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LG Essen: Defekte Telefonleitung und defekter Internetanschluss rechtfertigen Mietminderung um 10 Prozent

LG Essen
Urteil vom 21.08.2016
10 S 43/16


Das LG Essen hat entscheiden, dass eine defekte Telefonleitung und ein defekter Internetanschluss in einer angemieteten Wohnung eine Mietminderung um 10 Prozent rechtfertigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin ist seit dem 01.06.2015 gemäß § 536 Abs.1 S.2 BGB nur zur Entrichtung einer angemessen herabgesetzten Miete verpflichtet. Denn die seit diesem Zeitpunkt defekte Telefonleitung stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel der angemieteten Wohnung dar. Nach der gesetzlichen Definition des § 536 Abs.1 S.1 BGB liegt ein Mangel vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Was der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch umfasst, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien sowie nach der Verkehrsanschauung (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 536 BGB Rn.19 u. 20). Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasst nach diesen Maßstäben auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung. Denn das "Wohnen" umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehört (vgl. AG Neukölln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 5 C 340/10; LG Göttingen, Urteil vom 11.12.2013, Az. 5 S 53/12). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, wie es zu dem Defekt des Kabels gekommen ist. Denn die Minderung tritt gemäß § 536 Abs.1 BGB kraft Gesetzes ein und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat (vgl. Schmidt-Futterer aaO Rn.341). Die Minderung ist auch nicht gemäß § 536 Abs.1 S.3 BGB ausgeschlossen. Bei dem Defekt der Telefonleitung handelt es sich nicht um eine lediglich unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung. Denn die Verfügbarkeit von Telefon und Internet ist in der heutigen Zeit essentiell. Auf die Nutzung eines Mobiltelefons oder sonstiger Alternativen kann die Klägerin in Anbetracht der Dauer der Störung (inzwischen mehr als 14 Monate) insoweit nicht verwiesen werden. Der Höhe nach hält die Kammer im Hinblick auf die Wichtigkeit eines Telefonanschlusses eine Minderung von 10 % für gerechtfertigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Essen: Nutzung der Bezeichnung "Kleiderkammer Essen" und der Domain "kleiderkammer-essen.de" für gewerblichen Second-Hand-Laden unzulässig

LG Essen
Urteil vom 17.09.2014
42 O 33/14


Das LG Essen hat entschieden, dass die Nutzung der Bezeichnung "Kleiderkammer Essen" und der Domain "kleiderkammer-essen.de" für einen gewerblichen Second-Hand-Laden unzulässig ist, da der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine karitative Einrichtung handelt.




LG Essen: Impressumspflicht für Vereine - vollständige Anbieterkennzeichnung erforderlich, wenn ein Buch beworben wird

LG Essen
Urteil vom 26.04.2012
4 O 256/11

Das LG Essen hat entschieden, dass ein eingetragener Verein auf seiner Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung anch § 5 Abs. 1 TMG vorhalten muss, wenn auf der Webseite Werbung für ein vom Verein herausgegebenes Buch gemacht wird. In einem solchen Fall liegt ein geschäftsmäßiger Telemediendienst vor. Ein geschäftsmäßiges Handeln liegt nach Ansicht des LG Essen jedoch nicht vor, wenn lediglich ein Spendenaufruf auf der Webseite zu finden ist.

Unser Tipp: Um unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte stets eine vollständige Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG vorgehalten werden.