Skip to content

LG Darmstadt: Kammer für Handelssachen nur dann funktionell zuständig wenn sämtliche Ansprüche und deren Anspruchsgrundlagen Handelssachen sind

LG Darmstadt
Beschluss vom 01.03.2024
18 O 34/23


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Kammer für Handelssachen nur dann funktionell zuständig ist, wenn sämtliche Ansprüche und deren Anspruchsgrundlagen Handelssachen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 GVG an die funktional zuständige Zivilkammer zu verweisen.

Eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssache ist nur gegeben, wenn die gesamte Streitsache eine Handelssache ist, also insbesondere hinsichtlich aller Ansprüche und Anspruchsgrundlagen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.5.1992 - 20 AR 92/92; Urteil vom 26.9.2018 - 6 U 49/18).

Mit dem Antrag nach § 97 Abs. 1 GVG kann der Beklagte die Verweisung des gesamten Rechtsstreits an eine Zivilkammer erreichen, auch wenn nur Teile des Rechtsstreits nicht in die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen fallen (vgl. Pernice, in: BeckOK-GVG, 21. Edition, Stand: 15.11.2023, § 97 Rn. 4). Insbesondere ist die Kammer für Handelssachen nicht gehalten, lediglich den nicht die Voraussetzungen des § 95 GVG erfüllenden Teil nach § 145 ZPO abzutrennen und nur diesen Teil zu verweisen (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 97 GVG Rn. 8). Eine Prozesstrennung ist sogar unzulässig, wenn ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt wird, von denen - für sich betrachtet - nur eine Handelssache ist (vgl. Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 97 GVG Rn. 5; ferner LG Offenburg, Beschluss vom 13.5.2014 - 5 O 20/14 KfH und Hunke, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024 § 97 GVG Rn. 5).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Kammer für Handelssachen funktional nicht zuständig.

Die Klägerin macht sowohl Ansprüche nach § 43 Abs. 2 GmbHG und Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend, die aus einem anlässlich einer Anteilsübertragung dem Erwerber gegenüber abgegebenem Garantieversprechen resultieren sollen. Beide Ansprüche würden sich - so der schlüssige Vortrag der Klägerin, auf den es hier ankommt - zeitlich und inhaltlich überschneiden.

Ohne Zweifel ist die Kammer für Handelssachen für Ansprüche, die gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer geltend gemacht und auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützt werden, funktional zuständig gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG.

Für die Ansprüche aus dem Garantieversprechen, das von dem Beklagten als Verkäufer von Anteilen an der Klägerin an das Unternehmen B GmbH abgegeben wurde, und die von dem Unternehmen B GmbH an die Klägerin abgetreten worden sein sollen, ist eine funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen jedoch nicht begründet. Diese Ansprüche werden von dem Zuständigkeitskatalog des § 95 GVG nicht erfasst. Insoweit räumt auch die Klägerin ein, „dass eine funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach vorherrschender Meinung nicht möglich ist“ (Bl. 63 d.A.).

Der Beklagte hat bereits im Schriftsatz vom 18.1.2024 konkludent die Verweisung des Gesamtrechtstreits an die Zivilkammer gemäß § 97 Abs. 1 GVG beantragt und diesen Antrag im Schriftsatz vom 23.2.2024 ausdrücklich wiederholt.

Die Klägerin hatte Gelegenheit, zu dem Verweisungsantrag gemäß § 97 Abs. 1 GVG im Schriftsatz der Beklagten vom 18.1.2024 Stellung zu nehmen (vgl. Bl. 53 d.A.).

Eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO kam nicht in Betracht. Denn die geltend gemachten Ansprüche, für die eine funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nicht begründet ist, und die geltend gemachten Ansprüche, für die eine solche anzunehmen ist, überschneiden sich zum Teil zeitlich und inhaltlich. Teilweise wird nämlich der gleiche Anspruch sowohl auf § 43 Abs. 2 GmbHG als auch auf abgetretenes Recht aus einem Garantieversprechen gestützt.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Kammer für Handelssachen ausdrücklich keine Entscheidung zu der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt getroffen hat; hierzu ist die Zivilkammer berufen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Darmstadt: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Finanzvermittlerin die Geschäftsbezeichnung bzw. den Zusatz "Banka" verwendet

LG Darmstadt
Urteil vom 04.07.2023
20 O 49/22


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Finanzvermittlerin die Geschäftsbezeichnung bzw. den Zusatz "Banka" verwendet. Es handelt sich bei "Banka" um den türkische Übersetzung für "Bank". Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Darmstadt: Finanzvermittler darf nicht die Bezeichnung bzw. den Zusatz "Banka" verwenden - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Darmstadt
Versäumnisurteil vom 22.11.2022
20 0 49/22


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass dass ein Finanzvermittler nicht die Bezeichnung bzw. den Zusatz "Banka" verwenden darf. Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Es handelt sich bei "Banka" um den türkische Übersetzung für "Bank". Der Zusatz darf nur von erlaubnispflichtigen Kreditinstituten geführt werden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Darmstadt: Keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für HCG C30 Globuli und HCG C30 Tropfen

LG Darmstadt
Urteil vom 30.01.2020
15 O 25/19


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung für HCG C30 Globuli und HCG C30 Tropfen nicht per se eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 5 UWG, weil er eine Irreführung nicht ausreichend dargelegt hat.

Der streitgegenständliche Fall weist erhebliche Unterschiede zu dem von dem Kläger zitierten Fall des Landgerichts Lübeck auf. Schon die Produktbezeichnung der beworbenen Produkte weist Unterscheide auf. In dem von dem Landgericht Lübeck zu entscheidenden Fall wurde das Mittel als „HCG Globuli Komplexmittel“ bezeichnet, während der Produktname der Beklagten lediglich den „HCG C30 Globuli“ bzw. „HCG C30 Tropfen“ lautet. Hinzu kommt, dass bei dem vom LG Lübeck zu entscheidenden Fall diese Produkte auf einer Webseite unter der Rubrik „21 Tage Stoffwechselkur“ angeboten wurden, während es bei dem Angebot der Beklagten keinerlei Hinweis auf mögliche Anwendungsbereiche der angebotenen Globuli gibt. Die Beklagte führt in ihrer Anzeige lediglich aus:

„HCG C30 Globuli – 10 g – klassische Homöopathie – aus deutscher Traditionsapotheke

(…)

• Hauseigene homöopathische Globuli in Apothekenqualität“
• Inhalt 10 Gr – Verdünnung C 30 – Auch als Tropfen erhältlich!
• Anwendungsgebiete: Wir sind an gesetzliche Bestimmungen gebunden, die uns untersagen, Angaben zu Anwendungsgebieten zu machen. Bitte haben sie Verständnis, dass wir Ihnen diese Information an dieser Stelle nicht zur Verfügung stellen können. Für weitere Fragen zur Homöopathie wenden sie sich bitte an unsere Apotheke.“

Entgegen der ursprünglichen Behauptung des Klägers in der Klageschrift ist es nicht unstreitig, dass die von der Beklagten vertriebenen Produkte nicht das Schwangerschaftshormon „HCG“ enthalten. Vielmehr hat die Beklagte durch Vorlage der „Dokumentation Defekturarzneimittel nach § 8 Abs. 1 und 3 ApBetrO“ (Anlage B 1) nachgewiesen, dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte HCG in der angegebenen Dosierung C30 enthalten.

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.01.2020 erstmals behauptet, die Beklagte habe das homöopathische Arzneimittel nicht mit dem Ausgangsstoff Brevacid herstellen dürfen, ist dieser Vortrag verspätet. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 25.06.2019 ihre „Dokumentation Defekturarzneimittel“ vorgelegt, aus der sich ergeben hat, dass sie als Ausgangsstoff Brevacid verwendet, in dem unstreitig HCG enthalten ist. Warum die Klägerin ihre neuen Behauptungen zu diesem Ausgangsstoff erst 3 Tage vor dem Termin vorträgt, obwohl ihr mit Verfügung vom 17.07.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Klageerwiderung binnen 4 Wochen gesetzt worden war, hat sie nicht dargelegt.

Dass in dem Mittel „Brevacid“ auch andere Trägerstoffe vorhanden sein müssen, ist unerheblich und liegt in der Natur des Hormons HCG begründet, das in seiner Substanz selbst, wie es auch in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, nicht verkehrsfähig wäre. Dass die Beklagte bei der Berechnung der Verdünnung des HCG bei ihrem Produkt diese anderen Substanzen nicht berücksichtigt hat, kann aufgrund der Ausführungen in ihrer Dokumentation nicht unterstellt werden. Vielmehr muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Apotheker, der eine solche Dokumentation, wie die mit der Anlage B 1 vorgelegte, erstellt, die dort enthaltenen Angaben auch bei der Herstellung beachtet hat.

Auch dass ein Ausgangsstoff bei der verwendeten Dosierung „C30“ aufgrund der extremen Verdünnung mit den bisher bekannten wissenschaftlichen Methoden nicht mehr nachweisbar ist, führt nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass der Stoff tatsächlich nicht in dem homöopathischen Medikament enthalten ist.

Den Nutzern von homöopathischen Arzneimitteln ist es in der Regel bekannt, dass die dort enthaltenen Wirkstoffe so verdünnt sind, dass sie kaum nachweisbar sind. Dies wurde bereits Ende des 18. Jahrhunderts von dem Arzt Samuel Hahnemann in diversen Publikationen erläutert. Viele Verbraucher greifen auch aufgrund dieser hohen Verdünnung zu homöopathischen Arzneimitteln, weil sie bei diesen auf weniger Nebenwirkungen hoffen, als andere (oftmals ebenfalls freiverkäufliche) Pharmapräparate aufweisen können (beispielsweise Leber- und Nierenschädigungen aufgrund der Einnahme von Aspirin- oder Paracetamolpräparaten). Insbesondere Patienten mit chronischen Erkrankungen, bei denen die klassische Schulmedizin keine heilenden Möglichkeiten mehr bieten kann, greifen aufgrund der geringeren Nebenwirkungen zu homöopathischen Arzneimitteln, da diese aufgrund der höheren Verdünnung auch meist weniger Nebenwirkungen verursachen können. Eine Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise kann daher nicht angenommen werden. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis um Personen handelt, die grundsätzlich der Homöopathie offen gegenüberstehen und denen bekannt ist, dass die Wirkstoffe bei homöopathischen Arzneimitteln geringer dosiert sind, als bei klassischen schulmedizinischen Produkten.

Anhänger der klassischen Schulmedizin gehen üblicherweise davon aus, dass homöopathische Arzneimittel keinerlei Wirkungen haben können und mögliche Behandlungserfolge ausschließlich auf den „Plazeboeffekt“ zurückzuführen sind. Dieser Personenkreis wird von der Werbung der Beklagten nicht angesprochen, da klar erkennbar ist, dass ein homöopathisches Arzneimittel vertrieben wird.

Soweit man der Auffassung des Klägers folgen würde, dass einem homöopathischen Arzneimittel mit der Verdünnung „C30“ unterstellt werden müsste, dass sein Ursprungsinhaltsstoff, der bei homöopathischen Arzneimitteln oftmals im Namen geführt wird, nicht enthalten ist, weil er mit den derzeit wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar ist, würde dies dazu führen, dass eine Vielzahl im Verkehr befindlicher homöopathischer Arzneimittel nicht mehr in der bisherigen Form vertrieben werden dürfte. Ein solches faktisches Verbot dürfte sicherlich nicht im Sinne der Verbraucher sein, die – aus welchen Gründen auch immer – von einer gewissen Möglichkeit der Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel, auch in der Verdünnung C30 ausgehen. Dass der Kläger gerade ein solches Verbot aller homöopathischen Arzneimittel der Verdünnung C30 anstrebt, indem weitere Abmahnungen gegen andere Produkte mit der Bezeichnung des Ursprungsstoffes und der Verdünnung C30 in Vorbereitung sind, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 bestätigt. Die von dem Kläger vorgeschlagene Verwendung irgendwelcher Phantasiebezeichnungen für homöopathische Produkte der Verdünnung C30 würde eine Anwendung nach der klassischen Homöopathie erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen, da diese auf die Bezeichnung des Ausgangsstoffes bei der Behandlung angewiesen sein dürfte. Denn Angaben zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bzw. Beschwerden sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei homöopathischen Arzneimitteln zum Nachteil des Verbrauchers inzwischen bereits verboten worden.

Soweit der Kläger die Befürchtung äußert, dass Verbraucher bei Beschwerden abgehalten werden könnten, einen Arzt aufzusuchen, kann dies nicht auf die mögliche Dosierung bei den homöopathischen Arzneimitteln zurückgeführt werden. Die Gefahr, dass ein Verbraucher bei Beschwerden keinen Arzt aufsucht, besteht auch bei allen anderen rezeptfrei erhältlichen Medikamenten und Produkten, mit denen ein Verbraucher diese Beschwerden selbst behandeln kann. Vielmehr ist aufgrund der zwischenzeitlich eingeführten gesetzlichen Vorgaben sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, die inzwischen jegliche Informationsmöglichkeiten zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bei homöopathischen Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, ein Fachwissen notwendig, welche Wirkstoffe bei welchen Erkrankungsbildern eingesetzt werden können, die einen Verbraucher viel eher dazu nötigen, einen Arzt oder Heilpraktiker aufzusuchen, um sich entsprechende homöopathische Mittel verschreiben zu lassen.

Anhaltspunkte, dass die Beklagte den von ihr dokumentierten Herstellungsprozess nicht ordnungsgemäß einhält, wurden von dem Kläger weder behauptet noch vorgetragen. Dementsprechend war es nicht notwendig, den von der Beklagtenseite benannten Zeugen in Bezug auf den Herstellungsprozess zu vernehmen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Darmstadt: 5.000 EURO Geldentschädigung für Filmen einer Polizeibeamtin beim Polizeieinsatz und Verbreitung der Filmaufnahmen in einem Musikvideo im Internet

LG Darmstadt
Urteil vom 04.09.2019
23 O 159/18


Das LG Darmstadt hat einer Polizeibeamtin, die bei einem Polizeieinsatz gefilmt wurde, eine Geldentschädigung von 5.000 EURO wegen der Verbreitung der Filmaufnahmen in einem Musikvideo im Internet zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch stand der Klägerin aus § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Beide Beklagten griffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, als sie das Musikvideo in das Internet einstellten.

Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; eine solche ist vorliegend nicht gegeben.

Die Beklagten können sich auch nicht auf einen oder mehrere der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG berufen. Insbesondere liegen nicht die Ausnahmetatbestände der Ziffern 1, 3 oder 4 dieser Vorschrift vor.

Die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG findet ihre Rechtfertigung in der Berichterstattung über das Ereignis. Stets muss daher der Vorgang selbst, nämlich die Darstellung des Geschehens als Ereignis, im Vordergrund stehen. Werden lediglich einzelne Personen der Veranstaltung hervorgehoben bzw. stehen diese erkennbar im Vordergrund der Abbildung, greift die Privilegierung des § 23 Abs. 1 Ziffer 3 nicht (Herrmann, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 24. Edition, Stand: 01.05.2019, Rdn. 22).

Die Augenscheinnahme des streitgegenständlichen Musikvideos hat gezeigt, dass die Klägerin zu Beginn des Videos deutlich hervorgehoben ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sie von Sekunde 00:22 bis Sekunde 00:24 einen erheblichen Teil des Bildausschnitts einnimmt und zum anderen dadurch, dass sie in Zeitlupe dargestellt wird. Die Kombination beider Elemente führt dazu, dass nicht das Geschehen als solches, sondern die Klägerin persönlich im Vordergrund steht. Abs. 17
Auch auf § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG können sich die Beklagten nicht berufen. Abs. 18

Dem einzelnen Beamten steht grundsätzlich ebenso wie jedem Demonstranten ein Recht an seinem Bild zu und er ist auch nicht schon allein auf Grund seines Einsatzes Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, sondern erst dann, wenn er an besonderen Ereignissen oder Handlungen teilnimmt, was etwa dann der Fall sein kann, wenn er sich pflichtwidrig verhält. Hierüber informiert zu werden, hat die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse, sondern ein Recht; insoweit ist die Bildberichterstattung der Presse Teil der Kontrolle öffentlich-rechtlicher Machtausübung (vgl. Engels, in BeckOK, Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 25. Edition, Stand: 15.07.2019, Rn. 17).

Ein besonderes Ereignis, das gerade die Darstellung der Klägerin erfordert, ist vorliegend nicht gegeben. Es mag zwar ungewöhnlich sein, dass eine Musikband und deren Konzertbesucher durch einen Polizeieinsatz vor Demonstranten geschützt werden müssen. Letztlich stellt der Einsatz der Klägerin und ihrer Kollegen aber einen üblichen Einsatz dar, der als solcher keine Besonderheiten aufweist, insbesondere keine Information der Öffentlichkeit zwecks Kontrolle öffentlich-rechtlicher Machtausübung erfordert, schon gar nicht unter deutlicher Hervorhebung der Klägerin. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit beschränkt sich auf den Umstand, dass gerade für ein Konzert der Beklagten zu 1) ein Polizeieinsatz erforderlich war. Dies ist aber von dem Fall zu unterscheiden, in dem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Einsatz konkreter Polizeibeamter und der konkreten Ausübung ihrer Tätigkeit besteht. Unstreitig kam es während der Dienstausübung der Klägerin zu keinen mit ihr persönlich im Zusammenhang stehenden Besonderheiten, die für sich genommen eine Berichterstattung in der Öffentlichkeit erforderlich gemacht hätten.

Schließlich greift auch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Ziffer 4 KUG nicht ein.

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass das streitgegenständliche Musikvideo ein Kunstwerk darstellt.

Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 4 KUG greift jedoch nur ein, sofern die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst dient. Dies ist nicht pauschal, sondern immer in Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet ist. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang. Es muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch verteidigen können und in diesen Rechten auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz erfahren. In dieser Situation sind die staatlichen Gerichte den Grundrechten beider Seiten gleichermaßen verpflichtet. Auf private Klagen hin erfolgende Beeinträchtigungen der Kunstfreiheit sind darauf zu überprüfen, ob sie den Grundrechten von Künstlern und der durch das Kunstwerk Betroffenen gleichermaßen gerecht werden (vgl. BVerfGE, NJW 2008, 39 – zitiert nach beck-online).

Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein solches wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann. Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (BVerfG, NJW 2019, 1277 – zitiert nach beck-online). Abs. 24
Vorliegend ist auf Seiten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin in die Abwägung einzustellen, in welcher Art und Weise sie dargestellt wird und ob es sich bei dem streitgegenständlichen Video um einen Eingriff in die Intim- oder Privatsphäre der Klägerin handelt. Dieser Gesichtspunkt scheint zu Gunsten der Beklagten zu sprechen, da die Klägerin unstreitig weder in herabwürdigender noch entstellender Art und Weise dargestellt wird, sondern ihre Darstellung die Lebenswirklichkeit ihres Einsatzes zutreffend wiedergibt. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, der Einsatz der Polizei sei von Benutzern der „Youtube“-Plattform sogar ausdrücklich gelobt worden. Auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen. Allerdings hat die Klägerin – insoweit unstreitig – ein Interesse daran, in der Öffentlichkeit als eine gegenüber politischen und gesellschaftlichen Gruppen neutrale Polizeibeamtin dargestellt zu werden. Abs. 25
Es muss nicht entschieden werden, ob die Beklagte zu 1) tatsächlich dem Rechtsrock zugeordnet wird und ob deren Texte – wie die Klägerin behauptet – nationalistisch-völkisch geprägt sind. Die Beklagten nehmen jedenfalls für sich in Anspruch, mit dem Musikvideo eine politische Aussage zu verbinden. Der Umstand, dass die Klägerin durch die Verwendung ihres Abbilds gegen ihren Willen mit der politischen Aussage der Beklagten zu 1) verbunden wird, stellt bereits einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Abs. 26
Der eindeutige Bezug ihrer Abbildung zu ihrer dienstlichen Tätigkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Internetnutzer die Klägerin als Fan oder „Groupie“ der Beklagten zu 1) wahrnehmen. Der durchschnittliche Nutzer der Plattform „Youtube“ wird bei der Betrachtung des Musikvideos jedenfalls das Abbild der Klägerin gedanklich mit der Beklagten zu 1) verknüpfen, ferner kann bei ihm der Eindruck entstehen, dass die Veröffentlichung der Videosequenz mit Billigung der Klägerin erfolgte.

Im Rahmen der Abwägung muss auf Seiten der Kunstfreiheit das Wesen der Kunst berücksichtigt werden, da nur dieses besondere Wesen der Kunst ein Zurücktreten widerstreitender Rechte, vorliegend des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, rechtfertigt.

Ein Kunstwerk strebt eine gegenüber der „realen” Wirklichkeit verselbstständigte „wirklichere Wirklichkeit” an, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird. Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden. Das bedeutet, dass die Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben kann, sondern auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen muss.

So verlangt die Gewährleistung der Kunstfreiheit etwa, den Leser eines literarischen Werks für mündig zu halten, dieses von einer Meinungsäußerung zu unterscheiden und zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und einer fiktiven Erzählung zu differenzieren. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist daher zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ohne eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes würde man die Eigenarten eines Romans als Kunstwerk und damit die Anforderungen der Kunstfreiheit verkennen. Dabei muss es sich bei der in Rede stehenden Publikation allerdings tatsächlich um Literatur handeln, die für den Leser erkennbar keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ein fälschlicherweise als Roman etikettierter bloßer Sachbericht käme nicht in den Schutz einer kunstspezifischen Betrachtung. Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbstständigt („verfremdet”), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll. Zwar wirkt ein Kunstwerk neben seiner ästhetischen Realität zugleich in den Realien. Wäre man aber wegen dieser „Doppelwirkung” gezwungen, im Rahmen einer Grundrechtsabwägung stets allein auf diese möglichen Wirkungen in den Realien abzustellen, könnte sich die Kunstfreiheit in Fällen, in denen der Roman die Persönlichkeitssphäre anderer Menschen tangiert, niemals durchsetzen. Das Gegenteil wäre der Fall, wenn man nur die ästhetische Realität im Auge behielte. Dann könnte sich das Persönlichkeitsrecht nie gegen die Kunstfreiheit durchsetzen. Eine Lösung kann daher nur in einer Abwägung gefunden werden, die beiden Grundrechten gerecht wird (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 1085 – zitiert nach beck-online).

Das Musikvideo mag, wie die Beklagten meinen, insbesondere durch die Kombination von Audio- und Videosequenz, eine filmische „Collage“ darstellen, weswegen auch das Gericht gehalten ist, dieses in Gänze (und nicht lediglich die Videosequenz) in die Abwägung einzustellen. Dieses Stilmittel führt vorliegend jedoch keine wesentliche künstlerische Verfremdung herbei. Das Video beschränkt sich auf die Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse (in Ausschnitten), nämlich des Konzertes am (Datum) in (…) samt des Polizeieinsatzes. Sinn der Videosequenz ist – und hierauf berufen sich die Beklagten ausdrücklich –, die Wirklichkeit darzustellen, wonach ein Polizeieinsatz zum Schutz des Konzertes und seiner Besucher erforderlich war. Eine künstlerische Verfremdung dieser Videosequenz liegt damit nach der eigenen Intention der Beklagten gerade nicht vor. Hierzu genügt es auch nicht, dass die Klägerin in den Sekunden 00:22 – 00:24 in Zeitlupe dargestellt wird, da die Zeitlupe als solches zwar ein Stilmittel ist, aber keine künstlerische Verfremdung bewirkt. Der Umstand, dass das Video mit dem Musikstück „(…)“ unterlegt ist, führt für den durchschnittlichen Betrachter ebenso wenig eine ausreichende künstlerische Verfremdung herbei. Vielmehr steht der dokumentarische Charakter des Musikvideos weiterhin im Vordergrund. Abs. 31
Dies führt dazu, dass sich die Beklagten zwar grundsätzlich auf die Kunstfreiheit berufen können, diese in der im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung jedoch hinter dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktritt. Abs. 32
Auf der Grundlage eines vom Gericht als angemessen erachteten Gegenstandswerts von 20.000,-- € errechnet sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.171,67 €. Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB.

Klageantrag zu 2

Der Klägerin steht eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,-- € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. Abs. 35
Eine schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.07.2017, 28 O 7/14; BGH, NJW 2015, 2500 – zitiert nach beck-online).

Diese Grundsätze gebieten eine der Klägerin zu zahlende Geldentschädigung, die der Höhe nach jedoch auf den Betrag von 5.000,-- € zu begrenzen ist.

Durch die zwischenzeitlich erfolgte „Verpixelung“ des Abbilds der Klägerin wird der Rechtsverstoß nicht befriedigend aufgefangen, zumal eine Verbreitung des einmal ins Internet gestellten „unverpixelten“ Bildnisses technisch nicht zuverlässig verhindert werden kann

Zu Gunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung ihres Bildnisses vorsätzlich erfolgte und durch das Internet eine erhebliche Verbreitung erfahren hat – die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, das Musikvideo sei 150.000 Mal aufgerufen worden. Schließlich ist in die Betrachtung einzustellen, dass die Beklagten durch das unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin hergestellte und verbreitete Musikvideo eine (noch) größere Bekanntheit erlangen, was dem Absatz ihrer Werke und damit ihrem wirtschaftlichen Erfolg dienen dürfte.

Andererseits weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass eine Ehrverletzung der Klägerin nicht vorliegt, so dass die Entschädigung nicht höher zu bemessen ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Darmstadt: Kontoinhaber haftet für manipulierte Online-Überweisung mit Smart-TAN-plus-Verfahren nach Rechtsscheinsgrundsätzen

LG Darmstadt
Urteil vom 28.08.2014
28 O 36/14


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass der Kontoinhaber für eine manipulierte Online-Überweisung mit dem Smart-TAN-plus-Verfahren nach Rechtsscheinsgrundsätzen haftet. Das Verfahren sei - so das Gericht dem Sachverständigengutachten folgende - ausreichend sicher.

"Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der Folgendes feststellte:

Das Smart-Tan-plus-Verfahren weist eine hohe Systemsicherheit auf. Aus technischer Sicht ist es nach derzeitigem Stand so gut wie ausgeschlossen, dass bei Verwendung dieses Verfahrens tatsächlich erfolgte Online-Überweisungen nicht von dem Bankkunden selbst vorgenommen wurden.

Auf Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen bestehen bei dem Smart-TAN-plus-Verfahren im konkreten Fall lediglich zwei in Betracht zu ziehende Manipulationsmöglichkeiten, wobei es sich bei beiden um sog. „Man-in-the-Middle-Angriffe“ handelt: Entweder wurde der Angriff durch eine sich auf dem Computer der Klägerin befindliche Schadsoftware (Trojaner) oder durch eine anderweitige Umleitung der Netzwerkpakete auf ein drittes System ermöglicht. Bei diesen beiden Szenarien gab der Geschäftsführer der Klägerin die Daten der von ihm jeweils beabsichtigten Überweisung an die A GmbH & Co. KG in die ihm auf dem PC-Bildschirm ersichtliche (manipulierte) Überweisungsmaske ein. Im Hintergrund – und damit für den Geschäftsführer nicht sichtbar – wurden die streitgegenständlichen Überweisung vorbereitet und deren Daten über die optische Schnittstelle des Bildschirms an den TAN-Generator übermittelt. Der TAN-Generator erzeugte jeweils eine TAN, die für die streitgegenständliche Überweisung bestimmt und auf diese bezogen war. Auf dem Display des TAN-Generators wurden – für den Geschäftsführer der Klägerin sichtbar – die Daten (Empfänger, dessen Kontonummer und BLZ bzw. IBAN und BIC sowie zu überweisender Betrag) der streitgegenständlichen Überweisungen angezeigt. Sodann drückte der Geschäftsführer der Klägerin trotz dieser Anzeige die O.K.-Taste und erzeugte damit die TAN für die streitgegenständlichen Überweisungen. Anschließend gab der Geschäftsführer der Klägerin die erzeugte TAN in die Online-Überweisungsmaske ein. Auf dieser war wegen des betrügerischen Angriffs nach wie vor die von ihm gewollte Überweisung an die A GmbH & Co. KG angezeigt. Der „Angreifer“ fing die derart am 12.11. und am 27.11 erzeugten TAN ab und nutzte sie sodann für die streitgegenständlichen Überweisungen.

Bei dieser Sachlage ist der Klägerin die Zustimmung zu den beiden streitgegenständlichen Überweisungen nach den entsprechend anwendbaren Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Darmstadt: Werbung mit "Freie Auswahl zum halben Preis" irreführend, wenn dies nicht für das gesamte Sortiment gilt

LG Darmstadt
Urteil vom 01.08.2011
22 O 227/11
Freie Auswahl zum halben Preis


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass Werbung mit dem Werbeslogan "Freie Auswahl zum halben Preis" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn dies nicht für das gesamte Sortiment gilt und die Kunden erst im Ladenlokal durch Schilder über diverse Einschränkungen informiert werden. Vielmehr hätte die streitgegenständliche Werbung (Werbeprospekte) einen entsprechenden Hinweis enthalten müssen.

LG Darmstadt: Werbung mit "FCKW frei" für Klimageräte ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

LG Darmstadt
Beschluss vom 06.08.2010
15 O 188/010)
FCKW frei


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis "FCKW frei" für Klimageräte eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit wettbewerbswidrig ist. Klimageräte dürfen nur vertrieben werden, wenn Sie "FCKW frei" sind. Der werbende Hinweis suggeriert jedoch, dass es sich um eine besondere Eigenschaft des beworbenen Produkts handelt. Dies führt Verbraucher in die Irre.