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Leistungsschutzrecht für Presseverleger kommt zum 01.08.2013 - Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das umstrittene und zu Recht gescholtene Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird am 01.08.2013 in Kraft treten. Das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 23 vom 14.05.2013

Leistungsschutzrecht für Presseverleger - zweiter Referentenentwurf (Stand 27.07.12) der geplanten §§ 87f Urhg - 87h UrhG mit Begründung als PDF verfügbar

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BMJ: Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse soll nur Suchmaschinen betreffen - neuer Gesetzesentwurf" über den neuen Referentenentwurf berichtet. Der Entwurf mit dem Stand 27.07.2012 ist nun auch als PDF-Datei im Internet verfügbar. Entscheidend ist die neue Einschränkung in § 87g Abs. 4 Satz 1: "Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt."

Die geplanten Vorschriften (Stand 27.07.2012) finden Sie hier:


"Leistungsschutzrecht für Presseverleger - zweiter Referentenentwurf (Stand 27.07.12) der geplanten §§ 87f Urhg - 87h UrhG mit Begründung als PDF verfügbar" vollständig lesen

BMJ: Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse soll nur Suchmaschinen betreffen - neuer Gesetzesentwurf

Wie heise.de berichtet, hat das BMJ einen neuen Entwurf für die Einführung eines Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse vorgelegt. Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Wiedergabe von Presseerezugnissen in Suchmaschinen (zum alten und völlig missglückten Entwurf siehe "BMJ: Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage").




BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails in Google-Bildersuche - Vorschaubilder II - Volltext

BGH
Urteil vom 19.10.2011
I ZR 140/10
Vorschaubilder II


Nunmehr liegt auch die Vorschaubilder II-Entscheidung des BGH im Volltext vor. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.

b) Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die
nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH entscheidet erneut: Keine Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder in Google-Bildersuche - Vorschaubilder II

BGH
Urteil vom 19. Oktober 2011
I ZR 140/10
Vorschaubilder II


Der BGH hat nochmals bekräftigt, dass die von Google betriebene Bildersuche und die bei Google aufrufbaren Vorschaubilder urheberrechtlich unbedenklich sind (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08 - Vorschaubilder I)

In der Pressemitteilung des BGH heißt es :
"In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist.denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH entscheidet erneut: Keine Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder in Google-Bildersuche - Vorschaubilder II" vollständig lesen