewerbs gehört. Er wendet sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. „Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“, betont das OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Eine Aussage sei krankheitsbezogen, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitrage. Hier suggerierten die untersagten Aussagen den „angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge Verbraucher handelt, die beim Feiern Alkohol konsumieren, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen.“

Bei einem „Kater“ bzw. „Hangover“ handele es sich auch um eine Krankheit. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff weit auszulegen. „Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen“, fasst das OLG zusammen und konkretisiert „auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit, die geheilt, dass es beseitigt oder gemindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, rechnet zum Begriff der Krankheit“. So seien Kopfschmerzen eine Krankheit, nicht aber natürliche physiologische Zustände.

Hier werde der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. „Sie treten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsum von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein“, begründet das OLG. Nicht maßgeblich sei, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürften. Die von der Beklagten vorgelegten Gutachten bestätigten die Einschätzung, dass es sich beim Kater um eine Krankheit handele. Dafür spreche bereits, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff, nämlich „Veisalgia“, gebe.

Die Beklagte könne sich auch nicht drauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health Claim-VO (HCVO) genehmigten Claims darstelle. Der von ihr in Bezug genommene Claim habe mit der hier geschilderten Katersymptomatik nichts zu tun.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.9.2019, Az. 6 U 114/18
(vorausgehend Landgericht, Urteil vom 8.6.2018, Az. 3/10 O 67/17)

Erläuterungen:
Artikel 7 LMIV Lauterkeit der Informationspraxis
(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/ oder Nährstoffe;

d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

(3) Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.