Skip to content

LG Berlin: Lebensmittelkennzeichnung muss nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV regelmäßig in deutscher Sprache erfolgen

LG Berlin
Urteil vom 22.05.2014
52 O 286/1


Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) sieht in § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV vor, dass die Kennzeichnung (wie u. a. die Verkehrsbezeichnung, das Zutatenverzeichnis und das Mindesthaltbarkeitsdatum) in deutscher Sprache erfolgen muss. Eine Ausnahme ist nur dann vorgesehen, wenn die Angaben in einer anderen, leicht verständlichen Sprache angegeben werden und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt ist.

Das Landgericht Berlin hat ausgeführt, dass die Bezeichnungen „Galette au Beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“, „Viandox - un gout inimitable“ sowie „Marmite – yeast extract“ keine für Deutsche verständlichen Verkehrsbezeichnungen der Produkte darstellen. Des Weiteren sei ein französischsprachiges Zutatenverzeichnis nicht in einer für Deutsche leicht verständlichen Sprache ausgewiesen. Im Ergebnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Kenntnis der französischen Sprache bei den die Feinkostabteilung des Kaufhauses aufsuchenden Verbrauchern vorhanden sei. Zu dem Umstand, dass das englischsprachige Zutatenverzeichnis beim Produkt „Marmite“ durch ein französischsprachiges ersetzt wurde, führte das Gericht aus: „Offenbar sollte den Franzosen ein englischsprachiges Zutatenverzeichnis nicht zugemutet werden, wohl aber den Deutschen ein französischsprachiges“.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: