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OLG Hamm: Keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching wenn Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht

OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 15.10.2025
12 U 63/25

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching vorliegt, wenn der Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zwischen den Parteien ist anlässlich des per Videotelefonat geführten Gesprächs vom 14.10.2021 ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB geschlossen worden.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in diesem Gespräch eine Einigung der Parteien über die essentialia negotii stattgefunden hat. Die Einwände der Berufung hiergegen greifen nicht durch.

Der Mitarbeiter der Klägerin hat zu den einzelnen Modulen eine kurze Beschreibung gegeben. Es geht bei dem von der Klägerin angebotenen Coaching unter anderem darum, wie man Produkte erfolgreich vermarktet, wie Webseiten aufgebaut werden und wie man Mitarbeiter gewinnt sowie eine Liquiditätsplanung erstellt. Der Mitarbeiter hat auch im Einzelnen dargestellt, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen haben, nämlich die Errichtung einer geschlossenen T.(*)-Gruppe, die es dem Beklagten ermöglicht, so viele Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen, wie er möchte („Fragen-Flatrate“), Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde.

Damit sind die wesentlichen Vertragspflichten der Klägerin beschrieben. Soweit der Beklagte eine konkretere Beschreibung vermisst, ist zu berücksichtigen, dass ein Coaching sich per se einer genauen Leistungsbeschreibung entzieht, weil die einzelnen Beratungsleistungen der Klägerin von dem Beratungsbedarf ihrer Kunden abhängen. Für den Beklagten war dennoch klar ersichtlich, welche Leistungen er von der Klägerin abrufen darf. Sollte er dies nicht verstanden haben, hätte er bei dem Mitarbeiter der Klägerin nachfragen können. Dies hat er in Bezug auf die geschlossene T.(*)-Gruppe auch getan, was zeigt, dass er im Übrigen die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erfasst und verstanden hat. Dies hat er gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin auch bestätigt.

Welche unternehmerische Tätigkeit der Beklagte genau ausüben wollte, ist zwar in dem Vertragsgespräch nicht vereinbart worden. Dort war nur die Rede von einer Tätigkeit als Coach, Consultant oder Dienstleister. Eine Festlegung war zur Erbringung der Leistungen der Klägerin aber auch nicht erforderlich. Das Coaching der Klägerin ist keine konkrete Unternehmensberatung, sondern hat eine Unterstützung bei der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zum Inhalt. Im Rahmen der Beratung im Einzelnen bzw. der Beantwortung der im Einzelnen gestellten Fragen ist ein Eingehen auf die konkrete ausgeübte oder auszuübende unternehmerische Tätigkeit ohne weiteres möglich.

2. Dieser Dienstvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Vorliegend käme allenfalls ein wucherähnliches Rechtsgeschäft in Betracht. Das Landgericht hat insoweit jedoch zu Recht festgestellt, dass jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, was die von der Klägerin angebotenen Leistungen objektiv wert sein sollen, fehlt. Dieser Vortrag fehlt auch nach wie vor. Er wäre dem Beklagten auch sehr wohl möglich, weil die Leistungen der Klägerin hinreichend genau beschrieben sind.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. So betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen in einem Rechtsstreit vor dem OLG München 20.000,00 € für ein Coaching von 9 Monaten (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 14). Umgerechnet auf die hier zwischen den Parteien vereinbarten 15 Monate Laufzeit wäre dies ein Betrag von 33.333,33 €.

In einem Rechtsstreit vor dem OLG Celle betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen 2.200,00 € netto monatlich, mithin 2.618,00 € brutto (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, juris Rn. 2). Rechnet man die vom Beklagten zugesagte Vergütung von brutto 49.980,00 € für einen Coaching-Zeitraum von 15 Monaten auf den Monat um, ergibt sich eine monatliche Brutto-Vergütung von 3.332,00 €.

Von einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn die vereinbarte Vergütung rund das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 212 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vergleicht man die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung mit derjenigen in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten.

Soweit der Beklagte eine Sittenwidrigkeit daraus ableiten möchte, dass die Leistung der Klägerin nicht überprüfbar sei, verfängt dies nicht. Die Leistung der Klägerin ist sehr wohl überprüfbar; so kann zum Beispiel festgestellt werden, ob die zugesagte Sprechstunde zur Verfügung stand und ob die Fragen des Beklagten – wenn er welche gestellt hätte – auch beantwortet werden. Dass eine Bewertung der Leistung der Klägerin unter Umständen schwierig ist, führt nicht dazu, dass eine Vergütung dafür nicht geschuldet wird oder eine Sittenwidrigkeit anzunehmen ist; dieser Umstand liegt vielmehr in der Natur von Coachingleistungen.

3. Der Dienstvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das FernUSG gemäß § 134 BGB nichtig.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht auseinandersetzt.

Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs.

Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, juris Rn. 16 ff.).

Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 53 ff.; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 17).

4. Der Beklagte hat den Dienstvertrag auch nicht wirksam widerrufen. Ihm stand ein Widerrufsrecht nicht zu.

Der Beklagte ist im Rahmen des Vertragsgesprächs als Existenzgründer aufgetreten und damit als Unternehmer. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, juris Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-269/95, juris Rn. 17). Entscheidend hierfür ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06, juris Rn. 6). Rechtsgeschäfte, die der Entscheidung darüber dienen, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll oder diese Entscheidung vorbereiten, sind hingegen dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 7).

Vorliegend beinhaltete das Coaching Hilfestellung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Es beinhaltet keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Damit ist die objektive Zweckrichtung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Soweit der Beklagte erneut geltend macht, er habe sich „größer“ gemacht als er tatsächlich sei, greift dieser Einwand nicht, da die Zweckrichtung des Vertrages, wie dargelegt, objektiv zu bestimmen ist.

Darüber hinaus hat der Beklagte sich als jemand dargestellt, der ein Unternehmen gründen möchte. Dass er dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch tatsächlich vorgehabt hat und sich nicht mehr in einem „Vorüberlegungsstadium“ befand, dafür spricht, dass er bereit war, einen Betrag von fast 50.000,00 € für ein Coaching im Hinblick auf die Unternehmensführung zu bezahlen. Existenzgründer zu sein setzt nicht voraus, dass der Beklagte bereits ein Unternehmer ist oder in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse „Größe“ erreicht hat. Zweck der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit war ja gerade die Erzielung von entsprechenden Umsätzen in der Zukunft. Existenzgründer kann damit jeder sein.

5. Der vom Beklagten erklärte Widerruf kann auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden. Auch eine solche wäre nicht wirksam.

a) Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages scheidet gemäß § 620 Abs. 1 und 2 BGB aus, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt.

b) Für eine außerordentliche Kündigung fehlt es an einem Kündigungsgrund.

Es liegt insbesondere kein Fall des § 627 Abs. 1 BGB vor. Danach kann ein Dienstverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Der Beklagte hatte weder einen Anspruch auf bestimmte Berater, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter Einsicht in vertrauliche Unterlagen des Beklagten hätten erhalten sollen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 64; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 18). Es handelt sich vielmehr um ein Coaching, das der Beklagte auch bei zahlreichen anderen Unternehmen hätte erhalten oder sich mit öffentlich zugänglichen Quellen hätte selbst erschließen können.

6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Vergütungsforderung (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 7.980,00 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Einwände hiergegen hat die Berufung auch nicht vorgebracht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung beim Onlinecoaching ohne erforderliche Zulassung gem § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG - Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs ist weit auszulegen

BGH
Urteil vom 02.10.2025
III ZR 173/24


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Zahlung derVergütung beim Onlinecoaching ohne erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG besteht. Der BGH führt dabei aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen

Aus den Entscheidungsgründen:
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusteht und sich der Kläger nicht im Verzug mit der Annahme der Leistungen des "E-Commerce Master Clubs" befindet. Die Beklagte kann aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Rechte herleiten. Dieser ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig,weil die Beklagte für den von ihr angebotenen "E-Commerce Master Club" nicht über die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte.

[...]

c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Senat aaO Rn. 28 und Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 16, 18, 21). Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO und 15. Oktober 2009 aaO Rn. 21). Dabei ist es nicht erforderlich, dass vom Lehrenden (Kontroll-)Fragen gestellt werden, die vom Teilnehmer zu beantworten sind. Vielmehr genügt es, dass dem
Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (vgl. Senat aaO Rn. 28).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Naumburg: Online-Coaching bedarf nur dann einer FernUSG-Erlaubnis wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt

OLG Naumburg
Urteil vom 26.11.2024
1 U 41/24


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass Online-Coaching nur dann einer FernUSG-Erlaubnis bedarf,wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Entscheidend kommt es auf die Frage an, ob der Dienstvertrag über das Coaching-Programm dem FernUSG unterfällt. Unstreitig ist das Steuer-Coaching-Programm der Klägerin nicht als Fernlehrgang nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG zugelassen, was zur Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG führt, sofern es sich um Fernunterricht handelt. Dies ist indessen nicht der Fall.

Fernunterricht i. S. d. FernUSG setzt nach § 1 Abs. 1 die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten voraus, wobei Lehrender und Lernender ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Der Vertrag der Parteien erfüllt die Merkmale der Entgeltlichkeit, der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der räumlichen Trennung.

Neben der Vermittlung von Kenntnissen enthält der Vertrag zwar auch beratende Elemente (vgl. S. 4 der Anlage B 1, Bl. 21 d. A. diverse Beratungs- und Analysegutscheine). Die einleitenden Versprechen (vgl. S. 2 der Anlage B 1, Bl. 19 d. A.) stellen jedoch das Erwerben von Wissen auf steuerlichem Gebiet in den Mittelpunkt. Die Bezeichnung als Coaching, also als interaktive und personenbezogene Form der Prozessberatung (Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802), steht dem nicht entgegen. Am Merkmal der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten scheitert die Anwendbarkeit des FernUSG nicht (anders z. B. AG Traunstein MMR 2024, 815; anders auch OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2024, 3 U 984/24 zu einem Vertrag mit Schwerpunkt 1:1-Coaching ohne Überwachung der Lernerfolgs).

Teilweise wird das Merkmal der räumlichen Trennung einschränkend ausgelegt mit der Begründung, es trage dem Umstand Rechnung, dass der Lernende zusätzliche Anstrengungen unternehmen müsse, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen. Es liege daher nicht vor bei Videokonferenzen oder anderer synchronen Kommunikation, die jederzeit einen Kontakt wie in Präsenz ermöglichten (Vennemann, NK-FernUSG, 2. Auflage, § 1, Rn. 10; LG Mönchengladbach, Urteil vom 13, März 2024, 2 O 217/21, zitiert bei Lach, jurisPR-ITR 18/2024 Anm. 4 m. w. N.). Nach anderer Ansicht widerspricht eine solche einschränkende Auslegung dem Wortlaut und sei auch aufgrund der mit dem Gesetz beabsichtigten umfassenden Ordnung des Fernunterrichtsmarktes zum Schutz der Teilnehmerinteressen nicht geboten (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. August 2024, 13 U 176/23, Rn. 31). Sofern der Unterricht teilweise räumlich getrennt und teilweise synchron stattfindet, kommt es bei der Beurteilung der überwiegenden räumlichen Trennung nicht auf die Lerngeschwindigkeit des Einzelnen an, sondern auf den Umfang des Stoffes und den Schwerpunkt des Vertrages (vgl. Vennemann a. a. O., Lach a. a. O.; Schwab/Sablotny a. a. O.). Der Vertrag der Parteien enthält mit den acht Online- Modulen, der Orientierungstabelle, dem Plakat und den Kompendien (vgl. Überblick Anlage B 1, Bl. 18 d. A.) zunächst Elemente der Wissensvermittlung in räumlicher Trennung. Daneben ist ein Netzwerk- und Spezialistentag zu Beginn in F. und ein ein- oder zweitägiges Schlussevent vorgesehen, die ohne räumliche Trennung stattfinden. Bei dem ebenfalls vereinbarten 14tägigen Live-Webinar handelt es sich dem OLG Stuttgart folgend um eine Veranstaltung mit räumlicher Trennung oder nach anderer Ansicht um Synchronunterricht. Abschließender Entscheidung bedarf es hierzu nicht, denn ganz überwiegend erarbeiten sich die Teilnehmer die Kenntnisse anhand der zur Verfügung gestellten Materialien selbst und räumlich getrennt von den Lehrenden. Auch das Merkmal der räumlichen Trennung liegt danach vor.

Kritisch und hier im Ergebnis zu verneinen ist das Merkmal der Lernerfolgskontrolle. Dieses ist im FernUSG selbst nicht definiert. Der BGH nahm in dem auch vom Landgericht zugrunde gelegten Urteil vom 15. Oktober 2009 (NJW 2010, 608, 609) ausgehend von der Entstehungsgeschichte des FernUSG eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals vor. Neben schriftlichen Korrekturen kämen auch begleitende Unterrichtsveranstaltungen oder andere Mittel zur Überwachung des Lernerfolgs in Betracht, etwa eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts durch Frage und Antwort (BGH a. a. O. Rn. 19). Es genüge, dass der Lernende berechtigt sei, eine Überwachung des Lernerfolgs einzufordern (BGH a. a. O. Rn. 20). Hiervon ist das Landgericht richtig ausgegangen. Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang, dass in dem vom BGH entschiedenen Fall der Kurs als „Studium“ und „Lehrgang“ bezeichnet wurde, mit Begriffen also, die schon für sich mit Lernkontrollen verbunden sind (BGH a. a. O. Rn. 24). Die Teilnehmer waren als Absolventen bezeichnet, was ebenfalls mehr als Teilnahme und damit eine Lernkontrolle nahelegt (BGH a. a. O. Rn. 25). Im Vertrag der hiesigen Parteien geht es um Wissensvermittlung und Beratungsleistungen. Zwar wird den Teilnehmern nach Abschluss ein Zertifikat ausgestellt, das sie als Absolventen des Next Level Steuercoachings ausweist. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall werden Begriffe wie „Studium“ und „Lehrgang“ jedoch nicht verwendet. Die Freischaltung der acht Module erfolgt im 14tägigen Rhythmus. Die Freischaltung des nächsten Moduls ist also nicht abhängig davon, dass der Teilnehmer die Inhalte des aktuellen Moduls zur Kenntnis genommen bzw. aufgenommen hat. Die Überwachung eines konkreten Lernerfolges schuldete die Klägerin nach dem Vertrag nicht. Vielmehr räumte sie dem Teilnehmer die Möglichkeit ein, individuelle Fragen zu den Inhalten des Steuercoachings zu stellen, was keine Lernerfolgskontrolle darstellt (vgl. auch OLG Schleswig-Holstein Urteil vom 5. Juli 2024, 19 U 65/24, Rn. 47; OLG Hamburg Urteil vom 20. Februar 2024, 10 U 44/23, Rn. 28; OLG München GRUR-RS 2024, 19897, Rn. 17). Soweit das OLG Celle (Urteil vom 1. März 2023, MMR 2023, 864) die dem Teilnehmer eingeräumte Möglichkeit, Fragen zu stellen, zur Lernerfolgskontrolle für ausreichend erachtet hat, überzeugt dies ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 FernUSG, in dem es um eine Überwachung des Lernerfolgs geht, nicht. Bei der Würdigung des vertraglich Vereinbarten handelt es sich indessen um eine dem Tatrichter überlassene Einzelfallentscheidung.

Liegt kein Fernunterricht i. S. d. § 1 Abs. 1 FernUSG vor, ist ein Widerrufsrecht nach § 4 S. 1 FernUSG ausgeschlossen. Die Frage, ob das Gesetz nur Verbraucher schützt oder auch von Unternehmen geschlossene Verträge betrifft (hierzu Laukemann/Förster, WRP 2024, 24), muss nicht entschieden werden.

Der Geschäftsführer der Beklagten hat nicht als Verbraucher gehandelt, so dass ein Widerrufsrecht gemäß § 356 BGB ebenfalls ausscheidet.

Die Klägerin kann für die Entgeltforderung gegenüber der Beklagten Prozesszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

Freistellung von den Kosten für die Inanspruchnahme des Inkassounternehmens schuldet die Beklagte hingegen nicht, denn die Klägerin trägt selbst vor, dass die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung nicht zahlte. Zweckentsprechend wäre daher die gerichtliche Geltendmachung gewesen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Werbung einer Tanzschule mit "garantiertem Lernerfolg" ist eine wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Hamm
Urteil vom 29.01.2013
I-4 U 171/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Tanzschule mit "garantiertem Lernerfolg" eine wettbewerbswidrige Irreführung ist. Die Grundsätze der Entscheidung gelten nicht nur für Tanzschulen, sondern lassen sich auch ohne weiteres auf andere Schulungsangebote übertragen.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Der Beklagte habe die betreffende Werbung zu unterlassen,
weil sie auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei. Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten seien. Bei den angesprochenen Verbrauchern entstehe durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg. Tatsächlich hänge der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe immer
wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstelle."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier: