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LG Dortmund: Impressum / Angaben zur Identität des Anbieters müssen in einer Werbebroschüre gut lesbar sein - Hochkant zum übrigen Text kann unzureichend sein

LG Dortmund
Urteil vom 16.03.2016
10 O 81/15


Das LG Dortmund hat entschieden, dass das Impressum bzw. Angaben zur Identität des Anbieters die nur hochkant zum übrigen Text in einer Werbebroschüre gedruckt sind, unzureichend sein können. Das Gericht entschied im vorliegenden Fall, dass die Angaben nicht gut lesbar waren und bejahte mithin einen Wettbewerbsverstoß.

Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Werbebroschüre gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Identität des Unternehmens anzugeben, mit dem der Verbraucher ein Geschäft über die beworbenen Waren abschließen kann, § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wobei die Angabe der Identität auch die Angabe des Rechtsformzusatzes erfordert (BGH, Urteil vom 18.04.2013, AZ: I ZR 180/12). Die danach erforderlichen Angaben „fehlen“ auch dann, wenn sie zwar in der Werbung vorhanden, jedoch nicht hinreichend lesbar sind (LG Berlin, Urteil vom 1.11.2012, AZ: 91 O 118/12 = Beckrs 2013, 03429). Für Letzteres ist entscheidend, ob die Angaben von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden können. Hierbei können im konkreten Einzelfall neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung der Werbung, das Papier, die Farbe oder der Hintergrund von Bedeutung sein (OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2014, I-4 U 155/13 , LG Dortmund, Urteil vom 16.5.2014, AZ 10 O 51/13 jeweils zu der unzureichenden Lesbarkeit einer Testurteil-Fundstelle).

Diesen Anforderungen wird die gewählte Gestaltung bei weitem nicht gerecht. Die Wahrnehmung der Angaben wird bereits dadurch stark behindert, dass diese hochkant zum übrigen Text gedruckt sind. Denn in der damit notwendigen Drehung in eine andere Leserichtung liegt grundsätzlich eine Erschwerung der Wahrnehmung (BGH GRUR 1991, 859; LG Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, AZ 5 O 1901/13; LG Berlin, a.a.O.). Demgegenüber vermag der Hinweis der Beklagten auf ein späteres Urteil des Bundesgerichtshofes (GRUR 1997, 472) nicht zu überzeugen, weil es in jenem Fall auf die hier interessierende Fragestellung im Ergebnis überhaupt nicht ankam und sie auch dort nicht erörtert wurde.

Dabei sind die Angaben in einer derart unerwartbaren Position und in einer solchen farblichen Gestaltung angebracht, dass der Betrachter schon keinen Anlass findet, das Prospekt überhaupt zu drehen. Die Angaben befinden sich an einer Stelle, wo der Leser Angaben zu der Identität und der Anschrift der Beklagten nicht erwarten wird. Solche wird ein durchschnittlicher Leser dort erwarten, wo auch weitere Angaben zu der Beklagten zu finden sind, nämlich in dem grünunterlegten Rechteck auf der letzten Seite des Prospekts. Dieses enthält neben der Webadresse der Beklagten u.a. eine groß gedruckte Telefonnummer. Auch von dem optischen Gesamteindruck her gehen die parallel zur Knopfleiste des Hemdes der abgebildeten Person gesetzten Angaben hier farblich gänzlich unter. Die weiße Schrift, auf dieser Prospektseite mit der geringsten Größe, fällt auf dem hellblauen Hemd mit weißen Knöpfen überhaupt nicht auf. Der Kontrast weiß zu hellblau stellt im Gesamtbild gerade keinen Aufmerksamkeit erzeugenden Umstand dar, auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine hochwertige Broschüre aus Glanzpapier handelt.

Bei alledem wird der Schriftzug bei ungezwungener Handhaltung beim Lesen der letzten Seite des Prospektes noch vom linken Daumen zumindest überwiegend verdeckt.

Die nach alledem getroffene Wertung, dass die Angaben hier nicht hinreichend lesbar sind, wird dadurch untermauert, dass Kammermitglieder die Angaben auch bei einer gezielten Suche nach diesen in der vierseitigen Broschüre nicht auffinden konnten.


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LG Dortmund: Für Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG kommt es auf tatsächliche Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß an - Keine Pflicht zur Marktbeobachtung

LG Dortmund
Urteil vom 17. 04.2013
19 O 114/13


In Wettbewerbssachen wir die Dringlichkeit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 12 Abs. 2 UWG (nach h.M. auch in Marken- und Urheberrechtssachen analog) vermutet, sofern eine einstweilige Verfügung zeitnah nach Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß beantragt wird.

Das LG Dortmund hat jetzt nochmals klargestellt, dass es dabei allein auf die tatsächliche Kenntnis des Antragstellers ankommt. Unternehmen sind grundsätzlich nicht zur Marktbeobachtung verpflichtet.

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LG Dortmund: Wettbewerbswidrige Werbung für E-Zigaretten mit angeblicher gesundheitlicher Unbedenklichkeit

LG Dortmund
Urteil vom 30.04.2013
25 O 120/12


Das Gericht hat die Werbung für E-Zigaretten mit angeblicher gesundheitlicher Unbendenklichkeit im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten für wettbewerbswidrig erachtet. Das Gericht rügte, dass es keine genügenden wissenschaftlichen Studien zur gesundheitsschädlichen Wirkung von E-Zigaretten gibt.

Folgende Werbeaussagen sind nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig:

"... mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette",

"... dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist"


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LG Dortmund: Fehlender Hinweis auf Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei ist nicht wettbewerbswidrig

LG Dortmund
Urteil vom 26.03.2013
3 O 102/13


Das LG Dortmund hat entschieden, dass das Fehlen der nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV erforderlichen Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei nicht wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Überdies würde es zudem auch an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes fehlen. Denn insbesondere bei Verstößen gegen Vorschriften wie der DL-InfoV ist stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein Bagatellverstoß anzunehmen ist (vgl. auch KG GRUR-RR 2008, 352; Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.158). So kann die Spürbarkeit nämlich zu verneinen sein, wenn die unlautere geschäftliche Handlung allenfalls geeignet ist, für den Handelnden einen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. BGH WRP 2000, 1135; BGH GRUR 2001, 258; Köhler/Bornkamm, UWG, § 3 Rn. 124). Die streitgegenständliche Handlung – hier die Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten – ist aber nach Ansicht der Kammer als bloßer Bagatellverstoß einzuordnen, dem eine wettbewerbsrechtliche Relevanz fehlt. Ein Wettbewerbsvorteil für die Verfügungsbeklagte ist letztlich nicht erkennbar. Im Gegenteil dürften potentielle Mandanten das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung eher als vorteilhaft und als ein – wenn auch eher untergeordnetes – Kriterium für die Auswahl eines bestimmten Rechtsanwalts ansehen."

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LG Dortmund: "Wohlgeformten Busen in 28 Tagen" als Slogan für eine Lotion ist eine wettbewerbswidrige Irreführung

LG Dortmund
Urteil vom 24.08.2012
25 O 178/12

Das LG Dortmund hat entschieden, dass der Slogan "Wohlgeformten Busen in 28 Tagen" für eine Lotion eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, sofern die beworbende Wirkung nicht wissenschaftlich gesichert ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Vorliegend ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG glaubhaft gemacht.
[...]
Es bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die von der Verfügungsbeklagten vertriebene Lotion die behauptete Wirkung, insbesondere Tiefenwirkung mit Straffung und Wohlformung des Busens, tatsächlich erzielen kann.
[...]
Das Versprechen einer busenformenden, busenstraffenden und/oder busenhebenden Wirkung in einer nur sehr kurzen Anwendungszeit von 28 Tagen ist, soweit die Wirkung selbst noch umstritten ist, in diesem Zusammenhang besonders irreführend."



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