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LG Ingolstadt: Im Online-Shop per Sonderaktion beworbene Ware muss sofort lieferbar sein - bei ausverkaufter Ware muss Website unverzüglich korrigiert werden

LG Ingolstadt
Urteil vom 15.06.2021
1 HKO 701/20


Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass durch einen Online-Shop per zeitlich begrenzter Sonderaktion beworbene Ware sofort lieferbar sein muss. Sind Produkte ausverkauft und nicht mehr sofort lieferbar, muss die Website unverzüglich korrigiert werden.

LG Ingolstadt: Schadensersatzklage des Legal-Tech-Anbieters Financialright Gmbh - myRight gegen VW und Audi wegen Verstoßes gegen Rechtsdienstleistungsgesetz abgewiesen

LG Ingolstadt
Urteil von 07.08.2020
41 O 1745/18


LG Ingolstadt hat die Schadensersatzklage des Legal-Tech-Anbieters Financialright Gmbh - myRight gegen VW bzw. Audi wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz abgewiesen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

In Sachen Financialright GmbH gegen Audi AG/Volkswagen AG

Die Klägerin hatte als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche von über 2.800 Fahrzeugkäufern gegenüber der Audi AG und der Volkswagen AG in Höhe von insgesamt über 77 Millionen Euro geltend gemacht. Es handelt sich um eines der umfangreichsten Verfahren im Rahmen der sogenannten Dieselklagewelle.

Mit Urteil vom 07.08.2020 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt die Klage nun abgewiesen.
Im Wesentlichen ging die Kammer davon aus, dass zwar im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der sog. "Lexfox-Entscheidung" vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 – die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin grundsätzlich zulässig sei. Abweichend zu dieser Entscheidung seien aber im vorliegenden Fall bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt seien. Dies beruhe vor allem auf der vertraglichen Regelung der Klägerin, nach der im Falle eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung für diesen nicht mehr kostenfrei sei. Hieraus resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liege eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führe. Ohne wirksame Abtretung könne die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.


LG Ingolstadt: Saturn Online GmbH muss auch als Online-Händler nach dem ElektroG alte Energiesparlampen zurücknehmen und darüber informieren - Rückgabemöglichkeit muss Verbraucher zumutbar sein

LG Ingolstadt
Urteil vom 21.02.2020
2 HK O 1582/18


Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass die Saturn Online GmbH auch als Online-Händler nach dem ElektroG alte Energiesparlampen zurücknehmen und darüber informieren muss. Die Rückgabemöglichkeit muss dabei für den Verbraucher zumutbar sein.

LG Ingolstadt: Wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Gutschein-Einschränkungen nicht vorab mitgeteilt werden - Der große Technikbonus

LG Ingolstadt
Versäumnisurteil vom 11.02.2014
1 HKO 1671/13


Das LG Ingolstadt hat wenig überraschend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Einschränkungen für einen Gutschein nicht vorab in den Teilnahmebedingungen eines Bonus-Programms mitgeteilt werden, sondern sich nur auf der Rückseite des Gutscheins befinden.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale, die eine Elektronikmarktkette verklagt hatte:

„Eine Elektronikmarktkette, die über stationäre Geschäfte aber auch einen Onlineshop elektronische Produkte verkauft, bewarb im Herbst 2013 unter der Überschrift „Der große Technikbonus“ eine Werbeaktion. Kunden wurden aufgefordert, Waren online oder in den Geschäften zu kaufen mit dem Versprechen, dass ab einem Einkaufswert von 499,00 Euro der Kunde einen Einkaufsgutschein über 50,00 Euro erhalten sollte. Ab einem Einkaufswert von 999,00 Euro wurde dem Kunden ein Gutschein von 150,00 Euro angekündigt.

Die Aktion wurde sowohl im Internet als auch in Zeitungsanzeigen beworben, wobei insbesondere auch im Internetauftritt sehr ausführliche Teilnahme- und Einlösebedingungen veröffentlicht wurden.
[...]
Auf der Rückseite des Gutscheins wurden die im Internet und in der Printwerbung veröffentlichten Einlösebedingungen wiederholt. Die Kunden mussten zu ihrer Überraschung aber feststellen, dass weitere, weder im Internet noch in der Printwerbung genannte Bedingungen galten, nämlich folgende: „Nicht kombinierbar mit anderen Aktionen bzw. Coupon-Card. Nicht einlösbar für I-Tunes-/App-Store-/GamingCards“. Die Kunden erfuhren von dieser eingeschränkten Verwendung der Gutscheinkarten erst nach Durchführung des Kaufgeschäftes auf den Gutscheinkarten selbst.
[...]
Da das Unternehmen auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale keine Unterlassungserklärung abgab, erhob die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Ingolstadt Klage auf Unterlassung. Im Rahmen des Prozesses ließ das Unternehmen dem Gericht mitteilen, dass es sich gegen die Klage nicht verteidigen wolle, sodass das Landgericht Ingolstadt die Elektronikmarktkette antragsgemäß mit einem Versäumnisurteil zur Unterlassung derartiger Verkaufspraktiken verurteilte (Landgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 11.02.2014, Az. 1 HKO 1671/13)."