Das LG Hagen hat zutreffend entschieden, dass bei per beA eingereichten Schriftsätzen eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe am Ende des Schriftsatzes genügt. Es ist keine handschriftliche Signatur erforderlich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klage war zulässig, insbesondere ist sie durch Einreichung der maschinenschriftlich mit dem Namen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgeschlossenen Klageschrift vom 07.02.2019 über das besondere elektronische Anwaltspostfach gem. § 130a Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO wirksam erhoben worden.
a) Die Regelung des § 130a Abs. 3 ZPO findet nach beinahe einhelliger Auffassung auch auf bestimmende Schriftsätze wie der streitgegenständlichen Klageschrift Anwendung (BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 7; Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2019, ZPO, § 130a Rn. 1; Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, ZPO, § 130a Rn. 2; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 130a ZPO, Rn. 2). Soweit teilweise (MüKo ZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, ZPO § 130a Rn. 4, 5) unter Verweis auf ältere Entscheidungen des BGH (NJW 2010, 2134 Rn. 15; 2011, 1294 Rn. 8; 2013, 2034 Rn. 7) statuiert wird, bestimmende Schriftsätze bedürften immer einer qualifizierten elektronischen Signatur, ist diese Rechtsprechung zu der nunmehr nichtmehr geltenden Fassung der Norm vom 21.10.2005 bis 28.07.2017 ergangen (vgl. Müller, Anm. zu BAG NJW 2018, 2978). Während die seinerzeit geltende Fassung der Norm neben der qualifizierten elektronischen Signatur keine weitere elektronische Signaturform für einzureichende Dokumente vorsah und der Bundesgerichtshof dementsprechend unter Zugrundelegung der Gesetzesbegründung im Wege der Auslegung davon ausging, dass nur auf diesem Wege bestimmende Schriftsätze wirksam eingereicht werden können (BGH NJW 2010, 2124 Rn. 16 ff.), ist dieser Ansicht mit der nunmehr geltenden Normfassung auch nach der Intention des Gesetzgebers – wie noch auszuführen sein wird – die Grundlage entzogen.
b) Nach der aktuell geltenden Fassung des § 130a Abs. 3 ZPO sind nunmehr nämlich zwei Möglichkeiten der Einreichung elektronischer Dokumente vorgesehen. Entweder muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Klageschrift genügt der letztgenannten Variante.
aa) Die Klageschrift ist ausweislich des Transfervermerks in Bl. 9 d. A. über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt worden, dessen Name auch als Abschluss unter der Klageschrift angebracht ist (zum Erfordernis der Übereinstimmung vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8.4.2019 - 11 U 146/18 - NJW 2019, 2176 Rn. 22). Bei diesem Übermittlungsweg handelt es sich nach der Legaldefinition des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO um einen „sicheren“ im Sinne des Absatzes 3 der Regelung.
bb) Mit der maschinenschriftlichen Anbringung des Namens des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss der Klageschrift ist die Klageschrift im Sinne des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO „signiert“. Eine einfache elektronische Signatur nach dieser Variante der Regelung besteht gem. Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie #####/####/EG [eIDAS-VO] aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Klageschrift-Dokuments angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 16; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO, § 130a Rn. 15; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 130a ZPO, Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, 11. Auflage 2019, § 130a Rn. 7).
b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedarf eines keiner handschriftlichen Signatur.
aa) Ein solches Verständnis ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut der Regelung.
Das Amtsgericht stützt sich für das von ihm postulierte Erfordernis darauf, dass im Falle der qualifizierten Signatur das Dokument mit der „Signatur […] versehen wird“, während bei der (einfachen) elektronischen Signatur das Dokument „signiert“ werden müsse. Dieser Auslegung vermag die Kammer nicht zu folgen. Alleine durch den Umstand, dass für den Fall der qualifizierten elektronischen Signatur das Partizip des Verbs „versehen“ im passiven Perfekt in Bezug zum Substantiv der Signatur gebraucht wurde, während dieselbe Form des Verbs „signieren“ für die Var. 2 des § 130a Abs. 3 ZPO in Bezug zum „elektronischen Dokument“ verwendet wird, ist kein unterschiedliches Verständnis der Begrifflichkeiten indiziert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von dem bei der vom Wortlaut ausgehenden Auslegung auszugehen ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 130 Rn. 14), besteht kein Unterschied zwischen den Wendungen „etwas signieren“ und „etwas mit einer Signatur versehen“ ebenso wie – um einen Bezug zum Auslegungsergebnis des Amtsgerichts herzustellen – kein Unterschied zwischen den Wendungen „etwas unterschreiben“ und „etwas mit einer Unterschrift versehen“ zu erkennen ist. In beiden Fällen ist unter Anlegung des allgemeinen Sprachgebrauches zu verstehen, dass auf einem Dokument eine Signatur bzw. eine Unterschrift angebracht wird.
b) Auf Grundlage der vorangehenden Ausführungen steht der Wortlaut einer weitergehenden Auslegung, an der sich das Amtsgericht auf Grundlage seines Wortlautverständnisses gehindert sah, nicht entgegen. Davon ausgehend ist es ist seit jeher anerkannten Rechtes, dass auch die einzelnen Prozessrechtsnormen den klassischen Auslegungskriterien der grammatischen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung zugänglich sind, wobei die teleologische Auslegung von zentraler Bedeutung ist (vgl. nur Prütting / Gehrlein, ZPO Kommentar, Einl. Rn. 57).
aa) Die Auffassung des Amtsgerichts findet zunächst aus systematischen Erwägungen keinen Rückhalt im Gesetz.
(1)
So lässt sich zunächst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Sprachgebrauchs der Regelungen der ZPO ebenfalls kein Anhaltspunkt dahingehend entnehmen, dass mit dem Partizip „signiert“ eine handschriftliche Unterschrift gefordert ist. Im Gegenteil verwendet die ZPO für das Erfordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung den Begriff der „Unterschrift“ (§ 130 Nr. 6 ZPO), der in ständiger Rechtsprechung dahingehend definiert ist, dass ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde gefordert wird, das nicht lesbar zu sein braucht, solange ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug vorliegt, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist (vgl. nur BGH Beschluss vom 27. 9. 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775). Wenn daher tatsächlich ein solches Erfordernis konstatiert hätte werden sollen, hätte es nahegelegen, auch für die (einfache) elektronische Signatur eine solche Unterschrift („unterschreibt“) im Rahmen des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO zu fordern.
(2) Entgegen der Annahme des Amtsgerichts verschwimmen bei dieser Auslegung des Gesetzes auch nicht die Konturen zwischen der qualifizierten elektronischen Signatur und der einfachen elektronischen Signatur.
Die qualifizierte elektronische Signatur ist gem. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels zeichnet sich gem. Art. 26 eIDAS-VO insbesondere und u.a. dadurch aus, dass die elektronische Signatur eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist (lit. a) und sie so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (lit. d). Diesen Erfordernissen wird eine einfache elektronische Signatur gerade nicht gerecht. Die für die wirksame Schriftsatzeinreichung bei Gericht erforderliche Authentizität hinsichtlich der Identität von Urheber und Absender sowie der Übereinstimmung des Inhalts des Dokuments mit dem Willen des Urhebers und Absenders (vgl. Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, § 130a ZPO, Rn. 6 f.) erhält das mit einer einfachen Signatur versehene Dokument vielmehr durch das kumulative Erfordernis der Übermittlung auf einem nach § 130a Abs. 4 ZPO definierten Übertragungswege.
Zudem besteht gerade keine Verpflichtung, auch Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur auf einem der nach § 130a Abs. 4 ZPO anerkannten Übermittlungswege zu versenden (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 11; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO, § 130a Rn.13; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 130a ZPO, Rn. 2). Die beiden Varianten des § 130a Abs. 3 ZPO werden deutlich durch die Konjunktion „oder“ voneinander geschieden, so dass die weitere Konjunktion „und“, die das Erfordernis der (einfachen) Signatur mit dem sicheren Übermittlungsweg verknüpft, sich allein auf die zweite Variante besteht. Dies wird aus systematischer Sicht durch die u.a. auf Grundlage der Ermächtigung in § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO ergangene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) bestätigt, die neben dem sicheren Übermittlungsweg auch andere Formen der Übermittlung zulässt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV.
bb) Letztlich vermag die Auffassung des Amtsgerichts auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht zu überzeugen.
Die Norm des § 130a ZPO wurde vor dem Hintergrund der unbefriedigenden Situation, dass „im Gegensatz zum außerprozessualen Geschäftsverkehr, der in vielen Bereichen inzwischen auf elektronischem Wege erfolgt, die Kommunikation mit der Justiz noch fast ausschließlich auf Papier [basiert]“, mit dem ausdrücklichen Ziel geschaffen, die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz bedeutend zu senken und das Nutzervertrauen im Umgang mit dem neuen L-Weg zu stärken, wobei eine Regelung geschaffen werden sollte, die eine „anwenderfreundliche Kommunikation auch ohne qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht (BT-Drucks 17/12634, S. 1).
Dieser Zweck würde gänzlich konterkariert, wenn man den Begriff der Signatur bzw. des entsprechenden Partizips („signiert“) im Rahmen des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO mit dem Amtsgericht dahingehend verstehen wollte, dass zur Wahrung der Form der einfachen elektronischen Signatur erforderlich wäre, zunächst elektronisch ein Dokument in einem Textverarbeitungsprogramm zu erstellen, dieses auszudrucken, dann zu unterschreiben, um es anschließend wieder einzuscannen und dann auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Soweit der Gesetzesentwurf a.a.O. auf S. 25 davon spricht, dass dem Erfordernis der einfachen Signatur durch Einfügen einer Wiedergabe der Unterschrift dieser Person in das Dokument genüge getan werden könne, wobei letzteres den Anforderungen für die Telekopie gemäß § 130 Nummer 6 entspreche, ergibt sich daraus nichts Abweichendes. Hiermit ist lediglich eine der möglichen Vorgehensweisen beispielhaft benannt, gewiss aber keine einzuhaltende Vorgabe gemacht."
Das LG Hagen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit einer "Neueröffnung" vorliegt, wenn lediglich ein Rebranding stattgefunden hat und das Geschäft nicht geschlossen war. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale
Das LG Hagen hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit der Aufschrift "IHRESELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN" nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 S. 2 BGB genügt.
Aus den Entscheidungsgründen:
cc) Der Bestellbutton der Klägerin hingegen genügt nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Verbraucher eindeutig und ohne missverständliche Zusätze auf die Entgeltlichkeit seiner Bestellung hingewiesen wird. Es dürfen insbesondere keine von dieser Tatsache ablenkenden Zusätze enthalten sein (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 312j, Rn. 9). Zwar kann auch eine andere als die in der Norm genannte Musterformulierung verwendet werden. Diese muss jedoch ebenso klar und eindeutig sein. Beispiele für Formulierungen, die noch den gesetzlichen Anforderungen genügen, sind etwa „kostenpflichtig bestellen“, „Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ oder „kaufen“. Nicht ausreichend sind hingegen „Bestellung abschicken“, „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ (zum Ganzen Grüneberg, in: Palandt, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 312j, Rn. 9).
In dem streitgegenständlichen Fall war der Bestellbutton im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten mit: „IHRESELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN“ beschriftet. Grafisch ist dieser zwar in Großbuchstaben, aber relativ klein gedruckte Schriftzug nicht unter den übrigen Ausführungen auf der Seite hervorgehoben.
Der von der Klägerin gewählte Text unterscheidet sich deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen bloßen „zahlungspflichtig bestellen“. Zum einen ist er deutlich länger, da er auch die Worte „IHRESELBSTAUSKUNFT“ enthält, was von dem Wort „kostenpflichtig“ wieder ablenkt. Zum anderen ist der Text weniger eindeutig, da „absenden“ nun einmal etwas anderes ist als „bestellen“.
In der Gesamtschau ist die Formulierung unklar und missverständlich. So ergibt der Satz „IhreSelbstauskunft kostenpflichtig absenden“ keinen Sinn vor dem Hintergrund, dass bei einem Klick auf die Schaltfläche gerade keine – an sich kostenlose - Selbstauskunft abgesendet oder bestellt wird, sondern lediglich ein Auftrag zur Erstellung und Absendung eines Antrags auf Selbstauskunft generiert werden und die Erstellung und Absendung dieses Antrags wiederum kostenpflichtig sein soll. Die Beschriftung der Schaltfläche wirft daher die Frage auf, ob die Selbstauskunft nun kostenlos oder kostenpflichtig sein soll, und lässt offen, auf was sich die Kostenpflicht konkret bezieht. Dies gilt umso mehr, als dass an dem Seitenrand der klägerischen Website ausdrücklich und durch Großschrift hervorgehoben auf § 34 BDSG (jetzt § 15 DSGVO) hingewiesen wird, nach dem die Einholung einer Schufa-Auskunft kostenlos ist. Der ebenfalls seitlich angeordnete Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Erstellung der Anfrage bei der Schufa durch die Klägerin ist hingegen nicht grafisch hervorgehoben. Es bleibt Verwirrung bei den Kunden. Zumindest liegt nahe, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Gestaltung der Website, des Bestellvorgangs und der Schaltfläche verwirrt wird.
c) Selbst wenn man von einem zunächst wirksamen Vertrag ausginge, dürfte dieser gem. § 356 Abs. 1 BGB durch Widerruf nachträglich erloschen sein.
Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 4.5.2018 den Widerruf des Vertrages erklärt. Es handelt sich auch um einen Vertrag, der ein Fernabsatzgeschäft gem. § 312c BGB zum Gegenstand hatte, bei dem grundsätzlich ein Widerruf gem. §§ 312g, 355 BGB möglich ist.
Entgegen steht auch nicht § 356 Abs. 4 S. 1 BGB. Danach erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer diese vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.
Ein entsprechender Hinweis findet sich zwar auf der Homepage der Klägerin unter dem Stichwort „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise“: „Ja, ich habe die AGB, Datenschutz-Erklärung sowie die Widerrufsbelehrung(en) gelesen und erkläre mich damit einverstanden. Ich bin damit einverstanden und verlange ausdrücklich, dass mein Antrag sofort (sic) gestellt wird. Aus diesem Grund verzichte ich hiermit ausdrücklich auf mein mir gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht“.
Allerdings genügt dieser Hinweis nicht den Anforderungen der Informationspflicht gem. Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB. Denn so, wie der Bestellvorgang ausgestaltet war, hatte der Beklagte keine Wahl, ob er auf sein Widerrufsrecht verzichtet und dafür die Leistung sofort erhält oder er vielmehr sein Widerrufsrecht behält und dafür länger auf die Leistung wartet. Dem Beklagten war es – soweit ersichtlich – auch nicht möglich, den zweiten und dritten Satz des aufgeführten Hinweises gesondert anzuklicken bzw. offen zu lassen.
d) Darüber hinaus spricht viel für die Auffassung, dass auch eine Anfechtung der ursprünglich abgegebenen Willenserklärung des Beklagten gem. § 123 Abs. 1, 1. Var. BGB wegen arglistiger Täuschung begründet ist.
Eine entsprechende Anfechtungserklärung hat der Beklagte innerhalb der bezüglich dieses Anfechtungsgrundes geltenden Ein-Jahres-Frist gem. § 124 Abs. 1 BGB abgegeben.
Eine Täuschung liegt vor, wenn falsche oder irreführende Angaben gemacht werden. Es muss nicht zwingend eine objektiv falsche Angabe gegeben sein, vielmehr genügt die irreführende Information oder auch bewusst irreführend gewählte Gestaltung eines Anschreibens (vgl. Armbruster, in: MüKo BGB, § 123 Rn. 29 ff.). Dies ist auf die irreführende Gestaltung einer elektronischen Vorrichtung, die auf das Zustandekommen eines Vertrages ausgerichtet ist, übertragbar.
Die Website der Klägerin war so ausgestaltet, dass sie Kunden von der konkreten Beschaffenheit und der Kostenpflichtigkeit der angebotenen Dienstleistung ablenkte. Kunden wurde bereits gezielt bei ihrer Google-Suche nach einer kostenlosen Schufa-Auskunft suggeriert, dass die Klägerin kostenlos Leistungen anbieten würde. In dem bei Google erscheinenden Teaser zum streitgegenständlichen Bestellzeitpunkt hieß es: „Bonitätsauskunft für Vermieter – Kostenlos Online – Schneller geht es nicht“ (Anlage B1, Bl. 35 d. A.). Auf der Homepage selbst ist zu lesen: „Kostenlose Beratung“ (Anlage K1, Bl. 7 d.A.) und es wird auf § 34 BDSG (jetzt § 15 DSGVO) verwiesen, nach dem die Schufa-Auskunft kostenlos eingeholt werden kann. Zudem hat die Klägerin zu dem damaligen Zeitpunkt ausdrücklich das Wort „kostenlos“ in ihren Meta-Tags verwendet (Anlage B9 2., Bl. 233 d.A.).
Zwar hat sie zugleich unter dem Stichwort „Unsere Leistungen“ an dem rechten Seitenrand ihrer Homepage sowie unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise“ nach der Eingabemaske für die persönlichen Informationen auf die Art ihrer Dienstleistung und die Kostenpflicht in Höhe von 14,95 Euro hingewiesen.
Durch den bewussten Einsatz des Wortes „kostenlos“ in den Meta-Tags wurden Nutzer aber erst auf die Homepage der Klägerin geleitet. Sie müssen nun schon genau hinschauen, um auf die Kostenpflicht aufmerksam zu werden. Der Hinweis auf diese erfolgt zudem erst unmittelbar oberhalb des Bestellbuttons, nachdem bereits alle persönlichen Informationen in das Bestellformular eingegeben wurden. Der Nutzer liest dann regelmäßig nicht mehr so genau, vor allem dann nicht, wenn er zuvor den Eindruck gewinnen durfte, die Einholung der Auskunft sei kostenfrei. Das darunter angeordnete Feld mit dem Hinweis auf die Kostenpflicht schließt sich an, ohne eine besondere verstärkte Aufmerksamkeit des Benutzers zu fordern, ist wie dargelegt inhaltlich unklar und verleitet daher zum schnellen Anklicken mit der Folge eines versehentlichen Vertragsschlusses.
An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass ein sorgfältiger, kritischer und aufmerksam lesender Verbraucher womöglich die Rechtsnatur und Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung erkennen kann. Denn es ist vielmehr auf die Sicht auch leichtgläubigerer Verbraucher abzustellen, wenn die Unaufmerksamkeit oder Leichtgläubigkeit gerade dieser Verkehrskreise ausgenutzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2014 – 2 StR 616/12 Rn. 32). Das liegt hier bei einer Gesamtschau der unnötig verwirrenden Gestaltung der Website, des Bestellvorgangs und des Bestellbuttons zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Beklagten nach Auffassung der Kammer durchaus nahe, auch wenn die Frage angesichts der Ausführungen zu Ziffer 2) b) einer endgültigen Entscheidung vorliegend nicht bedarf.
Das LG Hagen hat wenig überraschend entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn in einem Online-Verzeichnis mit der Berufsbezeichnung Steuerberater geworben wird, ob wohl der Anbieter kein Steuerberater ist. Auch die Verwendung des Bezeichnung Steuerbetriebswirt ist unzulässig.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe anzubieten durch die Führung der Bezeichnung „Steuerbetriebswirtin“ gem. §§ 3, 3a, 5, 5a UWG i. V. m. §§ 5, 8 StBerG.
Die Klägerin ist klagebefugt gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Abmahnung für den Lohnsteuerhilfeverein in Hagen und Witten ist das Führen der Bezeichnung „Steuerbetriebswirtin“ und „Steuerberater“ eine geschäftliche Handlung der Beklagten i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG.
Die Beklagte hat durch die Eintragung als Steuerbetriebswirtin gegen §§ 3, 3a,5, 5a UWG i. V. m. § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG verstoßen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte selbst diese Eintragung veranlasst hat oder ob die Unternehmen telekom und 11880 diese Eintragungen dadurch vornehmen konnten, dass sie sich die Daten aus ihnen zugänglichen Quellen schöpften. Denn spätestens mit Kenntnis der Eintragungen infolge des Abmahnschreibens der Klägerin vom 10.7.2018 wusste die Beklagte, dass sie bei dastelefonbuch.de und 11880.de entsprechend eingetragen war. Denn es ist jedenfalls anerkannt, dass eine Handlung, die zunächst mangels Kenntnis eines wesentlichen Tatumstandes möglicherweise nicht sittenwidrig ist, jedenfalls von dem Augenblick an unlauter wird, in dem der Verletzer nachträglich Kenntnis von dem betreffenden Tatumstand erhält (vgl. nur BGH, GRUR 1992, 448, Urteil v. 30.01.1992, I ZR 113/90 "Pullovermuster").
Die Beklagte war zur Führung der Berufsbezeichnung „Steuerbetriebswirtin“ nicht berechtigt. Gem. § 43 Abs. 1 StBerG sind zugelassene Berufsbezeichnungen „Steuerberater oder „Steuerbevollmächtigter“ und die dazu gehörigen weiblichen Formen. Gem. § 8 StBerG dürfen die in §§ 3 und 6 StBerG genannten Personen auf ihre Tätigkeiten hinweisen. Danach wäre die Beklagte u. U. noch berechtigt gewesen, auf ihre Buchhaltungstätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Lohnsteuerhilfeverein hinzuwesen. Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen hingegen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind, § 43 Abs. 2 StBerG. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig. Die Berufsbezeichnung „Steuerbetriebswirtin“ ist in keiner der genannten Vorschriften aufgeführt. Sie veranlasst aber zu der Annahme, dass der- oder diejenige, welche sich so bezeichnet, mehr zu leisten in der Lage ist, als reine Buchhaltungstätigkeiten zu erbringen, und etwas weniger, als möglicherweise ein Steuerberater an Leistungen erbringen kann. Die Beklagte ist aber lediglich berechtigt und in der Lage, Buchhaltungstätigkeiten i. S. d. § 6 StBerG zu erbringen.
Dass die Beklagte ein Zeugnis des Instituts IDB erworben hat, berechtigt sie ebenfalls nicht zur Führung der Bezeichnung „Steuerbetriebswirtin“. Schon das Zeugnis selbst weist die Beklagte lediglich als Betriebswirtin aus. Im Übrigen lässt der Klammerzusatz (IDB) erkennen, dass es sich dabei lediglich um einen Betriebswirt des Instituts für Datenverarbeitung und Betriebswirtschaft GmbH handelt und nicht etwa um einen allgemeinen Studien-Abschluss.
Vor diesem Hintergrund ist die Bezeichnung „Steuerbetriebswirtin“ irreführend. Werbend ist die Tätigkeit bei der gebotenen objektiven Betrachtung gem. § 8 StBerG bereits dann, wenn die Bezeichnung ein Mehr an Leistungen erwarten lässt, als die Beklagte tatsächlich zu leisten in der Lage ist. Anders aber als etwa ein Lohnsteuerhilfeverein allein durch diese Bezeichnung bereits nicht vorgibt, Tätigkeiten eines Steuerberaters oder eines Steuerfachwirts zu leisten (vgl. dazu BGH, MDR 2011, 745 ff., zit. nach juris Rn. 15), ist dies bei der geführten Bezeichnung der Beklagten „Steuerbetriebswirt“ nicht der Fall, weil dieses Tätigkeitsbild keine allgemein bekannte Konkretisierung erfahren hat, die eine Irreführung ausschließt.
Die Bezeichnung „Steuerberater“ darf die Beklagte erst recht nicht führen, § 43 Abs. 4 StBerG. Ihr Zusatz ist ohne Weiteres wettbewerbswidrig gem. §§ 1, 3 UWG.
Ein Wettbewerbsverstoß kann auch nicht deswegen verneint werden, weil die Beklagte gem. § 28 BDSG an der Löschung gehindert wäre. Bei den genannten Telefonverzeichnissen handelt es sich ersichtlich nicht um Archive, sodass die Beklagte jederzeit die Möglichkeit hat, fehlerhafte Daten berichtigen zu lassen.
Die Beklagte handelt auch nicht deshalb nicht wettbewerbswidrig, weil sie nach der Abmahnung die Löschung veranlasst hat. Dabei kann dahinstehen, ob sie das bereits am 18.7.2018 versucht hat oder zu einem späteren Zeitpunkt. Zum einen ist ihr dies bei www.dastelefonbuch.de offensichtlich nicht gelungen, da sie auch nach der von ihr behaupteten Löschung weiter als Steuergehilfin geführt worden ist. Zum zweiten besteht trotz behaupteter Entfernung der Eintragung wegen der bereits vorgenommenen fehlerhaften Eintragung weiter die Gefahr eines erneuten Wettbewerbsverstoßes, der die Klägerin zur Aufforderung zur Unterlassung berechtigt, zumal die Beklagte nicht bereit war, eine allgemeine Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl. 2018, § 12 Rn. 1.49 sowie Rn. 1.36a).
§ 5 und § 8 StBerG sind Marktverhaltensregelungen, deren Verletzung zugleich einen Verstoß gegen § 3a UWG begründen, der den Unterlassungsantrag rechtfertigt.
Der Antrag zu 1.a) ist inhaltlich nicht zu weit gefasst. Vor dem Hintergrund der Veröffentlichung in Internet-Telefonverzeichnissen darf die Klägerin die Unterlassung in ähnlich gelagerten Fällen begehren, dazu gehören die Printmedien ebenso wie die weiterein im Antrag genannten Publikationsmöglichkeiten."
Das LG Hagen hat abermals bestätigt, dass Instagram-Posts durch einen Influencer eine unzulässige Schleichwerbung darstellt, wenn die Werbung nicht deutlich als solche gekennzeichnet wird.
Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Werbung mit dem Begriff "Detox Delight" eine unzulässige Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe ist und gegen die HCVO verstößt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Es besteht ein Verfügungsanspruch. Die Beklagte verstößt mit den ins Netz gestellten Bildern, bei denen Produkte gewerblicher Unternehmen mit einem Link zu deren Homepage versehen sind und dem danebenstehenden Text ohne Kenntlichmachung, dass es sich insoweit um Werbung handelt, gegen § 5a Abs. 6 UWG. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine derartige Verschleierung der Werbung ist bei dem Instagram-blog, den die Beklagte führt, anzunehmen. Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann Dabei ist auf den konkreten Fall abzustellen und es sind alle tatsächlichen Umstände sowie die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmittels zu berücksichtigen. Maßgebend ist die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe. Geht es um den Schutz besonders schutzbedürftiger Verbraucher, wie bspw. Kinder, gilt § 3 Abs. 4 S. 2 UWG. Da Kinder im Vergleich zu Erwachsenen weniger aufmerksam und lesegeübt sind, sind an die Kennzeichnung als Werbung deutlich höhere und kindgerechte Anforderungen zu stellen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 5a Rn. 7.24, m. w. N). Da es sich bei den auf Instagram geposteten Bildern in ihrer Darstellung und mit dem danebenstehenden Textbalken, auf dem sog. „Follower“ sich äußern können, dem äußeren Anschein nach lediglich um einen Mode-blog der Beklagten handelt, wo sie sich mit ihren Followern über ihre „outfits“ unterhält, ist auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder ist, für die auf dem Bild ersichtlichen Produkte Werbung zu machen. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Verfügungbeklagten um eine Person handelt, die nicht nur Erwachsenen, sondern nach eigener Kenntnis des Gerichts auch jugendlichen Personen bekannt ist. Gerade für diesen Teil der Follower wird das Vermischen von werbenden mit rein textlichen Elementen nicht sofort erkennbar sein. Die hinzugefügten Zeichen wie @ oder # lassen den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen nicht als Werbung offensichtlich erscheinen. Insoweit liegt der Fall anders als etwa bei einer Unternehmens-Homepage, die der durchschnittlich verständige Nutzer ohne weiteres als kommerzielle Kommunikation erkennt, die keiner gesonderten Kennzeichnung des Inhalts oder einzelner Abschnitte mit „Anzeige“ oder „Werbung“ bedarf.
Die Beklagte verstößt mit ihrem Instagram-Auftritt gegen §§ 5a Abs. 2, Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 TMG, der als verbraucherschützend einzustufen ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5a Rn. 5.28), soweit sie in den Blog-Texten die Zeichen #paul_hewitt oder @paul-hewitt verwendet. Bei dem Weblog (Blog) der Beklagten handelt es sich um eine kommerzielle Kommunikation per elektronischer Post, da sich die Beklagte lediglich dem Anschein nach mit ihren Followern über ihre Outfits unterhält, während sie tatsächlich durch die Verlinkung mit den Produktnamen für diese Unternehmen wirbt. Durch das Anklicken beider Textbestandteile ihrer Unterhaltung mit den Followern wird man nach unbestrittenem Vortrag des Klägers auf die Homepage des Unternehmens weiter geleitet, was allein durch die Verwendung der Zeichen # oder @ nicht ersichtlich ist. Auf diese Weise verschleiert sie den kommerziellen Charakter des Blogs.
Durch die Verwendung des Begriffs „detox delight“ verstößt die Beklagte zudem gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO (sog. Health-Claims-Verordnung). Die speziellen Werbeverbote der HCVO sind Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG. Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet, da es sich bei dem abgebildeten Gegenstand, den die Beklagte auf einem geposteten Bild in den Händen hält, siehe Bl. 67 d. A., um eine Getränkeflasche mit Inhalt handelt, das die Beklagte durch einen Strohhalm zu sich nimmt. Ein Getränk ist ein Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 1 lit a HCVO. Die Bezeichnung „detox“ für ein Lebensmittel stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Eine Angabe ist gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels – sei es unmittelbar oder mittelbar – impliziert. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 S. 3 HCVO entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gericht und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, Erwägungsgrund 16 S. 5 und 6 HCVO (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.3.2016, 20 U 75/15, zitiert nach juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Es kann dahinstehen, ob der Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die entscheidende Richterin gehört, die englischen Worte „detoxicate“ oder „detoxication“ (“ entgiften“ bzw. „Entgiftung“) kennt und das Wort „detox“ als deren Abkürzung sieht. Denn unabhängig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen sind dem Durchschnittsverbraucher die vorangestellte Silbe „de“ im Sinne einer Verneinung oder Aufhebung und „tox“ als Hinweis auf giftig („toxisch“ oder „toxikologisch“) bekannt, so dass er das Kunstwort „detox“ ohne weiteres im Sinne von „Entgiftung“ verstehen wird (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 21). Auch wenn es einen gewissen Trend gibt, „Entgiften“ auf alle möglichen (angeblich) störenden Stoffe zu beziehen und so für eine bestimmte Lebenseinstellung geprägte Lebensführung zu benutzen, die sich durch eine Kombination aus ausgewogener Ernährung, Bewegung und Entspannung definiert, das heißt schlicht eine gesunden Lebensweise, die frei von „giftigen“ Einflüssen im übertragenen Sinne ist, muss auch unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation festgestellt werden, dass der Durchschnittsverbraucher nach wie vor mit dem für ein Lebensmittel benutzten Begriff „detox“ – im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung – eine „Entgiftung“ des Körpers und darauf folgende Verbesserung des Gesundheitszustandes verbindet. Eine solche gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO ist verboten, sofern sie nicht den allgemein Angaben in Kap. II der HCVO und den speziellen Anforderungen in Kap. IV° HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Da unstreitig keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe „detoxisch“ besteht, liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO vor (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., zit. nach juris Rn. 30).
Weiter verstößt die Abbildung mit dem Link „detox delight“ gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit b) Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Danach dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt. Der Verbraucher wird aber davon ausgehen, dass er mit der Einnahme dieses Getränkes Gifte aus dem menschlichen Körper entfernen könne. Eine „ Entgiftung“ bzw. „Entschlackung“ des Körpers über die körpereigene Funktion hinausgehend hat aber keine schulmedizinische Basis.
Die Bilddarstellungen der Beklagten verstoßen außerdem gegen § 5a Abs. 4 UWG i. V. m. § 58 RStV NW. Bei dem Weblog der Beklagten handelt es sich um ein Telemedium i. S. d. § 1 RStV, für das die Regelungen des IV.-VI. Abschnitts des Staatsvertrags, i. E. § 58 RStV gelten (vgl. VG Münster, Urt. v. 14.6.2010, 1 L 155/10 zur Homepage eines Internetanbieters, zit. nach juris). Gem. §§ 7 Abs. 3, 58 Abs. 1, 3 RStV muss Werbung als solche klar erkennbar sein und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Das ist aus den bereits zu § 5a Abs. 6 UWG dargelegten Gründen nicht der Fall.
Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € hätte die Klägerin aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gehabt. Die Abmahnung der Beklagten erfolgte berechtigt. Die Höhe der Kosten wurde von der Beklagten nicht angegriffen und erscheinen dem Gericht auf der Grundlage des § 287 ZPO auch angemessen vor dem Hintergrund, dass anwaltliche Abmahnkosten deutlich höher ausgefallen wären.
Das LG Hagen hat entschieden, dass die Werbung mit der Aussage "Hält bis zu 12 Monate" für ein Smartphone-Displayschutz eine wettbewerbswidrige Täuschung mit einer Gewährleistungszusage ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der solchermaßen aufmerksame Adressat wird durch die Aussage:
„Hält bis zu 12 Monate“
jedenfalls hinsichtlich des Wertes einer solchen Gewährleistungszusage wettbewerbswidrig getäuscht.
Gewährleistungszusagen sind wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn sie inhaltlich zutreffen und für den umworbenen Kunden nicht bedeutungslos sind. Am letzteren fehlt es, wenn eine Vielzahl denkbarer Schadensursachen, für die der Werbende nicht einzustehen hat, dessen Inanspruchnahme entgegenstehen (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG,7. Aufl., § 5 Rn. 279).
Die vorliegende Gewährleistungszusage „Hält bis zu 12 Monate“ ist jedenfalls in Teilbereichen unzutreffend.
Vorliegend handelt es sich bei der Angabe zur Haltbarkeit um eine zumindest nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vertragsgegenständliche Beschaffenheit, die der Kunde beim Kauf erwarten kann. In der Tat bezieht sich diese Haltbarkeitsangabe inhaltlich auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung, die hier ebenfalls zumindest nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB festgelegt wird. Dabei ist ergänzend auf den Aufdruck auf der Verpackung von Protextpax mit dem farblich abgesetzten Schriftzug „100% Bruch- und Kratzfest“ abzustellen, auch weil die Verpackung mit diesem Aufdruck auf der Verkaufsseite der Verfügungsbeklagten fotografisch abgebildet ist (siehe Anlage A1 und A10). Dabei handelt es sich zumindest um eine Kennzeichnung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl., § 434 Rn. 35). Eine 100%-ige Bruch- und Kratzfestigkeit besteht aber gar nicht für die Dauer von bis zu 12 Monaten, sondern fehlt jedenfalls hinsichtlich der Bruchfestigkeit von vornherein in dieser Qualität. Dabei kann hier im Ergebnis dahingestellt bleiben, welche der Parteien die objektive Unwahrheit oder Wahrheit der Produktbeschreibung „Hält bis zu 12 Monate“ in Bezug auf die Bruch- und/oder Kratzfestigkeit glaubhaft zu machen hat. So will bereits die Verfügungsbeklagte dem Produkt Q2 nur eine erhöhte Bruch- und Kratzfestigkeit zugestehen (vgl. Schriftsatz vom 04.10.2017, Bl. 85 GA), was ein weniger gegenüber einer 100%-igen Bruch- und Kratzfestigkeit darstellt. Zudem sind insbesondere auch die Angaben des Herstellers aus der Gebrauchsanleitung, dass Q2 allein für den Schutz vor Kratzern bestimmt ist (Anlage A11) als Glaubhaftmachung einer jedenfalls nicht 100-%-igen Bruchfestigkeit geeignet. Inwieweit daneben eine 100-%-ige Kratzfestigkeit für die Dauer von bis zu 12 Monaten besteht, kann die Kammer aus den vorstehenden Gründen dahingestellt bleiben lassen.
Schließlich ist die Angabe „Hält bis zu 12 Monate“ auch für den umworbenen Verbraucher praktisch bedeutungslos, was auch Gegenstand der Erörterungen am 10.10.2017 gewesen ist. Ob der Verkäufer etwa für einen Displaykratzer, der 6 Monate nach der Aufbringung von Q2 eintritt, wegen eines zu diesem Zeitpunkt voraussetzbar funktionsfähigen Displayschutzes einstehen möchte, ist bei der Formulierung „Hält bis zu 12 Monate“ überhaupt nicht für den Käufer vorhersehbar. Soweit es etwa im Falle einer Displaybeschädigung durch Kratzer, die auch deutlich vor Ablauf von 12 Monaten eintreten können, für die Frage der Gewährleistungshaftung der Verfügungsbeklagten darauf ankommt, welche Haltbarkeitsdauer bei der konkreten Nutzungsweise des Käufers erwartet werden konnte, wird es dabei zwangsläufig zu Streitigkeiten kommen, die für den Verbraucher mit großen Beweisschwierigkeiten verbunden sind. Soweit es darauf ankommen sollte, ob das Handy zuvor einem normalen – vertragsgerechten – Verschleiß unterlegen hat oder ob der Kunde eine schnellere Abnutzung des Displayschutzes eigenverantwortlich verursacht hat, stellt sich schon die Frage, wie der Kunde dieses belegen und voneinander abgrenzen soll. Wenn der Benutzer von Q2 immer gehalten wäre, ein Handy nur äußerst sorgfältig aus der Hosentasche zu ziehen und ebenso wieder zurückzustecken, damit die maximale Haltbarkeitsdauer von 12 Monaten eintreten kann, würde dieses der berechtigten Erwartung des angesprochenen Verbraucherkreises widersprechen, dass ein Displayschutz auch hin und wieder vor den typischen Gefahren einer kurzen Gedankenlosigkeit schützen soll. Dieses bedeutet, dass das Display gelegentlich auch Mal unbedacht in Kontakt mit Schlüsseln oder anderen spitzen bzw. harten Gegenständen in der Hosentasche gelangen kann. Ob dieses aber eine Haltbarkeit von mindestens 4, 6, 8, 10 oder 12 Monaten erwarten lassen kann, lässt sich im Einzelfall kaum klären.
Aber auch ohne Displaybeschädigung innerhalb von 12 Monaten sind Streitigkeiten denkbar, etwa wenn der Kunde bereits nach 4 Monaten bemerkt, dass die Schutzoberfläche komplett abgenutzt ist. Auch hier kann ein Streit entstehen, ob der Kunde bei seiner Nutzungsweise eine Haltbarkeit von mindestens 6, 8, 10 oder sogar 12 Monaten erwarten durfte, so dass die Kosten für den frühzeitigen Neuauftrag von Q2 einen erstattungsfähigen Vermögensnachteil darstellen können. Dieses ist bei Preisen von bis zu 29,99 € je Packung Q2 (vgl. Bl. 8 GA) ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. Die vorstehenden Ausführungen zu Beweisschwierigkeiten gelten entsprechend."
Das LG Hagen hat entschieden, dass bei Instagram eine wettbewerbswidrige Schleichwerbung vorliegt, wenn Werbung durch Modebloggerin nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet wird
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verfügungsbeklagte hat eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Geschäftliche Handlung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens auch vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Soweit in den Bildablichtungen mit dem aufgesetztem Link zu den Marken Z, E und B verwiesen wird, kann darin eine geschäftliche Handlung im o. g. Sinne ersehen werden, da der jeweilige Follower durch diese Verlinkung auf die Webseite der genannten Unternehmen weiter geleitet wurde und dort entweder Waren erwerben konnte oder jedenfalls Unternehmen genannt bekam, welche deren Waren veräußerten, was beides objektiv mit einer Förderung des Absatzes zusammenhängt.
Die Verfügungsbeklagte ist auch vor Einleitung des Prozessverfahrens i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG wirksam abgemahnt worden. Soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, sie wohne bereits seit Januar 2017 nicht mehr unter der in ihrem Impressum genannten Adresse, sondern sei in T, P gemeldet, ist dies für die Annahme einer wirksamen Abmahnung unerheblich. Dabei kann dahinstehen, ob der mündliche Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, dem insoweit die Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Termin der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten ist, für eine Glaubhaftmachung reicht. Denn insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Verfügungsbeklagte angesichts des Umstands, dass sie bis zum Termin der mündlichen Verhandlung und auch noch danach – wie die Kammer überprüft hat - ihr Impressum auf ihrer Homepage www.O.com nicht geändert hat und es sich insoweit um die einzige im öffentlichen Raum zugängliche Adresse handelt, den Zugang von Postsendungen vereitelt hat, sodass ihr Verhalten Treu und Glauben, § 242 BGB, widerspricht, sodass vom Zugang der Postsendung auszugehen ist. Die von dem Verfügungskläger veranlasste Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein konnte ausgeführt werden, weil unter der Y Adresse, die im Impressum der Verfügungsbeklagten genannt war, vor Ort, wie die Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Termin kundtat, der Name der Verfügungsbeklagten noch vorhanden war, sodass der Zusteller keinen Anlass hatte, nicht eine entsprechende Benachrichtigung bei der Wohnung der Verfügungsbeklagten zu hinterlassen, auf dem der Hinterlegungsort des Schriftstückes genannt war. Die Verfügungsbeklagte bestreitet auch nicht, dass eine Abmahnung hinterlegt war, sondern vertritt lediglich die Auffassung, dass dies einer wirksamen Zustellung der Abmahnung entgegensteht. Insoweit muss sie sich aber behandeln lassen, als wäre sie nach wie vor unter der Y Adresse gemeldet. Denn gibt eine Partei eine Geschäftsanschrift an, dann muss sie eine Zustellung an diesem Ort hinnehmen, d. h. sie muss sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre die Zustellung erfolgt (LG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2016, 14c O 73/16, zit. nach juris Rn. 44).
Es besteht ein Verfügungsanspruch. Die Verfügungsbeklagte verstößt mit den ins Netz gestellten Bildern, bei denen Produkte gewerblicher Unternehmen mit einem Link zu deren Homepage versehen sind und dem danebenstehenden Text ohne Kenntlichmachung, dass es sich insoweit um Werbung handelt, gegen § 5a Abs. 6 UWG. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine derartige Verschleierung der Werbung ist bei dem Instagram-blog, den die Verfügungsbeklagte führt, anzunehmen. Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann Dabei ist auf den konkreten Fall abzustellen und es sind alle tatsächlichen Umstände sowie die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmittels zu berücksichtigen. Maßgebend ist die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe. Geht es um den Schutz besonders schutzbedürftiger Verbraucher, wie bspw. Kinder, gilt § 3 Abs. 4 S. 2 UWG. Da Kinder im Vergleich zu Erwachsenen weniger aufmerksam und lesegeübt sind, sind an die Kennzeichnung als Werbung deutlich höhere und kindgerechte Anforderungen zu stellen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 5a Rn. 7.24, m. w. N). Da es sich bei den auf Instagram geposteten Bildern in ihrer Darstellung und mit dem danebenstehenden Textbalken, auf dem sog. „Follower“ sich äußern können, dem äußeren Anschein nach lediglich um einen Mode-blog der Verfügungsbeklagten handelt, wo sie sich mit ihren Followern über ihre „outfits“ unterhält, ist auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder ist, für die auf dem Bild ersichtlichen Produkte Werbung zu machen. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Verfügungbeklagten um eine Person handelt, die nicht nur Erwachsenen, sondern nach eigener Kenntnis des Gerichts auch jugendlichen Personen bekannt ist. Gerade für diesen Teil der Follower wird das Vermischen von werbenden mit rein textlichen Elementen nicht sofort erkennbar sein. Die hinzugefügten Zeichen wie @ oder # lassen den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen nicht als Werbung offensichtlich erscheinen, wie ebenfalls die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen konnte. Insoweit liegt der Fall anders als etwa bei einer Unternehmens-Homepage, die der durchschnittlich verständige Nutzer ohne Weiteres als kommerzielle Kommunikation erkennt, die keiner gesonderten Kennzeichnung des Inhalts oder einzelner Abschnitte mit „Anzeige“ oder „Werbung“ bedarf.
Die Beklagte verstößt mit ihrem Instagram-Auftritt gegen §§ 5a Abs. 2, Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 TMG, der als verbraucherschützend einzustufen ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5a Rn. 5.28), soweit sie in den Blog-Texten die Zeichen #Z oder @Z verwendet. Bei dem Weblog (Blog) der Verfügungsbeklagten handelt es sich um eine kommerzielle Kommunikation per elektronischer Post, da sich die Verfügungsbeklagte lediglich dem Anschein nach mit ihren Followern über ihre Outfits unterhält, während sie tatsächlich durch die Verlinkung mit den Produktnamen für diese Unternehmen wirbt. Durch das Anklicken beider Textbestandteile ihrer Unterhaltung mit den Followern wird man nach unbestrittenem Vortrag des Verfügungsklägers auf die Homepage des Unternehmens weiter geleitet, was allein durch die Verwendung der Zeichen # oder @ nicht ersichtlich ist. Auf diese Weise verschleiert sie den kommerziellen Charakter des Blogs.
Durch die Verwendung des Begriffs „detox“ verstößt die Verfügungsbeklagte zudem gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO (sog. Health-Claims-Verordnung). Die speziellen Werbeverbote der HCVO sind Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG. Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet, da es sich bei dem abgebildeten Gegenstand, das die Verfügungsbeklagte auf einem geposteten Bild in den Händen hält, siehe Bl. 65 d. A., um eine Getränkeflasche mit Inhalt handelt, das die Beklagte durch einen Strohhalm zu sich nimmt. Ein Getränk ist ein Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 1 lit a HCVO. Die Bezeichnung „S“ für ein Lebensmittel stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Eine Angabe ist gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff“ bezogene Angabe „jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels – sei es unmittelbar oder mittelbar – impliziert. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 S. 3 HCVO entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gericht und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, Erwägungsgrund 16 S. 5 und 6 HCVO (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.3.2016, 20 U 75/15, zitiert nach juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Es kann dahinstehen, ob der Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der entscheidenden Kammer gehören, die englischen Worte „detoxicate“ oder „detoxication“ (“ entgiften“ bzw. „Entgiftung“) kennt und das Wort „detox“ als deren Abkürzung sieht. Denn unabhängig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen sind dem Durchschnittsverbraucher die vorangestellte Silbe „de“ im Sinne einer Verneinung oder Aufhebung und „tox“ als Hinweis auf giftig („toxisch“ oder „toxikologisch“) bekannt, so dass er das Kunstwort „detox“ ohne weiteres im Sinne von „Entgiftung“ verstehen wird (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 21). Auch wenn es einen gewissen Trend gibt, „Entgiften“ auf alle möglichen (angeblich) störenden Stoffe zu beziehen und so für eine bestimmte Lebenseinstellung geprägte Lebensführung zu benutzen, die sich durch eine Kombination aus ausgewogener Ernährung, Bewegung und Entspannung definiert, das heißt schlicht eine gesunden Lebensweise, die frei von „giftigen“ Einflüssen im übertragenen Sinne ist, muss auch unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation festgestellt werden, dass der Durchschnittsverbraucher nach wie vor mit dem für ein Lebensmittel benutzten Begriff „detox“ – im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung – eine „Entgiftung“ des Körpers und darauf folgende Verbesserung des Gesundheitszustandes verbindet. Eine solche gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO ist verboten, sofern sie nicht den allgemein Angaben in Kap. II der HCVO und den speziellen Anforderungen in Kap. IV° HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Da unstreitig keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe „detoxisch“ besteht, liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO vor (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., zit. nach juris Rn. 30).
Weiter verstößt die Abbildung mit dem Link „B“ gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit b) Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Danach dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt. Der Verbraucher wird aber davon ausgehen, dass er mit der Einnahme dieses Getränkes Gifte aus dem menschlichen Körper entfernen könne. Eine „ Entgiftung“ bzw. „Entschlackung“ des Körpers über die körpereigene Funktion hinausgehend hat aber keine schulmedizinische Basis.
Die Bilddarstellungen der Verfügungsbeklagten verstoßen außerdem gegen § 5a Abs. 4 UWG i. V. m. § 58 RStV NW. Bei dem Weblog der Verfügungsbeklagten handelt es sich um ein Telemedium i. S. d. § 1 RStV, für das die Regelungen des IV.-VI. Abschnitts des Staatsvertrags, i. E. § 58 RStV gelten (vgl. VG Münster, Urt. v. 14.6.2010, 1 L 155/10 zur Homepage eines Internetanbieters, zit. nach juris). Gem. §§ 7 Abs. 3, 58 Abs. 1, 3 RStV muss Werbung als solche klar erkennbar sein und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Das ist aus den bereits zu § 5a Abs. 6 UWG dargelegten Gründen nicht der Fall.
Der Verfügungsgrund i. S. d. §§ 935, 940 ZPO wird gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG vermutet. Gründe, die der Vermutung entgegenstehen, sind nicht vorgetragen. Im Übrigen hat die Verfügungsbeklagte erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verfügungskläger, nämlich am 14.9.2017 eine Unterlassungserklärung abgegeben, sodass die Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils noch bestand.
Das LG Hagen hat entschieden, dass es für ein defektes Smartphone keinen allgemeinen Anspruch auf Erstattung des Nutzungsausfalls gibt. Der Internetzugang per Mobiltelefon ist - so das Gericht - kein zentraler Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebensführung. Insofern verweist das Gericht insbesondere auf die Möglichkeit der Festnetznutzung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Klägerin steht jedoch kein weiterer Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfalls zu.
1.
Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB ist zunächst das bei Gefahrübergang ein Sachmangel am streitgegenständlichen Smartphone vorgelegen hat. Abs. 33
Wenngleich die hierzu durch das Amtsgericht Schwelm getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht ausdrücklich mit der Berufung angegriffen wurden, handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende rechtliche Voraussetzung des Anspruchs der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung.
[...]
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung wäre insbesondere, dass die Klägerin auf die ständige Verfügbarkeit des streitgegenständlichen Mobiltelefons zur eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung angewiesen war. In diesem Fall verlangt ein gerechter und vollständiger Ausgleich der Vermögensschäden, derartige Einbußen nicht entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BGH, Großer Senat in Zivilsachen, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86, NJW 1986, 2037).
[...]
Insoweit ist herauszustellen, dass die Klägerin während der Dauer des Nutzungsausfalls nicht von der Möglichkeit der Internetnutzung abgeschnitten war. Soweit also für einen Großteil der Bevölkerung – wohl sogar für nahezu die Gesamtheit der Bevölkerung – die jederzeitige Möglichkeit der mobilen Kommunikation typischerweise Gegenstand der eigenwirtschaftlichen Lebensführung ist, lag für die Klägerin kein durch den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit ihres Smartphones verursachter fühlbarer Schaden vor. Denn ihre telefonische Erreichbarkeit war durch die Nutzung des Ersatzgerätes gegeben. Insoweit bestand für sie auch durchgängig die Möglichkeit der mobilen Kommunikation. Hiervon abweichende Tatsachen hat die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
In der Folge konnte die Klägerin auf Grund der vorhandenen Möglichkeit der Internetnutzung über ihren Festnetzanschluss sicherstellen, dass ihre Kommunikationspartner auch über den Ausfall ihrer Möglichkeit zur Nutzung des mobilen Internet informiert waren. Unterstellt, die Klägerin wäre darauf angewiesen, Nachrichten binnen weniger Minuten empfangen und beantworten zu können, so wäre sie in der Lage gewesen, ihre Kommunikationspartner – gegebenenfalls auch automatisiert, etwa durch Nutzung gängiger automatischer Abwesenheitsassistenten – darüber zu informieren, dass sie kurzfristig erforderliche Reaktionen auf eingehende Nachrichten lediglich telefonisch erklären kann.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Umsetzung dieser Möglichkeiten einigen Aufwand erfordert hätten und sich ihr Lebensalltag hierdurch möglicherweise weniger bequem gestaltet hätte. Das entscheidende Kriterium jedoch, nämlich die signifikante Einschränkung in der eigenwirtschaftlichen Lebensführung, wird durch das Vorhandensein der aufgezeigten Ausweichmöglichkeiten gerade nicht erfüllt.
Denn es ist für die Kammer jedenfalls nicht erkennbar, dass ein Großteil der Bevölkerung von seinen Mitmenschen die Kommunikation unter Nutzung des mobilen Internet, etwa durch ständige Kontrolle des Eingangs von E-Mails, erwartet. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Nutzung des mobilen Internet als Informationsquelle für den Großteil der Bevölkerung einen derart entscheidenden Umfang angenommen hätte, dass sich der Ausfall und die damit möglicherweise verbundene Verzögerung bei der Informationsbeschaffung nachteilig auswirken würden. Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Zugriff auf einen serverbasierten Kalender oder die Durchführung von Bankgeschäften unter Nutzung des mobilen Internet für einen Großteil der Bevölkerung typischerweise zur alltäglichen Lebenshaltung gehörte.
Damit stellt die Nutzung des mobilen Internet mittels eines Smartphones bei isolierter Betrachtung keinen zentralen Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebensführung dar, soweit ein Mobiltelefon die telefonische Erreichbarkeit und ein Festnetzanschluss die Nutzbarkeit des Internet über den Festnetzanschluss gewährleisten."
Das LG Hagen hat entschieden, dass ein Händler nicht für Herstellerfehler eines Einzelteils (hier: Schraube eines Zahnriemensatzes) haftet, wenn der Händler selbst nicht am Herstellungsprozess beteiligt war und dies auch nicht überprüfen kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Beklagte hat die gelieferte Schraube nicht selbst hergestellt, sondern den Zahnriemensatz, der die Schraube enthielt und der ihm von seiner Lieferantin original verpackt angeliefert worden war, unverändert an den Kläger weitergeliefert. Der Mangel der Schraube, also die unsymmetrische Einstanzung des Innensechskants im Schraubenkopf kann, wie der Sachverständige anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend dargestellt hat, nur im Herstellungsprozess geschehen sein. Einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel hat der am Produktionsprozess nicht beteiligte reine Händler jedoch grundsätzlich nicht zu vertreten (BGH NJW 2008, 2837; Weller, die Verantwortlichkeit des Händlers für Herstellerfehler, NJW 2012, 2312)."