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BKartA: Kein kartellrechtliches Verfahren gegen Google im Zusammenhang mit Leistungsschutzrecht - Beschwerde der VG Media

Das Bundeskartellamt wird kein kartellrechtliches Verfahren gegen Google im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht einleiten. Die Verwertungsgesellschaft VG Media hatte das Bundeskartellamt eingeschaltet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

"Beschluss des Bundeskartellamts zum Streit um das Leistungsschutzrecht

In dem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media und dem Unternehmen Google hat das Bundeskartellamt entschieden, dass wegen des bisherigen Verhaltens von Google in dem Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutzrechts der Verleger kein Verfahren eingeleitet wird.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:„Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts. Darüber haben vor allem die Zivilgerichte zu entscheiden. Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten. Wir gehen davon aus, dass eine Veränderung der Ergebnisliste durch Google, die über die reine Relevanz für die Suchanfrage hinausgeht, aufgrund der Marktstärke des Unternehmens eine sachliche Rechtfertigung erfordern würde. In diesem Fall war ein solcher Grund allerdings gegeben. Wir haben Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte.“

Die Prüfung des Bundeskartellamts erfolgte im Anschluss an eine Beschwerde der VG Media gegen das Verhalten von Google im Zusammenhang mit dem zum 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Nach dem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte (sog. Snippets) hinausgeht. Im Sommer 2014 hatte VG Media ein zivilrechtliches Verfahren gegen Google angestrengt. Daraufhin kündigte Google an, Suchergebnisse für die Webseiten der von VG Media im Rahmen des Rechtsstreits vertretenen Verlage nur noch verkürzt anzuzeigen, wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Google rechtfertigte diese Vorgehensweise mit dem Risiko, aus einer etwaigen Verletzung des Leistungsschutzrechts in Anspruch genommen zu werden.

Das Bundeskartellamt sieht in diesem Vorbringen eine sachliche Rechtfertigung für das Verhalten von Google gegenüber den Verlegern. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen. Das Bundeskartellamt hat deshalb kein förmliches Verfahren gegen Google wegen einer möglichen Diskriminierung der VG Media eingeleitet.

Das Vorgehen des Bundeskartellamtes erfolgte in engem Kontakt mit der Europäischen Kommission.

Andreas Mundt: „Es gibt keine Überschneidung zwischen diesem speziell gelagerten Fall und dem laufenden Google-Verfahren der Kommission. Die von EU-Kommissarin Vestager in diesem Verfahren eingeschlagene Richtung kann ich nur unterstützen.“

2010 hatten mehrere nationale Wettbewerbsbehörden – darunter auch das Bundeskartellamt – sich entschieden, verschiedene Beschwerden gegen Google an die Europäische Kommission abzugeben, um die grenzübergreifenden Fragestellungen in einem Verfahren zu bündeln. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.



Bundeskartellamt: Beschwerde der VG Media bietet keine hinreichende Basis für Einleitung eines förmlichen Missbrauchsverfahrens gegen Google

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

"Beschwerde der VG Media bietet keine hinreichende Basis für Einleitung eines förmlichen Missbrauchsverfahrens gegen Google

Das Bundeskartellamt bestätigt auf Nachfrage, dass das Bundeskartellamt auf Basis der von VG Media eingereichten Beschwerde keine hinreichenden Ansatzpunkte sieht, um gegen Google ein förmliches Missbrauchsverfahren einzuleiten.

Das Bundeskartellamt beobachtet unabhängig von der Beschwerde von VG Media das konkrete Verhalten und die belegbaren Reaktionen von Google auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts durch die einzelnen Verlage oder die VG Media aus kartellrechtlicher Sicht und wird gegebenenfalls die Einleitung eines Verfahrens gegen Google von Amts wegen prüfen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Erforderlich für die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ist stets ein hinreichender Anfangsverdacht. Die Beschwerde der VG Media konnte diesen nicht begründen.“

Die Beschwerde von VG Media richtet sich gegen das Verhalten von Google im Kontext des zum 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrechtes für Presseverleger. Nach diesem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte hinausgeht. Im Einzelnen ist die konkrete Reichweite des Leistungsschutzrechts derzeit streitig. Die von VG Media in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe beschränken sich überwiegend darauf, auf die Möglichkeit von Kartellrechtsverstößen durch Google hinzuweisen, wenn Verlage sich bei dem Dienst Google News auf dieses Leistungsschutzrecht berufen. Sie knüpfen aber nicht an ein konkretes Verhalten von Google an. Dies gilt auch für den Beschwerdevorwurf, dass Google den Presseverlagen bei der Listung von Suchergebnissen in der allgemeinen Google-Suche Nachteile zufüge, um sie zu einem Verzicht auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts zu zwingen."


BGH-Entscheidung zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Universitäten auf elektronischen Lernplattformen liegt im Volltext vor - Meilensteine der Psychologie

BGH
Urteil vom 11.November 2013
I ZR 76/12
Meilensteine der Psychologie
UrhG § 52a Abs. 1 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten" über die Entscheidung berichtet.



Leitsatz des BGH:

a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.

b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen.

c) Die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen.

d) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen
ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zum Leistungsschutzrecht an einzelnen Filmbildern liegt vor - Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR

BGH
Urteil vom 6. Februar 2014
I ZR 86/12
Peter Fechter
UrhG § 72; BGB § 242


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Urheberrecht an Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR - Leistungsschutzrecht an einzelnen Filmbildern nach § 72 UrhG umfasst Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Bilder in Form des Films.

b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Urheberrecht wie auch sonst im Immaterialgüterrecht und im Wettbewerbsrecht allein, dass der Rechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Cafe [zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt]; Fortführung von BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 I ZR 63/75, BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte).

c) Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren; nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (Bestätigung
von BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52 Sherlock Holmes; BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte).

d) Eine Abkürzung der für Ansprüche wegen Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts oder wegen Eingriffs in den Zuweisungsgehalt eines solchen Rechts gemäß § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB geltenden dreijährigen Verjährungsfrist durch Verwirkung kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 EnZR
23/09, NJW 2011, 212 - Stromnetznutzungsentgelt IV; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012,
3569; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13).

BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidungf finden Sie hier:

BGH: Urheberrecht an Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR - Leistungsschutzrecht an einzelnen Filmbildern nach § 72 UrhG umfasst Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 86/12
Peter Fechter

Die Pressemitteilung des BGH:


"Bundesgerichtshof zum Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG an einzelnen Filmbildern das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasst.

Der Kameramann Herbert Ernst hatte am 17. August 1962 das Sterben und den Abtransport des Peter Fechter, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charly angeschossen worden war, von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gefilmt.

Die Kläger behaupten, Herbert Ernst habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme eingeräumt; die beklagte Rundfunkanstalt habe diese Aufnahme ohne ihre Zustimmung unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau gesendet. Sie haben die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt und sodann Klage auf Unterlassung und Wertersatz erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, nachdem Herbert Ernst über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter wiederholt gesendet worden seien.

Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13. August 2010 kann - so der Bundesgerichtshof - nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden. Dem steht entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist. Gegenüber dem Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht für unberechtigte Nutzungen der Filmaufnahmen kann die Beklagte sich dagegen - so der BGH weiter - zwar grundsätzlich mit Erfolg auf Verwirkung berufen; denn sie durfte im Blick auf die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Da die Verwirkung aber nicht zu einer Abkürzung der (kurzen) Verjährungsfrist von drei Jahren führen darf, sind lediglich bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr gehemmt werden konnte.

Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 1. Januar 2008 scheitern nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst - wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat - das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Kläger - wie sie behaupten - Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind."



BGH: Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

BGH
Urteil vom 28.11.2013
I ZR 76/12
Meilensteine der Psychologie


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
[...]
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der BGH - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


Leistungsschutzrecht für Presseverleger kommt zum 01.08.2013 - Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das umstrittene und zu Recht gescholtene Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird am 01.08.2013 in Kraft treten. Das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 23 vom 14.05.2013

Gesetzentwurf Leistungsschutzrecht für Presseverleger Stand 27.08.2012 - LSR

Der neue Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger mit Stand vom 27.08.2012 liegt inzwischen vor:

Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Stand 27.08.2012

Nach dem neuen Entwurf treffen die neuen Regelungen nunmehr Anbieter von Suchmaschinen und (neu) gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger - zweiter Referentenentwurf (Stand 27.07.12) der geplanten §§ 87f Urhg - 87h UrhG mit Begründung als PDF verfügbar

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BMJ: Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse soll nur Suchmaschinen betreffen - neuer Gesetzesentwurf" über den neuen Referentenentwurf berichtet. Der Entwurf mit dem Stand 27.07.2012 ist nun auch als PDF-Datei im Internet verfügbar. Entscheidend ist die neue Einschränkung in § 87g Abs. 4 Satz 1: "Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt."

Die geplanten Vorschriften (Stand 27.07.2012) finden Sie hier:


"Leistungsschutzrecht für Presseverleger - zweiter Referentenentwurf (Stand 27.07.12) der geplanten §§ 87f Urhg - 87h UrhG mit Begründung als PDF verfügbar" vollständig lesen

BMJ: Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse soll nur Suchmaschinen betreffen - neuer Gesetzesentwurf

Wie heise.de berichtet, hat das BMJ einen neuen Entwurf für die Einführung eines Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse vorgelegt. Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Wiedergabe von Presseerezugnissen in Suchmaschinen (zum alten und völlig missglückten Entwurf siehe "BMJ: Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage").




BMJ: Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage

Das BMJ hat den Referentenentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage vorgelegt. Dieses politisch wie rechtlich hochumstrittene Thema hat nun eine weitere Diskussionsgrundlage erhalten.

Im Entwurf heißt es zum Gestzzweck:
"Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden."

Die geplanten Vorschriften finden Sie hier:
§§ 87f - 87h UrHG

Den Gesetzentwurf nebst Begründung finden Sie hier:
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Leistungsschutzrecht für Presseverlage - Referentenentwurf der gelpanten §§ 87f Urhg - 87h UrhG

Das UrhG soll durch einen neuen Abschnitt 7 ergänzt werden. Der Referentenentwurf (Stand 13.06.2012) sieht folgende Vorschroft vor:

Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers

§ 87f Presseverleger


(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken
öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

BGH: Zum Schadensersatz bei Ausstrahlung von Filmaufnahmen durch einen Nachrichtensender ohne Zustimmung des Urhebers

BGH
Urteil vom 25. März 2010
I ZR 122/08
Werbung des Nachrichtensenders
UrhG § 94 Abs. 1 Satz 1, §§ 95, 97 Abs. 1 v. 9.9.1995; BGB § 242

Leitsatz des BGH


Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert.
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08 - OLG Hamm
LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: