Das LG Berlin II hat entschieden, dass die Weitergabe personenbezogener Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter die WhatsApp nicht nutzen an Facebook mit unzureichender Einwilligung unzulässig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: In einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die in den USA ansässige WhatsApp Inc. hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin II gestern Nachmittag über Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 angekündigten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Messengerdienstes „WhatsApp“ entschieden.
Entscheidung
Die Kammer hat WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter, die „WhatsApp“ nicht nutzen, an Dritte (hier: Facebook) weiterzugeben, wenn die hierzu eingeholte Einwilligung in der im Verfahren angegriffenen Weise gestaltet ist.
Ferner hat die Kammer WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Bestimmungen der damaligen WhatsApp-Datenschutzrichtlinie in Verträge über die Nutzung des Dienstes „WhatsApp“ mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einzubeziehen und sich bei der Abwicklung der Verträge hierauf zu berufen.
Den Antrag des vzbv, WhatsApp zu verpflichten, Facebook zur Löschung bereits übermittelter Daten zu veranlassen und dies nachzuweisen, hat das Gericht hingegen abgewiesen.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Hintergrund
Der Messengerdienst „WhatsApp“ wurde im Jahr 2014 von der Facebook-Unternehmensgruppe übernommen. Im August 2016 informierte WhatsApp seine Nutzer auf seiner Webseite und über eine Push-Nachricht auf ihren Mobiltelefonen über eine Änderung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie und bat hierzu um deren Zustimmung. Danach sollten die Nutzer WhatsApp und Facebook standardmäßig den Zugriff auf alle im Adressbuch ihres Mobiltelefons gespeicherten Account-Daten gewähren, einschließlich der eigenen Telefonnummer und der in den Kontakten gespeicherten Telefonnummern anderer Personen. Zugleich sollten die Nutzer bestätigen, dass sie befugt seien, die fremden Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.
Am 23. September 2016 untersagte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Facebook, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Vor diesem Hintergrund hat WhatsApp unter anderem geltend gemacht, dass tatsächlich keine personenbezogenen Daten von WhatsApp an Facebook übermittelt worden seien.
Soweit die geänderten Nutzungsbedingungen ursprünglich auch Gegenstand des Verfahrens waren, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem WhatsApp insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben hatte.
Rechtsmittel
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil können beide Seiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Berufung einlegen.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 23. Februar 2026, Aktenzeichen 52 O 22/17
Das LG Berlin II hat entschieden, dass dei Freunde-Finden-Funktion von Facebook / Meta rechtswidrig ist. Die Verarbeitung personenbezoger Daten Dritter ohne Account verstöß gegen die DSGVO.
Das LG Berlin II hat entschieden, dass ein nach § 312j Abs. 3 BGB unzureichender Bestell-Button nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages führt, der durch Zahlung und Nutzung der Ware wirksam wird.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin II sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, da der gemäß § 3 ff. ZPO zu bestimmende Zuständigkeitsstreitwert vorliegend die Grenze von 5.000,00 € überschreitet. Das Landgericht Berlin II ist gem. §§ 12,17 ZPO örtlich zuständig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 04.06.2025 (Blatt 191 ff. der Akte) nicht um eine Klageänderung. Denn keine Veränderung des Klagegrundes und damit auch keine Klageänderung bedeutet es, wenn der Kläger bei gleich bleibendem Antrag auf derselben Tatsachengrundlage eine andere rechtliche Begründung gibt, beispielsweise der Wechsel von einem vertraglichen Anspruch zu einem bereicherungsrechtlichen Anspruch (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 18. So auch Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 3). So liegt hier der Fall. Der der Klage zugrundegelegte Lebenssachverhalt hat sich durch den Vortrag des Klägers nicht wesentlich geändert.
Maßgeblich bleibt vielmehr, dass der Kläger über die Website der Beklagten ein Fahrzeug bestellt und hierfür 46.370,00 € gezahlt hat, die er nunmehr zurückfordert. Der neue Vortrag des Klägers konnte (und musste) daher ohne Weiteres berücksichtigt werden, wobei davon auszugehen ist, dass er seine alte rechtliche Begründung jedenfalls hilfsweise aufrechterhalten will.
2. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zu 1.) nicht begründet. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1.) geltend gemachte Zahlung in Höhe von 46.370,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2023 unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu.
a) Ein Anspruch auf Zahlung von 46.370,00 € folgt nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Die Beklagte hat die 46.370,00 € jedoch nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Denn die Parteien sind durch einen wirksamen Kaufvertrag miteinander verbunden, der nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Vertragsschlusshindernisses nach § 312j Abs. 4 BGB wirkungslos ist.
aa) Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist am 23.03.2022 ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustandegekommen.
(1) Zwar liegen die Voraussetzungen, unter denen § 312j Abs. 4 BGB anordnet, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, vor. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB.
Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt ein solcher Vertrag nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die von der Beklagten auf ihrer Website unstreitig im Zeitpunkt des Bestellvorgangs des Klägers verwendete Schaltfläche mit der Beschriftung „bestellen“ entspricht nicht den Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Denn Formulierungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ sind regelmäßig nicht geeignet, die Entgeltpflichtigkeit einer Leistung für den Verbraucher hinreichend deutlich zu machen, weil im Internet auch kostenfreie Leistungen – wie zum Beispiel ein Abonnement für einen Newsletter oder eine kostenlose Produktprobe – „bestellt“ werden können (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drs. 17/7745, S. 12 zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF). Dass in unmittelbarer Nähe zu dem Bestellbutton mit Fettdruck auf die Anzahlung in Höhe von 250,00 € hingewiesen wurde, ist bei dieser Beurteilung außen vor zu lassen. Denn der Verbraucher muss bei der Verwendung alternativer Formulierungen ausdrücklich auf die Zahlungsfolge hingewiesen werden, wobei für die Bestimmung des Sinngehalts ausschließlich auf die Schaltfläche selbst abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7.4.2022 – C-249/21 – Fuhrmann-2, MMR 2022, 550; BeckOK BGB/Maume, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 312j, Rn. 28 m.w.N.).
Die Beklagte hat die Bestellsituation mithin nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend gestaltet.
(2) Der in § 312j Abs. 5 S. 1 BGB geregelte Ausnahmetatbestand greift nicht ein.
(3) Der § 312j Abs. 4 BGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht insoweit teleologisch zu reduzieren, als dass die hiesige Konstellation vom Schutzzweck der vorgenannten Norm nicht erfasst und auf diese daher nicht anzuwenden wäre. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des VIII. Zivilsenat des BGH (BGH, Urt. v. 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376), in der der BGH nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierte Würdigung der dort maßgeblichen Umstände festgestellt hat, dass die dortige Konstellation nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung unterfällt, ist auf den hiesigen Fall bereits nicht übertragbar. In der zitierten Entscheidung ging es nicht – wie hier – um die Schaltfläche auf einer Website, mit der gegen Entgelt Fahrzeuge erworben werden können, sondern um die Schaltfläche auf der Website eines Inkassodienstleisters, mit der eine Mietsenkung beauftragt werden konnte, wobei die Entgeltlichkeit auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt war. Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ sei zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Kläger und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich (BGH, a.a.O. Rn. 55). So liegt hier aber gerade nicht der Fall, da der Kläger mit Betätigung der Schaltfläche nicht nur bedingt, sondern unbedingt zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet war. Der in diesem Urteil vertretenen Auffassung des BGH steht überdies die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH entgegen. Der EuGH hat auf Vorlage eines Instanzgerichts (LG Berlin, Beschl. v. 02.06.2022 – 67 S 259/21) entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Richtlinie 2011/83/EU dahin auszulegen sei, dass im Fall von über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung finde, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen (EuGH, Urt. v. 30.05.2024 – CAz. 400/22, Rz. 53). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Betreiber sog. Unseriöser „Abo- oder Kostenfallen“ ist der Entscheidung indes nicht zu entnehmen. Im Übrigen hatte auch der VIII. Zivilsenat des BGH selbst in einer weiteren Entscheidung vom 19.01.2022 (VIII ZR 122/21, NJW-RR 2022, 662) festgestellt: „Da die Entgeltlichkeit – im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den genannten Verfahren – nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend – anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senat NJW-RR 2022, 376 Rn. 53 ff.) – eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht.“ (Rn. 52). Die Nichtanwendung von § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB auf seriöse Geschäftsmodelle, die offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbunden sind, ist mithin auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht geboten. Für eine teleologischen Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB ist daher nach alledem kein Raum.
(4) Allerdings ändert der Umstand, dass die Beklagte die Bestellsituation nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend gestaltet hat, der Ausnahmetatbestand nicht eingreift und auch eine teleologische Reduktion nicht geboten ist, im Ergebnis nichts daran, dass zwischen den Parteien am 23.03.2022 ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Denn § 312j Abs. 4 BGB ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Kläger ein Wahlrecht zustand, welches dieser in dem Wissen um die Entgeltlichkeit durch ein späteres Verhalten dahingehend ausgeübt hat, dass er den schwebend unwirksamen Vertrag bestätigt hat.
(a) Das OLG Stuttgart hat insoweit überzeugend ausgeführt (Urt. v. 07.08.2024 – 3 U 233/22 -, juris Rn. 70): „Nach seinem Wortlaut führt § 312j Abs. 4 BGB dazu, dass dann, wenn der Unternehmer die Bestellsituation nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB gestaltet, ein Vertrag mit dem Verbraucher nicht zustande kommt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 der Richtlinie 2011/83/EU, dessen Umsetzung § 312j Abs. 4 BGB dient, ist (nur) der Verbraucher in einem solchen Fall an seine Bestellung nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 der Richtlinie 2011/83/EU bleibt die Möglichkeit unberührt, dass der Verbraucher nach Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung entscheiden kann, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten, an den er bis dahin nicht gebunden war, weil der Unternehmer seine in Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehene Verpflichtung nicht erfüllt hat (EuGH, Urteil vom 30.05.2024 – C-400/22, Rz. 54 f.). Soweit die in § 312j Abs. 4 BGB angeordnete Rechtsfolge, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, darüber hinausgeht, ist diese Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie nach Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU nicht zulässig. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt. Dieser von der Rechtsprechung des EuGH geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - EnVR 17/20). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Umstand, dass der Unternehmer die Bestellsituation nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprechend gestaltet hat, bei richtlinienkonformer Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB nicht dazu führen, dass der „nicht zustande gekommene“ Vertrag keine Rechtswirkungen zugunsten des Verbrauchers entfalten kann. Das von der Richtlinie gewollte Ergebnis, dass der Verbraucher über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit seiner Bestellung entscheiden kann, lässt sich in das nationale Recht einfügen, wenn das „Nichtzustandekommen“ des Vertrags als Fall der schwebenden Unwirksamkeit verstanden wird, die der Verbraucher mit Wirkung ex tunc beseitigen kann, wenn er in Kenntnis der Zahlungspflichtigkeit ein ausdrückliches Erfüllungsverlangen an den Unternehmer stellt (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312j Rz. 33; BeckOK BGB/Maume, 70. Ed. 01.05.2024, § 312j Rz. 41). Die in § 312j Abs. 4 BGB angeordnete Rechtsfolge ist nicht in einer Weise eindeutig, dass sie die Annahme der Anordnung eines solchen „Noch-nicht-Zustandekommens“ nicht zuließe.
(b) Ausgehend von dieser Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB ist der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ungeachtet des ursprünglichen Vertragsschlusshindernisses wirksam geworden. Denn der Kläger hat entschieden, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bereits von vornherein bewusst gewesen sein muss, dass seine Bestellung des Elektrofahrzeuges auf der Website der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung auslösen würde. Dass er bei dem Auslösen der Bestell-Schaltfläche über das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung zweifelte, ist nicht überzeugend und widerspräche indes auch jeder Lebenserfahrung.
Der Kläger ist zudem im Bestellprozess durch die in unmittelbarer Nähe der Bestell-Schaltfläche stehenden Angabe der zu leistenden Anzahlung in Höhe von 250 €, die lediglich im Rahmen der Beurteilung eines Verstoßes nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB nicht zu berücksichtigen war, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er das Fahrzeug nur gegen Entgelt erwerben kann. Jedenfalls ist der Kläger aber durch die nach Betätigung der Schaltfläche per E-Mail übermittelten Widerrufsbelehrung aufgrund der dort gewählten Formulierung („Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, [...] unverzüglich [...] zurückzuzahlen, [...]. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben [...]“) erneut eindeutig über die Entgeltlichkeit der Bestellung des Neuwagens informiert worden. Dem Kläger standen nach Betätigung der Schaltfläche für die Ausübung seines Wahlrechts zugunsten des Kaufvertrags folglich die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Soweit der Kläger geltend macht, den Kaufpreis lediglich deshalb entrichtet und das streitgegenständliche Fahrzeug deshalb zugelassen und entgegengenommen zu haben, da er irrigerweise davon ausging, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein, kann dies nicht überzeugen. In der Bestellvereinbarung, die dem Kläger unmittelbar nach Abschluss der Bestellung per E-Mail übersandt worden war, ist er darauf hingewiesen worden, dass er die Bestellung bis zur Lieferung des Fahrzeugs jederzeit stornieren könne. Ferner ist ihm eine wirksame Widerrufsbelehrung übermittelt worden, in der er über sein Widerrufsrecht innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist fehlerfrei aufgeklärt worden ist (siehe dazu unter I., 2.), b)). Dem Kläger war folglich bewusst, dass er sich sowohl vor als auch nach der Lieferung des Fahrzeugs von dem Vertrag lösen konnte.
Indem er dies nicht getan hat, hat er zum Ausdruck gebracht, die Wirkungen des Vertrags aufrechterhalten zu wollen. Ohnehin kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der Kläger durch die Beklagte darüber aufgeklärt wurde, dass der Vertrag bislang keine Bindungswirkung entfaltet. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht der Rechtsprechung des EuGH entnehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.5.2024 – C-400/22 – VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449; Urt. v. 21.3.2024 – C-76/23 – Cobult, MMR 2024, 481). Der EuGH stellt für die Ausübung des Wahlrechts des Verbrauchers vielmehr allein auf den „Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung“ ab (EuGH, Urt. v. 30.5.2024 – C-400/22 – VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449 Rn. 55).
Durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises, die Erstzulassung des Fahrzeugs vor Übernahme, die Übernahme des Fahrzeugs sowie die anschließende monatelange Nutzung hat der Kläger objektiv zu erkennen gegeben, den Vertrag aufrechterhalten zu wollen. Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) konnte ein objektiver Empfänger in der Position der Beklagten das Verhalten des Klägers (Zahlung des Restkaufpreises und Entgegennahme des Fahrzeugs) auch als dessen Entscheidung, die Wirkungen des Kaufvertrags aufrecht zu erhalten, verstehen. Im Hinblick auf die Gestaltung der Bestellsituation musste ein solcher objektiver Empfänger jedenfalls in Erwägung ziehen, dass dem wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags bis dahin das Vertragsschlusshindernis des § 312j Abs. 4 BGB entgegenstehen könnte.
(5) Im Übrigen wäre dem Kläger jedenfalls nach Ablauf jeder Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB – wie hier – das erstmalige Berufen auf einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB gemäß § 242 BGB versagt. Die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts zeigt die Grenze auf, nach der es nicht mehr der Billigkeit entspricht, einer Partei aus formalen Gründen die Loslösung vom Vertrag zu ermöglichen.
bb) Da zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag besteht, kann der Kläger sein Rückgabeverlangen mithin nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB stützen.
LG Berlin II
Urteil vom 16.12.2025 61 O 60/24 Kart
Das LG Berlin II hat entschieden, dass Booking.com aufgrund der Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln Schadensersatz an 1.099 Anbieter von Unterkünften zahlen muss.
Die Pressemitteilung des Gerichts;: Landgericht Berlin II: Booking.com ist verpflichtet, 1.099 Betreibern von Unterkünften Schäden aufgrund der Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln zu ersetzen
Auf die Feststellungsklage von insgesamt 1.288 Klägern hat die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin II mit seinem heutigen Urteil festgestellt, dass die Booking.com BV und deren deutsche Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1.099 Betreibern von Unterkünften jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist. Die weitergehende Klage, mit der u.a. die Feststellung begehrt wurde, dass Buchungsprovisionen zu erstatten seien, hatte dagegen keinen Erfolg. In welcher Höhe den Betreibern tatsächlich ein Schaden entstanden ist und ob dieser ursächlich auf die Verwendung der Bestpreisklauseln zurückzuführen ist, war in dem Verfahren nicht zu klären.
Die Booking.com BV, eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht, betreibt die gleichnamige Buchungsplattform. Sie erhält für jede nicht mehr stornierbare Buchung einer Unterkunft eine Provision, die sich anteilig nach dem Übernachtungspreis richtet. Die Booking.com (Deutschland) GmbH ist für die Betreuung der deutschen Vertragspartner der Plattform zuständig.
Seit Mitte der 2000er Jahre bis zum 30. Juni 2015 verwendete die Booking.com BV in ihren Verträgen mit Betreibern von Unterkünften sog. weite Bestpreisklauseln. Nach diesen mussten Unterkunftsbetreiber ihre Unterkünfte auf der Buchungsplattform zu den unter Berücksichtigung sämtlicher anderer Vertriebswege besten verfügbaren Preisen und Konditionen anbieten. Ab dem 1. Juli 2015 verwendete die Booking.com BV in ihrer Vertragsgestaltung sog. enge Bestpreisklauseln. Danach durften Unterkunftsbetreiber im Direktvertrieb mit Reisenden keine günstigeren Preise als auf Booking.com anbieten. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 stellte das Bundeskartellamt fest, dass die Verwendung der sog. engen Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig sei und ordnete deren Entfernung mit zum 31. Januar 2016 an. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (Az.: KVR 54/20, BGHZ 230, 88).
Mit ihrer Klage begehrten die Kläger neben der Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung von Bestpreisklauseln auch die Feststellung, dass die Beklagten die zwischen Januar 2006 und Februar 2025 erhaltenen Buchungsprovisionen zu erstatten haben, sofern und soweit diese infolge der Verwendung der unzulässigen Bestpreisklauseln überhöht waren.
Soweit die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung der Bestpreisklauseln begehrte wurde, war die Klage nach Auffassung der Kammer zulässig. Zwar sei eine Feststellungsklage regelmäßig unzulässig, wenn der Kläger sein Ziel mit einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage erreichen könne. Dies gelte auch dann, wenn die Bezifferung eines Schadens mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden sei. Wenn die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen und eine abschließende Bezifferung des Schadens daher nicht möglich ist, könne ausnahmsweise auf Feststellung der Ersatzpflicht geklagt werden. Maßgeblich sei das Vorbringen des jeweiligen Klägers. Nach diesem habe die Verwendung der Bestpreisklauseln zu einer erheblichen Marktabschottung und Oligopolisierung des Marktes beigetragen. Die Beeinflussung der Marktstruktur wirke über den Zeitraum der Verwendung der Bestpreisklauseln hinaus fort. Derartige Nachlaufeffekte ließen – so die Kammer – eine fortwirkende Schädigung der klagenden Betreiber möglich erscheinen, sodass die Feststellungsklage zulässig sei.
Nach Auffassung der Kammer steht den klagenden Betreibern auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sowohl die engen als auch die weiten Bestpreisklauseln bewirkten eine Beschränkung des Wettbewerbs, denn durch diese Klauseln werde jedenfalls die Preisgestaltungsfreiheit der Unterkunftsbetreiber und damit der Wettbewerb beim Vertrieb von Unterkünften eingeschränkt. Dies stehe für die von den Beklagten zwischen Juli 2015 und Januar 2016 verwendeten engen Bestpreisklauseln bereits aufgrund der Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 fest.
Durch Bestpreisklauseln werde dem Unterkunftsbetreiber die naheliegende Möglichkeit genommen, die im Eigenvertrieb nicht anfallende Vermittlungsprovision von durchschnittlich 10 bis 15 % des Zimmerpreises bei seiner Preisgestaltung zu berücksichtigen und diese Ersparnis für niedrigere Preise zu nutzen, um Kunden zu werben. Auch werde es Unterkunftsbetreibern erschwert, zur Kapazitätssteuerung Restkapazitäten mit Preiszugeständnissen direkt online zu vermarkten. Zwar könnten sie solche Angebote machen, wenn sie zugleich ihren Preis auf Booking.com entsprechend herabsetzten. Sie müssten dann aber die übliche Provision auf den niedrigeren Preis bei Vermittlungen auf Booking.com zahlen, so dass ihr Preissenkungsspielraum und damit die Chance zur erfolgreichen „Lastminute“-Vermarktung entsprechend verringert werde.
Soweit die Feststellung begehrt wurde, dass bereits gezahlte Provisionen zu erstatten seien, war die Klage nach Auffassung der Kammer unzulässig. Die Kläger hätten insoweit eine bezifferte Zahlungsklage erheben müssen, weil es sich bei bereits gezahlten Provisionen um einen abgeschlossenen Sachverhalt handle.
In 70 Fällen war die Klage nach Auffassung der Kammer unzulässig, weil eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen wurde. Bei 118 Klägern war nicht feststellbar, dass sie von dem Kartellverstoß durch Verwendung der Bestpreisklauseln betroffen waren. In einem Fall war die Klage aus anderen Gründen unzulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Kammergericht einlegen.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 16. Dezember 2025, Aktenzeichen 61 O 60/24 Kart
Das LG Berlin II hat entschieden, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung bei Anmeldung eines Google-Kontos nicht DSGVO-konform ist.
Aus den Entscheidungsgründen: l. Der Kläger kann von der Beklagten gem. 88 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG 1.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a, 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO sowie gem. 8 2 Abs. 1, 2 Nr. 13 UKlaG 1.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO verlangen, dass diese es unterlässt, ım Rahmen der Registrierung für ein Google-Konto keine freiwillige und in informierter Weise abgegebene Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Web- & App-Aktivitäten, YouTube-Verlauf und personalisierte Werbung einzuholen, wenn dies geschieht wıe in Anlage K 3 abgebildet.
1. Die Klagebefugnis ergibt sich aus 8 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie 8 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG. Art. 80 Abs. 2 DS-GVO steht dem nicht entgegen, insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. verwiesen. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von $ 4 UKlaG in der Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen.
2. Bei Art. 5 Abs. 1 Ilit. a und Art. 6 Abs. 1 S. 1lit. a DS-GVO handelt es sich um Marktverhaltensregelungen 1.S.d. $ 3a UWG.
Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (BGH, Urt. v. 27.4.2017 - | ZR 215/15, GRUR 2017, 819 Rn. 20, beck-online).
Datenschutzrechtliche Bestimmungen weisen einen wettbewerbsrechtlichen Bezug auf, soweit es um die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten geht, etwa zu Zwecken der Werbung, der Meinungsforschung, der Erstellung von Nutzerprofilen, des Adresshandels oder sonstiger kommerzieller Zwecke (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - 2 U 257/19 - Reifensofortverkauf, Rn. 79 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei Art 5 Abs. 1 Iıt. a und Art. 6 Abs. 1 S. 1]lıt. a DS-GVO um Marktverhaltensregelungen. Denn diese Regelungen betreffen die Zulässigkeit der Erhebung von Daten u.a. auch bei der unmittelbaren Teilnahme am Markt, im vorliegenden Fall durch Eröffnung eines Google-Kontos, also bei Eingehung eines Vertrages mit der Beklagten oder der Nutzung des Kontos. Diese wiederum nutzt die Daten u.a. für die Schaltung von Werbung, was die DS-GVO zu regeln sucht (so auch LG Leipzig, Urteil vom 31.5.2023 — 05 O 666/22, MMR 2024, 277 Rn. 87, beck-online; KG, Urteil vom 20.12.2019 - 5 U 9/18 —, Rn. 174, Juris zu Art. 6 Abs. 1 5. 1 lit. a DS-GVO; MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG 8 3a Rn. 81, beck-online).
3. Gemäß 8 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz Ihr eigentlicher Zweck ist. Sie kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung iIst. Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - | ZR 93/18, NJW 2020, 1737 Juris Rn. 15] - SEPA-Lastschrift, mwN).
Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften der DSGVO fallen unter den Beispielskatalog des 8 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG.
4. Die Beklagte hat auch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 S. 1]lit. a DS-GVO verstoßen.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO müssen personenbezogene Daten u.a. auf rechtmäßige Weise und nachvollziehbar (transparent) verarbeitet werden. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO nimmt diesen Grundsatz durch die Anforderung auf, dass eine der dort geregelten Bedingungen erfüllt sein muss. Nach Art 6 Abs. 1 S. 1lıt. a DS-GVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die betroffene Person Ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.
Eine „Einwilligung“ der betroffenen Person ist nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO Jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
a) Es fehlt an einer freiwilligen Einwilligung.
Das Tatbestandsmerkmal „frei“” bzw. „freiwillig“ setzt ganz generell voraus, dass die betroffene Person „eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden“ (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 34, beck-online). Die Einwilligung muss daher aufgeklärt erfolgen. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er seine Einwilligung verweigern kann (BeckOK DatenschutzR/Schild, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 4 Rn. 128, beck-online).
Inwiefern diejenigen Einwendungen der Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, welche über die Einwendungen des Klägers hinausgehen, überhaupt zu prüfen sind, kann dahinstehen. An der Freiwilligkeit fehlt es jedenfalls aufgrund der vom Kläger bemängelten fehlenden Möglichkeit der vollständigen Ablehnung der Einwilligung in die Datenverarbeitung.
aa) Eine unwirksame Einwilligung liegt deshalb vor, da die „Express-Personalisierung“ lediglich die Möglichkeiten „Bestätigen“ und „Zurück“ vorsieht und nicht unmittelbar eine Ablehnung der Einwilligung möglich ist.
Grundsätzlich ist für eine freiwillige Entscheidung eines Nutzer seine Kenntnis von den Alternativen erforderlich. Hierfür muss die Beklagte die entsprechenden Möglichkeiten eröffnen und/oder eindeutig aufklären. Der Kläger und die Datenschutzbeauftragte lassen bei ihren Bewertungen wie die Beklagte zu Recht bemängelt - den ersten Schritt, die Auswahlmöglichkeit über den Personalisierungsweg, unberücksichtigt. Denn wenn dort eindeutig aufgeführt wird, dass der Weg über die „Express Personalisierung“” die unbedingte Einwilligung bedeutet, während diese bei der „Manuellen Personalisierung“ abgelehnt werden kann, so würde dies für eine aufgeklärte Einwilligung ausreichen. Dies ist allerdings nicht der Fall. Denn unter „Express-Personalisierung“ heißt es: „Nutzen Sie diese Personalisierungseinstellungen, um Inhalte und Werbung zu erhalten, die auf Ihre Interessen abgestimmt sind.“ Dieser Beschreibung lässt sich schon nicht eindeutig entnehmen, dass es überhaupt um eine Einwilligung in eine Datenverarbeitung geht. Aber selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten annähme, ist aus dem Text nicht ersichtlich, dass der Nutzer bei Wahl der „Express-Personalisierung“ keine Möglichkeit hat, seine Einwilligung nicht zu erteilen. Aus diesem Grund müssen die beiden Personalisierungsschritte doch jeweils einzeln betrachtet werden. Dann reicht aber allein die tatsächliche Möglichkeit, die Einwilligung, nachdem der Vorgang über die „Express-Personalisierung“ abgebrochen wurde und über „Manuelle Personalisierung“ neu begonnen wurde, ım Rahmen der „Manuellen Personalisierung“ verweigern zu können, nicht aus, um den Nutzer ausreichend über die Möglichkeit der Ablehnung seiner Einwilligung zu Informieren. Vielmehr hätte der Nutzer auch im Rahmen der „Express-Personalisierung“ eindeutig darüber aufgeklärt werden müssen, dass er seine Einwilligung insgesamt verweigern kann, beispielsweise über einen weiteren Button „Ablehnen“. Dies wollte die Beklagte aber offenbar nicht, da der Expressweg dergestalt attraktiver für sie ist.
bb) Aber auch der erteilten Einwilligung über die „Manuelle Personalisierung“ fehlt es an einer Freiwilligkeit. Denn die Beklagte nutzt unstreitig trotz einer fehlenden Einwilligung in „personalisierte Werbung“ über die „allgemeine Werbung“ den Standort des Nutzers in Deutschland. Auch dabei handelt es sich um ein personenbezogenes Datum (vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Soweit die Beklagte sich hinsichtlich der Zulässigkeit auf die Empfehlungen der EDSA stützt, welche eine kontextbezogene oder allgemeine Werbung als „datenschutzfreundliche Alternative zur personalisierten Werbung“ anerkennt, so verkennt sie, dass die EDSA dabei auf den Bereich der Datenminimierung Bezug nimmt, nicht aber auf die Frage, ob eine wirksame freiwillige Einwilligung vorliegt. Um diese annehmen zu können, muss die Beklagte eine Alternative anbieten, mit der sämtliche Datennutzung verweigert werden kann. Soweit die Beklagte für die Nutzung des Standorts ein sonstiges berechtigtes Interesse behauptet, trägt sie noch nicht einmal vor, welches dieses sein soll.
Aufgrund der prinzipiellen Nutzung des von der Beklagten bezeichneten „allgemeinen Standorts“ besteht für den Nutzer tatsächlich keine Möglichkeit, die Nutzung sämtlicher personenbezogener Daten abzulehnen, weshalb es an der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt.
b) Es fehlt an auch an einer informierten Einwilligung zu einem bestimmten Zweck.
aa) Das Erfordernis der Einwilligung In „informierter Weise“ ist als Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO niedergelegten Transparenzgrundsatzes zu verstehen (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 36, beck-online). Die Informationspflicht bzgl. der Einwillilgung bezieht sich auf bestimmte Elemente, die für die Entscheidungsfindung wesentlich sind, mindestens umfasst sie aber: die Identität des Verantwortlichen, den Zweck Jjedes Verarbeitungsvorgangs, für den die Einwilligung eingeholt wird, die (Art der) Daten, die erhoben und verwendet werden sowie das Bestehen eines Widerrufsrechts (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 36, beck-online). Hinsichtlich der formalen Gestaltung muss eine einfache, klare und allgemeinverständliche Sprache verwendet werden und zudem muss die Einwilligung leicht zugänglich und deutlich von anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sein (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 36, beck-online).
bb) Vorliegend fehlt es an der Transparenz schon deshalb, da die Beklagte weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google-Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufklärt, für welche die Daten verwendet werden sollen. Die Reichweite der Einwilligung Ist dem Nutzer schon aus diesem Grund völlig unbekannt. Ob darüber hinaus auch die konkrete Art und Weise der Darstellung, einschließlich der verwendeten Sprache, eine informierte Entscheidung entfallen lassen, kann daher dahinstehen.
Soweilt die Beklagte auf den Inhalt ihrer Datenschutzerklärung verweist, welche weitere Informationen über die „Partner“ und „Dienste“ enthielt und dabei u.a. von zwei Millionen Partnerwebsites die Rede ist, reicht auch diese Aufklärung nicht aus. Denn insoweit bleibt die Information viel zu vage, als dass der Nutzer den Umfang der Nutzung seiner Daten erfassen kann und insbesondere wofür sie bei den „Diensten“ und „Partnern“ genutzt werden. Soweit die Beklagte zu der fehlenden Angabe der Google-Dienste anführt, dass diese zu einem übermäßig langen Informationstext für die Nutzer geführt, was der Transparenz nicht genutzt hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar soll nach den „Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses ("EDSA") zur Einwilligung“ keine „lange“ Datenschutzbestimmung verwendet werden, allerdings gehört die Information über sämtliche Google-Dienste (Anlage K1), für welche der Nutzer seine Einwilligung erteilt, schon nach dem Erwägungsgrund 42 der DS-GVO zu den Minimalangaben, die für eine informierte Einwilligung erforderlich sind. Demnach soll die betroffene Person nämlich wissen, in welchem Umfang sie ihre Einwilligung erteilt hat, dazu gehört insbesondere die Kenntnis für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Tatsache, dass die Beklagte über die von ihr zur Verfügung gestellte Einwilligung die Erlaubnis zur Nutzung von Daten für über 70 Google-Dienste einholen will, kann nicht dazu führen, dass es ihr erlaubt sein soll, die Dienste nicht wenigstens über die von Ihr genutzte Form des „layered approach” aufzuführen. Dass die Fülle an Diensten zu einer Unübersichtlichkeit deren Angabe führen würde, deutet vielmehr eindrücklich darauf hin, dass die Beklagte den Umfang der Einwilligung in erheblichem Maße überspannt hat. Sofern die Beklagte weiter ausführt, Nutzer könnten durch die Anzeige ihres „Google-Konto-Avatars“ erkennen, wenn es sich bei dem Jeweils genutzten Dienst um einen Google-Dienst handelt, und im Übrigen das Google-Konto bei den Nutzern unterschiedlich genutzt würde, so dass es zu unterschiedlich umfangreicher Nutzung der Daten kommt, so verhilft auch dieser Vortrag zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Tatsache, dass die Nutzer nach der Einwilligung durch einen Avatar erkennen können, wann eine Google-Dienst vorliegt, ist zu spät und für die Frage der wirksamen Einwilligung unbeachtlich. Der Umfang muss den Nutzern bei Erteilung der Einwilligung bekannt sein. Auch die Tatsache, dass Nutzer Dienste in unterschiedlichen Umfang nutzen und damit unterschiedlich viele Daten preisgeben, Ist keine Besonderheit bei den Diensten der Beklagten, sondern die Regel. Dass hieraus hergeleitet werden kann, dass eine Information über den Umfang der Einwilligung nur eingeschränkt erfolgen muss, ist nicht nachvollziehbar.
c) Aus den Erwägungen unter b) fehlt es auch an der Einwilligung in einen bestimmten Zweck.
5. Angesichts der ausdrücklichen Bestimmung des 8 12a UKlaG, dass die zuständige inländische Datenschutzbehörde anzuhö6ren ist, führt die Tatasche, dass es sich bei dieser nicht um die federführende Aufsichtsbehörde 1.S.d. DS-GVO handelt, nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs. Die DS-GVO selbst macht in Bezug zu den Rechtsbehelfen nach Art. 77 ff. DS-GVO für natürliche Personen, aber auch für den Kläger keine Vorgaben, dass eine Datenschutzbehörde überhaupt einzubinden wäre. 6. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Neben der bereits durch den Verstoß indizierten Wiederholungsgefahr setzt ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage des $ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG voraus, dass er Im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht wird. Hierfür Ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und In seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - | ZR 93/18, NJW 2020, 1737 Juris Rn. 36] - SEPA-Lastschrift, mwN).
Il. Der Kläger kann von der Beklagten gem. $8 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG. 1I.V.m. Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO sowie gem. 8 2 Abs. 1, 2 Nr. 13 UKlaG 1.V.m. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO verlangen, dass diese es unterlässt, ım Rahmen der Registrierung die verfügbare Option der Speicherfrist für personenbezogene Daten von 3 Monaten nicht in den vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten anzubieten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 abgebildet.
1. Die Klagebefugnis ergibt sich aus $ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowl'!e 8 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG. Art. 80 Abs. 2 DS-GVO steht dem nicht entgegen, insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. Verwiesen.
2. Auch bei Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung (Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG 8 3a Rn. 1./4a, beck-online mit Verweis auf LG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2024 — 327 O 250/22, dort Rn. 62) sowie ein Verbraucherschutzgesetz 1.5.d. $ 2 UklaG.
3. Die Beklagte hat auch gegen Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO verstoßen.
a) Nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 DS-GVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.
„Erforderlich“ sind Daten dann, wenn der Verarbeitungszweck sich ohne sie nicht erreichen lässt (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 45b, beck-online). Nach Erwägungsgrund 39 der DS-GVO soll die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Für solche Daten, die der Verantwortliche nicht notwendig verarbeiten muss, um die legitimen Zwecke der Verarbeitungserlaubnis erfüllen zu können, ist ihm der Weg der Voreinstellung demgegenüber verschlossen (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 45b, beck-online).
b) Nach diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die „Express-Personalisierung“ eine Verletzung des Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO vor, da dort eine Speicherung von mehr als drei Monaten standardmäßig eingestellt ist. Dadurch, dass durch den Nutzer nachträglich unstreitig auch ein Löschen der Daten nach drei Monaten eingestellt werden kann, gibt die Beklagte zu verstehen, dass eine solche Speicherdauer für die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung grundsätzlich ausreicht. Alles, was über eine Speicherung von mehr als drei Monaten hinausgeht, war mithin nicht erforderlich. Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht. So führt sie selber aus, dass eine Speicherung von 18 bzw. 36 Monaten eine „optimale Nutzererfahrung“ ermögliche und damit den Zweck der Personalisierung „bestmöglich“ erreichen würde. Bei der Frage der Erforderlichkeit der Datennutzung geht es aber nicht um die bestmögliche Nutzung, sondern um das mindestens Notwendige.
Dass die Speicherdauer im Nachgang der Einwilligung verkürzt werden können, ist hingegen irrelevant. Dass der Anbieter den Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Datenschutzeinstellungen des Dienstes jJederzeit selbst zu ändern, genügt nach der Idee des Gesetzgebers dem normativen Auftrag des Art. 25 Abs. 2 DS-GVO nicht (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 46, beck-online).
c) Schwieriger zu beurteilen ist hingegen die Frage in Bezug auf die „Manuelle Personalisierung“, da dort zwischen drei Varianten der Speicherung gewählt werden konnte und damit eine formelle Voreinstellung nicht gegeben ist. „Voreinstellung“ könnte aber auch derart verstanden werden, dass sie Jede Entscheidungsgestaltung umfasst, die durch Vorgaben des Anbieters eine Verhaltenssteuerung (zulasten Betroffener) erzielt. Darunter könnten auch solche Designmuster fallen, die dem Nutzer zwar kein „angeklicktes Kästchen“ vorgeben, ihn aber dazu nötigen, sich zwischen zwel Alternativen zu entscheiden, die zur Auswahl stehen (s. Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 46a, beck-online). Martini Ist - ohne Verweis auf eine Fundstelle - der Auffassung, dass solche Formen der Verhaltenssteuerung der Gesetzgeber nicht vor Augen hatte, als er Abs. 2 S. 1 erließ. Die Vorschrift beruhe vielmehr auf dem verhaltensökonomischen Default-Gedanken, der an automatisch gesetzte, aber abänderbare Programmvorgaben des Verantwortlichen anknüpft. „Voreinstellung“ setze daher eine vorbereitete Konfiguration voraus (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 46b, beck-online).
Hintergrund des Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO ist allerdings die Erkenntnis, dass werksseitig vorgegebene Voreinstellungen durch die Nutzer nur selten verändert werden (Baumgartner, ZD 2017, 308, beck-online). Diese Erkenntnis greift Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO auf und verlangt, dass Nutzer keine Änderungen an den Einstellungen vornehmen müssen, um eine möglichst „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen. Vielmehr soll umgekehrt jede Abweichung von den datenminimierenden Voreinstellungen erst durch ein aktives „Eingreifen“ der Nutzer möglich werden (Baumgartner, ZD 2017, 308, beck-online).
Im vorliegenden Fall kann der Nutzer die Länge der Speicherung aktiv auswählen. Dabei wird ihm der Zeitraum von drei Monaten allerdings nicht angeboten, vielmehr wird der Zeitraum von 18 bzw. 36 Monaten voreingestellt. Zwar kann der Nutzer die Speicherung seiner Daten auch gänzlich ablehnen. Allerdings war der Verantwortliche zu dieser Auswahlmöglichkeit schon aufgrund der Freiwilligkeit der Einwilligung (s.o.) verpflichtet, so dass man bei der Beurteilung der Frage der Rechtsmäßigkeit diese Variante unberücksichtigt lassen muss, um die Frage allein bei Betrachtung der beiden verbleibenden Auswahlmöglichkeiten zu beantworten. Soweit die Beklagte anmahnt, dass die Verantwortlichen einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung Ihrer Einwilligungserklärung und so auch hinsichtlich der Auswahl der Monate hätten, so trifft dies gerade aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung in dieser Allgemeinheit eben nicht zu. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift ist die angebotene Auswahl der Beklagten nicht zulässig, da eine echte Wahl für eine Datenminimierung, wie sie auch Art. / Abs. 4 DS-GVO vorsieht, nicht besteht. Das Ziel der DS-GVO, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten, fordert nach Dafürhalten der Kammer eine strenge Betrachtungsweise.