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LG Magdeburg: Wettbewerbsverstoß durch Anbieten von Dienstleistungen zur Suchmaschinenmanipulation durch das künstliche Erzeugen von Klicks per Clickworker

LG Magdeburg,
Urteil vom 11.10.2022
36 O 26/22 (007)


Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das Anbieten von Dienstleistungen zur Suchmaschinenmanipulation durch das künstliche Erzeugen von Klicks per Clickworker wettbewerbswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angebotenen Leistungen tatsächlich funktionieren oder nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist gem. § 14 Abs. 1 UWG sachlich und gem. § 14 Abs. 2 UWG örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz gem. § 17 Abs. 1 ZPO und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in M. hat.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, weil es sich bei ihm unstreitig um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen handelt, dem eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört und der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Das Anbieten von Klicks zur Verbesserung des Rankings auf der Google-Suchmaschine ist eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG. Die geschäftliche Handlung besteht in dem Anbieten, die von der Beklagten erzeugten Klickvorgänge käuflich zu erwerben. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist „geschäftliche Handlungen“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Indem die Beklagte den zunächst zu Testzwecken kostenlosen, im Übrigen aber entgeltlichen Erwerb von Klickvorgängen angeboten hat, hat sie eine solche geschäftliche Handlung durchgeführt. Sie hat damit den Nutzern ihrer Website in Aussicht gestellt, dass diese durch den Erwerb der Klicks ein besseres Ranking erreichen und dadurch ihren Absatz fördern können.

Diese geschäftliche Handlung ist auch irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG. Denn sie ist geeignet, den Nutzer der Website der Beklagten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Darüber hinaus enthält sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften und Befähigungen der Beklagten und die Art ihres Vertriebs. Die Täuschung besteht darin, dass die von der Beklagten verkauften und mit sogenannten Clickworkern erzeugten Klicks nicht von „echten“ Nutzern stammen, sondern ohne ein echtes Interesse an der Nutzung generiert werden. Die für die Bewertung maßgebliche Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers geht dahin, aufgrund des Rankings einer Firma in der Suchmaschine ein entsprechendes Prestige und eine damit verbundene hochwertige Güte des Unternehmens anzunehmen. Die Vorstellung des Nutzers geht dabei davon aus, dass das Ranking durch den Aufruf der Website von real existierenden Nutzern gefördert wird. Der durchschnittliche Verbraucher rechnet indes nicht damit, dass in Wahrheit uninteressierte und nur für die Verbesserung des Rankings speziell beschäftige Mitarbeiter – so wie die Clickworker der Beklagten – die Klicks erzeugt haben.

Das künstliche Erzeugen der Klicks mit dem Versprechen, dadurch das Ranking des Nutzers zu verbessern, ist auch geeignet, Verbraucher über den Stellenwert des Unternehmens zu täuschen. In diesem Zusammenhang kommt es nach Auffassung der Kammer entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die Klick-Rate nur einer von mehreren Faktoren ist, die das Ranking bei Google beeinflussen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte sowohl in dem postalisch versandten Schreiben als auch auf ihrer Website die Klick-Rate als einen wichtigen Rankingfaktor beschreibt. Auf Seite 2 der Anlage K3 heißt es hierzu explizit, eine Studie vor einigen Jahren habe belegt, dass Klicks in weniger als 3 Stunden eine Firma von Platz 7 auf Platz 1 katapultiert hätten. Dieselbe Information ist auch auf der Website (K4) enthalten. Damit wird den Nutzern suggeriert, dass die von der Beklagten angebotenen Klicks das Ranking bei Google mit großer Wahrscheinlichkeit verbessern. Ob dieser Erfolg tatsächlich eintritt, kann im Ergebnis dahinstehen, weil es nach § 5 Abs. 1 UWG ausreicht, dass die Angaben zur Täuschung „geeignet“ sind.

Im Ergebnis handelt es sich bei dem Angebot der Beklagten nicht um eine erlaubte Suchmaschinenoptimierung, sondern um eine verbotene Suchmaschinenmanipulation (Ernst, WRP 2004, 278 bis 282, zitiert in juris; OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009, 4 U 53/09, zitiert in juris, Rn. 29, 30).

Daneben hat der Kläger ebenfalls Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG. Denn das Angebot der Beklagten entspricht nicht der unternehmerischen Sorgfalt und ist dazu geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Der Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt ergibt sich daraus, dass die Beklagte selbst einräumt, der Erfolg der von ihr versprochenen Suchmaschinenoptimierung sei vollkommen ungewiss und wissenschaftlich nicht nachweisbar. Dies vorausgesetzt, dürfte die Beklagte jedoch dem Verbraucher nicht suggerieren, dass der Erwerb von Klicks das Ranking auf der Google-Suchmaschine tatsächlich verbessere.

Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers i.H.v. 374,50 € ist gem. § 13 Abs. 3 UWG begründet. Die Abmahnung vom 09.03.2022 war aus den o.g. Gründen berechtigt und entsprach auch den Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 UWG.

Der Zinsanspruch ist gem. § 291 BGB begründet. Die Klage wurde der Beklagten am 12.05.2022 zugestellt, so dass der Zinslauf am Folgetag beginnt.

Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte hat keinen Aufwendungsersatzanspruch i.H.v. 374,50 €, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 UWG nicht gegeben sind. Danach hat der Abgemahnte einen Aufwendungsersatzanspruch, sofern die ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war oder nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Wie bereits erläutert, war die Abmahnung des Klägers gegenüber der Beklagten vom 09.03.2022 jedoch berechtigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen für die Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO, für die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 25.000,- €, §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 S. 3 GKG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Magdeburg: Fehlerhafte Eingabe des Startpreises bei eBay-Auktion kann Erklärungsirrtum darstellen und zur Anfechtung berechtigen

LG Magdeburg
Urteil vom 20.01.2021
2 O 706/20


Das LG Magdeburg hat entschieden, dass die fehlerhafte Eingabe des Startpreises bei einer eBay-Auktion einen Erklärungsirrtum darstellen kann, der zur Anfechtung berechtigt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages nach § 433 BGB bzw. auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 280, 281 BGB ist nicht erfolgreich. Die Beklagte hat zu Recht ihre Kaufvertragserklärung nach § 119 BGB als Erklärungsirrtum angefochten. Diese Anfechtung ist auch unverzüglich erfolgt, nämlich am selben Tage der Bestellung des Klägers. Bei elektronischen Erklärungen liegt in der fehlerhaften Bedienung oder Eingabe eines falschen Buchcodes in der Regel ein Irrtum in der Erklärungshandlung vor, die Verwendung von falschem Datenmaterial, aus dem dann die Eingabe heraus durchgeführt wird, stellt lediglich ein Irrtum bei der Erklärungsvorbereitung dar und begründet kein Anfechtungsrecht (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 119, Rz. 10).

Danach ist nach den Angaben des Zeugen ..., der verantwortlichen Person bei der Beklagten, von einem Erklärungsirrtum auszugehen. Dieser hat erläutert, dass nicht von einem vorliegenden Material heraus jeweils der individuelle Preis in die Angebote auf der eBay-Plattform eingestellt werden und hier etwa diese Listen oder Preisangaben falsch gewesen wäre, sondern dass nach festgelegten Parametern automatisch die Preise bestimmten Artikeln zugeordnet werden, wobei die Zuordnung anhand von Kriterien, wie eine Artikel-Identnummer, bestimmten Herstellerangaben, wie auch des Versandstatus, geschieht. Danach habe das System die Preise nicht zutreffend den jeweiligen Artikeln zugeordnet, sondern aufgrund bestimmter Umstände völlig fernliegende Preise einer Reihe von Artikeln beigegeben. Es habe sich nicht etwa um Rabatt- oder sonstige Eingabeprobleme gehandelt. Angaben, warum es zu diesen Veränderungen gekommen sei, könne man im Einzelnen heute nicht mehr machen, da die Beklagte sofort nach Auffallen der falschen Preisangaben diese komplett gelöscht habe und ihr gesamtes Angebot von der Plattform bei eBay genommen habe. Es seien dann auch sofort die Mails an die Kunden gesandt worden mit der Anfechtungserklärung. Man habe die Fehlerhaftigkeit auch sofort bemerkt, da die Verkäufe angezogen hätten aber keinen Deckungsbeitrag angesichts des geringen Kaufpreises im Vergleich zu dem realistischen ausgewiesen hätten, so dass sofort aufgefallen sei, dass etwas falsch sein müsse in der einzelnen Angabe.

Die Angaben des Zeugen sind überzeugend und plausibel. Er hat auch die technischen Abläufe nachvollziehbar dargestellt, so dass zu erkennen ist, dass nicht das Material, was als Grundlage zur Eingabe dient, den Fehler aufgewiesen hat, sondern das die Eingabe selbst fehlerhaft war, so dass hier ein Anfechtungsgrund vorliegt.

Damit hat der Kläger aus den abgeschlossenen Kaufverträgen keine Erfüllungsansprüche und auch keine Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung. Soweit Schadensersatzansprüche nach § 122 BGB in Betracht kommen, hat der Kläger entsprechende Schäden nicht substantiiert. Das gilt auch für die Anwaltskosten, die sich auf einen Schadensersatzanspruch in vollem Umfang erstreckt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Kläger einen Schaden von 15.412,00 € bei einer Gesamtkaufsumme von 987,45 € geltend macht.


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LG Magdeburg: Gaststättenbetreiber muss unangekündigte Besuche eines GEMA-Kontrolleurs dulden - Vorher ausgesprochenes Hausverbot gegenüber GEMA unwirksam

LG Magdeburg
Urteil vom 28.10.2020
7 S 69/20


Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein Gaststättenbetreiber unangekündigte Besuche eines GEMA-Kontrolleurs dulden muss. Ein vorher gegenüber der GEMA ausgesprochenes Hausverbot ist unwirksam.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung der Klägerin ist zwar gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Amtsgericht hat richtig entschieden.

Die Klägerin kann gemäß §§ 97 Abs. 2, 15 ff. UrhG, §§ 823 Abs. 1, 242, 1004 Abs. 1 und 2 BGB analog die Duldung unangekündigter Kontrollen in den Gaststätten der Beklagten verlangen.

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung zur Duldung von unangekündigten Kontrollen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann bestehen kann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (BGH, Urt. v. 18.1.1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83 - GEMA-Vermutung I).

Zwar bleibt es dabei, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten und damit für das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien der Klägerin obliegt. Die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin wird aber durch die sogenannte GEMA-Vermutung erleichtert. Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt - wie der BGH zuletzt im Urteil vom 5.6.1985 (I ZR 53/83) ausgeführt hat -, dass zugunsten der G angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht. Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, dass diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind (BGH, Urt. v. 12.6.1963 - Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung I). Darüber hinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1960 - I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim).

Gemessen hieran ist das Amtsgericht völlig zu Recht davon ausgegangen, dass eine Vermutung dafür besteht, dass auch in den von der Beklagten betriebenen Gaststätten Musikstücke zur Darbietung gelangen, die dem Rechtebestand der Klägerin unterfallen. Die Beklagte selbst bestreitet nicht, dass, was ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, in ihren Gaststätten Musik dargeboten wird. Damit spricht zunächst die Vermutung dafür, dass dabei auch Musikstücke gespielt werden, die dem Rechtebestand der Klägerin unterfallen.

Es bestehen auch mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Hausrecht keine Bedenken dagegen, dass die Beauftragten der Klägerin die Räumlichkeiten betreten. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2003, die die Beklagte in ihrer Berufungsschrift selbst zitiert, eindeutig zum Ausdruck gebracht (Bl. 109 zweiter Absatz):

„Mit der Eröffnung eines Geschäfts für den allgemeinen Publikumsverkehr bringt der Inhaber des Hausrechts zum Ausdruck, dass er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Gestattet damit grundsätzlich und ohne Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt zu den Geschäftsräumen, die sich im Rahmen üblichen Käuferverhaltens nehmen. Danach ist der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, Testkäufe oder die testweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu dulden, sofern die den testdurchführenden Personen sich wie normale Nachfrager verhalten. Üblichem Käuferverhalten einer Testperson kann der Kaufmann nicht entgegentreten.“

Und genau darum geht es hier. Die Beklagte ist vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung verurteilt worden, es zu dulden, dass von der Klägerin Beauftragte ihre Gaststätten betreten können, um die für sie notwendigen Informationen erheben zu können, nämlich ob möglicherweise in diesen Räumlichkeiten GEMA-pflichtige Musik dargeboten wird. Diese Vorgehensweise weicht von dem sonstigen kundentypischen Verhalten anderer Gäste nicht ab und ist daher vom Inhaber der Gaststätten hinzunehmen.

Auch der verfassungsrechtliche Schutz der Wohnung gemäß Art. 13 GG, der für die hier in Rede stehenden Geschäftsräume (eingeschränkt) ebenfalls Anwendung findet, gebietet keine andere Entscheidung. Denn die Grundrechtsposition der Beklagten ist mit der der Inhaber von Urheberrechten in Ausgleich zu bringen, die in dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG zu verorten ist. Gemessen aber an den vielfach begangenen und somit immer wieder aufs Neue drohenden Verletzungen von Urheberrechten stellt sich der mit einer solchen Kontrolle verbundene Eingriff in die Rechte der Beklagten als verhältnismäßiger Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen dar. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bis auf den untauglichen Vorschlag anzukündigender Kontrollen durch die Klägerin nicht aufgezeigt hat, auf welchem anderen Weg Urheberrechte in diesem Fällen effektiv geschützt werden können.

Die Beklagte hat die gegen sie sprechende Vermutung auch nicht widerlegen können. Sie hat noch nicht einmal ausreichenden Vortrag dazu gehalten, dass sie in der Vergangenheit nur GEMA-freie Musik abgespielt hat. Zwar behauptet sie unter Vorlage der Anlagen BK 2 bis BK 4 (Bl. 129 ff.), dass sie Vereinbarungen mit bestimmten Unternehmen getroffen habe, die ihr GEMA-freie Musikstücke angeboten hätten. Bau genauer Betrachtung dieser Unterlagen offenbart sich aber, dass die Anlage BK 2 z.B. eine Lizenz erst ab dem 25.1.2020 gewährt und die Anlage BK 3 als begünstigte Firma ein "Modelleisenbahnfachgeschäft" und nicht die hier in Rede stehenden Gaststätten aufführt. Die Klägerin hat damit entgegen ihrem Vortrag gerade keinen lückenlosen Nachweis der von ihr gespielten Stücke gebracht, so dass die gegen sie sprechende Vermutung hierdurch nicht widerlegt ist.

Die Kammer hatte auch den Beweisangeboten der Beklagten durch Einvernahme verschiedener Zeugen nicht nachzukommen, weil diese Angebote untauglich waren. Weder hat die Klägerin vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, aus welchem Grund ein gewöhnlicher Besucher der Gaststätte in der Lage sein soll, GEMA-freie von GEMA-pflichtiger Musik zweifelsfrei abzugrenzen. Im Übrigen sind diese Beweisangebote auch insofern nicht sachdienlich, weil es unter Umständen so sein kann, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Besuchs einer einzelnen Person nur GEMA-freie Musik abgespielt wurde. Dies gewährleistet aber nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass dies auch zu anderen Anlässen oder aber grundsätzlich der Fall ist.

Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die Beklagte Musik öffentlich darbietet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert der Begriff der öffentlichen Wiedergabe eine individuelle Beurteilung. Im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Urheber ist der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 36 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 30 - GS-Media; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 27 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 22 - The Pirate Bay).

Die Beklagte betreibt Gaststätten, zu denen jeder zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten Zugang hat, was die Darbietung der in diesen Zeiten präsentierten Musik zu einer Öffentlichen macht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie
hier:


LG Magdeburg: Verkauf rezeptfreier apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon durch Apotheker als Amazon-Marketplace-Händler zulässig

LG Magdeburg
Urteil vom 18.01.2019
36 O 48/18


Das LG Magdeburg hat entschieden, dass der Verkauf rezeptfreier apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon durch Apotheker als Amazon-Marketplace-Händler zulässig ist.

Die Pressemitteilung des LG Magdeburg:

Der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform amazon.de verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Mit Urteil vom 18.01.2019 hat die 4. Kammer für Handelssachen entscheiden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform "Amazon" keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige beklagte Apotheker bietet als sogenannter Marktplatz Verkäufer über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke.

Ein Apotheker aus München als Mitbewerber hat den Beklagten darauf verklagt, dass dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten.

Die Handelskammer hat in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gesehen. Sie bezieht sich damit auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 18.10.2012 Az. 3 C 25/11), wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist.

Wenn aber grundsätzlich "Internetapotheken" erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform - wie amazon.de - wählen.

Die Handelsplattform vermittelt auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit ist die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgen. Der Beklagte betreibt aber eine Apotheke und besitzt die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.

Ein Gesetzesverstoß liegt auch nicht darin, dass bei amazon.de es Kundenbewertungen, sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst gibt. So weist das Verkäuferprofil auf amzon.de 100% - 511 positive Bewertungen in den letzten 12 Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite kann aber sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt. Damit hat der Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen 1 Monats nach Zustellung hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.

Die Kammer für Handelssachen beim Landgericht ist durch eine Berufsrichterin als Vorsitzende und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern /-innen besetzt. Die Handelsrichter werden durch die Industrie- und Handelskammern vorgeschlagen. Sie müssen Kaufleute sein oder eine leitende Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Prokurist in einer juristischen Person ausüben. Handelsrichter gibt es, weil neben juristischen Kenntnissen auch kaufmännischen Sachverstand und kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts einzubringen. Die ehrenamtlichen Handelsrichter sind deshalb keine Laienrichter, wie Schöffen, sondern Fachrichter mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Unternehmensführung. Ehrenamtliche Handelsrichter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter. Sie haben auch gleiches Stimmrecht wie ein Berufsrichter: jede Stimme zählt gleich viel. Anders als die Schöffen in Strafverhandlungen tragen die Handelsrichter Robe und wirken auch an der Abfassung des schriftlichen Urteils mit.



LG Magdeburg: Bundesland haftet für illegale DVD-Kopien eines Lehrers nach Grundsätzen der Amtshaftung als Anstellungskörperschaft

LG Magdeburg
Urteil vom 30.04.2014
7 O 1088/13


Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das Bundesland Sachsen-Anhalt für illegale DVD-Kopien eines Lehrers nach Grundsätzen der Amtshaftung als Anstellungskörperschaft auf Schadensersatz haftet. Der Lehrer hatte mehrere DVDs für den Schulbetrieb zu Ansicht erhalten und diese dann für Unterrichtszwecke rechtswidrig kopiert.

LG Magdeburg: Formularmäßige Einwilligungserklärung in AGB zum Empfang von Werbung per Telefon oder Email wettbewerbswidrig - Spam

LG Magdeburg
Urteil vom 18.08.20107
7 O 456/10 (015)
Spam


Das LG Magdeburg hat entschieden, dass eine formularmäßige Einwilligung in AGB, worin sich der Kunde mit der Zusendung von telefonischen oder elektronischen Werbeangeboten einverstanden erklärt, wettbwerbswidrig ist. Vielmehr muss eine gesonderte und nicht in den AGB enthaltene Zustimmungserklärung erfolgen (Opt-In).


In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Diese Klausel ist unwirksam. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formularmäßige Einwilligung in telefonische oder elektronische Werbeangebote angesichts der entsprechenden Regelung m UWG dann zu beanstanden ist, wenn diese Einwilligung nicht drucktechnisch so gestaltet worden ist, dass sie nicht im Rahmen anderer Erklärungen abgegeben wird. Es ist eine spezifische Angabe drucktechnisch zu gestallten, die eine gesonderte Erklärung (Opt-In) erfordert (BGH NJW 2008 S. 3055 ff. (3057) - BGH vom 16.07.2008, VIII ZR 348/06). Die entsprechende Klausel ist zwar drucktechnisch hervorgehoben, befindet sich aber als eine Ziffer unter Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im laufenden Text, ohne dass hier eine gesonderte Zustimmung erforderlich wäre. Alleine der Umstand, dass der Kunde auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insoweit nicht ausreichend."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: