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BGH: Recht zur Änderung des Programmangebots in PayTV-AGB unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2007 III ZR 247/06 entschieden, dass folgende Klauseln in den AGB eines PayTV-Anbieters unzulässig sind:

"1.3… 2 Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …

3.61 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. …

6.51 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."

Damit schreibt der BGH seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Leistungs- und Preisanpassungsklauseln fort. Erst kürzlich hatte sich der BGH mit Urteil vom 11. 10.2007 - III ZR 63/07 mit entsprechenden Klauseln in Provider-AGB befasst und dort ein einseitiges Preis- bzw. Leistungsbestimmungsrecht für unwirksam erklärt.

BGH, Urteil vom 15. November 2007 III ZR 247/06

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



"BGH: Recht zur Änderung des Programmangebots in PayTV-AGB unwirksam" vollständig lesen

BGH: Vertragsanpassungsklauseln in Provider AGB regelmäßig unwirksam - Zustimmungsfiktion nach 6 Wochen unzulässig

BGH, 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07
BGB § 307 Abs. 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit Vertragsanpassungsklauseln in den AGB eines großen Internetproviders befasst. Völlig zu Recht kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass einseitige Vertragsanpassungsklauseln jedenfalls ohne eindeutige Konkretisierung in der Klausel unzulässig sind. Nur in engen Ausnahmefällen bei berechtigten Interessen des Anbieters und entsprechender Konkretisierung in der Klausel, können derartige Regelungen in den AGB zulässig sein. Unzulässig ist zudem, eine Regelung wonach Anpassungen der AGB bzw. Leistungs- und Produktbeschreibung wirksam werden, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung widerspricht.

Leitsatz:
Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupas­sen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wo­chen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehen­den Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."


BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main


Auszug aus dem BGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Vertragsanpassungsklauseln in Provider AGB regelmäßig unwirksam - Zustimmungsfiktion nach 6 Wochen unzulässig" vollständig lesen