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LG Kiel: Unzulässige Klage eines Abgeordneten gegen Meta / Facebook wegen der automatisierten Kontrolle von Facebook-Messenger-Chatverläufen auf illegale Inhalte

LG Kiel
Urteil vom 04.04.2024
13 O 40/23


Das LG Kiel hat vorliegend die Klage eines Abgeordneten gegen Meta / Facebook wegen der automatisierten Kontrolle von Facebook-Messenger-Chatverläufen auf illegale Inhalte als unzulässig abgewiesen (fehlende internationale Zuständigkeit und zu unbestimmter Antrag).

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht Kiel ist international nicht zuständig.

Eine Zuständigkeit folgt bereits nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat u.a. dann, wenn eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Zwar hat die Beklagte ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, nämlich in Irland. Denn gemäß Art. 63 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich u.a. ihr satzungsmäßiger Sitz befindet.

Allerdings liegt der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts Kiel, sondern am Ort des Interessenmittelpunktes des Klägers in Brüssel. Der Begriff des Anknüpfungspunktes, der Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist, wie der Begriff der unerlaubten Handlung, autonom auszulegen. International zuständig nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (vgl. BeckOK ZPO/Thode, 51. Ed. 1.12.2023, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 81, 82 mwN). Der Erfolgsort liegt dort, wo das geschützte Rechtsgut tatsächlich oder voraussichtlich verletzt wird, d.h. an dem Ort, an dem „die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten“ (vgl. EuGH EuZW 1995, 248 Rn. 28 – Shevill und andere/Presse Alliance). Der Ort der mittelbaren Folgeschäden ist für die Zuständigkeitsbegründung gem. Nr. 2 nicht relevant. Bei Internetdelikten, insbesondere bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist Erfolgsort der Ort des Interessenmittelpunktes (vgl. BeckOK IT-Recht/Rühl, 12. Ed. 1.10.2023, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Rn. 15). Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Jedoch kann eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können (EuGH, NJW 2012, 137 Rn. 49).

Der Kläger hat schon nicht darzulegen vermocht, dass sein Interessenmittelpunkt im Gerichtsbezirk des Landgerichts Kiel liegt. Auch der nach dem Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 erfolgte weitere Vortrag des Klägers, er habe in Kiel eine Eigentumswohnung sowie familiäre Beziehungen, ist vorliegend nicht ausreichend, um den Interessenmittelpunkt, nach den dargestellten Maßstäben, des Klägers in Kiel zu begründen. Vielmehr bestimmt sich der Interessenmittelpunkt des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit als Abgeordneter im Europäischen Parlament in Brüssel. Die berufliche Tätigkeit des Klägers als Abgeordneter bestimmt im Wesentlichen seinen derzeitigen Aufenthaltsort. So unterhält der Kläger ebenfalls eine Wohnung in Brüssel, um seiner parlamentarischen Arbeit nachgehen zu können. Dass der Kläger in Brüssel keine Familie hat, ist insofern für die Entscheidung über den tatsächlichen Interessenmittelpunkt unerheblich.

Selbst wenn man diesen Vortrag für ausreichend erachten würde, wäre der Kläger insofern beweisfällig geblieben. Denn er hat auch auf den Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 keinen Beweis angeboten.

Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kiel folgt auch nicht aus Art. 17 Abs. 1, 18 EuGVVO. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) EUGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nr. 5 nach diesem Abschnitt (heißt hier: Art. 18 EuGVVO), wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, Gegenstand des Verfahren sind und wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Kläger hat nicht als Verbraucher den Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Der Verbraucherbegriff ist eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen (EuGH, NJW 2018, 1003 Rn. 29).

Bei Verträgen, die sowohl privaten als auch beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen, liegt kein Verbrauchergeschäft vor, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH NJW 05, 653; Mankowski IPRax 05, 503). Vorliegend hat der Kläger die streitgegenständliche F-Seite „X“ im Januar 2019 aus Anlass seiner Kandidatur zur Europawahl 2019 für Wahlkampfzwecke eingerichtet. Die Einrichtung der F-Seite und damit auch die Nutzung des F-Messengers diente hiernach ausschließlich beruflichen Zwecken des Klägers.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt seine Tätigkeit als Abgeordneter auch eine berufliche Tätigkeit dar. Von Art. 17 EuGVVO werden nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur Verträge erfasst, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, EuZW 2022, 1061 Rn. 53, beck-online). Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht danach zu unterscheiden, ob es sich bei der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung handelt. Es ist lediglich zu ermitteln, ob der Vertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen geschlossen worden ist (EuGH, EuZW 2022, 1061 Rn. 54, beck-online). Hierbei sind insbesondere die mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen (EuGH, EuZW 2023, 420 Rn. 28).

Diesen Grundsätzen zufolge ist der streitgegenständliche Vertrag ausschließlich im Zusammenhang mit den beruflichen bzw. politischen Interessen des Klägers und seiner Tätigkeit als Abgeordneter abgeschlossen worden. Der Kläger nutzt die F-Seite unstreitig ausschließlich zu diesen beruflichen Zwecken. Auch die Einrichtung der F-Seite erfolgte einzig zu Wahlkampfzwecken im Hinblick auf die Europawahl im Mai 2019.

2. Darüber hinaus ist der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Unterlassungsanträge müssen so konkret gefasst sein, dass bei einer Rechtsverteidigung und der Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 13b).

Dabei genügt die bloße Wiedergabe unbestimmter Tatbestandsmerkmale der verletzten Rechtsnorm in der Regel nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, BGHZ 225, 59-90, Rn. 39, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht.

Der Unterlassungsantrag bezieht sich verallgemeinert darauf es zu unterlassen, „den Inhalt und die näheren Umstände von mittels „F-Messenger“ versandten Nachrichten von und an den Kläger zur Suche nach möglicherweise rechtswidrigen Inhalten oder Kontaktaufnahmen automatisiert zu analysieren, zu kontrollieren und an Dritte weiterzugeben“. Dieser Antrag gibt lediglich formelhaft die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 TTDSG in verallgemeinerter Form wieder, ohne dabei konkret auf das begehrte Verbot einzugehen. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2024 (Bl. 325 f. d.A.) klargestellt hat, begehrt er das Unterlassen einer allgemeinen Kontrolle/Analyse und Weitergabe seiner Nachrichten und gerade nicht nur im Hinblick auf kinderpornografische Inhalte (sog. CSAM). Wie eine anderweitige Kontrolle der Beklagten indes aussehen soll, trägt der Kläger nicht vor.

Insoweit genügt der Antrag gerade nicht noch den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies ist wäre dann der Fall, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 12 - Konsumgetreide, mwN; BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, BGHZ 225, 59-90, Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Auch unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ist nicht ersichtlich, welche Verhaltensweise der Kläger von der Beklagten tatsächlich begehrt.

3. Darüber hinaus fehlt es dem Kläger auch an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs (lediglich) soll verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird. Es sollen solche Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die – gemessen am Zweck des Zivilprozesses – ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 660 Rn. 16).

Vorliegend fehlt es an diesen Voraussetzungen.

Zum einen kann der Kläger seine von ihm aufgeführten Interessen effektiver und schneller durchsetzen, indem er in den Chats manuell die „Ende-zu-Ende“- Verschlüsselung aktiviert (vgl. OLG Hamm, GRUR 2023, 1791 Rn. 217 f.). Eine Kontrolle der Nachrichten auf kinderpornografische Inhalte ist insofern nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nicht mehr möglich.

Zum anderen geht es dem Kläger vorliegend nicht um den Schutz seiner Individualinteressen, sondern um die Durchsetzung einer politischen Kampagne. Dies kann indes nicht im Rahmen eines Zivilprozesses verfolgt werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Kiel: Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung muss vom Unterlassungsschuldner Löschung wettbewerbswidriger Inhalte aus Jameda-Profil und Google-Cache veranlasst werden

LG Kiel
Urteil vom 30.07.2019
15 HK O 1/19


Das LG Kiel hat entschieden, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung vom Unterlassungsschuldner unverzüglich die Löschung wettbewerbswidriger Inhalte aus dem Jameda-Profil und dem Google-Cache veranlasst werden muss. Andernfalls wird eine Vertragsstrafe fällig.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat in der Sache zum überwiegenden Teil erfolgt.

Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Danach können rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Es ist insbesondere davon auszugehen, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Unternehmen als Mitglieder angehört, die Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie die Beklagte. Das ergibt sich hinreichend aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers des Klägers vom 3. Juni 2019 in Verbindung mit der Anlage K 12 (Bl. 96 - 129 d.A.). Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung zu zweifeln. Danach gehört zu den Mitgliedern des Klägers unter anderem die Zahnärztekamme Sxxx-Hxxx mit all seinen Mitgliedern, die dem Kläger ebenfalls als Mitglieder zuzurechnen sind (BGH WRP 1999, 1163). Schon dies belegt eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern, die Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben wie die Beklagte. Es ist insbesondere offenkundig, dass es eine erhebliche Anzahl von Kieferorthopäden in Kxxx und damit auf demselben Markt gibt, den auch die Beklagte bedient.

Der vom Kläger geltend gemachte Wettbewerbsverstoß berührte die Interessen seiner relevanten Mitglieder auch spürbar (zum Kriterium der Spürbarkeit vgl. Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 37. Auflage, § 8 Rn. 3.51), weil die Bezeichnung „Kieferorthopädin“ bei durchschnittlich informierten Patienten den unzutreffenden Eindruck erwecken konnte, die Beklagte sei Fachärztin für Kieferorthopädie, und eine solche Irreführung zu einem Wettbewerbsvorteil der Beklagten führen konnte, da die Gefahr bestand, dass Patienten ihrem Angebot den Vorzug gaben, weil sie bei einer Fachärztin für Orthopädie besondere Fachkunde auf dem Gebiet der Kieferorthopädie erwarteten.

Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 1 UWG einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gegen die Beklagte. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt gemäß § 5 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Im vorliegenden Fall stellte die zu Werbezwecken vorgenommene Bezeichnung der Beklagten als „Kieferorthopädin“ eine irreführende geschäftliche Handlung dar, weil diese Bezeichnung - wie bereits ausgeführt - bei durchschnittlich informierten Patienten den unzutreffenden Eindruck erwecken konnte, die Beklagte sei Fachärztin für Kieferorthopädie. Diese Irreführung war auch geeignet, Patienten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie ohne die Irreführung nicht getroffen hätten. Es war damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl durchschnittlich informierter Patienten die Beklagte nur deshalb als Zahnärztin auswählte, weil die Patienten bei einer Fachärztin für Orthopädie besondere Fachkunde auf dem Gebiet der Kieferorthopädie und damit einhergehend die grundsätzlich von jedem Patienten gewünschte bestmögliche Behandlung erwarteten, und dass sie in Kenntnis der wahren Umstände einen Zahnarzt mit einer tatsächlich absolvierten Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie ausgewählt hätten.

Die irreführende Angabe „Kieferorthopädin“ auf der Werbeplattform www.j...de war der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sie die Erstellung ihres Profils nicht selbst veranlasst hat. Sie ist mit dem Eintritt in die Praxis des Dr. Sxxx mitverantwortlich für den Internetauftrag der Praxis geworden. Dazu gehörten auch die Angaben auf der Werbeplattform www.j...de. Die Beklagte war - ebenso wie ihr Kollege Dr. Sxxx - verpflichtet, die dort vorhandenen Werbeeinträge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls Änderungen zu veranlassen. Soweit sie die Überwachung und Pflege des Internetauftritts allein von ihrem Kollegen Dr. Sxxx hat vornehmen lassen, ist ihr Kollege hier als ihr Beauftragter tätig geworden, und sie muss sich dessen Verhalten gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.

Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Unterlassung der Werbung für ihre Tätigkeit als Zahnärztin mit der Angabe „Kieferorthopädin“ dadurch verletzt, dass sie nach der Abgabe ihrer strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 27. April 2018 und deren Annahme durch den Kläger nicht unverzüglich alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Werbung im Internet zu löschen oder löschen zu lassen. Dafür reichte es ersichtlich nicht aus, die Streithelferin um die Löschung des Profils zu bitten. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten war vielmehr spätestens Ende Juni / Anfang Juli 2018 klar, dass ihr wettbewerbswidriges Profil nach wie vor über Google im Internet abrufbar war, die Aktualisierung bei Google also nicht erfolgt war. Im Hinblick auf diesen langen Zeitraum waren ersichtlich weitere Maßnahmen geboten. Die Beklagte will nach ihrem eigenen Vorbringen ja seinerzeit auch versucht haben, das Profil selbst bei Google zu löschen. Ein solcher - letztlich auch erfolgloser - Eigenversuch der sich selbst als Laiin bezeichnenden Beklagten hätte jedoch ersichtlich nicht ausgereicht. Die Beklagte hätte vielmehr spätestens zu der Zeit bei Google einen Antrag auf Löschung des wettbewerbswidrigen Profils stellen müssen oder - wenn dort mit weiteren Verzögerungen zu rechnen gewesen wäre - eine Fachfirma damit beauftragen müssen, die Löschung unverzüglich zu bewirken. Es ist davon auszugehen, dass die Löschung des wettbewerbswidrigen Profils dann unverzüglich und nicht erst im September 2018 erfolgt wäre. Es ist insbesondere anzunehmen, dass eine entsprechend beauftragte Fachfirma - soweit erforderlich - sofort bei der Streithelferin „insistiert“ und dann sofort erreicht hätte, dass die unterbliebene Löschung des Profils vorgenommen wurde.

Die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist wegen der bereits erfolgten Zuwiderhandlung der Beklagten zu vermuten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage, § 8 Rn. 1.43). Diese Vermutung wird nicht mehr dadurch widerlegt, dass die Beklagte am 27. April 2018 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die anschließende Nichtbeseitigung des Verletzungszustands ist vielmehr gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung (BGH GRUR 2015, 258), und dadurch ist eine Wiederholungsgefahr erneut begründet worden. Diese Wiederholungsgefahr hätte die Beklagte nur durch die Abgabe einer erneuten strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegen können.

Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 €.

Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Unterlassungsvertrag, der durch die „Unterlassungserklärung“ der Beklagten vom 27. April 2018 und deren Annahme durch den Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2018 zustande gekommen ist.

Die Beklagte hat die hier vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe dadurch verwirkt, dass sie schuldhaft nicht unverzüglich für eine Löschung des wettbewerbswidrigen Profils Sorge getragen hat.

Nach dem Unterlassungsvertrag war und ist die Beklagte zur Unterlassung der Werbung für ihre Tätigkeit als Zahnärztin mit der Angabe „Kieferorthopädin“ verpflichtet. Die durch einen Vertrag begründete Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen erfasst, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der Störung (BGH GRUR 2015, 258).

Die Beklagte hat selbst zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gegen ihre Verpflichtung zur Vornahme entsprechender Handlungen verstoßen. Sie hätte bei gehöriger Sorgfalt erkennen können und müssen, dass sie spätestens Ende Juni / Anfang Juli 2018 bei Google einen Antrag auf Löschung des wettbewerbswidrigen Profils hätte stellen müssen oder - wenn dort mit weiteren Verzögerungen zu rechnen gewesen wäre - eine Fachfirma damit hätte beauftragen müssen, die Löschung unverzüglich zu bewirken.

Im Übrigen ist der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag im Rahmen der Erfüllung ihrer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung gemäß § 278 BGB auch ein schuldhaftes Verhalten der Streithelferin bei der Löschung des wettbewerbswidrigen Profils zuzurechnen (zur Anwendbarkeit des § 278 BGB auf Vertragsstrafeversprechen vgl. grundsätzlich BGH GRUR 1987, 648). Danach hat die Streithelferin das Profil zunächst nicht gelöscht, sondern nur ausgeblendet und dadurch bewirkt, dass es über Google weiterhin abrufbar war. Dies stellte einen erheblichen Sorgfaltspflichtverstoß dar, weil die Streithelferin als Betreiberin der Werbeplattform www.j...de darüber informiert sein musste, dass das Ausblenden des wettbewerbswidrigen Profils nicht zu der notwendigen endgültigen Beendigung der Abrufbarkeit des Profils führen und nur eine Löschung des Profils den gewünschten Erfolg herbeiführen würde.

Die vom Kläger begehrte Vertragsstrafe für den schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen ihre vertragliche Unterlassungsverpflichtung (4.000,00 €) ist nach Überzeugung des Gerichts allerdings nicht angemessen.

Die Angemessenheit einer Vertragsstrafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Größe der betroffenen Unternehmen, vom Umsatz und vom möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Grad des Verschuldens des Verletzers, von dessen Interesse an gleichartigen Handlungen, vom Ausmaß der Wiederholungsgefahr und von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe eine Sanktion für den erfolgten Verstoß sein soll und dass sie als Druckmittel so hoch sein muss, dass ein Verstoß für den Verletzer nicht mehr lohnt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage, § 12 Rn. 1.207 ff m.w.N. aus der Rspr.).

Nach diesen Kriterien erscheint für den besagten Verstoß der Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € als angemessen.

Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag vor dem September 2018 mehrfach vergeblich versucht hat, das wettbewerbswidrige Profil zu löschen bzw. löschen zu lassen. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Die Beklagte hat den zuvor bereits schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalt während ihrer persönlichen Anhörung noch einmal so anschaulich mit vielen Details am Rande und unter erkennbarem Wiederempfinden ihrer zunehmenden Verzweiflung über die Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen geschildert, dass sie das Gericht davon überzeugt hat, etwas wirklich Erlebtes wahrheitsgemäß zu berichten. Für die Richtigkeit ihrer Angaben spricht im Übrigen auch die E-Mail der Streithelferin vom 20. September 2018 (Anlage kwm2 – Bl. 64 d.A.), in der die Streithelferin wesentliche Punkte der Darstellung der Beklagten bestätigt hat. Das Verhalten der Beklagten lässt die Gefahr einer Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes durch sie persönlich als eher gering erscheinen. Das Gericht hat ferner berücksichtigt, dass die Beklagte die Vorgänge bei der Löschung von Einträgen im Internet nach ihrem glaubhaften Vortrag als Laiin nicht beurteilen konnte und kann und dass sie deshalb zunächst auf die von ihr dargelegten Angaben der Streithelferin vertraut und deshalb zunächst keine weiteren Maßnahmen ergriffen hat. Im Hinblick darauf erscheint das eigene Verschulden der Beklagten als vergleichsweise gering. Zu berücksichtigen war aber insbesondere auch, dass sich die Beklagte das Verschulden der Streithelferin zurechnen lassen muss und dass sie nach dem Abschluss des Unterlassungsvertrags mit dem Kläger über einen erheblichen Zeitraum gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen und damit die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen für ihre Mitbewerber sowie unzulässigen Irreführungen von Patienten begründet hat.

Unter Abwägung aller Umstände erscheint dem Gericht eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € als angemessen.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen auf 2.000,00 € folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Vertragsstrafe nebst Zinsen unbegründet.

Der Kläger hat dagegen einen Anspruch auf die begehrten Abmahnkosten in Höhe von 1.171,67 €. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die an die Beklagte gerichtete Abmahnung des Klägers vom 17. September 2018 wegen des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten berechtigt war. Die insoweit geltend gemachten Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen auf 1.171,67 € folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 101 Abs. 1, 709 ZPO.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Kiel: Mobilfunkanbieter muss Prepaid-Kunden nach Kündigung unverbrauchtes Guthaben ohne bürokratische Hürden erstatten

LG Kiel
Urteil vom 19.05.2015
8 O 128/13

Das LG Kiel hat völlig zu Recht entschieden, dass Mobilfunkanbieter Prepaid-Kunden nach Kündigung ihr unverbrauchtes Guthaben ohne bürokratische Hürden erstatten müssen.

Mobilcom-Debitel verlangte von ihren Kunden neben der Rückgabe der Original-SIM-Karte eine Kopie Personalausweises. Darüber hinaus mussten die Kunden ein Formular mit Daten ausfüllen, die dem Kunden gar nicht wohl aber dem Mobilfunkbetreiber bekannt waren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Kiel: Beschränkung eines Handy-Sonderangebots auf haushaltsübliche Menge heißt nicht, dass lediglich 1 Handy pro Person verkauft wird

LG Kiel
Urteil vom 26.01.2015
14 O 119/14


Das LG Kiel hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Handy-Sonderangebots mit der Beschränkung der Abgabe auf "haushaltsübliche Menge" dies vom Verbraucher nicht so verstanden wird, dass lediglich 1 Handy pro Person verkauft wird. Das Gericht sah in der Werbung einer Elektronikmarktkette eine wettbewerbswidrige Irreführung, da nicht unmissverständlich auf die tatsächliche Abgabemenge von 1 Handy pro Person hingewiesen wurde.

LG Kiel: Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit "SMS-Flatrate" bei Begrenzung auf 3000 Frei-SMS ist doch wettbewerbswidrig

LG Kiel
Urteil vom 24.10.2014
15 O 81/14


Die 15. Kammer des LG Kiel hat völlig zu Recht entschieden, dass die Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit "SMS-Flatrate" wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich nur maximal 3000 Frei-SMS im Tarif enthalten sind.

Im Jahr 2013 hatte die 14. Kammer des LG Kiel mit Urteil vom 19.09.2013, Az. 14 O 91/13 noch entschieden, dass es sich dabei nicht um eine irreführende Werbung handelt. Ob die 14. Kammer seine Rechtsprechung inzwischen aufgegeben hat, ist nicht bekannt.

LG Kiel: SIM-Karten-Pfand bei Handyverträgen unzulässig - Mobilfunkanbieter haben kein berechtigtes Interesse an der Rückgabe

LG Kiel
Urteil vom 14.05.2014
4 O 95/13


Das LG Kiel hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter (hier mobilcom-debitel) nicht berechtigt sind, für die ausgegeben SIM-Karten Pfand zu verlangen. Es fehlt - so das Gericht - ein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Ein Missbrauch werde durch die Rückgabe nicht verhindert.

Diese Entscheidung entsprecht der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung (siehe "OLG Frankfurt: Mobilfunkanbieter dürfen kein zusätzliches Entgelt für Rechnung der Post verlangen - Pfand für SIM-Karte ebenfalls unzulässig" und "OLG Schleswig-Holstein: Mobilcom-Debitel darf keine Nichtnutzungsgebühr bei Mobilfunkverträgen verlangen - SIM-Karten Pfand auch unzulässig").

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Kiel: Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" kein Verstoß gegen OlympSchG

LG Kiel
Urteil vom 21.06.2012
15 O 158/11
nicht rechtskräftig


Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung für Kontaktlinsen und Pflegemittel mit "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" keinen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) darstellt. Das Gericht wies die Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB) auf Zahlung von Abmahnkosten ab. Das Urteil ist keinesfalls ein Freibrief zur Verwendung entsprechender Werbeslogans. Es gibt leider immer wieder Entscheidungen, die das OlympSchG sehr weit auslegen und auch im vorliegenden Fall einen Verstoß bejahen würden.