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LG Frankfurt: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gilt nur bei Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien

LG Frankfurt
Urteil vom 11.05.2021
3-06 O 14/21


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nur bei Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien gilt. Die Vorschrift ist nach Ansicht des Gerichts einschränkend auszulegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, das angerufene Gericht ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG örtlich zuständig.

Soweit der Verfügungskläger den mit dem Antrag Ziffer 1 geltend gemachten Anspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützt, folgt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 32 ZPO, weil der Internet-Beitrag bestimmungsgemäß im gesamten Bundesgebiet und damit auch im Bezirk des angerufenen Gerichts abrufbar ist und der Verfügungskläger aufgrund seiner - ausweislich seiner Homepage – bundesweit betriebenen Tätigkeit auch dort betroffen ist.

Das angerufene Gericht ist damit auch insoweit zuständig, als der Verfügungskläger seinen Anspruch auf Normen des UWG stützt. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hierauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht, hat das insoweit örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden (BGH NJW 2003, 828). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da der Kläger denselben Streitgegenstand – den aus der Anlage LHR 9 ersichtlichen Beitrag - zur rechtlichen Überprüfung stellt.

Hinsichtlich des Antrags Ziffer 2, den der Verfügungskläger auf die Verletzungen von Normen des UWG stützt, ist das angerufene Gericht nach § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ebenfalls örtlich zuständig. Danach ist neben dem Gericht, in dessen Bezirk der Anspruchsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, auch dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Der streitgegenständliche Beitrag des Verfügungsbeklagten wie aus der Anlage LHR 11 ersichtlich wurde von diesem auf der von ihm betriebenen Internetseite ... veröffentlicht. Daher war der Beitrag bundesweit und damit auch im Bezirk des angerufenen Gerichts abrufbar.

Die Einschränkung der Zuständigkeitsregelung in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG, wonach Satz 2 nicht gilt für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, greift im vorliegenden Fall nicht ein.

Die Vorschrift ist einer teleologischen Auslegung zugänglich. Ihrem Wortlaut fehlt es an der notwendigen Eindeutigkeit, wie die Doppelung der Begriffe „elektronischer Geschäftsverkehr“ und „Telemedien“ belegt.

Im Rahmen der Auslegung ist die Entstehungshistorie der Vorschrift heranzuziehen, wonach im Gesetzgebungsverfahren die zunächst geplante Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes aufgegeben wurde zugunsten einer Regelung, die den fliegenden Gerichtsstand auf typische Fälle rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen beschränken sollte, wie der Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet (vgl. Lerach, jurisPR-WettbR 3/2021). Daraus ist zu schließen, dass dem gesetzgeberischen Willen eine textliche Angleichung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG an die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG entsprach, die jedoch aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben ist. Der Ausschlusstatbestand ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, als dieser nur dann eingreift, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2021, Az. 38 O 19/21).

Eine solche an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpfende Rechtsverletzung ist jedoch vorliegend nicht streitgegenständlich. Vielmehr macht der Verfügungskläger einen Verstoß geltend, der auf § 4 Nr. 1, 2 UWG gestützt wird. Bei einem solchen Verstoß fehlt es jedoch an einer Verletzung, die geeignet ist, ein hohes Missbrauchspotential und die Gefahr von Massenabmahnungen zu begründen wie es z.B. bei einer Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten der Fall ist.

Die Antragsfassung des Verfügungsklägers, wonach er die Unterlassung der Berichterstattungen in ihrer Gesamtheit unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform begehrt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verbot ist umso „kleiner“, je umfangreicher die Textpassage ist, die Gegenstand der Verfügung wird, weil der Antragsgegner umso mehr Möglichkeiten hat, durch die Modifizierung von Formulierungen den Kernbereich des Verbots zu verlassen; dies gilt unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage der Unterlassungsantrag gestützt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2015, Az. 6 W 4/15, Tz. 15, zit. nach juris).

Der auf Unterlassung gerichtete Verfügungsanspruch Ziffer 1 ist wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 1004, 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK begründet.

Da bei Wettbewerbsverstößen die lauterkeitsrechtliche Regelung nach § 4 Nr. 1,2 UWG den deliktsrechtlichen Schutz nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB verdrängt, kommt ein deliktsrechtlicher Schutz dann in Betracht, wenn es an der Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Normen fehlt, so im Falle des Fehlens der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, Einl. UWG, Rn. 7.3). Dies ist vorliegend der Fall, so dass der Weg zum Eingreifen des deliktsrechtlichen Schutzes eröffnet ist.

Eine Anspruchsberechtigung des Verfügungsklägers als Mitbewerber des Verfügungsbeklagten im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist nicht gegeben. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dies ist dann anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2017, 918, Tz. 16 – Wettbewerbsbezug).

Der der Verfügungsbeklagte stellt sich jedoch durch seine „Beratung“ in Bezug auf die im Beitrag Anlage LHR 9 behandelte Zulässigkeit von AGB nicht in Wettbewerb zum Verfügungskläger, der als Rechtsanwalt tätig ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine konkrete Rechtsberatung stattfände und nicht nur über die im Beitrag thematisierten AGB allgemein berichtet würde. Gegenstand des Beitrags ist zunächst der Ausgang eines Rechtsstreits, in dem über die Zulässigkeit einer AGB-Klausel befunden wurde, die ein damaliger Mandant des Verfügungsklägers – bei dem diese AGB hätten käuflich erworben werden können - verwendet hatte. Unter der Überschrift „Was bedeutet das nun?“ rät der Verfügungsbeklagte, dass sich Verwender der AGB dringend an einen Anwalt ihres Vertrauens wenden sollten. Unter „Fazit & Meinung“ heißt es „Klar sollte sein, dass ihr eure AGB ändern müsst, jedenfalls dann, wenn ihr die Formulierungen verwendet“. Hier steht erkennbar die Berichterstattung über den Rechtsstreit und die nach Meinung des Verfügungsbeklagten bestehenden Folgen für Betroffene im Vordergrund, nicht aber ein konkreter Rechtsrat des Verfügungsbeklagten, so dass es an dem erforderlichen wettbewerblichen Bezug fehlt.

Auch an einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehlt es. Der streitgegenständliche Beitrag wäre dann als von dem Verfügungskläger als Mitbewerber angreifbare geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu sehen, wenn sie in einem objektiven Zusammenhang mit der Förderung eines anderen Mitbewerbers des Verfügungsklägers stünde. Dabei ist weder ein Handeln zum Nachteil eines Mitbewerbers, noch eine Wettbewerbsförderungsabsicht erforderlich. Vielmehr muss die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher (oder sonstiger Marktteilnehmer) gerichtet sein (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 39. Aufl. 2021, § 2 Rn. 48).

Im Fall der kritischen Medienberichterstattung über Unternehmer, wozu auch Beiträge auf Informationsseiten im Internet gehören, ist bei der Bejahung eines Drittabsatzförderungszusammenhangs – auch im Hinblick auf das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG - Zurückhaltung geboten. Selbst eine unsachliche und überzogene Kritik lässt einen Schluss auf das Bestreben des Presseorgans, damit – jedenfalls auch – in den Wettbewerb zwischen dem kritisierten Unternehmen und dessen Konkurrenten einzugreifen, in der Regel nicht zu (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.07.2014, Az. 6 U 74/14, BeckRS 2014, 21646, Tz. 9).

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die in einem redaktionellen Beitrag geübte Kritik sich als Mittel darstellt, den Wettbewerb eines Mitbewerbers zu fördern, was in der Regel nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Redakteur dafür einen Vorteil versprechen oder gewähren lässt. Dafür gibt es indes keine Anhaltspunkte.

Zwar werden in dem Menüpunkt „..., der über der Überschrift des Beitrags zu sehen ist, Rechtsanwälte vorgestellt, die in den angesprochenen Rechtsgebieten tätig sind. Zudem besteht eine persönliche Verflechtung zwischen dem Verfügungsbeklagten und den begünstigten Mitbewerbern. Bei einer der unter „...“ genannten handelt es sich um die Rechtsanwältin ..., die Partnerin des Verfügungsklägers. Bei einem weiteren dort genannten Rechtsanwalt handelt es sich um den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten, Rechtsanwalt ... Dies reicht jedoch nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Gesamtumstände nicht zur Annahme einer Drittabsatzförderung nicht aus. In dem Beitrag selbst werden die Namen der Anwälte nicht erwähnt, vielmehr rät der Verfügungsbeklagte, man solle sich an einen „Anwalt des Vertrauens“ wenden. Auch wird der Verbraucher in dem kleingedruckten Menüpunkt „...“ auf den ersten Blick keine Angaben zu im Bereich des E-Commerce tätigen Rechtsanwälte vermuten und deshalb primär dort nach Hilfe suchen.

Der streitgegenständliche Beitrag des Verfügungsbeklagten enthält Äußerungen, die eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers darstellen.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig ist, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789, Rn. 20). Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (OLG Frankfurt, GRUR-RS 2020, 31723 Rn. 39).

Die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung erfolgt danach, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Enthält eine Äußerung eine Mischung von Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solch engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BGH GRUR 2016, 710 Rn. 23 – Im Immobiliensumpf).

Die Behauptung bewusst unwahrer Tatsachen oder solcher, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung bereits feststeht, ist von der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt, da an deren Verbreitung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse besteht (BGH GRUR 2014, 693, Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Sonstige Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen dagegen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH a.a.O.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Corona-Lockdown - Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wenn diese in Bedingungen auf Liste in Infektionsschutzgesetz aus Vor-Corona-Zeit Bezug nimmt

LG Frankfurt
Urteil vom 12.02.2021 - 2-08 O 186/20
Urteil vom 19.02.2021 - 2-08 O 147/20


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass wegen des Corona-Lockdowns kein Anspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung besteht, wenn diese in den Versicherungsbedingungen hinsichtlich des versicherten Risikos auf die Liste im Infektionsschutzgesetz aus der Vor-Corona-Zeit Bezug nimmt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteile zu Versicherungsschutz nach Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie

Die für Sachversicherungen zuständige 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in zwei Verfahren die Klagen von Diskotheken- bzw. Kinobetreibern auf Entschädigung aus sog. „Betriebsschließungsversicherungen“ nach behördlich angeordneten Schließungen zum Schutz vor einer Infektion mit Sars-CoV-2 abgewiesen.

In einem Verfahren hatte die Betreiberin zweier Diskotheken in Frankfurt am Main geklagt, im anderen Fall die Inhaberin zweier Kinos in Nordrhein-Westfalen. Die Klägerinnen forderten jeweils Entschädigungen aus Betriebsschließungsversicherungen. Sie hatten infolge der coronabedingt angeordneten Schließungen ihrer Einrichtungen erhebliche Gewinnausfälle.

Die Richterinnen und Richter der Versicherungskammer haben in zwei Urteilen die Klagen abgewiesen, weil die dort jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen eine Betriebsschließung wegen einer Infektion mit Sars-CoV-2 nicht erfassten.

In dem Vertrag der Frankfurter Diskothekenbetreiberin mit ihrer Versicherung waren die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger einzeln aufgeführt, die als Ursache einer Schließung einen Versicherungsschutz auslösen konnten. Ausdrücklich hieß es dort, dass nur diese aufgeführten Krankheiten und Erreger meldepflichtig im Sinne des Vertrages seien. Covid-19 bzw. Sars-CoV-2 enthielt diese Liste nicht. Die Kammer stellte fest: „Die Versicherungsbedingungen benennen die Krankheiten und Krankheitserreger, für die Versicherungsschutz besteht, namentlich in einem als abschließend anzusehenden Katalog“. Und weiter: „Gegen eine lediglich beispielhafte Aufzählung von Krankheiten oder Krankheitserregern spricht die Verwendung des Wortes nur.“ Zwar könne es andere Fallgestaltungen geben, in welchen Versicherungsverträge mit sog. dynamischen Verweisungen arbeiteten und so auch nachträglich neu auftretende Erreger, wie etwa Sars-CoV-2, einbeziehen könnten. Bei den Bedingungen im Versicherungsvertrag der Diskothekenbetreiberin aus Frankfurt sei das aber nicht der Fall.

Nach dem weiteren Urteil der Versicherungskammer im Verfahren der Kinobetreiberin aus Nordrhein-Westfalen erfassten die Versicherungsbedingungen eine coronabedingte Schließung ebenfalls nicht. Im dortigen Vertrag hieß es, die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger seien die im Infektionsschutzgesetz (dort Paragraphen 6 und 7) namentlich genannten, die im Folgenden aufgeführt seien; es folgte eine Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger. Die Versicherungskammer entschied auch hier: „Das Coronavirus ist nicht als meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger Erreger im Sinne der Versicherungsbedingungen zu qualifizieren.“ Indem der Vertrag ausdrücklich die folgenden Krankheiten und Erreger einzeln benenne, seien aus Sicht der Parteien nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Infektionen erfasst. Da Covid-19 bzw. Sars-CoV-2 erst später, nämlich im Mai 2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden sei, könne eine Betriebsschließung wegen dieses Virus einen Versicherungsschutz nicht auslösen.

Die Urteile sind am 12. Februar 2021 (Diskothekenbetreiberin aus Frankfurt; Az. 2-08 O 186/20) und am 19. Februar 2021 (Inhaberin zweier Kinos aus Nordrhein-Westfalen; Az. 2-08 O 147/20) ergangen. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig und können mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. [...]

Vor der Versicherungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main sind weitere Rechtsstreitigkeiten über sog. Betriebsschließungsversicherungen anhängig.


LG Frankfurt: Störerhaftung des Host-Providers für rechtswidrige Äußerungen in gehosteten Inhalte - Anhörung per E-Mail kann Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen

LG Frankfurt
Beschluss vom 23.12.2020
2-03 O 418/20


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Host-Provider als Störer für rechtswidrige Äußerungen in gehosteten Inhalten haften kann, wenn er trotz Inkenntnissetzung untätig bleibt. Das Gericht hat ferner entschieden, dass eine Anhörung per E-Mail dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren genügen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a. Auf die vorliegende Veröffentlichung ist deutsches Recht anwendbar (vgl. BGH NJW 2013, 2348; BGH NJW 2012, 2197 Rn. 31; BGH GRUR 2020, 435 Rn. 17 ff. – Yelp).

b. Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Antragtellers ein.

Die Antragsgegnerin verbreitet vorliegend ein Gerücht. Die Quelle dieses Gerüchts, die A, hat eingeräumt, dass es keine tatsächliche Grundlage für das Gerücht gibt und hat – wie der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden ist – eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Dass der Antragsteller angeblich etwas mit den in der Berichterstattung genannten Clans zu tun hat, stellt für die vorliegende Verbreitung des Gerüchts (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 21; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 60 f. m.w.N.; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, Stand 01.08.2020, § 823 Rn. 1487), der Antragsteller habe den Anlass für die abgebildeten Schlägereien gegeben, keine hinreichende Grundlage dar.

c. Die Antragsgegnerin haftet insoweit als Störerin.

Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinn auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH NJW 2016, 56 Rn. 34).

Mittelbarer Störer kann auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider sein, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 – RSS-Feeds; BGH NJW 2012, 148). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist „Herr des Angebots“ und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 Rn. 23 – Ärztebewertungsportal III).

Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung durch den Betreiber allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, kann eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich sein (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.9.2018 – 2/03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; LG Hamburg MMR 2018, 407). Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (BGH NJW 2018, 2324 Rn. 32 (Suchmaschine); LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; vgl. auch BGH GRUR 2016, 855, Rn. 23 f. m.w.N - jameda.de II; OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 33 f. in Bezug auf Schmähkritik).

Welcher Überprüfungsaufwand vom Host-Provider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38 – Ärztebewertungsportal III; LG Hamburg MMR 2018, 407 Rn. 46 m.w.N.). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGH NJW 2012, 148 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch dann, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Host-Provider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin auf die Abmahnung des Antragstellers hin ihren Pflichten nicht genügt. Der Hinweis des Antragstellers war insoweit hinreichend konkret, um Pflichten der Antragsgegnerin auszulösen. Der Antragsteller hat in seiner Abmahnung unter Angabe der konkreten URL und der konkreten in dem Video enthaltenen Äußerung erläutert, dass die Äußerung unwahr ist und auch im Übrigen unzulässig in sein Persönlichkeitsrecht eingreife. Damit konnte und musste die Antragsgegnerin auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers prüfen, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Dem ist die Antragsgegnerin offensichtlich nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Sie hat nämlich trotz Hinweises und Abmahnung lediglich erwidert, dass keine „Beleidigung“ vorliege. Die Antragsgegnerin hat dadurch zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen des Antragstellers nicht bzw. nicht in hinreichendem Umfang zur Kenntnis genommen geprüft hat. Der Antragsteller hat nämlich nicht das Vorliegen einer Beleidigung gerügt, sondern vielmehr die Behauptung unwahrer Tatsachen bzw. eines unwahren Gerüchts sowie den Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Auf dieser Grundlage konnte sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränken, eine „Beleidigung“ zu prüfen, selbst wenn man den englischen Begriff der „defamation“ weiter ziehen würde.

d. Darauf, dass die Antragsgegnerin das Video auf die gerichtliche Anhörung hin für den Zugang über das deutsche Angebot gesperrt hat, kam es hiernach nicht mehr an, da die Antragsgegnerin bereits ab der Abmahnung und ihrer nicht hinreichenden Reaktion als Störerin auf Unterlassung haftete. Insoweit kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin durch die von ihr vorgenommene Maßnahme ihren Pflichten genügt hätte, wobei letztlich auch unklar bleibt, was mit dem von der Antragsgegnerin angeführten Vortrag, sie habe das Video auf die gerichtliche Anhörung hin „für das auf Deutschland ausgerichtete Länderangebot ihres Dienstes ... vorsorglich gesperrt“ konkret ausgedrückt werden soll. So bleibt unklar, ob das Video aus Deutschland überhaupt nicht mehr abgerufen werden konnte oder nicht (vgl. insoweit auch EuGH GRUR 2019, 1317 – Google/CNIL).

e. Die Kammer hat erwogen, den Tenor nach § 938 ZPO auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Angesicht der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Reichweite nationaler Anordnungen auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (vgl. EuGH GRUR 2019, 1317 – Google/CNIL; EuGH NJW 2019, 3287 – Glawischnig-Piesczek/Facebook) erachtet die Kammer eine solche Beschränkung derzeit nicht als geboten. Insoweit ist die angegriffene Persönlichkeitsrechtsverletzung (unzutreffender Vorwurf der zumindest mittelbaren Verwicklung in Clan-Kriminalität und schwerste Körperverletzungen) auch als hinreichend schwerwiegend anzusehen.

f. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG einer Inanspruchnahme der Antragsgegnerin entgegenstehe, folgt die Kammer dem jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren nicht. Der Kammer ist aus anderen Verfahren vor der Kammer bekannt, dass nach dem hier maßgeblichen irischen Recht das entscheidende Merkmal bei der Prüfung der Frage, ob eine „Diffamierung“ vorliegt, der Wahrheitsgehalt der entsprechenden Behauptung ist. Im Common Law wird der diffamierende Charakter einer Veröffentlichung daran gemessen, ob die Aussage den Ruf des von der Äußerung Betroffenen beeinträchtigt hat, wobei als Maßstab die Ansicht der „vernünftigen“ Mitglieder der Gesellschaft zugrunde zu legen ist (vgl. OLG München, Urt. v. 13.11.2018 – 18 U 1282/16, BeckRS 2018, 29212 Rn. 75 ff.).

Im Rahmen dieser im Eilverfahren hier nach § 293 ZPO zu Grunde zu legenden Grundsätze (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M. GRUR 2020, 493 Rn. 38 ff. – MBST-Sytem, wonach im Rahmen des Eilverfahrens im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist, wenn das ausländische Recht nicht in einer mit dem Eilverfahren zu vereinbarende Weise ermittelt werden kann) liegt ein Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG nicht vor, da die angegriffene Äußerung auch nach irischem Recht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreift. Insoweit hat der Antragsteller auch hinreichend nach dem Maßstab der §§ 294, 286 ZPO glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Äußerung unwahr ist. Die Kammer hat diesbezüglich insbesondere berücksichtigt, dass die A eine Unterlassungserklärung abgegeben und damit eingeräumt hat, dass es für die Äußerung keine tatsächliche Grundlage gibt.

g. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

h. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

2. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund liegt vor.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.

5. Die Kammer hat die Antragsgegnerin angehört, da Deckungsgleichheit zwischen Antragsschrift und Abmahnung nicht vorlag. Hierbei hat sie der Antragsgegnerin zunächst per E-Mail (vgl. zur Form der Anhörung BVerfG NJW 2018, 3634) aufgegeben, eine Adresse zu benennen, an die die Antragsschrift z.B. per Fax oder per beA übermittelt werden kann und sodann die Antragsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Panoramareiheit nach § 59 UrhG gilt auch für Luftbildaufnahme per Drohne - richtlinienkonforme Auslegung unter Beachtung der InfoSoc-Richtlinie

LG Frankfurt
Urteil vom 25.11.2020
2-06 O 136/20


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Panoramareiheit nach § 59 UrhG auch für Luftbildaufnahmen per Drohne gilt. Dies folgt - so das Gericht - aus der richtlinienkonformen Auslegung unter Beachtung der InfoSoc-Richtlinie.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht; auf die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung kommt es nicht an. Denn die Handlung des Beklagten — die öffentlich Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme der Lahntalbrücke Limburg - ist durch § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt.

1. Nach überkommener Auffassung ist eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert, weil dadurch Teile des Gebäudes aufgenommen werden, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 -Hundertwasser-Haus). Dabei betont der Bundesgerichtshof, dass bei Auslegung von Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden müsse, dass die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGH, GRUR 2002, 605 f. - Verhüllter Reichstag; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 — Hundertwasser-Haus). § 59 Abs. 1 UrhG liege die Erwägung zugrunde, dass Werke, die sich dauernd an öffentlichen StraßBen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden seien und daher der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem Öffentlichen Ort zustimme, sein Werk damit in bestimmten Umfang der Allgemeinheit widme (BGH, GRUR 2002, 605, 606 - Verhüllter Reichstag; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus, m.w.N.). Dabei stützt sich der Bundesgerichtshof auch auf die Gesetzgebungsmaterialien zu 8 20 KUG (BGH, GRUR 2002, 605, 606 - Verhüllter Reichstag). Von diesem Zweck sei die gesetzliche Bestimmung nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werde; es bestehe keine Notwendigkeit eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht anzunehmen, die eine ganz andere Perspektive gelte (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus).

2. Dem schließt sich das Gericht nicht an. Vielmehr ist die Vorschrift richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft (nachfolgend: „InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von 8 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt.

a) In methodischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung keinen Rechtssatz kennt, wonach Ausnahmevorschriften stets restriktiv interpretiert werden müssten (BVerfG, NJW 1978, 1149, 1150). Für jede Vorschrift, auch für eine Ausnahmevorschrift, gilt, dass sie korrekt und das heißt hier ihrem eindeutigen Inhalt und Sinn entsprechend auszulegen ist.

b) Art. 5 Abs. 3 Buchst. h InfoSoc-RL sieht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung vor für Werke der Baukunst, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden. Teilweise wird vertreten „an öffentlichen Orten“ impliziere, dass das Werk auch für den Menschen ohne besondere Anstrengung oder Hilfsmittel wahrnehmbar ist (Leenen, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019 InfoSoc-RL Art. 5 Rn. 134). Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Richtlinie. Maßgeblich ist lediglich, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet; von welchem Ort das Werk betrachtet wird, regelt die Richtlinie gerade nicht. Auch die englische und die französische Sprachfassung der Richtlinie lässt nicht erkennen, dass der Ort, von dem das Werk betrachtet wird, eingeschränkt werden soll (englisch: „to be located permanently in public places“, französisch: „pour &tre placees en permancence dans des lieux publics“). Die Richtlinie enthält darüber hinaus auch keine Einschränkung dahingehend, dass der Einsatz von Hilfsmitteln ausgeschlossen sein soll. Dass die Richtlinienbestimmung keine Einschränkung hinsichtlich Hilfsmittel und Ort der Betrachtung kennt, muss auch für die Auslegung der deutschen Umsetzungsnorm - § 59 Abs. 1 UrhG - berücksichtigt werden.

c) Auch der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass Schrankenbestimmungen nicht stets eng, sondern die enge Auslegung im Einzelfall einer großzügigeren, dem Gewicht der durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen genügenden Interpretation weichen müsse (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 17 - AIDA Kussmund). Außerdem müsse § 59 UrhG
richtlinienkonform ausgelegt werden. Den Mitgliedstaaten stehe es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 InfoSoc-RL zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder das Verbreitungsrecht vorsehen. Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 26 - AIDA Kussmund mit Verweis auf EUGH, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen). Bei richtlinienkonformer Auslegung sei es geboten, die Nennung von „Wegen, Straßen oder Plätzen“ in § 59 Abs. 1 UrhG als lediglich beispielhaft anzusehen (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 24, 26 - AIDA Kussmund). Auch ein Kreuzfahrtschiff könne daher ein öffentlicher Ort sein, das auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt werde. Diese Gewässer seien grundsätzlich allgemein zugänglich und dürften von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden. Das Kreuzfahrtschiff befinde sich an öffentlichen Orten, soweit es von diesen Gewässern aus wahrgenommen werden könne. Darüber hinaus befinde sich das Kreuzfahrtschiff auch deshalb an öffentlichen Orten, weil es vom allgemein zugänglichen Festland aus zu sehen sei (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 30 - AIDA Kussmund). Damit hat der Bundesgerichtshof auch implizit entschieden, dass der Einsatz von Hilfsmitteln zulässig ist. Denn um ein Werk von einem Gewässer aus sehen zu können, ist notwendigerweise ein Hilfsmittel (Boote, Schiffe) einzusetzen.

d) Bei der richtlinienkonformen Auslegung muss auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden. Dafür spricht auch, dass das bis zum 30.06.1990 in 8 27 Abs. 2 LuftVG (a.F.) geregelte Verbot, von einem Luftfahrzeug aus außerhalb des Fluglinienverkehrs ohne behördlicher Erlaubnis Lichtbildaufnahmen zu fertigen, mit folgender Begründung aufgehoben wurde (BT-Drs. 11/6805, S. 74):
„Angesichts der heutigen Satelliten- und Fototechnik ist darüber hinaus der Grund für diese Vorschrift längst entfallen.“

Diese Erwägungen gelten angesichts der heutigen Entwicklungen erst recht und auch für die Panoramafreiheit. Wird beispielsweise aus einem Hubschrauber heraus Fotografien gemacht, auf denen ein Bauwerk zu sehen ist, diese Fotografien dann auf soziale Netzwerke (Facebook, Instagram, Twitter) oder auf private Blogs geteilt, böte dies bei enger Auslegung des §59 Abs. 1 UrhG ein Einfallstor für Abmahnungen, zumal das Urheberrecht insoweit keine Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Nutzung kennt.

e) Im Übrigen ist das Werk von einem öffentlichen Ort einsehbar. Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei. Es ist außerdem nicht einzusehen, weshalb die Panoramafreiheit greift, wenn ein Werk von einem Gewässer aus wahrgenommen werden kann, nicht aber, wenn ein Werk vom Luftraum aus wahrgenommen werde kann. Für die Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund; insbesondere ergibt sich eine solche Einschränkung nicht aus der Richtlinie. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Einsatz von Drohnen erlaubnispflichtig sei, muss berücksichtigt werden, dass auch die Nutzung von Wasserfahrzeugen grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, der Bundesgerichtshof gleichwohl die Panoramafreiheit angewandt hat. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass der Vortrag des Beklagten, dass die streitgegenständliche Brücke auch mittels Teleobjektiv vom Westerwald oder vom Taunus entsprechend hätte fotografiert werden können, unbestritten blieb. Die Brücke war auch unter diesem Gesichtspunkt von öffentlichen Plätzen einsehbar.

f) Das Argument der Klägerin, die Außenansicht eines Bauwerks unterläge bei derart weit verstandener Panoramafreiheit nicht mehr dem urheberrechtlichen Schutz, verfängt nicht. So ist dieses Argument insoweit zirkulär, als der (möglicherweise sehr geringe) Schutzumfang nicht zur Begründung des (weiten) Schutzumfangs herangezogen werden kann. Außerdem bezieht sich die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG ohnehin nur auf bestimmte Arten der Vervielfältigung, nämlich mit Mitteln der Malerei
oder Graphik, durch Lichtbild oder Film. Ob darüber hinaus die von der Kammer vertretene Ansicht dahingehend eingeschränkt werden muss, dass die Hindernisse, die den Sichtzugang auf das Werk beschränken (etwa durch Hecken vor einem Gebäude), auch insoweit auf den Luftraum übertragen werden müssen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Ablichtung der Brücke vom Westerwald oder dem Taunus durch irgendwelchen Sichtschutz behindert wurde.

LG Frankfurt: Soziales Netzwerk darf Identität des Nutzers prüfen und bei Verweigerung des Nutzers diesen ausschließen - Facebook

LG Frankfurt
Urteil vom 03.09.2020
2-03 O 282/19


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines Sozialen Netzwerks (hier: Facebook) in den Nutzungsbedingungen die Prüfung der Identität des Nutzers vorsehen darauf. Verweigert der Nutzer die Identitätsprüfung, so kann der Nutzer ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis gekündigt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I. Das LG Frankfurt a.M. ist international und örtlich zuständig. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass jedenfalls aufgrund rügeloser Einlassung gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 1 der Brüssel-Ia-VO 1215/2012 von einer Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auszugehen ist (vgl. auch BGH NJW 2018, 3178 Rn. 16).

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freischaltung seines Profils (Antrag zu 1.). Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vetrag.

a. Die geltend gemachten Ansprüche sind gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Rom I-VO 593/2008 nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Darüber hinaus haben die Parteien in den Nutzungsbedingungen der Beklagten die Geltung deutschen Rechts vereinbart (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 31.05.2019 – 305 O 117/18, BeckRS 2019, 21755 Rn. 18).

b. Im Grundsatz handelt es sich bei dem Vertrag zwischen einem Nutzer und der Beklagten über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten um einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, MMR 2018, 770; vgl. auch KG Berlin DNotZ 2018, 286 Rn. 56 m.w.N.; OLG München NJW 2018, 3115). Gegenstand dieses Vertrages sind auch die von der Beklagten gestellten Verhaltensregeln als AGB.

c. Der Prüfung der Vertragswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung und Abwägung der widerstreitenden Interessen i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB sind die Vertragsbedingungen zu Grunde zu legen, die seit dem Frühjahr 2018 von der Beklagten gestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese schon aus dem Grund wirksam vereinbart worden, dass der Kläger nach seinem Vortrag sich erst im März 2019 und damit unter den neuen Nutzungsbedingungen bei der Beklagten angemeldet hatte.

d. Bei den Nutzungsbedingungen und den darin in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB (OLG Dresden NJW 2018, 3111; OLG Stuttgart NJW-RR 2019, 35; LG Hamburg, Urt. v. 31.05.2019 – 305 O 117/18, BeckRS 2019, 21755 Rn. 23).

e. Der Kläger kann auf dieser Basis nicht die Wiederherstellung seines Profils verlangen.

Im vorliegenden Fall kommt es nicht wesentlich darauf an, ob die Parteien hier um einen Kontrahierungszwang der Beklagten oder um eine zulässige Kündigung des Nutzungsverhältnisses durch die Beklagte streiten.

Insoweit ist hier insbesondere der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Nach dem klägerischen Vortrag in der Klageschrift wirkte es zunächst so, als ob der Kläger die Plattform der Beklagten bereits seit längerer Zeit nutzte und die Beklagte sich ohne Angabe von Gründen plötzlich entschlossen habe, sein Profil zu löschen. Hierbei unterließ es der Kläger einerseits vorzutragen, dass er sich erst am 07.03.2019 bei der Beklagten angemeldet hatte und dass die Beklagte unstreitig den Kläger aufgefordert hatte, Nachweise für seine Identität vorzulegen und er dem nicht nachgekommen war.

Hierbei ist auch unstreitig geblieben, dass die Nachfrage der Beklagten beim Kläger im unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Anmeldung bei der Beklagten erfolgte. Der Kläger meldete sich am 07.03.2019 an, die Beklagte versetzte sein Profil in einen „Fake-Account-Checkpoint“ und forderte ihn auf, Nachweise beizubringen. Nachdem der Kläger dem nicht nachkam, löschte die Beklagte sein Profil bereits am 09.03.2019.

aa. In einer solchen Konstellation mag man davon ausgehen, dass der vorliegende Streit zwischen den Parteien sich nicht darum dreht, ob die Beklagte aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Klägers, z.B. einer nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten unzulässigen Äußerung, zur Löschung des Beitrags und Sperre bzw. Löschung seines Profils berechtigt war. Vielmehr könnte es vorliegend darum gehen, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hat, ohne eine Überprüfung seiner Identität gemäß den Nutzungsbedingungen der Beklagten einen Vertrag mit der Beklagten abschließen zu können, der diese verpflichtet, ihm ihre Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Kern des Rechtsstreits könnte dementsprechend sein, ob die Beklagten einem Kontrahierungszwang obliegt.

Insoweit könnte man es als unschädlich erachten, dass die Beklagte ihre Überprüfung erst nach der Anmeldung des Klägers beim Dienst der Beklagten durchführte und sein Profil anschließend löschte, anstatt den Kläger gar nicht erst vorher zu ihrer Plattform zuzulassen und einen Nutzungsvertrag nicht abzuschließen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs könnte man dennoch von ausgehen, dass hier der quasi erstmalige Zugang zur Plattform der Beklagten im Streit steht.

Die Beklagte unterliegt jedoch einem generellen Kontrahierungszwang nicht (OLG Dresden NJW-RR 2020, 429 Rn. 4; LG Bremen MMR 2020, 426 Rn. 37; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2020 – 2-03 O 411/20). Wenn der Kläger sich einer Mitwirkung grundlegend verweigert, kann die Beklagte nicht dazu verpflichtet sein, einen Nutzungsvertrag mit ihm abzuschließen.

Darauf kam es aber letztlich nicht an.

bb. Selbst wenn man nicht davon ausgeht, dass ein Kontrahierungszwang der Beklagten im Streit steht, sondern vielmehr die Frage, ob die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger kündigen durfte, wäre diese Kündigung als wirksam anzusehen.

Insoweit kommt es wiederum nicht darauf an, ob die Beklagte nur ein außerordentliches Kündigungsrecht oder auch ein ordentliches Kündigungsrecht gemäß § 620 Abs. 2 BGB hatte, worauf Ziffer 4.2 Abs. 2 ihrer Nutzungsbedingungen hinweist, in der davon die Rede ist, dass das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde unberührt bleibe, woraus man schließen kann, dass es auch ein Recht auf ordentliche Kündigung geben soll.

Der Beklagten stand hier jedoch auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Denn der Kläger hat gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstoßen. Ziffer 3.1 der Nutzungsbedingungen legt fest, dass der Nutzer verpflichtet ist, Informationen zu seiner Person vorzulegen. Dementsprechend muss es der Beklagten auch möglich sein, solche Informationen in verhältnismäßigem Umfang überprüfen zu können (vgl. zur Durchsetzung der Nutzungsbedingungen eines Bewertungsportals OLG Köln, Urt. v. 26.06.2019 – 15 U 91/19, S. 26). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich ein Vertragspartner über die Identität seines Gegenübers Gewissheit verschaffen darf. Nachdem die Beklagte hier den Kläger nicht persönlich kennt und Verträge mit ihm nur über das Internet schließt, kann man davon ausgehen, dass sie andere Mittel wählen darf, um Kenntnis von der Identität ihres Vertragspartners zu erhalten. Es steht insoweit dem Kläger frei, den Dienst der Beklagten nicht zu nutzen (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2020, 429 Rn. 4; LG Bremen MMR 2020, 426 Rn. 37), wenn er seine Identität nicht offenlegen will.

Insoweit ist der Kammer bewusst, dass die Wahrung der Anonymität im Internet durchaus wichtig sein kann und § 13 Abs. 6 TMG die anonyme Nutzung von Telemediendiensten vorsieht. Einerseits ist dem Nutzer beim Dienst der Beklagten jedoch bekannt, dass er Informationen über seine Person angeben muss. Dies ist auch in den Nutzungsbedingungen so festgelegt. Ob der Kläger einem solchen Fall für sich in Anspruch nehmen, in Anonymität zu verbleiben, obwohl sich die Beklagte entschlossen hat, dass sie ihm gegenüber ihre Nutzungsbedingungen zur Anwendung bringt, kann letztlich offenbleiben. Darüber hinaus steht es dem Kläger steht letztlich frei, andere soziale Netzwerke zu nutzen, die auf die Offenlegung der Identität verzichten, wenn er diese Anforderungen nicht erfüllen will.

Denn die Beklagte hat insoweit hier dem Kläger verschiedene Möglichkeiten angeboten, um seine Identität nachzuweisen bzw. zu belegen, dass der neu angelegte Account kein „Fake-Account“ ist. Die Beklagte hat – anders als es der Kläger darstellt – nicht kategorisch die Vorlage eines Personalausweises verlangt, sondern auch die Vorlage eines Bildes oder ähnlichem als ausreichend erachtet. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten hätte es hierfür sogar ausgereicht, wenn der Kläger einen Bestätigungscode von einem seiner Geräte übermittelt, was nicht zwingend die Offenlegung seiner Identität nach sich gezogen hätte.

Hier hat sich die Beklagte dazu entschlossen, die Identität des Klägers zu überprüfen und hat ihn aufgefordert, Nachweise beizubringen.

Auf die Frage, ob die Beklagte insoweit eine Klarnamenpflicht wirksam mit dem Kläger vereinbart hat oder nicht und ob sie diese durchsetzen konnte, kam es vorliegend nicht an. Denn es ist bereits unklar, ob der Kläger überhaupt einen Klarnamen verwendet hat oder nicht, da er den von ihm gewünschten Nutzernamen auf der Plattform der Beklagten nicht angegeben hat. Die von ihm angegebene E-Mail-Adresse hat jedenfalls mit seinem Namen nichts zu tun.

Nachdem der Kläger sich einer weiteren Überprüfung verweigert hatte, durfte die Beklagte in Abwägung der widerstreitenden wegen einer Verletzung der Nutzungsbedingungen gemäß Ziffer 3.1 den Vertrag auch außerordentlich kündigen, da der Kläger seine Mitwirkungspflichten aus den Nutzungsbedingungen bzw. als Nebenpflicht aus dem Vertrag verletzt hatte.

Soweit Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen eine Abhilfefrist bzw. Abmahnung verlangt, wurde diese gewährt, indem der Kläger aufgefordert wurde, binnen gesetzter Frist Nachweise beizubringen. Er ist dem jedoch nicht nachgekommen.

Auch mit dem Argument des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass § 13 Abs. 6 TMG eine Klarnamenpflicht untersage, dringt der Kläger nicht durch. Insoweit ist bereits fraglich, ob § 13 Abs. 6 TMG nach Geltungserlangung der DSGVO noch Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es aber nach dem Vortrag der Parteien nicht um eine Durchsetzung der Klarnamenpflicht. So hat der Kläger schon nicht vorgetragen, sich nicht mit seinem Klarnamen angemeldet zu haben, sondern hat nur eine E-Mail-Adresse angegeben. Darüber hinaus hat die Beklagte dargetan, dass sie zur Überprüfung seiner Identität einerseits die Übermittlung eines Bildes (ohne Namen) oder sogar das Senden eines Bestätigungscodes von einem seiner Geräte akzeptiert hätte, so dass der Kläger im Ergebnis zur Offenlegung seines Namens nicht verpflichtet war.

Auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass der Kläger sich unter einem anderen Namen oder (ggf. in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 6 TMG) unter einem Pseudonym angemeldet hat, hat die Beklagte nicht verlangt, dass der Kläger sein Profil mit seinem eigenen Namen bezeichnet, sondern nur, dass er diesen der Beklagten gegenüber offenlegt.

2. Mangels Pflichtverletzung der Beklagten scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus (Antrag zu 2.), wobei dahinstehen kann, ob dem Kläger ein solcher überhaupt und generell zustehen würde (vgl. ablehnend für den Fall der zeitweisen Sperre des Nutzerskontos LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.03.2020 – 2-03 O 427/18)."



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LG Frankfurt: Datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch bei rechtswidriger Verarbeitung - Keine Sperrwirkung durch Art. 79 DSGVO

LG Frankfurt
Beschluss vom 15.10.2020
2-03 O 356/20


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Betroffene bei rechtswidriger Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch hat und diesen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Art. 79 DSGVO entfaltet insoweit keine Sperrwirkung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Betroffene auch datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend machen kann und solche Ansprüche nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt sind (vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 587; LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020 – 13 O 244/19; Ehmann/Selmayr-Kamann/Braun, Art. 21 Rn. 5; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 79 Rn. 1, 15a; Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 79 Rn. 17; Paal/Pauly/Martini, 2. Aufl. 2018 Rn. 12, DS-GVO Art. 79 Rn. 12; MAH-ArbR-Dendorfer-Ditges, 4. Aufl. 2017, § 35 Rn. 259). Der Antragsgegner kann sich für die Verwendung der Daten auch nicht auf einen der Gründe in Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Der Aushang der Daten des Mietvertrags ist nicht vom Vertragszweck nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Dass der Antragsgegner sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit der Antragsgegner in seiner Stellungnahme im Rahmen der schriftlichen Anhörung anführt, dass Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich seien, was nach Auffassung der Kammer zutrifft, führt dies im hiesigen Fall nicht zur Zurückweisung des Antrags, sondern nur zu einer – von der Kammer erfüllten – Anhörungsobliegenheit des Gerichts.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Frankfurt: Vereinsvorstand muss Administratorenrechte an Facebook-Seite an Verein herausgeben auch wenn diese unter Nutzung eines privaten Accounts erstellt wurde

LG Frankfurt
Urteil vom 24.07.2020
2-15 S 187/19


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass das Vorstandsmitglied eines Vereins, welches für den Verein eine Facebook-Seite erstellt hat, nach § 27 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 667 BGB die Administratorenrechte an der Facebook-Seite an den Verein herausgeben muss, auch wenn die Facebook-Seite unter Nutzung des privaten Accounts eingerichtet wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger stand, wie das Amtsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung angenommen hat, ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Facebook-Seite zu, und zwar in der Weise wie beantragt, d.h. durch Übertragung der Administrationsrechte auf den von dem Kläger bezeichneten Mitglied seines Vorstands.

aa) Zu Recht hat das Amtsgericht diesen Anspruch auf § 27 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 667 BGB gestützt. Danach hat das Vorstandsmitglied eines Vereins wie ein Beauftragter dasjenige herauszugeben, was es zur Ausführung seines Amtes erhält oder daraus erlangt (vgl. BeckOGK/Segna, 01.07.2020, § 27 BGB Rn. 102). Die Herausgabepflicht erstreckt sich auf jeden erlangten Vorteil, einschließlich solcher Gegenstände, die der Beauftragte selbst hervorgebracht, d.h. angefertigt oder erworben hat (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 667 Rn. 17).

Auch Online-Konten, beispielsweise ein Facebook-Account, zählen dazu, wenn sie in Ausübung des Amtes geschaffen worden sind (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 667 Rn. 21 m.w.N.). Hiervon abzugrenzen sind privat genutzte, aber mit Bezügen zu dem Auftraggeber angelegte Facebook-Konten, die von der Herausgabepflicht dann ausgenommen sind, wenn sie einen substanziellen privaten Anteil aufweisen (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 667 Rn. 21 unter Verweis auf AG Brandenburg, NZA-RR 2018, 364).

In Anwendung dieser Grundsätze sind Administrationsrechte an einer Facebook-Seite jedenfalls dann von der Herausgabepflicht umfasst, wenn ein Vorstandsmitglied, wenn auch systembedingt unter Nutzung eines privaten Accounts, im Auftrag des Vereins für diesen einen Facebook-Auftritt geschaffen hat.

bb) Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

Dies ist in tatsächlicher Hinsicht freilich streitig. Das Amtsgericht hat aber zu Recht das wechselseitige Parteivorbringen, die vorgelegten Unterlagen und die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der Gesamtschau in diesem Sinne ausgewertet.

(1) Die genannten Angaben der Beklagten sprechen am stärksten für diese Wertung. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Folgendes erklärt: „Ich habe für den Verein die Facebook-Seite errichtet und habe meine Vorstandskollegen in der Sitzung darüber informiert. Da diese keine Ahnung von Facebook haben, haben sie mir vertraut und haben dem sozusagen zugestimmt“ (Sitzungsniederschrift vom 28.10.2019, S. 2; Bl. 455 R d.A.). Aus diesen Worten spricht das Verständnis, eine Tätigkeit in der Eigenschaft als Vorstandsmitglied ausgeübt zu haben. Inwieweit die Beklagte durch einen förmlichen Beschluss hiermit im engeren Sinne beauftragt wurde, ist nicht entscheidend. Denn § 27 Abs. 3 S. 1 verweist zwar auf das Auftragsrecht, setzt für Herausgabeansprüche aus § 667 BGB aber nicht voraus, dass das einzelne Vorstandsmitglied i.S.v. § 662 BGB beauftragt wurde, sondern allein, dass es aus der Ausübung seines Amtes etwas erlangt hat (vgl. BeckOGK/Segna, 01.07.2020, § 27 BGB Rn. 102).

Mit diesen Angaben hat die Beklagte eine zentrale Behauptung der Klägerseite wirksam zugestanden. Dass diese Behauptung in Widerspruch zu dem schriftsätzlichen Vorbringen steht, ist unschädlich, denn die Partei kann auch im Anwaltsprozess Tatsachen zugestehen, die ihr Anwalt vorher bestritten hatte (Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 85 Rn. 9).

(2) Dass die Facebook-Seite, zunächst von der Beklagten allein gepflegt, eine Seite des Vereins sein sollte und es nach ihrem Verständnis auch war, wird zusätzlich daran anschaulich, dass sämtliche Posts in der Wir-Form gehalten sind und vielfach auf diese oder andere Weise ausdrücklich auf Veranstaltungen des Vereins oder auf den Verein selbst hinweisen, z.B. am 23.10.2011: „Es ist wichtig, daß diese Seite bekannter wird. …“ (vgl. dazu und zu weiteren Beispielen Anlage K 11; Bl. 128 ff. d.A.).

(3) Ohne den Beweisantritten des Klägers zu Inhalt und Verlauf von Vorstandssitzungen nachgehen zu müssen, ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen weitere Hinweise darauf, dass es dem Verständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder entsprach, dass es sich bei der Seite um den Facebook-Auftritt des Vereins handeln sollte, namentlich die Tagesordnung vom 06.01.2011 („Facebook-Bearbeitung X…“; Anlage K 10; Bl. 127 d.A.) und die Verweise auf die Facebook-Seite in dem Flyer des Vereins (Anlage K 12; Bl. 400 f. d.A.) und in der von der Beklagten erstellten Vereinschronik (Anlage K 13; Bl. 402 f. d.A.).

(4) Auch die Äußerungen der Beklagten nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand bilden ein wichtiges Indiz in diesem Sinne. So spricht sie im Jahr 2019 davon, auf Facebook eine „Vereinsseite“ eingerichtet zu haben (Anlage K 7; Bl. 66 f. d.A.) und von dem Wunsch, „mit der Facebook-Seite des Vereins“ jetzt nichts mehr zu tun zu haben (Anlage K 17; Bl. 407 d.A.), weil sie sich in die passive Mitgliedschaft zurückziehen wolle und kein Interesse mehr an der Kontrolle der Seite habe (Anlage K 16; Bl. 406 d.A.). Diese Äußerungen sind mit der Annahme, es habe sich bei der Seite um die eigene und private Seite der Beklagten gehandelt, unvereinbar.

Dass die Äußerungen aus dem Zusammenhang gerissen seien, wie die Beklagte pauschal vorträgt, ist bei der Lektüre der Äußerungen im Zusammenhang, wie er durch die vorgelegten Anlagen ermöglicht wird, nicht nachvollziehbar.

Es stimmt zwar, dass solche nachträglichen Äußerungen die rechtliche Qualifikation des damaligen Vorstandshandelns nicht beeinflussen können. Doch ergibt sich aus ihnen, dass die Beklagte nachträglich nicht in Zweifel zog, dass sie die Seite seinerzeit als Vorstandsmitglied für den Verein angelegt und betrieben hatte. Deshalb legen sie den Schluss sehr nahe, dass dem zu dem relevanten Zeitpunkt tatsächlich so war.

(5) Dass im Profil der Facebook-Seite zunächst nicht, wie von 2016 oder 2017 an, der Vereinsname erschien, sondern das Schlagwort „…“, ist unter diesen Umständen unschädlich.

Vielmehr ergibt sich aus der Umgestaltung der Seite ab 2016 ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nach dem Verständnis aller Beteiligten um die Seite des Vereins handelte. Die Beklagte erklärt hierzu selbst, sie habe den stellvertretenden Vorsitzenden Y… „als Hilfsperson“ bei der Administration der Seite zugelassen, der nun ebenfalls dort gepostet, den Verein (ohne ihr Wissen) als Verantwortlichen in das Impressum aufgenommen und die Seite (was sie hingenommen habe) in „…“ umbenannt habe. Zunächst entspricht die Stellung, die Herr Y… damit übernahm, nicht derjenigen einer „Hilfsperson“. An anderer Stelle spricht die Beklagte auch zutreffender von der eines „Mitadministrators“. Vor allem aber wäre dann, wenn es sich nach dem Verständnis der Beklagten um ihre eigene private Facebook-Seite gehandelt hätte, nicht zu erwarten gewesen, dass die Beklagte einem Dritten diese Befugnisse einräumt und dessen Eingriffe in die Gestaltung einfach hinnimmt.

(6) Die Facebook-Seite „…“, auch wenn sie ebenfalls – ab dem Jahr 2018 – von dem Verein betrieben wurde, ändert an der Qualifikation der streitgegenständlichen Seite nichts. Jedenfalls ist es nicht so, dass diese neue Facebook-Seite die alte Facebook-Seite abgelöst hätte und der Verein eigene Posts nunmehr nur noch auf der neuen Seite eingestellt hätte. Da dem nicht so war, kann nicht der Schluss gezogen werden, es hätte nach der Vorstellung der Verantwortlichen des Klägers keine vereinseigene Seite existiert und diese sei mit der neuen Seite erst geschaffen worden.

cc) Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, welche personenbezogenen Daten Dritter mit der Übertragung der Administrationsrechte den Verantwortlichen des Klägers bekannt werden könnten. Soweit dem aber so wäre, träte deren Schutz im Rahmen der Abwägung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG hinter das Informationsrecht des Anspruchsinhabers des Herausgabeanspruchs zurück (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 666 Rn. 17; BGH, NJW 2012, 58).

Der Verweis auf die EuGH-Entscheidung zur Verantwortlichkeit des Betreibers einer Facebook-Seite für die Verarbeitung personenbezogener Daten (EuZW 2018, 534) rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn darin geht es um die von Facebook auf den Endgeräten der Besucher einer Seite gesetzten Cookies und die Möglichkeit der Seitenbetreiber, daraus anonymisierte statistische Daten betreffend die Nutzer dieser Seiten von Facebook erhalten. Hieraus kann sich eine Belehrungspflicht des Seitenbetreibers ergeben. Einem Betreiberwechsel steht diese Pflicht nicht entgegen.

dd) Der Anspruch war nicht verjährt. Die Verjährung des Herausgabeanspruchs beginnt mit seinem Fälligwerden zu laufen. Dieses ist hier auf das Ausscheiden aus dem Vorstand zu datieren (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 667 Rn. 23 zum Auftragsrecht).

c) In der Löschung der Facebookseite nach Klageerhebung, die dazu führte, dass die Seite unwiederbringlich verloren ist, liegt schließlich das erledigende Ereignis, welches die Klage unbegründet machte. Denn nunmehr ist die Herausgabe unmöglich und von der Beklagten deshalb nicht geschuldet (§ 275 BGB).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Örtlich zuständig für Anspruch gegen soziales Netzwerk auf Unterlassung von Löschung und Sperrung ist Gericht am Wohnsitz des Betroffenen

LG Frankfurt
Beschluss vom 30.06.2020
2-03 O 238/20

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass für Ansprüche gegen ein soziales Netzwerk auf Unterlassung von Löschung und Sperrung des Accounts das Gericht am Wohnsitz des Betroffenen örtlich zuständig ist.

Entscheidungsgründen:

Das Landgericht Frankfurt a.M. ist örtlich unzuständig. Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Der Antragsteller macht hier einen nebenvertraglichen Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre wegen eines seiner Posts geltend. Die Erfüllung dieses Anspruchs kann der Antragsteller jedoch nicht im hiesigen Gerichtsbezirk verlangen, sondern nur an seinem Wohnsitz.

Auch ein deliktischer Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergibt sich nicht im hiesigen Gerichtsbezirk. Handlungsort wäre in Irland. Erfolgsort der Löschung und Sperre wäre in Berlin, am Sitz des Nutzers, weil sich dort die Löschung und Sperre auswirken. Auf die Abrufbarkeit der Beiträge, die die Antragsgegnerin als Anlass der Löschung genommen haben soll, kommt es hingegen nicht an, da anders als in üblichen äußerungsrechtlichen Konstellationen nicht die Unterlassung der Verbreitung der Äußerung begehrt wird, sondern eben nur Unterlassung der Löschung bzw. Sperre, die sich allein beim Nutzer auswirkt. Dass seine Beiträge an anderen Orten nicht mehr verfügbar sind, ist lediglich eine mittelbare Folge der Löschung. Ein Bezug zum hiesigen Gerichtsbezirk ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.


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LG Frankfurt: Irreführende Werbung eines Legal-Tech-Anbieters durch Slogan "Kein Kostenrisiko die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“ wenn Servicegebühr anfällt

LG Frankfurt
Urteil vom 17.4.2020
3-12 O 8/19


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein Legal-Tech-Anbieter mit dem Slogan "Kein Kostenrisiko die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“, da durch den Anbieter eine Servicegebühr anfällt, die von der Entschädigung abgezogen wird. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Frankfurt: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe eines verkürzten bzw. falschen Zitats in einem Sharepic

LG Frankfurt
Urteil vom 30.01.2020
2-03 O 90/19


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe eines verkürzten bzw. falschen Zitats in einem Sharepic vorliegen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Die Klägerin kann vom Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Unterlassung der angegriffenen Äußerung gemäß dem Antrag zu I.2 („SharePic“) verlangen.

a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).

b. Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Denn der Durchschnittsbetrachter der angegriffenen Äußerung versteht die Äußerung im Gesamtkontext so, dass die Klägerin die abgebildete Äußerung – gleich eines Zitats – getätigt hat. Der Kammer ist bekannt, dass Bilder wie das hier streitgegenständliche, die eine Person und eine Äußerung enthalten, häufig zur Wiedergabe von Zitaten, auch im kritischen Kontext verwendet werden. Dies entspricht auch dem – vom Beklagten nicht bestrittenen – Sachvortrag der Klägerin.

Die Kammer erachtet dieses Verständnis des Durchschnittslesers auch – im Sinne eines Eindrucks bzw. einer verdeckten Tatsachenbehauptung (vgl. dazu BGH NJW 2000, 656 – Korruptionsvorwurf; BGH NJW 2006, 601; BGH AfP 2017, 48; OLG Köln AfP 2014, 902; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 487, 488; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 86 m.w.N.; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 84) – als zwingend.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Äußerung im Bild nicht in Anführungszeichen gesetzt hat. Denn auch ohne diese Verdeutlichung schreibt der Durchschnittsbetrachter der Klägerin die angegriffene Äußerung als Zitat zu.

Der Eindruck wird auch nicht durch die Wiedergabe eines Ausschnitts des „B“-Beitrags ausgeräumt. Denn dieser ist ersichtlich nur ein Auszug aus dem Beitrag.

Der Eindruck, dass die Klägerin die angegriffene Äußerung so wie abgebildet getätigt hat, wird im konkreten Fall noch dadurch verstärkt, dass das vom Beklagten verwendete Bildnis der Klägerin lediglich den Kopf der Klägerin zeigt und die Klägerin auf dem Bild den Mund geöffnet hat, wodurch im Gesamtkontext der Eindruck wie bei einer Sprechblase (vgl. dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.02.2019 – 2-03 O 190/18, S. 16) erzeugt wird.

Zusätzlich verdeutlicht der Beklagte für den Durchschnittsleser, dass es sich um eine tatsächliche Behauptung handelt, indem er eine Quelle für seine Äußerung angibt. Der Durchschnittsleser wird daher davon ausgehen, dass diese Quelle als Belegfunktion dient und dort die Behauptung des Beklagten bzw. die Äußerung der Klägerin ebenfalls zu finden sein wird.

c. Der vom Beklagten hervorgerufene Eindruck ist falsch und verletzt die Klägerin unzulässig in ihrem Persönlichkeitsrecht."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





LG Frankfurt: Unzulässige Werbung auf Instagram für Brustvergrößerungen und Lippenmodellierungen gegenüber Jugendlichen durch Praxis für ästhetisch-plastische Chirurgie

LG Frankfurt
Anerkenntnisurteil vom 15.01.2020,
2 06 O 360/19


Das LG Frankfurt hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale hin entschieden, dass die Werbung einer Praxis für ästhetisch-plastische Chirurgie für Brustvergrößerungen und Lippenmodellierungen gegenüber Jugendlichen auf Instagram unzulässig ist.


LG Frankfurt: Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig - Uber tritt als Mietwagenunternehmen ohne eigene Mietwagenkonzession auf

LG Frankfurt
Urteil vom 19.12.2019
3-08 O 44/19


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig ist. Es fehlt bereits an der notwendigen Mietwagenkonzession, da Uber als Mietwagenunternehmen auftrete.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Frankfurt am Main untersagt Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App

In einem heute verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Fahrdienstvermittler Uber untersagt, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mit seiner aktuellen Applikation zu übermitteln. Geklagt hatte ein Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten in Deutschland.

Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagenunternehmen durch die Applikation Uber sei wettbewerbswidrig, so die Kammer des Landgerichts. In dem Geschäftsmodell von Uber erkannte das Gericht verschiedene Wettbewerbsverstöße.

Zum einen fehle Uber eine eigene Mietwagenkonzession. Diese sei für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer im vorliegenden Fall aber notwendig. „Aus der Sicht des Fahrgastes erbringt Uber selbst die Dienstleistung und ist daher Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes“, erklärte die Vorsitzende Richterin. Uber trete nämlich durch seine Werbung gegenüber den Kunden als Anbieter der Beförderungsleistung auf. Außerdem wähle Uber den konkreten Fahrer eigens aus und bestimme den Preis.

„Uber hat auch gegen die Verpflichtung verstoßen, wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingegangen sind“, erläuterte das Gericht. Die klagende Taxivereinigung hatte durch zwei Testfahrten nachgewiesen, dass Fahrer von Mietwagen über die Uber-App Aufträge angenommen hatten, ohne zuvor die Beförderungsanfrage auf dem Unternehmer-Smartphone zu beantworten. Zwar fordert Uber die Mietwagenunternehmen auf, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Uber habe die Mietwagenfirmen aber nicht ausreichend kontrolliert, befand die Kammer.

Schließlich werde gegen die sog. Rückkehrpflicht verstoßen. Sie besagt, dass ein Mietwagenfahrer nach der vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren muss, es sei denn, er hat zwischenzeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Taxivereinigung hatte belegt, dass ein Fahrer vor dem Beförderungsauftrag mittels Uber-App eine längere Zeit in der Nähe des Frankfurter Flughafens gewartet hatte.

Wirkung des Urteils
Die mit dem heutigen Urteil ausgesprochene Untersagung der Fahrvermittlung durch Uber gilt ab sofort. Eine Umstellungsfrist hat das Landgericht Frankfurt am Main nicht gewährt. Uber habe wegen einer vorangegangenen Abmahnung und anderer gerichtlicher Verfahren mit einer Untersagung rechnen müssen.

Das Urteil vom 19.12.2019 (Az.: 3-08 O 44/19) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Zum Hintergrund:
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Uber bereits im Jahr 2015 untersagt, über die Applikation „Uber Pop“ Fahrten an Privatfahrer zu vermitteln. Gegenstand des heute entschiedenen Verfahrens ist eine mittlerweile in mehreren deutschen Städten verfügbare neue Applikation von Uber. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht werden.

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz:

Wer (…) mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (…) Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 49 Absatz 4 Satz 2 und 3 Personenbeförderungsgesetz:

Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.




LG Frankfurt: Zur Frage wann ein kerngleicher Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung bei Wortberichterstattung vorliegt

LG Frankfurt
Beschluss vom 28.10.2019
2-03 O 152/19


Das LG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, wann ein kerngleicher Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung bei Wortberichterstattung vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Anträge auf Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO waren zurückzuweisen. Die Schuldnerin hat den ihr im Beschluss der Kammer vom 18.04.2019 auferlegten Unterlassungsverpflichtungen nicht zuwidergehandelt.

1. Die Kammer geht hierbei jedoch zunächst davon aus, dass die sogenannte „Kerntheorie“ auf die Wortberichterstattung anwendbar ist. Insoweit folgt die Kammer nicht der Auffassung der Schuldnerin, dass aufgrund einer Nichtanwendbarkeit der Kerntheorie in der Wortberichterstattung ein Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO generell nicht verhängt werden könne.

Zu Recht verweist die Schuldnerin insoweit auf die Entscheidung des BGH in NJW 2019, 1142. Dort heißt es in Rn. 19:

„Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die „Kerntheorie“ auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar ist (ablehnend zur Übertragung der „Kerntheorie“ auf die Bildberichterstattung Senat, NJW 2010, 1454 = AfP 2010, 60 Rn. 7; NJW 2009, 2823 = AfP 2009, 406 Rn. 7; NJW 2008, 3138 = AfP 2008, 507 Rn. 7; BGHZ 174, 262 = NJOZ 2008, 4785 Rn. 11 ff.; vgl. zur Wortberichterstattung Senat, Urt. v. 24.7.2018 – VI ZR 330/17, BeckRS 2018, 32622 Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 9.7.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 10; Wenzel/Burkhardt, Kap. 12 Rn. 158; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer, Kap. 40 Rn. 36; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, 2001, 292 f.; Engels/Stulz-Herrnstadt/Sievers, AfP 2009, 313 [317, 319 f.]).“

Hieraus entnimmt die Kammer jedoch gerade nicht, dass durch jede Veränderung im Text stets ein zuvor ergangener Unterlassungstenor verlassen wird. Das BVerfG hat insoweit ausgeführt (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 12):

„Das Landgericht und das Oberlandesgericht verstehen als Zuwiderhandlungen im Sinne des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO solche Äußerungen, die der Verkehr als den untersagten Äußerungen gleichwertig ansieht und bei denen etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen. Dieses Verständnis schränkt die Meinungsfreiheit nicht übermäßig ein. Würden nur völlig identische Äußerungen die Rechtsfolge des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO auslösen, könnte die Unterlassungsverpflichtung leicht umgangen werden; ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit wäre nicht gewährleistet.“

Auch der EuGH geht davon aus, dass – europarechtlich – eine Verpflichtung zur Entfernung von „sinngleichen“ Äußerungen zulässig ist (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/18 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 45):

„Unter diesen Umständen erscheint eine Verpflichtung wie die oben in den Rn. 41 und 45 beschriebene zum einen, indem sie sich auch auf Informationen sinngleichen Inhalts erstreckt, hinreichend wirksam, um den Schutz der von den diffamierenden Äußerungen betroffenen Person sicherzustellen. Zum anderen wird dieser Schutz nicht durch eine übermäßige Verpflichtung des Hosting-Anbieters gewährleistet, da die Überwachung und das Nachforschen, die sie erfordert, auf die Informationen beschränkt sind, die die in der Verfügung genau bezeichneten Einzelheiten enthalten, und da ihr diffamierender Inhalt sinngleicher Art den Hosting-Anbieter nicht verpflichtet, eine autonome Beurteilung vorzunehmen, so dass er auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann.“

Aus diesen Entscheidungen folgert die Kammer, dass durch eine Wortberichterstattung im Grundsatz – auch in veränderter Form – ein Verstoß gegen einen Unterlassungstenor erfolgen kann (ebenso OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2001, 187; KG Berlin AfP 2007, 582; OLG München AfP 2001, 322; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.09.2019 – 2-03 O 35/18; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 20, 158 m.w.N.; Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Kap. 40 Rn. 36; Schwartmann/Schulenberg, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2018, Kap. 9 Rn. 175; differenzierend Engels/Stulz-Herrnstadt, AfP 2009, 313). Denn wenn man generell den Untersagungstenor durch – ggf. geringfügige – Veränderungen verlassen könnte, wäre der Betroffene einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in weiten Teilen schutzlos gestellt, so dass – wie das BVerfG ausführt – ein verhältnismäßiger Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen nicht mehr gewährleistet wäre.

2. Inhaltlich erfasst die Wirkung des Untersagungstenors daher auch solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei Tatbestand und Gründe der Ausgangsentscheidung einzubeziehen sind (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 20, 158 m.w.N.; Paschke/Berlit/Meyer, a.a.O., Kap. 40 Rn. 36). Das BVerfG spricht davon, dass „etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen“ (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 12). Der EuGH wiederum versteht als „sinngleiche Informationen“ solche, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Wesentlichen unverändert bleibt und daher sehr wenig von dem Inhalt abweicht, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/18 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 39). Daher müssten die sinngleichen Informationen spezifische Einzelheiten umfassen, die von demjenigen, der die Verfügung erlassen hat, gebührend identifiziert worden sind, wie den Namen der von der zuvor festgestellten Verletzung betroffenen Person, die Umstände, unter denen diese Verletzung festgestellt wurde, und einen Inhalt, der dem für rechtswidrig erklärten Inhalt sinngleich ist (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 45). Teilweise wird auch vertreten, dass ein Verstoß anzunehmen sei, sofern die Äußerung nur eine Umgehung des Verbots darstellt (Paschke/Berlit/Meyer, a.a.O., Kap. 40 Rn. 36). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen soll der unwahre Informationsgehalt einer Aussage der Kern der tenorierten Äußerung sein (Engels/Stulz-Herrnstadt, AfP 2009, 313, 320).

Nach dem Leitsatz der oben zitierten BGH-Entscheidung soll bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen eine Anwendung der „Kerntheorie“ dergestalt, dass sich ein gerichtliches Unterlassungsgebot auf Äußerungen mit anderem, geringeren Informationsgehalt und geringerer Intensität des Eingriffs erstreckt, nicht in Betracht kommen (BGH NJW 2019, 1142). Der BGH hatte in jenem Verfahren geprüft, ob das Verbot einer identifizierenden Berichterstattung über ein Treffen der dortigen Klägerin, das vom Schutz der Privatsphäre umfasst war, in Anwendung der Kerntheorie auch eine Berichterstattung über das Treffen ohne die Identifizierung der Klägerin erfassen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 17). Der BGH sah in diesem Fall bereits keine kerngleiche Berichterstattung, weil die nicht identifizierende Berichterstattung über das Treffen einen anderen, geringeren Informationsgehalt hätte. Auch wäre der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin geringer, weil ein wesentliches Detail des Treffens nicht preisgegeben würde. Damit würden sich nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt, ändern. Dies gelte auch dann, wenn im Ergebnis eine unzulässige Berichterstattung aufgrund eines weiterhin vorhandenen Eingriffs in die Privatsphäre vorliegen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 20).

Nach einer Entscheidung des KG Berlin ist ein kerngleicher Verstoß nicht anzunehmen, wenn sich die Umstände einer Berichterstattung derart ändern, dass sich damit zugleich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern der verbotenen Verletzungshandlung ändert. Über eine derart geänderte Berichterstattung sei nicht bereits bei Erlass der Verbotstenors implizit mitentschieden worden (KG Berlin AfP 2007, 528). Das KG Berlin stellt zudem auf den Anlass für eine Berichterstattung ab (KG Berlin AfP 2007, 528). Gehen deshalb zwei Berichterstattungen auf denselben Anlass zurück, stehen Abweichungen bei der Formulierung der einzelnen, zur Identifizierung geeigneten Merkmale der Person des Betroffenen der Annahme eines kerngleichen Verstoßes nicht entgegen (KG Berlin AfP 2007, 582, 583; vgl. insoweit auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.09.2019 – 2-03 O 35/18). Allerdings könne ein Unterschied auch in einer Veränderung der Sachlage bestehen, z.B. weil nach einer Verdachtsberichterstattung zwischenzeitig Ermittlungen gegen den Betroffenen aufgenommen worden sind, wenn also neue Verdachtsmomente aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Untersagungsentscheidung noch nicht Grundlage des Verbots sein konnten (KG Berlin AfP 2007, 582, 583).

Weiter kann aber zu berücksichtigen sein, dass demjenigen, bei dem eine gerichtlich bindende Verletzungshandlung festgestellt worden ist, eine Zurückhaltung bei künftiger Berichterstattung abverlangt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 13).

3. In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung durch die veränderte Textfassung gemäß dem Vollstreckungsantrag zu 1. (gestützt auf den Tenor der Unterlassungsverfügung zu 2.) hier nicht vor.

a. Die Kammer hat der Schuldnerin untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu verbreiten:

2. „(Gegen 0.30 Uhr am 23. Juni 2017 schießt ein Unbekannter dem Trainer in die Kniekehle; in der Halbwelt die letzte Warnung. Doch aufklären, was passiert ist, müssen nun nicht die ... Polizisten, die die Leute vom ... seit Jahrzehnten kennen, sondern die Kollegen in ....) Dort führen sie X, den Gym-Besitzer, als Beschuldigten. Sie verdächtigen ihn, etwas mit dem Schuss auf den Trainer zu tun zu haben. […]. X sei es wohl nicht selbst gewesen, er, der Trainer, vermute aber, dass X dahinterstecke. Mehr haben die Ermittler nicht in der Hand. Sie führen unabhängig von X drei weitere Männer als Beschuldigte.“

wenn dies geschieht wie gemäß dem Artikel in Anlagen AST 2/3, Bl. 15 ff. d.A.).

b. Der Gläubiger wirft der Schuldnerin vor, dass sie gegen den Untersagungstenor zu 2. verstoßen habe, indem sie die Äußerung

„Dort führen sie X, den Gym-Besitzer, als Beschuldigten. Sie verdächtigen ihn, etwas mit dem Schuss auf den Trainer zu tun zu haben. […]. X sei es wohl nicht selbst gewesen, er, der Trainer, vermute aber, dass X dahinterstecke. Mehr haben die Ermittler nicht in der Hand. Sie führen unabhängig von X drei weitere Männer als Beschuldigte.““

lediglich abgeändert habe in

„Dort führen sie insgesamt vier Männer als Beschuldigte, natürlich auch aus dem Boxmilieu, in dem der Trainer den Täter oder seiner Auftraggeber vermutet.“

c. Zunächst ist zu beachten, dass der Gläubiger auch durch die abgeänderte Darstellung erkennbar ist.

An die Erkennbarkeit einer Person werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1979, 732 – Fußballtor; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 20; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 13 Rn. 53). Ausreichend ist es darüber hinaus, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen (BVerfG NJW 2004, 3619, 3620; BGH GRUR 2010, 940 Rn. 13 f. – Überwachter Nachbar). Hierbei soll eine Erkennbarkeit nicht bestehen, wenn die zusätzlichen Informationen erst durch eine Internetrecherche ermittelt werden können (OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 21 f.).

In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer von der Erkennbarkeit des Gläubigers aus. Die Schuldnerin bezeichnet den Gläubiger als „...größe in ...“ im Box-Milieu, ferner als „in ... prominenter Boxer und K“. Der Gläubiger trägt vor, dass er die einzige Person in Hamburg sei, auf die dies zutrifft. Zudem trägt er vor, dass er durch vielfältige Berichterstattung in Hamburg bekannt sei, so dass auch eine Vielzahl von Personen das entsprechende Zusatzwissen („prominenter ... Boxer in ...“) haben dürften, was die Schuldnerin wohl in Abrede stellt (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 06.06.2019, Bl. 82 d.A.).

d. Die nunmehr angegriffene Äußerung hat jedoch ein anderes Gepräge und verlässt hierdurch den Kernbereich des tenorierten Verbots. Zum einen ist die Intensität der Rechtsverletzung durch den Verzicht auf die Namensnennung reduziert worden, obwohl der Kläger – mit entsprechendem Zusatzwissen und damit für einen kleineren Kreis – noch identifizierbar sein dürfte (vgl. zur geringeren Intensität beim Verzicht auf die Nennung des Nachnamens LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.10.2019 – 2-03 O 398/19). Darüber hinaus ist die nunmehr angegriffene Äußerung auch im Übrigen verändert worden. Im Ursprungsbericht wurde der Verdacht geäußert, dass es der Gläubiger wohl nicht selbst gewesen sei, er aber dahinter stecke. Lediglich im Nachgang wurde darauf hingewiesen, dass es drei weitere Beschuldigte gebe. Im Gegensatz dazu lässt die nunmehr angegriffene Äußerung offen, welche der vier als Beschuldigte geführten Personen wohl hauptsächlich als Täter in Betracht kommen bzw. gegen wen sich der Verdacht des Trainers berichtet.

4. Auch ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung durch die veränderte Textfassung gemäß dem Vollstreckungsantrag zu 2. (gestützt auf den Tenor der Unterlassungsverfügung zu 3. und 6.) liegt nicht vor.

a. Die Kammer hat der Schuldnerin untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu verbreiten:

3. „X ist in ... auch deshalb bekannt, weil er 20xx die ... heiratete. In dem Mordfall führt die Polizei ihn ausdrücklich nicht als Beschuldigten, ihr fehlen jegliche Beweise.“

6. „Ein deutsches Gericht hat A jüngst verboten zu behaupten, X habe mit dem Mord zu tun. Womöglich geht es nur darum, X wegen seines mutmaßlichen Engagements für die K zu diskreditieren. X bestreitet sämtliche Vorwürfe.“

wenn dies geschieht wie gemäß dem Artikel in Anlagen AST 2/3, Bl. 15 ff. d.A.).

Die beiden Passagen finden sich in der Printfassung (Anlage AST 2, Bl. 15 d.A.) auf der zweiten Seite am Ende der linken bzw. am Anfang der mittleren Spalte (Äußerung zu 3.) sowie im unteren Bereich der rechten Spalte (Äußerung zu 6.). Vor der Äußerung zu 6. heißt es dort:

„Das regierungsnahe türkische Internetportal H schrieb im Sommer: „Hinter dem Mord an dem ... Boxer steckt die K.“ Das Boulevardblatt „...“ schrieb: ‚Der Verdacht erhärtet sich, dass der K-Anhänger X den Befehl gegeben hat.‘“

b. Der Gläubiger wirft der Schuldnerin vor, dass sie gegen den Untersagungstenor zu 3./6. verstoßen habe, indem sie auf der vierten Seite der Anlage ZV 4 (Bl. 69 d.A.) äußert:

„Das regierungsnahe türkische Internetportal H schrieb im Sommer: „Hinter dem Mord an dem ... Boxer steckt die K.“ Ein Boulevardblatt „...“ geht sogar noch weiter und schreibt ausdrücklich, gegen welchen in Hamburg prominenten Boxer und ... sich der Verdacht richten soll. Gegen den Mann wurde in der Türkei jüngst Haftbefehl erlassen, womöglich geht es aber nur darum, ihn wegen seines mutmaßlichen Engagements für die K zu verfolgen und zu diskreditieren. Er bestreitet sämtliche Vorwürfe und in Deutschland wird er von den zuständigen Ermittlungsbehörden ausdrücklich nicht als Beschuldigter geführt.“

c. Auch insoweit geht die Kammer davon aus, dass der Gläubiger im Gesamtkontext der Äußerung weiterhin – jedenfalls für bestimmte Personen – erkennbar ist.

d. Die Äußerung verlässt jedoch den Kernbereich der Verbotsverfügung. Denn auch hier ist zu beachten, dass durch das Weglassen des Namens und die jedenfalls in geringem Umfang veränderte Struktur der Äußerungen „nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff ... vorliegt“ (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 20) verändert werden.

Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass von der Schuldnerin grundsätzlich auch eine besondere Zurückhaltung bei der Weiterverbreitung der angegriffenen Berichterstattung verlangt werden kann.

5. Gleiches gilt für die veränderte Textfassung gemäß dem Vollstreckungsantrag zu 3. (gestützt auf den Tenor der Unterlassungsverfügung zu 5.).

a. Die Kammer hat der Schuldnerin untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu verbreiten:

5. „Das Boulevardblatt ‘...‘ schrieb: ‘Der Verdacht erhärtet sich, dass der K-Anhänger X den Befehl gegeben hat.“

wenn dies geschieht wie gemäß dem Artikel in Anlagen AST 2/3, Bl. 15 ff. d.A.).

b. Der Gläubiger wirft der Schuldnerin vor, dass sie gegen den Untersagungstenor zu 5. verstoßen habe, indem sie auf der vierten Seite der Anlage ZV 4 (Bl. 69 d.A.) äußerte:

„Das regierungsnahe türkische Internetportal H schrieb im Sommer: „Hinter dem Mord an dem türkischen Boxer steckt die K.“ Ein Boulevardblatt „...“ geht sogar noch weiter und schreibt ausdrücklich, gegen welchen in Hamburg prominenten Boxer und ... sich der Verdacht richten soll. Gegen den Mann wurde in der Türkei jüngst Haftbefehl erlassen, womöglich geht es aber nur darum, ihn wegen seines mutmaßlichen Engagements für die K zu verfolgen und zu diskreditieren. Er bestreitet sämtliche Vorwürfe und in Deutschland wird er von den zuständigen Ermittlungsbehörden ausdrücklich nicht als Beschuldigter geführt.“

c. Auch hier geht die Kammer davon aus, dass durch das Weglassen des Namens des Gläubigers der Kernbereich der Verbotsverfügung verlassen wird.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Versand eines Bildnisses per E-Mail ist ein Verbreiten gemäß §§ 22, 23 KUG - Normen des KUG gelten im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 DSGVO weiterhin

LG Frankfurt
Urteil vom 26.09.2019
2-03 O 402/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Versand eines Bildnisses per E-Mail ein Verbreiten gemäß §§ 22, 23 KUG ist. Die Normen des KUG gelten im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 DSGVO auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Klageantrag zu II. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).

b. Bei der angegriffenen Äußerung

„Es ist theoretisch auch denkbar, dass die Abmahnung nicht von Hr. mandatiert, sondern ohne sein Wissen von Dritten mittels Urkundenfälschung fingiert wurde.“

handelt es sich um eine .

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).

c. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt in der angegriffenen Äußerung der wertende und meinende Anteil und gibt dieser sein Gepräge. Im Gesamtkontext der Äußerung stellt der Beklagte dar, dass er – möglicherweise – eine problematische Situation mit dem Kläger als Mitarbeiter des E hat. Hierbei erläutert der Beklagte, dass er über das Verhalten des Klägers überrascht sei und die Behauptungen des Klägers haltlos seien (vgl. Anlage K6, Bl. 25 d.A.). Der Beklagte sei irritiert, dass der Kläger eine parallele Beschäftigung bei einem Mitbewerber behaupte. Sodann erläutert der Beklagte, dass es sich insgesamt um eine Art Missverständnis handeln könnte, dass nämlich der Kläger in die dem Beklagten gegenüber ausgesprochenen Abmahnung nicht involviert sei.

Aus Sicht des Durchschnittslesers stellt sich dies lediglich als eine Möglichkeit dar, die der Beklagte aufwirft, nicht aber als faktischen oder bewiesenen Sachverhalt. Dem Empfänger der E-Mail wird daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht als unabweisliche Schlussfolgerung oder rein rhetorische Frage unterbreitet, dass der Kläger ohne sein Wissen für eine Abmahnung „missbraucht“ worden sei (vgl. insoweit BGH NJW 2017, 482 Rn. 14 f.).

Diesem Verständnis steht auch nicht der in der mündlichen Verhandlung erhobene Vortrag des Klägers entgegen, dass sein Prozessbevollmächtigter dem Beklagten vor dem Versand der streitgegenständlichen E-Mail erläutert habe, dass er persönlich vom Kläger mandatiert worden sei, ihm sei eine unterschriebene Vollmachtserklärung zugesandt worden.

Denn dieser Umstand ändert an dem Verständnis der streitgegenständlichen Äußerung aus Sicht des Durchschnittsempfängers, dem diese Umstände unbekannt sind und der selbst bei Kenntnis hiervon die Äußerung des Beklagten als eine Vermutung, eine Theorie und nicht als eine Tatsache auffasst, nichts.

Die Meinungsäußerung des Beklagten überschreitet auch nicht die Grenze zur Schmähkritik, da sie nicht außerhalb jeglichen Sachkontextes steht (vgl. BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.; BVerfG NJW 2017, 1460 – „Obergauleiter der SA-Horden“).

2. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten nach den §§ 683, 677, 670 BGB (Antrag zu III.), jedoch nicht im geltend gemachten Umfang.

Der Kläger hat mit seiner Abmahnung gemäß Anlage K3 gestützt auf KUG und UrhG gerügt, dass der Beklagte das Bildnis per E-Mail versandt und dadurch vervielfältigt hat. Darüber hinaus hat er sich wegen der Verbreitung des Bildnisses auf §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG „(ggfl. i.V.m. der DSGVO“) gestützt (Anlage K3, Bl. 15/18 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht mehr auf das UrhG stützen will, nachdem die Kammer zu erkennen gegeben hat, dass hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche ggf. eine Beweisaufnahme erforderlich werden könnte.

a. Die Abmahnung war im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 85 DSGVO berechtigt.

aa. Der Beklagte hat das Bildnis des Klägers verbreitet, indem er es in einer E-Mail verwendet hat. Hierbei ist vom Vorgang der Verbreitung auch die unkörperliche Übermittlung erfasst (OLG Frankfurt a.M. MMR 2004, 683; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.05.2015 - 2-03 O 452/14, MMR 2016, 482; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 22 KUG Rn. 9; Wenzel/v.Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 139; a.A. BeckOK-InfoMedienR/Herrmann, 24. Ed. 1.5.2019, § 22 KUG Rn. 11).

bb. Der Kläger hat in die Verwendung auch nicht im Sinne von § 22 KUG eingewilligt. Eine solche Einwilligung ist insbesondere auch nicht im Einstellen des Bildnisses als Profil bei „Xing“ zu ersehen (vgl. ebenso OLG München MMR 2016, 414).

cc. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 23 KUG berufen. Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG liegt nicht vor. Denn weder handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, noch um ein solches, auf dem der Kläger nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, noch um ein Bildnis von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen oder um ein Bildnis, dessen Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.

dd. Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 2018, 587; so wohl auch OLG Köln, Urt. v. 28.03.2019 – 15 U 155/18, BeckRS 2019, 13613 Rn. 26; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060).

b. Soweit der Kläger hingegen Kosten für die Abmahnung, gestützt auf die Äußerung gemäß Klageantrag zu II., verlangt hat, war die Abmahnung unberechtigt, so dass der Kläger Kosten hierfür nicht verlangen konnte (siehe oben).

c. Der vom Kläger geltend gemachte Gegenstandswert von insgesamt 20.000,- EUR für die Abmahnungen ist jedoch übersetzt. Der Kläger wendet sich einerseits gegen die Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses, wobei das Bildnis lediglich an wenige Empfänger verbreitet wurde und andererseits gegen eine – ebenfalls nur in einer E-Mail getätigte Äußerung. Die Kammer erachtet hierfür einen Gegenstandswert von 10.000,- EUR unter Berücksichtigung des nach der Praxis der Kammer üblichen Streitwerts für Veröffentlichungen im Internet in Höhe von 15.000,- EUR jeweils für übersetzt, da der Versand per E-Mail mit wenigen Empfängern hiermit kaum vergleichbar ist.

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass ein Gegenstandswert von jeweils 6.000,- EUR, insgesamt also 12.000,- EUR angemessen ist.

Im Hinblick auf die Ansprüche wegen der Verwendung des Bildnisses hat der Kläger deutlich gemacht, dass sein Hauptinteresse an der Verhinderung der weiteren Verbreitung des Bildnisses in Form des Versandes der E-Mail liegt. Zwar hat er auch die Vervielfältigung und Bearbeitung auf dem Computer des Beklagten angegriffen, dieser Teil des Anspruch ist jedoch in der Intensität und dem erklärten Interesse des Klägers deutlich niedriger zu bewerten, die Kammer geht insoweit davon aus, dass auf den Anspruch nach KUG ein Gegenstandswert von 5.000,- EUR und auf den Anspruch nach UrhG ein Gegenstandswert von 1.000,- EUR entfällt.

d. Ausgehend hiervon konnte der Kläger Ersatz von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR verlangen, nämlich inklusive Auslagenpauschale und Umsatzsteuer insgesamt 492,54 EUR.

Denn richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs durch Ermittlung des nach dem berechtigten Teil der Abmahnung zu ermittelnden Gegenstandswert zu bestimmen (BGH (VI. Zivilsenat) NJW 2017, 1550 Rn. 28 – Michael Schumacher; anders im Bereich des Wettbewerbsrechts BGH (I. Zivilsenat) GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter: Quotelung).

Hiervon war eine 0,65-Gebühr in Abzug zu bringen, also 196,95 EUR, so dass 295,59 EUR verbleiben.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 288, 286 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu I. war gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

a. Soweit der Kläger seine Ansprüche gemäß dem Klageantrag zu I. auf die §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG gestützt hat, wäre der Klage nach bisherigem Sach- und Streitstand stattzugeben gewesen (siehe oben).

b. Soweit der Kläger seine Ansprüche gemäß dem Klageantrag zu I. hingegen auf die §§ 72, 97 Abs. 1 UrhG in der Handlungsform des Vervielfältigens gestützt hat, waren die Kosten beiden Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Denn über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger urheberrechtlich aktivlegitimiert war, hätte nach bisherigem Sach- und Streitstand der vom Kläger angebotene Zeuge B2 gehört werden müssen.

c. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag zu I. auch auf eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften gestützt hat. Nachdem, wie oben dargelegt, die Tathandlung des „Verbreitens“ auf das KUG gestützt wurde und die Tathandlung des „Vervielfältigens“ auf urheberrechtliche Ansprüche, kam es auf die datenschutzrechtlichen Ansprüche nicht mehr an, da das „Verbreiten“ bereits nach KUG zu untersagen war. Die Kammer legt den Klageantrag zu I. unter Berücksichtigung der Begründung in der Klageschrift (S. 7, Bl. 9 d.A.) dahingehend aus, dass sich der Kläger mit seinem datenschutzrechtlichen Anspruch ebenfalls allein gegen die angegriffene Tathandlung des „Verbreitens“ durch Versand der E-Mail und nicht auch diejenige des „Vervielfältigens“ richtet, was sich auch mit den Ausführungen des Klägers in der Abmahnung deckt. Der Kläger moniert diesbezüglich allein, dass „in dem Versand eines Personenbildnisses zugleich auch die Verwendung eines personenbezogenen Datums“ liege. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich daher aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO. Erst anschließend begründet der Kläger seinen Klageantrag auf Unterlassung der Vervielfältigung (allein) unter Verweis auf § 16 UrhG."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung § 3 Abs. 1 SpielV wenn in Gaststätte mehr als 3 Geldspielgeräte aufgestellt werden

LG Frankfurt
Urteil vom 30.07.2019
3-06 O 67/18

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung § 3 Abs. 1 SpielV vorliegt, wenn einer in Gaststätte mehr als 3 Geldspielgeräte aufgestellt werden.