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LG Bonn: Diät ohne Hungergefühle - Irreführende Werbung im Sinne von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

LG Bonn
Urteil vom 11.03.2015
30 O 33/14


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung für eine Diat bzw. ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Werbeaussagen:

„Mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!“,
„…. verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!“,
„Ohne Hungergefühle“


eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bonn: Werbung mit "Bester Netzqualität" durch Vermittler von Mobilfunkverträgen wettbewerbswidrig, wenn keine Spitzenstellung bei der Netzqualität vorliegt - AllNet Spar-Flat

LG Bonn
Urteil vom 18.12.2014
12 O 24/14
AllNet Spar-Flat


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung mit "Bester Netzqualität" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich keine Spitzenstellung bei der Netzqualität vorliegt. Das Gericht kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass derartige Werbeaussagen eine irreführende Alleinstellungsbehauptung darstellen.

LG Bonn: Versand einer Auftragsbestätigung der Deutschen Telekom nach Call-Center-Anruf, obwohl kein Auftrag erteilt wurde

LG Bonn
Urteil vom 29.05.2012
11 O 7/12
nicht rechtskräftig


Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat das LG Bonn wenig überraschend entschieden, dass der Versand einer Auftragsbestätigung durch die Deutsche Telekom nach einem Call-Center-Anruf dann wettbewerbswidrig ist, wenn kein Auftrag erteilt wurde. Verbaucher hatten nach Anrufen durch die Telekom Deutschland GmbH Auftragsbestätigungen mit dem Betreff "Ihr Wechsel zur Telekom" erhalten, obwohl diese gerade keinen Auftrag erteilt hatten. Ob die Anrufe im vorliegenden Fall mit Zustimmung der Verbraucher erfolgten, musste nicht entschieden werden.


Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Bonn
Urteil 19.09.2011
1 O 448/10
Drosselung bei hohem Datentransfervolumen


Die Deutsche Telekom muss bei der Werbung für VDSL-Anschlüsse und Flatratetarife deutlich auf eine Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen. Es genügt nicht, wenn dieser Hinweis im Kleingedruckten versteckt ist. Völlig zu Recht bejahte das Gericht eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich selbstverständlich auch auf andere Angebote übertragen. Gerade in der Telekommunikationsbranche wird mit vollmundigen Versprechungen geworben, die bei genauer Betrachtungsweise nicht eingehalten werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die dazugehörige Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) finden Sie hier: "LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung" vollständig lesen

LG Bonn: Kleingedrucktes darf nicht zu klein sein - zu kleiner Hinweis auf zusätzliche Kosten durch Mobilfunkvertrag in einer Smartphone-Werbung

LG Bonn
Urteil vom 05.08.2011
11 O 35/11


Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einer Smartphone-Werbung lediglich durch einen zu klein gedruckten Hinweis auf zusätzlich Kosten durch einen zur Erzielung des beworbenen Preises abzuschließenden Mobilfunkvertrag hingewiesen wird.

In einer Werbeanzeige hatte der Anbieter ein Smartphone zu einem günstigen Preis beworben. Das Angebot galt jedoch nur, wenn der Kunde auch einen Mobilfunkvertrag abschloss. Die Kosten für den Mobilfunkvertrag waren zwar in der Werbeanzeige im Kleingedruckten enthalten, jedoch zu klein geschrieben. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV), wonach der Kunde deutlich über alle anfallenden Kosten zu informieren ist.

LG Bonn: Werbung der Deutschen Post für den E-Postbrief mit "So sicher und verbindlich wie der Brief" ist eine wettbewerbswidrige Irreführung

LG Bonn
Urteil vom 30.06.2011
14 O 17/11
E-Postbrief
Irreführung



Das LG Bonn hat der deutschen Post AG ihre Werbung für den E-Postbrief untersagt. Die Bewerbung des E-Postbriefs mit den Aussagen "So sicher und verbindlich wie der Brief" sowie "Der E-POSTBRIEF überträgt die Vorteile des klassischen Briefs in das Internet und bietet damit auch in der elektronischen Welt eine verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation." ist - so das LG Bonn - eine wettbewerbswidrige Irreführung, da die Werbeaussagen gerade nicht vom E-Postbrief erfüllt werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: