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LG Nürnberg-Fürth: Kein Designschutz für technisch bedingte Merkmale wie quaderförmige Grundform oder 4x5-Flaschenraster bei Getränkekästen

LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 02.04.2026
19 O 7322/24


Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Klage wegen behaupteter Designverletzungen an einem Getränkekasten unbegründet ist. Es fehlt bei den geltend gemachten Ansprüchen an einer Verletzung des Klagemusters, da wesentliche Übereinstimmungen auf rein technisch bedingten Merkmalen beruhen. Solche Merkmale, wie die quaderförmige Grundform oder das 4x5-Flaschenraster, müssen bei der Beurteilung des Schutzumfangs gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV außer Betracht bleiben, da sie allein der technischen Funktion und der Stapelbarkeit dienen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth international sowie sachlich und örtlich zuständig, Art. 80, 81, 82 Abs. 1, 88 GGV/UGV, 63 Abs. 1, 2 DesignG, §§ 12, 17 ZPO, § 41 Nr. 2 GZVJu. Die Beklagte hat ihren Sitz in Amberg.

B. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht nach Art. 19 Abs. 1, 89 GGV/UGV, §§ 42, 43, 46 DesignG. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin wird durch keine der angegriffenen Ausführungsformen der Produkte der Beklagten verletzt. Da die einschlägigen Vorschriften des GGV und des neueren UGV inhaltlich nicht relevant voneinander abweichen, kann offen bleiben, ob für die im Einzelnen geltend gemachten Ansprüche das GGV in der alten Fassung oder in der neuen Fassung des UGV anzuwenden ist oder ob, wie etwa bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch, sowohl die alte Fassung (für die Frage, ob eine Designrechtsverletzung stattgefunden hat) als auch die neue Fassung (für die Frage, ob die Verletzung noch andauert) heranzuziehen ist.

I. Für die Verletzungsprüfung kommt es nach Art. 10 Abs. 1 GGV darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Designs übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung des Schutzumfangs zum einen der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs (Art. 10 Abs. 2 GGV) und zum andern auch der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz zu berücksichtigen (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 – Ballerinaschuh m.w.N.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 331 Rn. 33 ff. – Küchenmesser).

II. Der Gesamteindruck ist aus der Sicht eines informierten Benutzers vorzunehmen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers zu verstehen, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (EuGH GRUR 2012, 506, Rn. 53 – PepsiCo; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 6 GGV, Rn. 19). Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer des EUIPO in der als Anlage K8 vorgelegten Beschwerdeentscheidung dort Rn. 48 ist betreffenden des Klagemusters als informierter Benutzer etwa ein Mitarbeiter in der Getränkeproduktion oder im Getränkevertrieb zugrunde zu legen, der Kästen für Flaschen gewöhnlich verwendet, kauft und sie bestimmungsgemäß einsetzt. Der so beschriebene informierte Benutzer ist mit den Merkmalen von Flaschenkästen und den verschiedenen Geschmacksmustern in diesem Bereich vertraut. Er bezieht seine Kenntnis aus Katalogen, dem Besuch von Fachmessen und Internetrecherchen und kennt die verschiedenen Arten von Flaschenkästen, die am Markt erhältlich sind. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

Der informierte Benutzer ist vorliegend auch gerade nicht der Verbraucher als Endabnehmer des Biers. Dieser nimmt den Flaschenkasten zwar wahr. Sein Interesse ist jedoch hauptsächlich auf den Erwerb der darin enthaltenen Getränke gerichtet, nicht so sehr die Gestaltung des Kastens, nachdem dieser aufgrund des in Deutschland vorherrschenden Pfandsystems auch nicht vom Verbraucher erworben wird, sondern im Eigentum der jeweiligen Brauerei verbleibt.

Der informierte Benutzer ist unter Berücksichtigung der großen Aufmerksamkeit in der Lage, auch kleinere Unterschiede zwischen den Gestaltungen zu erkennen, insbesondere bei geringer Musterdichte (Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 6 GGV, Rn. 19).

III. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt, Art. 10 Abs. 2 GGV. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers wird insbesondere anhand der Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben (EuGH GRUR-RR 2016, 324 – H& M/HABM). Die technische Funktion grenzt den Kreis der verfügbaren Merkmale ein und führt zu einem geringeren Grad der Gestaltungsfreiheit (Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 10, Rn. 91; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 10 GGV, Rn. 25). Gemeinsame technisch nur bedingte (d.h. technisch nicht ausschließlich bedingte) jeweilige Gestaltungsmerkmale haben für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung (BGH GRUR 2013, 285, Rn. 60 – Kinderwagen; EuG GRUR-RR 2010, 189 – PepsiCo/Grupo Promer).

IV. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs haben allerdings ausschließlich technisch bedingte Merkmale im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV außer Betracht zu bleiben. Nach der genannten Vorschrift sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen vom Schutz ausgeschlossen, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Der Ausschlussgrund soll einer Monopolisierung von technisch bedingten Merkmalen durch Designrechte entgegenwirken (BGHZ 185, 224, Rn. 45 – Verlängerte Limousinen). Die Vorschrift enthält nicht nur einen Schutzausschlussgrund für das Muster in seiner Gesamtheit, sondern auch einen „Schutzerschwerungsgrund“ in dem Sinn, dass auch einzelne Merkmale des Musters, die funktional oder technisch bedingt sind, bei der Prüfung von Schutzfähigkeit und Schutzumfang „ausgeblendet“ werden müssen (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 234, Rn. 13 – Einkaufswagenchip; OLG Frankfurt GRUR 2019, 67 Rn. 32 – Penisextensionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.4.2007 – I-20 U 128/06, Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 8, Rn. 8). Die Übereinstimmung zwischen Klagedesign und angegriffener Ausführungsform allein in ausschließlich technisch bedingten Merkmalen kann daher den Vorwurf der Designverletzung nicht begründen.

Nach der EuGH-Entscheidung „DOCERAM“ sind Merkmale ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt, wenn bei objektiver Beurteilung diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Auf das Bestehen alternativer Gestaltungsmöglichkeiten für die technische Funktion kommt es nicht an (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 17-35 – DOCERAM). Der Ausschlussgrund greift ein, wenn „das Bedürfnis, eine technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der den Entwerfer dazu bewogen hat, sich für ein bestimmtes Erscheinungsmerkmal dieses Erzeugnisses zu entscheiden, während anderweitige Erwägungen - insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen – bei der Entscheidung für dieses Merkmal keine Rolle gespielt haben“ (aaO Rn. 26). Es kommt also darauf an, ob die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses bei objektiver Beurteilung nur mit dem Ziel gewählt wurden, dass dieses Erzeugnis eine bestimmte technische Funktion erfüllen soll, oder ob ihnen ein „ästhetischer Überschuss“ zukommt.

Dabei ist nach allen objektiven maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zu würdigen, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich technisch bedingt sind und unter Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV fallen.

Hierzu zählen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Zeugnisses oder Informationen über dessen Verwendung (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 17-36 – DOCERAM; OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set) wie die Branche sowie konkrete Vertriebs- und Einsatzmodalitäten bzw. der Einsatzzweck des Erzeugnisses (OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; Hackbarth GRUR 2019, 614, 615). So können etwa Werbeunterlagen von Interesse sein, in denen der Rechtsinhaber entweder gestalterische oder technische Aspekte herausstellt (OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spann-seil-Set; LG Düsseldorf BeckRS 2016, 13580 – Zentrierstifte). Auch parallele technische Schutzrechte können relevant sein, weil man von einer durch die technische Funktion vorgegebenen Ausgestaltung dann eher ausgehen kann, wenn einer Ausgestaltung in einer Patentschrift konkrete technische Vorteile zugesprochen werden (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19, OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; BGH GRUR 2021, 473 Rn. 25 – Papierspender; OLG Frankfurt GRUR 2019, 67 Rn. 36 ff. – Penisextensionsvorrichtung). Schließlich kommt der Sichtbarkeit des Designs eine starke indizielle Bedeutung zu.

V. Der Gesamteindruck des einen Flaschenkasten betreffenden Klagemusters wird durch folgende Merkmale bestimmt:
- Merkmal 1: quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt
- Merkmal 2: glatte Oberfläche der Seitenwände
- Merkmal 3: Öffnungen oberhalb der Mitte jeder Seitenwand, wobei die Ecken der Öffnungen rund, die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist
- Merkmal 4: hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand, die im nahezu rechten Winkel zur Seitenwand steht
- Merkmal 5: hervorgehobene nach außen gewölbte Seitenkante an jeder Öffnung
- Merkmal 6: ein Gefache im Innenbereich des Kastens in einem quadratischen 4x5-Raster, wobei die Trennwände jedes einzelnen quadratischen Elements des Gefaches an den Ecken höher sind als in der Mitte
- Merkmal 7: ein der Kastenöffnung gegenüberliegender Kastenboden der sich je nachdem, ob man den Boden von unten oder durch die Kastenöffnung betrachtet etwas unterschiedlich darstellt. Beim Blick von unten zeigen sich in einem quadratisches 4x5-Raster angeordnete kreisförmige Strukturen, in denen kreuzförmige Verstrebungen aufgenommen sind. Beim Blick durch die Kastenöffnung erscheinen die kreisförmigen Strukturen als Quadrate mit abgerundeten Ecken, die jeweils um 45 Grad gedreht in einem der Quadrate des Rasters stehen.
- Merkmal 8: eine oberhalb der Öffnung des Flaschenkastens auf der Längsseite verlaufende Griffleiste, wobei (a) die Griffleiste auf der Innenseite mit drei konkaven Aussparungen bis zur Hälfte der Breite des Kastenrandes versehen ist, die sich (b) am unteren Rand der Kastenöffnung auf der Innenseite in vertikaler Linie wiederfinden.

VI. Das Merkmal 1 muss als ausschließlich technisch bedingt im oben dargestellten Sinn eingestuft werden. Auch Teile des Merkmals 3 und des Merkmals 6 sind technisch bedingt.

1. Dafür, dass bei der Gestaltung des Flaschenkastens vor allem technische und funktionale Aspekte maßgeblich waren, spricht bereits dessen Funktion.

Bei einem Flaschenkasten ist davon auszugehen, dass dessen Funktion in erster Linie seine Wertschätzung und Verkäuflichkeit gewährleistet. Endabnehmer von Flaschenkästen sind die Brauereien. Verbraucher erwerben in der Regel gerade kein Eigentum an den Kästen. Dies gilt auch für die einzelnen Handelsstufen, also im Verhältnis des Herstellers zum Großhändler sowie des Großhändlers zum Einzelhändler. Vielmehr liegt hinsichtlich der Flaschenkästen lediglich eine Leihe oder ein atypischer Gebrauchsüberlassungsvertrag vor (OLG Hamm, NStZ 2008, 154, beckonline zu Leergut, zu dem auch Flaschenkästen zählen). Die Flaschenkästen dienen in erster Linie dem Transport und der Aufbewahrung von Flaschen und werden auch vom Endverbraucher in der Regel nicht an präsenter Stelle im Wohnbereich aufbewahrt, sodass das Erscheinungsbild des Kastens auch für die Kaufentscheidung des Endverbrauchers der darin angebotenen Getränke, welche wiederum für die Kaufentscheidung der Brauereien bezüglich der Kästen relevant ist, eine untergeordnete Bedeutung spielt. Gestalterische Entscheidungen mögen die Verkäuflichkeit der Flaschenkästen durchaus erhöhen, stehen aber nicht im Vordergrund. Deshalb ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass dem Entwerfer nicht nur die technisch notwendigen, sondern auch die technisch zweckmäßigen Lösungen vorgegeben sind und dass ihm in diesem Zusammenhang keine Gestaltungsmöglichkeiten bleiben (so zu technischen Geräten OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19).

2. Ein starkes Indiz dafür, dass das 5x4 Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen, die quaderförmige Form mit den konkreten Abmessungen und der Umstand, dass die Grifföffnungen in die Seitenwände eingelassen sind, besteht darin, dass diese Merkmale des Klagemusters in der von der Klägerin am 15.04.2016 angemeldeten Gebrauchsmusterschrift für einen Modulkasten zur Aufnahme von 20 Getränkeflaschen mit einem Flascheninhalt von 0,33 l abgebildet und beschrieben sind (vgl. Anlage B16). So sind die Seitenverhältnisse des Modulkastens in einem konkreten Ausführungsbeispiel aus den Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 3 ersichtlich. In der Beschreibung wird unter Ziff. 0022 für die lange Seitenwand eine Länge von etwa 400 mm angegeben und für die kurze Seitenwand eine solche von 300 mm. Die Höhe soll nach Ziff. 0022 der Beschreibung etwa 210 mm betragen. In Ziff. 0017 ist zu den Maßen der Seitenwände ausgeführt, dass diese denen herkömmlicher Modulkästen entsprechen, sodass sich der klägerische Modulkasten ohne Weiteres mit herkömmlichen Modulkästen zur Aufnahme von Getränkeflaschen mit einem Nenninhalt von 0,5 l stapeln lässt. Zur Höhe der Seitenwand ist in Ziff. 0014 der Beschreibung ausgeführt, dass mit der angegebenen Höhe das Transportvolumen im Hinblick auf die darin einzusetzenden 0,33 l Getränkeflaschen optimiert werden kann.

Die Darstellung der Seitenmaße des Flaschenkastens in der Gebrauchsmusterschrift und die entsprechende Beschreibung lassen darauf schließen, dass die Maße des Klagemusters, die sich daraus ergebenden Seitenverhältnisse und auch die quaderförmige Grundform als solche allein dem Bedürfnis entsprechen, eine technische Lösung für einen optimalen Transport von 0,33 l Flaschen in einem Kasten zu ermöglichen der sich auf die herkömmlichen Modulkästen für 0,5 l Flaschen stapeln lässt, ohne dass hierfür gestalterische Überlegungen maßgeblich waren. Die im Gebrauchsmuster in Fig. 2 und 3 dargestellte Grifföffnung ist so gewählt, dass sie die Stapelbarkeit nicht stört, indem sie in die Seitenwand eingelassen ist. Zwar sind auch Designalternativen denkbar, bei denen die Griffe die Stapelbarkeit nicht stören. Das Aufzeigen gangbarer Designalternativen führt aber nicht zu einer Verneinung der technischen Bedingtheit, wenn gestalterische Erwägungen nicht im Vordergrund standen (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19). Um den Kasten an den in die Seitenwände eingelassenen Griffen gut heben zu können und einen Durchbruch des Stücks zwischen Griff und Oberkante des Kastens zu vermeiden, ist auch der Abstand, den die Grifföffnungen zur Oberkante des Kastens haben können, in einem gewissen Rahmen technisch vorgegeben. Schließlich soll das Gebrauchsmuster im Hauptanspruch einen Modulkasten zur Aufnahme von 20 Flaschen mit sich kreuzenden Gefache-Quer- und -Längswänden schützen, sodass sich daraus ergebende und in Fig 3 des Gebrauchsmusters bildlich dargestellte 4x5 Raster bereits Gegenstand des Hauptanspruchs des Gebrauchsmusters ist.

3. Die technische Bedingtheit der genannten Merkmale des Klagemusters ergibt sich auch aus den Werbemaßnahmen der Klägerin für den Getränkekasten F210. Zwar preist die Klägerin in der auf der Website www.f....de veröffentlichten Werbung (Anlage B1) und den als Anlagen K21 und K22 vorgelegten Werbeunterlagen auch ästhetischen Gesichtspunkte des Getränkekastens an, indem sie auf der Website und in dem als Anlage K21 vorgelegten Flyer das klare Design mit bequemen Tragegriffen als Vorteil des Getränkekastens herausstellt und den F210 Kasten in der Anlage K22 als „Ladyliker“ mit folgenden Vorteilen beschreibt: trendig, vier Seiten bedruckbar, handlich, ansprechendes Design und hoher Wiedererkennungswert.

In sämtlichen Werbematerialien hebt die Klägerin aber vor allem auch die technischen Eigenschaften des Klagemusters hervor. Auf der Website www.f....de (Anlage B1) und in dem als Anlage K21 vorgelegten Flyer hebt die Klägerin als Vorteil hervor, dass es sich um einen multiplen Kasten in Modulform handelt, der für Europaletten marktfähig ist und sich bei einer Kastenhöhe von 210, besonders für 20x 0,33l Flaschen eignet. In der Anlage K22 wird der Kasten als System-Getränkekasten bezeichnet, also ebenfalls auf die Kompatibilität mit anderen Getränkekästen hingewiesen. Während sich aus der Werbung nicht erschließt, aufgrund welcher konkreten Design-Merkmale der Kasten als trendig, ansprechend und mit einem hohen Wiedererkennungswert erscheinen soll, liegt auf der Hand, dass sich die angepriesene Modulform, die Europalettentauglichkeit und die besondere Eignung des Kastens für 0,33l-Flaschen auf dessen Quaderform mit den entsprechenden Maßen und dem 4x5-Raster bezieht. Das angepriesene klare Design ergibt sich neben der schlichten Quaderform, die aber auch die Europalettentauglichkeit und die gewünschte Modulform gewährleistet, vor allem aus der glatten Oberfläche der Kastenseitenwände. Bei der Gesamtbetrachtung dieser Umstände und dem Umstand, dass die Werbung vor allem auch die sich aus der Quaderform und den Abmessungen des Kastens und den in die Seitenwände eingelassenen Griffe ergebenden technischen Vorteile für die Aufbewahrung und den Transport von 0,33 l-Flaschen hervorhebt, ergibt sich, dass zumindest diese Merkmale technisch bestimmt waren.

Damit kann auch offen bleiben, ob die als Anlagen K21 und K22 vorgelegten Unterlagen tatsächlich auch veröffentlicht wurden.

4. Die Analyse der vorgenannten Merkmale des Klagemusters zeigt im Zusammenspiel mit den allgemein zu berücksichtigenden Indizien, dass diese rein funktional und technisch bedingt sind wohingegen visuelle Aspekte betreffende Erwägungen in den Gestaltungsprozess dieser Merkmale des Klagemusters nicht einbezogen wurden. Der Schutzumfang des Klagemusters ist daher entsprechend eingeschränkt, da der technische Gehalt im unionsgeschmacksmusterrechtlichen Schutzumfang keine Berücksichtigung finden kann. Eine Übereinstimmung zwischen Klagemuster und den beiden angegriffenen Ausführungsformen hinsichtlich des Merkmals 1, also einer quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt, kann daher den Vorwurf der Designverletzung ebensowenig rechtfertigen wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie das Klagemuster über ein 4x5-Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen aufweisen und in die Seitenwände eingelassene Griffe, die einen mit der Hand gut greifbaren Abstand zur jeweiligen Oberkante des Kastens haben.

Dabei ist unerheblich, ob das Klagedesign im Hinblick auf die als ausschließlich technisch bedingt angesehenen Merkmale schutzfähig ist. Das Klagemuster ist rechtsbeständig. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass bei der Beurteilung des Schutzumfangs auch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für die Frage der Schutzfähigkeit ebenfalls von Bedeutung sind. Dies gilt jedenfalls, solange die angegriffene Verletzungsform nicht in jeder Hinsicht identisch mit dem als schutzfähig anzusehenden Klagedesign ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016 – 6 U 34/15 – Handyhülle, sowie – für das Markenrecht – BGH GRUR 2008, 905 – Pantohexal m.w.N.). Eine solche Identität ist hier nicht gegeben.

Da wesentliche Merkmale des Klagemusters technisch bedingt sind, ist dessen Schutzumfang als gering anzusehen. Der Gestaltungsspielraum bezüglich des Klagemusters war aufgrund technischer Vorgaben erheblich eingeschränkt.

VII. Neben dem Gestaltungsspielraum ist Kriterium für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz: Je größer dieser Abstand ist, desto weiter ist der Schutzumfang des Klagemusters. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters hängt grundsätzlich von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz ab (vgl. z.B. BGH (U.v. 12.07.2012 – I ZR 102/11) – Kinderwagen II, juris, Rn. 31 f.; OLG Frankfurt (U.v. 31.01.2013 – 6 U 29/12) – Henkellose Tasse, juris, Rn. 14 f; BGH – Kinderwagen I, juris, Rn. 24; OLG Hamburg – Totenkopfflasche, juris, Rn. 39 f.).

1. Vorliegend wird der Schutzumfang durch den vorbekannten Formenschatz weiter eingeschränkt, da die beklagtenseits benannten Entgegenhaltungen jeweils viele der Merkmale des Klagemusters aufweisen.

a). Der Oberland-Kasten (Anlage B6) weist an der Oberfläche zwar leichte Streifen auf, jedoch wie das Klagemuster Grifföffnungen mit runden Ecken, einer geraden Oberseite und einer konkav gewölbten Öffnung. Zudem hat der Oberland-Kasten wie das Klagemuster hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand, die einen nahezu rechten Winkel zur Seitenwand aufweisen. Die Ränder an den Grifföffnungen sind wie beim Klagemuster nach außen gewölbt. Wie das Klagemuster verfügt auch der Oberland-Kasten über Trennwände im Innenbereich des Kastens, wobei jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte.

b) Beim Ratzinger-Kasten ist die Oberfläche der Seitenwände wie beim Klagemuster glatt. Wie das Klagemuster hat auch der Ratzinger-Kasten Grifföffnungen mit runden Ecken, einer geraden Oberseite und einer konkav gewölbten Öffnung. Zudem hat auch der Ratzinger-Kasten Hervorhebungen an den Außenkanten der Seitenwände und Trennwände im Innenbereich des Kastens, bei denen jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte. Ferner hat der Ratzinger-Kasten an den Innenseiten der Längsseite drei konkave Aussparungen. Dies alles geht zweifelsfrei aus der Anlage B 8 hervor, die unstreitig den Ratzinger-Kasten zeigt.

c) Der Sanwald Blue-Kasten (Anlage B9) und der Langbräu-Kasten (Anlage B11) weisen ebenfalls eine glatte Oberfläche auf und Grifföffnungen mit runden Ecken, wobei die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist. Die Seitenkanten an den Außenseiten jeder Seitenwand sind hervorgehoben. Die Trennwände im Gefache im Innenbereich der Kästen, sind wie beim Klagemuster so gestaltet, dass jedes einzelne quadratische Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte.

2. Zwar ist keine der Entgegenhaltungen identisch mit dem Klagemuster und der Klagepartei ist zuzugeben, dass es auch bei einigen der genannten Merkmale, die sowohl die Entgegenhaltungen als auch das Klagemuster aufweisen, Unterschiede im Detail gibt. So weisen etwa die Seitenränder beim Oberland-Kasten eine etwas andere Breite auf als die der Seitenränder des Klagemusters. Der wellenförmige Verlauf der Oberkanten der Trennwände des Gefaches beim Ober-land-Kasten und beim Ratzinger-Kasten weisen einen etwas weniger konkavspitzen Verlauf auf als der beim Klagemuster, während beim Langbräu-Kasten die Linienführung des Gefaches im Innenbereich des Kastens flacher erscheint als beim Klagemuster. Die Grifföffnungen der Entgegenhaltungen weisen in Länge und Breite etwas andere Proportionen auf als das Klagemuster. Beim Ratzinger-Kasten sind die Ränder der Grifföffnungen auch glatt und nicht wie beim Klagemuster nach außen gewölbt und beim Sanwald Blue-Kasten wölbt sich die in der Mitte konkave Linie an der Unterseite der Grifföffnung zu beiden Seiten nach außen hin wieder leicht nach oben, sodass sich eine ganz leichte wellenförmige Linie ergibt, wobei aber die konkave Form gegenüber der nur ganz leichten Konkavwölbung an den Rändern deutlich bestimmend ist. Die deutlichsten Unterschiede zwischen dem Klagemuster und den Entgegenhaltungen bestehen beim Unterboden. Keine der Entgegenhaltungen weist einen dem Klagemuster vergleichbaren Kastenboden auf, der in einem quadratisches 4x5-Raster angeordnete kreisförmige Strukturen (wie auf der Bodenunterseite des Klagemusters) oder Quadrate mit abgerundeten Ecken, die jeweils um 45 Grad gedreht in einem der Quadrate des Rasters stehen (wie auf der Bodenoberseite des Klagemusters) enthält, in denen kreuzförmige Verstrebungen aufgenommen sind.

3. Im Ergebnis war der Gestaltungsspielraum des Entwerfers des Klagemusters, soweit er nicht schon aus technischen und funktionalen Erwägungen beschränkt war, auch durch eine jedenfalls nicht geringe Musterdichte eingeschränkt. Abweichungen zu den Merkmalen
- Öffnungen oberhalb der Mitte jeder Seitenwand, wobei die Ecken der Öffnungen rund, die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist
- hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand
- Trennwände im Innenbereich des Kastens, wobei jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher sind als in der Mitte wurden nur in den Details der Ausführung vorgenommen. Die glatte Oberfläche der Seitenwände und das dadurch erzeugte klare Design waren schon aus mehreren Entgegenhaltungen vorbekannt.

VIII. Unter Berücksichtigung des durch technische Vorgaben und den vorbekannten Formenschatz eingeschränkten Schutzbereichs erwecken die angegriffenen Ausführungsformen aus Sicht eines informierten Benutzers einen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster.

1. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 31 – Meda Gate). Ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers kann zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II; EuG 7.2.2019 – T-767/17, BeckRS 2019, 935 Rn. 45). Daher haben Ähnlichkeiten der Geschmacksmuster in Merkmalen, die durch eine technische Funktion bedingt sind, für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 60 – Kinderwagen II). Zudem sind auch aus dem Formenschatz bekannte Merkmale in der Regel unterzugewichten, da der informierte Benutzer an solche Merkmale gewöhnt ist und ihnen deshalb grundsätzlich weniger Beachtung schenken wird. Dies setzt allerdings voraus, dass man von einer gewissen Marktgängigkeit dieser Merkmale ausgehen kann, d.h. ein Produkt vor dem Prioritätszeitpunkt innerhalb der Gemeinschaft in einem Umfang vertrieben oder vermarktet wurde, der die Annahme rechtfertigt, ein interessierter Marktbeobachter werde hierüber informiert sein (LG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014 – 14c O 37/13 –, Rn. 57, juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend hinsichtlich aller Merkmale, die die bereits seit Jahren am Markt vorhandenen Entgegenhaltungen Oberland-, Ratzinger-, Sanwald Blue- und Langbräu-Kasten aufweisen, ohne Weiteres erfüllt.

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs weicht der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsformen trotz der vorhandenen Übereinstimmungen aus Sicht eines informierten Benutzers von dem des Klagemusters ab.

a) Wie bereits ausgeführt haben die Übereinstimmungen zwischen Klagemuster und den beiden angegriffenen Ausführungsformen hinsichtlich des Merkmals 1, also einer quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV ebenso außer Betracht zu bleiben wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie das Klagemuster über ein 4x5-Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen aufweisen und in die Seitenwände eingelassene Griffe, die einen mit der Hand gut greifbaren Abstand zur jeweiligen Oberkante des Kastens haben.

Selbst wenn man – wie nicht – ästhetische Aspekte bzw. gestalterische Erwägungen bei den genannten Merkmalen erkennen wollte, wäre eine Verletzung des Klagemusters mangels übereinstimmenden Gesamteindrucks nicht gegeben. Diese zumindest technisch bzw. funktional bedingten Merkmale sind jedenfalls erheblich unterzugewichten, da der informierte Benutzer, der auch um die funktionsbedingten Einschränkungen bei der Gestaltung von Flaschenkästen weiß, nämlich dass diese mit anderen Flaschenkästen stapelbar und europalettentauglich sein sollten und zudem in ihren Maßen an die aufzunehmenden Flaschenhöhe angepasst sein sollten, um einen optimalen, platzsparenden Transport und auch eine solche Aufbewahrung zu ermöglichen, diesen Merkmalen wenig Beachtung schenkt.

b) Dem Umstand, dass die Form der Grifföffnungen der angegriffenen Ausführungsformen mit denen des Klagemusters übereinstimmt, kommt für die Beurteilung, ob an abweichender Gesamteindruck vorliegt, größere Bedeutung zu. Die Grifföffnungen bestimmen das Erscheinungsbild eines Flaschenkastens unabhängig von dessen Befüllungsgrad erheblich. Sie erscheinen auf den gut sichtbaren Seitenflächen wie ein Gesicht des Kastens. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Form der Grifföffnung, die sowohl das Klagemuster als auch die angegriffenen Ausführungsformen aufweist, bereits eine hohe Musterdichte gegeben ist. Zwar weichen die Grifföffnungsformen der Entgegenhaltungen in ihren Details und Proportionen voneinander und auch vom Klagemuster ab. Die aus abgerundeten Ecken, einer geraden Oberkante und einer konkav gewölbten Unterseite ist aber die gleiche. Der informierte Benutzer wird daher besonders den Details, in denen sich die von der Grifföffnung geprägten Seitenansichten der Kästen unterscheiden, Aufmerksamkeit schenken.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grifföffnung der Ausführungsform 2 insoweit vom Klagemuster abweicht, als diese, anders als das Klagemuster, gerade keine wülstige Umrandung aufweist, die beim Klagemuster wie ein Rahmen um die Grifföffnung wirkt und diese dadurch noch besonders hervorhebt. Hingegen hat die Inaugenscheinnahme des Flaschenkastens der Ausführungsform 2 ergeben, dass bei dieser die Grifföffnung direkt in die glatte Oberfläche der Seitenwände hineingeschnitten zu sein, lediglich am unteren Ausschnitt der Grifföffnung befindet sich eine ganz minimale kleine Erhebung, die bei genauem Hinsehen sichtbar ist.

Zudem befinden sich an den Seitenkanten der Ausführungsform 2 anders als beim Klagemuster keine deutliche Absetzung der Kante von der Grundfläche. Es ist lediglich ein leichter Anstieg von der Grundfläche zur Kante hin sichtbar. Hierdurch weist die Seitenansicht der Ausführungsform 2 nicht den die Seitenansicht des Klagemusters nicht unerheblich mitprägenden Rahmen auf.

In der Gesamtbetrachtung vermittelt damit die Seitenansicht der Ausführungsform 2 trotz der gleichen Grifföffnungsform einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster.

Aber auch die Seitenansicht der Ausführungsform 1 weicht trotz der gleichen Grifföffnung erheblich von der Seitenansicht des Klagemusters ab, da die Seitenwände der Ausführungsform 1 anders als die des Klagemusters keine glatte Oberfläche aufweisen. Entgegen der Ansicht der Klagepartei erschöpft sich der Aussagewert der glatten Oberfläche nicht auf die Beschreibung, dass das Klagemuster überhaupt eine Oberfläche hat. Vielmehr kann auch das Weglassen von Merkmalen den Gesamteindruck beeinflussen, wie etwa bei Verwendung einer einfachen Form ohne Schnörkel und Verzierungen (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, DesignG § 38 Rn. 53, beckonline). Das ist bei der hier vom Gestalter des Klagemusters gewählten glatten Oberfläche der Fall, die den von der Klägerin angepriesene klare Design (Anlage B1, K21) unterstützt. Auf der Oberfläche der Ausführungsform befinden sich links und rechts des Griffes an der kurzen Seite jeweils drei senkrecht erhabene Streifen, an der langen Seite sechs senkrechte erhabene Streifen. Statt eines klaren, schnörkellosen Designs, vermittelt die Seitenansicht der Ausführungsform 1 damit einen präsentierenden Vorhangeffekt und weicht dadurch in ihrem Gesamteindruck erheblich von der Seitenansicht des Klagemusters ab.

c) Die angegriffenen Ausführungsformen weisen aber besonders deshalb einen anderen Gesamteindruck auf als das Klagemuster, weil die Kastenböden der Ausführungsformen völlig anders gestaltet sind als der des Klagemusters. Zwar ist der Kastenboden der Ausführungsformen ebenso wie die Unterseite des Kastenbodens des Klagemusters in einem quadratischen 4x5- Raster mit kreisförmigen Strukturen angeordnet und ebenso wie beim Klagemuster sind kreuzförmige Verstrebungen vorhanden. Anders als beim Klagemuster bilden die Verstrebungen mittig aber kein vollendetes Kreuz, sondern münden in einen weiteren, inneren Kreis. Die Gestaltung des Kastenbodens ist für den informierten Benutzer auch nicht von untergeordneter Bedeutung. Gerade der Kastenboden lässt dem Entwerfer einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, der auch noch nicht durch eine große Musterdichte eingeengt ist. Vor diesem Hintergrund wird der informierte Benutzer gerade auch den Kastenböden Beachtung schenken. Für einen informierten Benutzer, bei dem es sich etwa um einen Mitarbeiter in der Getränkeproduktion oder im Getränkevertrieb handelt, sind die Kastenböden auch ohne weiteres sichtbar, da dieser die Kästen auch im leeren Zustand wahrnimmt, etwa beim Befüllen mit Flaschen oder beim Transport der leeren Kästen zum nächsten Einsatzort.

IX. Da der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsformen nicht mit dem Gesamteindruck des Klagemusters übereinstimmt und folglich auch keine Rechtsverletzung vorliegt, steht der Klägerin keiner der geltend gemachten Unterlassungs-, Feststellungs-, Auskunfts-, Schadenser-satz-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche aus ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu.


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LG Nürnberg: Autohändler erhält 20 Prozent Wertersatz wenn Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt

LG Nürnberg
Urteil vom 23.04.2025
16 O 5436/24


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass ein Autohändler 20 Prozent Wertersatz erhält, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Bei der Berechnung zugrundezulegen ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Händlerverkaufspreis.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 357a Abs. 1 BGB, wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat. Der Begriff Wertverlust bedeutet die Verringerung des materiellen Werts einer Sache. Der materielle Wert einer Sache drückt sich in ihrem Verkehrswert aus (Senat BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn. 41). Der Verkehrswert, für den der objektive Wert der Sache maßgeblich ist (Senatsurteil, Rn. 43), ist der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen (BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB § 357a Rn. 33; Hampe BKR 2021, 709 (710)). Dieser Preis ist für den Käufer eines Kraftfahrzeugs der Händlerverkaufspreis, weil für ihn der Markt der gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufer maßgeblich ist. Hingegen hat für ihn der Händlereinkaufspreis keine Bedeutung, weil dieser den Wert beschreibt, den ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler im Durchschnitt bereit ist, für den Ankauf eines vergleichbaren, gebrauchten Fahrzeugs zu bezahlen, und dieser Markt dem Verbraucher verschlossen ist (Hampe BKR 2021, 709 (710)).

Nach § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB schuldet der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware. Damit soll der Wertersatzanspruch den Nachteil ausgleichen, den der Unternehmer dadurch erleidet, dass er die Ware nur zu einem reduzierten materiellen Wert zurückerhält, obwohl dieser Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Aufgrund dieses Wertverlusts ist es dem Unternehmer nicht mehr möglich, die Ware zu dem objektiven Wert zu verkaufen, den die Ware hätte, wenn der Verbraucher nur einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendigen Umgang mit der Sache vorgenommen hätte. Damit ist dem Unternehmer hinsichtlich des Gegenstands aufgrund des Wertverlusts zumindest teilweise die Gewinnmöglichkeit genommen, die ihm nach dem Regelungsziel des § 357 VII BGB aF (nunmehr § 357a Abs. 1 BGB) der Verbraucher zu ersetzen hat.

Ein Abstellen auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil ist nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf geboten (vgl. OLG Stuttgart WM 2022, 771 = BeckRS 2021, 39566 Rn. 51). Denn eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den Wertverlust auszugleichen, der an der Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Mit § 357 VII BGB aF hat der nationale Gesetzgeber Art. 14 II RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung RL 93/13/EWG des Rates und RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung RL 85/577/EWG des Rates und RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 L 304, 64) umgesetzt. Deren Erwägungsgrund 47 hebt ausdrücklich hervor, dass der Verbraucher zwar sein Widerrufsrecht nicht verlieren soll, wenn er die Ware in einem größeren Maß genutzt hat, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre, er aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften soll, ohne dass diese Verpflichtung ihn allerdings davon abhalten soll, sein Widerrufsrecht auszuüben. Nähere Einzelheiten zur Bemessung des Wertverlusts sieht die Richtlinie nicht vor. Dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn sich der Wertersatzanspruch im Ausgangspunkt nach dem Händlerverkaufspreis bemisst, ist indes nicht erkennbar und wird auch weder von der Anschlussrevision noch von der Gegenmeinung näher begründet. Gleiches gilt nunmehr auch für § 357a BGB.

Etwas anderes würde auch dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verankerten gemeinsamen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen, der vom EuGH als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (vgl. EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2020:530 = BeckRS 2020, 15223 Rn. 82 – Tschechische Republik/Kommission). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts. Der Verbraucher wäre aber ungerechtfertigt bereichert, wenn er die Ware über einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendigen Umfang nutzt, den dadurch entstandenen Wertverlust aber nur teilweise ausgleichen müsste (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 60-69, beck-online).

2. Durch die Zulassung des KfZ ist ein erheblicher Wertverlust eingetreten, welcher mit 20% anzusetzen ist (BT-Drucksache 14/16040, S. 199). Die Höhe des Wertverlustes ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2021, 49 Rn. 33; BKR 2021, 711 Rn. 65, beck-online).

Ein Wertersatzanspruch besteht auch bei einem nur unerheblichen Gebrauch der Sache, wenn dieser zur Prüfung nicht erforderlich war (Grüneberg BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 3). Auch die Höhe des Wertverlustes von 20% ist nicht zu beanstanden. Ein solcher ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung als angemessen angesehen worden. Anhaltspunkte hiervon abzuweichen, hat das Gericht nicht. Aus Sicht des Gerichts ist daher, auch mangels vorgetragener Anhaltspunkte, eine Schätzung durch das Gericht möglich. Ein Sachverständigengutachten war nicht zu erholen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein Elektrofahrzeug einen geringeren Wertverlust durch die Erstzulassung erleiden sollte, als ein Verbrenner. Tragfähige Argumente hat die Klagepartei hierfür nicht vorgetragen. Das Gericht nimmt daher in Übereinstimmung mit der Literatur und Rechtsprechung einen solchen von 20% an.

Ein Kfz darf, wie im stationären Kfz-Handel üblich, über eine kurze Strecke Probe gefahren werden. Eine den Wert des Kfz erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Kfz hat in diesem Zusammenhang aber zu unterbleiben, weil die Probefahrt alternativ auf Privatgelände oder – naheliegender – unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gem. § 16 FZV (rotes Kennzeichen) erfolgen kann (BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 357a Rn. 20, beck-online). Vorliegend hat die Beklagte die Möglichkeit eröffnet, ein ähnliches Fahrzeug Probe zu fahren, wie der Fahrzeugbestellvertrag auf S. 2 (Anlage K1) zeigt.

Wenn der Kunde – wie vorliegend – hingegen zwecks Prüfung der Ware Maßnahmen ergreift, die ihm im stationären Handel nicht zur Verfügung stünden, verpflichtet ihn dies grundsätzlich zum Wertersatz (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, Rn. 21 ff. – juris). Dies ist im Fall einer Zulassung des Fahrzeugs zu bejahen, denn in diesem Fall stünde dem Kunden, hier dem Kläger, die Möglichkeit einer Probefahrt, jedoch nicht der Zulassung, zur Verfügung.

3. Die Beklagte hat den Kläger auch gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB ordnungsgemäß belehrt. Insbesondere ist eine konkrete Belehrung darüber, dass der Pkw durch die Zulassung einen Wertverlust erleidet, nicht erforderlich. Der Verbraucher muss jedoch deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er im Fall des Widerrufs die durch die übermäßige Nutzung entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Dabei genügt die Verwendung des Textes der Musterwiderrufsbelehrung, damit genügt der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen (Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 4).

Die Beklagte hat den Text der Musterwiderrufsbelehrung verwendet, sodass sie ihren gesetzlichen Belehrungspflichten genügt und eine weitere Information nicht erforderlich war. Das Argument der Klagepartei, dass in der Widerrufsbelehrung geschrieben wird, dass bei Widerruf des Vertrags alle Zahlungen, die die Beklagte vom Kläger erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich zurückzuzahlen sind, verfängt dabei nicht. Denn die Beklagte hat entsprechend des Textes der Musterwiderrufsbelehrung auf den Wertersatzanspruch hingewiesen.

4. Auch der vom Kläger angeführte, jedoch nicht nachgewiesene, Weiterverkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte für einen Betrag von 43.400,00 € führt zu keiner anderen Beurteilung.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte das Fahrzeug zum genannten Preis weiterveräußert hat, spielt dies für die Wertersatzpflicht des Klägers keine Rolle.

Denn maßgeblich ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte der Händlereinkaufspreis. Entscheidend ist, dass es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann (OLG Schleswig BKR 2021, 708 Rn. 52; Müller-Christmann jurisPR-BKR 6/2022 Anm. 4). Dieser Preis stellt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe auch den Wert des Fahrzeugs für den Händler dar. Demgegenüber beinhaltet der Händlerverkaufspreis neben der Gewinnmarge, die auch die Allgemeinkosten des Händlers und seine Bemühungen um den Weiterverkauf des Fahrzeugs abdeckt (zB Erstellung der Verkaufsanzeigen, Zeitaufwand für Verkaufsgespräche und Probefahrten), auch die Kosten eines gewerblichen Händlers, die er vor einem Weiterverkauf zwecks besserer Verkäuflichkeit aufwendet, wie zB für die Aufbereitung des Fahrzeugs (Hampe BKR 2021, 709 (711)). Zudem ist der Preis bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler schon deshalb höher, weil dem Käufer bei Fahrzeugerwerb von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustehen, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 79, beck-online).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Nürnberg: Richtiges Klagebegehren bei unberechtigter Löschung eins Beitrags in einem sozialen Netzwerk ist die Wiederfreischaltung des gelöschten Beitrags

LG Nürnberg
Urteil vom 22.08.2023
11 O 6693/21


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass das richtiges Klagebegehren bei unberechtigter Löschung eins Beitrags in einem sozialen Netzwerk die Wiederfreischaltung des gelöschten Beitrags ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
A. Die Klage ist in ihrer zuletzt geänderten Fassung nur teilweise zulässig.

I. Es liegt eine zulässige Klageänderung vor.
1. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10.06.2022 (Bl. 94 ff. d. A.) den Klageantrag Ziffer 5 um einen Hilfsantrag erweiterte, liegt eine Änderung des Sachantrags, mithin eine Klageänderung vor.

2. Die vom Kläger vorgenommene Klageänderung ist als privilegierte Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

II. Die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage liegen nur teilweise vor, da die Klageanträge Ziffer 2 und Ziffer 5 bereits unzulässig sind.

1. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist international, sachlich und örtlich zuständig.

Die deutschen Gerichte sind international zuständig, Art. 17 Abs. 1c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist nach vorstehenden Ausführungen auch örtlich zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts hat. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts beruht auf § 1 ZPO, § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG.

2. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit von der in dem Klageantrag Ziffer 2 genannten Sperre, Nutzungseinschränkung, Entfernung und Unterbindungshandlung begehrt. Der Klageantrag zielt insoweit nicht auf die Feststellung gegenwärtiger Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ab (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2022 – 14 U 270/20, juris Rn. 58 ff. mwN).

Der Aspekt, ob eine Kontensperrung rechtswidrig war, stellt kein Rechtsverhältnis dar, da die Qualifizierung eines Verhaltens als rechtmäßig oder rechtswidrig nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründet und daher kein Rechtsverhältnis zwischen Personen begründet. Von daher spielt es auch keine Rolle, ob die Rechtswidrigkeit von erfolgten Sperren eine Vorfrage bei der Entscheidung über andere Klageanträge darstellt. Schließlich erweist sich der Feststellungsantrag auch unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig.

3. Ebenfalls unzulässig ist die Klage mit ihrem Klageantrag Ziffer 5 nebst Hilfsantrag.

a. Der Unterlassungsantrag ist – auch in der Fassung des Hilfsantrags – nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, sind in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Vorliegend gibt der Unterlassungsantrag zwar nicht einen Gesetzeswortlaut wieder, sondern knüpft an eine Handlung der Beklagten – die Vornahme einer Sperre des Klägers auf www.facebook.com – an. Dennoch entspricht das Klagebegehren in seiner Wirkung faktisch der bloßen Wiederholung einer Rechtslage, nämlich der Rechtslage in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Vornahme einer Sperre (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 229/20, juris Rn. 59).

b. Zudem darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Den Fall der Kontosperre als Verletzungshandlung bzw. als Handlung, die nur nach Anhörung und Möglichkeit der Gegenäußerung zulässig wäre, gibt es nicht. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass von einer Anhörung vor Durchführung der Maßnahme in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen werden kann. Außerdem kann z. B. ein Wiederholungsfall vorliegen, der eine nochmalige Anhörung vor einer Sperre entbehrlich macht. Von daher ist die Verletzungshandlung, an die der geltend gemachte Unterlassungsanspruch anknüpft, nicht hinreichend bestimmt. Ließe man den Antrag zu, hätte die Beklagte keine Möglichkeit, sich umfassend und adäquat zu verteidigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 229/20, juris Rn. 60).

c. Schließlich handelt es sich bei dem Begehren des Klägers inhaltlich nicht um einen Unterlassungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf zukünftiges positives Tun (Leistungsanspruch auf Information und Neubescheidung vor einer möglichen Sperre). Eine solche Klage ist nach § 259 ZPO nur zulässig, wenn ein Anspruch bereits entstanden ist. Ein Anspruch auf Information kann aber nicht vor Vornahme der entsprechenden Handlung (hier: Einstellung eines Posts, der zu einer Sperre Anlass geben könnte) entstehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 229/20, juris Rn. 61).

B. Die Voraussetzungen für eine zulässige Anspruchshäufung liegen vor, § 260 ZPO.

C. Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, überwiegend unbegründet.

I. Der auf die Freischaltung des am 14.08.2021 gelöschten Beitrags (Klageantrag Ziffer 3) ist begründet, da der Kläger gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch hat, den von ihr am 14.08.2021 gelöschten Beitrag wieder freizuschalten.

1. Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, der aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten dem deutschen Recht unterliegt (so auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, juris Rn. 38). Gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen. Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, juris Rn. 40).

2. Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Beklagte durch die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags verstoßen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich insoweit nicht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der (…)-Nutzungsbedingungen i.V.m. den Gemeinschaftsstandards zur „Hassrede“ berufen. Denn ausgehend von der in den Gemeinschaftsstandards zur „Hassrede“ geregelten Definition enthält der Beitrag des Klägers keine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards.

a. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, juris Rn. 11 mwN). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 31). Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich von Sanktionen diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2003, juris Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1969/98, juris 33 ff.). Anders bei Unterlassungsansprüchen: Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1969/98, juris Rn. 34). Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1969/98, juris Rn. 35).

b. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt keine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten vor. Denn die von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Beitrag beanstandeten Äußerung „verblödete Deutsche“ stellt im vorliegenden Kontext keinen direkten Angriff auf Personen dar, auch wenn durch die Äußerung eine bestimmte Personengruppe aufgrund ihrer nationalen Herkunft identifizierbar ist.

aa. Die Äußerung „verblödete Deutsche“ stellt bereits ausgehend von dem objektiven Wortlaut und auch unter Berücksichtigung des Kontexts keine gewalttätige oder menschenverachtende Sprache und auch keinen Aufruf, Personen auszugrenzen oder zu isolieren, dar.

bb. Die Äußerung „verblödete Deutsche“ stellt überdies in der Zusammenschau der gegebenen tatsächlichen Umstände nicht eine als Hassrede definierte Aussage über Minderwertigkeit, schädliche Stereotypisierung oder einen Ausdruck der Verachtung, der Abscheu oder Ablehnung oder Beschimpfung dar. Denn die Äußerung des Klägers ist mehrdeutig und von der Beklagten ist – ausgehend von dem oben dargestellten Maßstab – bei der Prüfung der Löschung die für den Kläger günstigere Auslegung zugrunde zu legen.

(1) Zwar kann die Äußerung des Klägers, wie von der Beklagten behauptet, von einem Durchschnittsleser im Gesamtkontext als eine Aussage über die Minderwertigkeit der deutschen Bevölkerung bzw. Ausdruck der Verachtung gegenüber der deutschen Bevölkerung ausgelegt und verstanden werden.

Zum einen ist die Aussage „verblödet“ bereits nach dem Wortsinn ein Ausdruck der Verachtung und Minderwertigkeit. In den Gemeinschaftsstandards ist zudem definiert, dass es sich bei dem Wort „blöd“ um eine verbotene Verallgemeinerung handelt, die Minderwertigkeit aufgrund geistiger Einschränkungen der intellektuellen Fähigkeit zum Ausdruck bringe.

Die Äußerung des Klägers könnte vor diesem Hintergrund somit dahingehend verstanden werden, dass die deutsche Bevölkerung insgesamt oder jedenfalls ein repräsentativer, „typischer“ Deutscher“ „verblödet“ sei. Damit würde allen Menschen deutscher Nationalität verallgemeinernd verminderte intellektuelle Fähigkeiten zugeschrieben werden. Auch der Gesamtkontext würde einem solchen Verständnis nicht entgegenstehen. Denn unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes kann die Äußerung dahingehend verstanden werden, dass die deutsche Bevölkerung im Vergleich zu Menschen anderer Herkunft über geringere geistige Fähigkeiten verfüge und sich daher leicht täuschen und ausnutzen lasse.

(2) Zugleich kann die Äußerung von einem Durchschnittsleser allerdings auch als Selbstkritik bzw. Selbstironie im Rahmen einer aktuellen politischen Diskussion über den Klimawandel verstanden werden. In diesem Fall würde die Äußerung des Klägers nicht unter die Definition der Hassrede in den Gemeinschaftsstandards fallen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Durchschnittsleser die streitgegenständliche Äußerung, wie von dem Kläger vorgetragen, im Gesamtkontext dahingehend versteht, dass die beanstandete Wertung lediglich an das Verhalten und die Einstellung der Deutschen in Bezug auf den Klimawandel und die Klima- bzw. CO₂-Politik („grüner Ökowahn“) im internationalen Vergleich anknüpfe. Die Äußerung kann in diesem Gesamtkontext aufgrund der weiteren Aussagen „Autofahrer schröpfen“, „Industrie knebeln“ sowie der Aussage zur Verlagerung von Produktionsstandorten ins Ausland dahingehend verstanden werden, dass der Kläger die Deutschen kritisiere, dass diese einem „grünen Ökowahn“ unterlägen, der mit Nachteilen für die Deutschen und die deutsche Wirtschaft verbunden sei, während den Rest der Welt bzw. andere Länder der Klimawandel und Belastung der Umwelt nicht interessiere bzw. andere Länder auch noch von dem „Ökowahn“ der Deutschen profitieren würden, weil Produktionsstandorte von Deutschland ins Ausland verlagert werden.

Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Durchschnittsleser die Äußerung als (überspitzt formulierte) Selbstkritik bzw. Selbstironie und nicht als Ausdruck der Minderwertigkeit versteht.
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(3) Da es sich bei der Löschung des Beitrags um eine Sanktion der Beklagten dem Kläger gegenüber handelt, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Löschung aufgrund des oben dargestellten Maßstabes die für den Kläger günstigste Auslegung zugrunde zu legen. Da die Äußerung, wie bereits dargestellt, auch dahingehend verstanden und ausgelegt werden kann, dass keine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards vorliegt, war die Löschung rechtswidrig und der Beitrag ist wiederherzustellen.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 04.04.2022 (Bl. 71 d. A. Rückseite) geltend macht, andere Gerichte hätten bereits entschieden, dass eine Darstellung der Deutschen als dumm bzw. intellektuell minderbemittelt eine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards darstelle, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Entsprechende Urteile sind weder veröffentlicht noch vorgelegt. Es kann daher nicht überprüft werden, ob die den Entscheidungen zugrunde liegenden Äußerungen mit der streitgegenständlichen Äußerung im konkreten Zusammenhang identisch sind.

c. Da der streitgegenständliche Beitrag mangels Erfüllung eines dort genannten Straftatbestands auch keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG darstellt, kommt eine hierauf gestützte Löschung des Beitrages nicht in Betracht.

3. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die in der Entfernung des Beitrags bestehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist die Beklagte zur Wiederherstellung des Beitrags verpflichtet. Denn der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden des Klägers besteht darin, dass sein Beitrag auf der Plattform der Beklagten nicht mehr gespeichert ist und von den anderen Nutzern nicht mehr gelesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, juris Rn. 111).

4. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Fragen der Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Drittwirkung von Grundrechten, sowie deren wirksame Einbeziehung und des Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht entscheidungserheblich an.

II. Der auf die Unterlassung einer künftigen Löschung des in Klageantrags Ziffer 3 enthaltenen Beitrags gerichtete Klageantrag (Klageantrag Ziffer 4) ist unbegründet. Denn die künftige Löschung des streitgegenständlichen Beitrags kann der Beklagten – unabhängig von der Anspruchsgrundlage – nicht untersagt werden (vgl. zum Folgenden: OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 – 18 W 858/18, juris Rn. 54 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Verbot einer Äußerung ohne Bezugnahme auf den jeweiligen Kontext grundsätzlich zu weit, weil eine Untersagung stets eine Abwägung zwischen dem Recht des von der Äußerung Betroffenen, insbesondere auf Schutz seiner Persönlichkeit, und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem die Äußerung gefallen ist, voraussetzt. Ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, juris Rn. 32). Bei der Prüfung der Frage, ob ein „kerngleicher“ Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung vorliegt, kann der Aussagegehalt der beiden Äußerungen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Kontextes miteinander verglichen werden. Der Kontext eines künftigen Textes, dessen Löschung der Kläger der Beklagten verbieten lassen will, ist aber erst bekannt, wenn der Text tatsächlich auf der Plattform der Beklagten eingestellt wird. Da die Rechtswidrigkeit einer Äußerung aber maßgeblich vom Kontext abhängt, in dem sie gefallen ist, kann im Vorfeld nicht entschieden werden, ob eine Löschung des künftigen Textbeitrags durch die Beklagte unzulässig wäre.

III. Ein Anspruch auf Datenberichtigung (Klageantrag Ziffer 1) besteht – unabhängig von der Zulässigkeit erfolgter Maßnahmen – nicht.

1. Zwar kann eine betroffene Person nach Art. 16 Satz 1 DS-GVO von dem Verantwortlichen die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten verlangen.

Soweit die Beklagte vorgenommene Löschungen und Sperrungen in ihrem Datenbestand vermerkt hat, handelt es sich jedoch nicht um unrichtige Daten. Soweit die gespeicherten Daten Werturteile der Beklagten über das Vorliegen von Vertragsverstößen beinhalten sollten, könnte auch insoweit keine Datenberichtigung verlangt werden, weil es sich nicht um dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachen, sondern um rechtliche Bewertungen handelt, die schon wegen des Schutzes der Meinungsfreiheit aus dem Anwendungsbereich der Berichtigungspflicht ausgenommen sind, soweit sie keine Tatsachenbestandteile enthalten. Der Beklagten ist es mithin nicht verwehrt, ihre Auffassung zu vermerken, etwaige Löschungen und Sperrungen seien rechtmäßig gewesen, ohne dass damit ein Präjudiz für die Frage der Rechtmäßigkeit verbunden wäre. Für eine solche Bindungswirkung, die über die materielle Rechtskraft des Urteils hinausgeht, besteht keine rechtliche Grundlage. Es existiert keine Regelung, wonach von der Beklagten gespeicherte Daten verbindlich für die Beurteilung der Rechtslage seien (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.01.2022 – 13 U 84/19, juris Rn. 95 ff.).

b. Soweit der Kläger die Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz begehrt, sieht Art. 16 Satz 1 DS-GVO eine solche Rechtsfolge nicht vor. Dem „Recht auf Berichtigung“ kann im Einzelfall auch dadurch – ggf. besser – Rechnung getragen werden, dass unrichtige Daten durch Hinzufügung von Vermerken in korrigierter Weise beibehalten werden.

c. Ein Anspruch auf Löschung gespeicherter Daten steht dem Kläger auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 lit a) DS-GVO zu. Denn danach sind personenbezogene Daten auf Verlangen erst dann zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Im Rahmen einer fortgesetzten Nutzung der Dienste der Beklagten ist diese jedoch zur Durchführung des Vertragsverhältnisses darauf angewiesen, Informationen zu etwaigen Löschungen und Sperrungen in den Konten ihrer Nutzer vorzuhalten.

d. Soweit eine Verpflichtung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB im Raume steht, Datensätze insoweit zu korrigieren, als ihnen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20, ungerechtfertigte Sanktionen des Klägers zugrunde liegen, stehen solche zur Überzeugung der Kammer nicht fest. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19, juris Rn. 178) legt weder schlüssig noch substantiiert dar, welchen konkreten Inhalt die auf Seite 16 der Klageschrift (Bl. 16 d. A.) aufgelisteten und in der Vergangenheit gelöschten Beiträge hatten. Durch die Kammer kann somit nicht überprüft werden, ob vorliegend ein Löschung des jeweiligen Beitrags zulässig war.

IV. Der auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag Ziffer 6 ist unbegründet.

1. Nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 257 BGB kann der Kläger eine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht beanspruchen.

Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es grundsätzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen. Ob dieser Grundsatz uneingeschränkt auch für den Anspruch auf Wiederherstellung eines zu Unrecht gelöschten Beitrags gilt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn mit dem Schreiben an die Beklagte vom 20.09.2021 (Anlage K 13) hat der Klägervertreter die Beklagte unter Ziffer IV.1. lediglich zur unverzüglichen Freischaltung „etwaige(r) gelöschte(r) Beiträge“ aufgefordert. Darin kann keine hinreichend bestimmte vorgerichtliche Aufforderung zur Wiederherstellung des gelöschten streitgegenständlichen Beitrags gesehen werden (so auch OLG München, Beschluss vom 07.01.2020 -18 U 1491/19, juris Rn. 209 ff.).

2. Auch aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB kann der Kläger die Freistellung von außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht verlangen, da sich die Beklagte bei Beauftragung der Klägervertreter nicht in Verzug befunden hat. Denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat weder schlüssig dargelegt, dass er die Beklagte vor Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB abgemahnt hat, noch war die Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine Entbehrlichkeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da für die Leistung der Beklagten (Zur Verfügung Stellung der Plattform) keine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Auch liegt keine Entbehrlichkeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 vor, da eine Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Eintritt des Verzugs nicht rechtfertigt.


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LG Nürnberg: Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften gilt auch bei Vertrag über Lieferung und Montage eines Treppenlifts - Ausschluss des Widerrufsrechts in AGB wettbewerbswidrig

LG Nürnberg
Urteil vom 08.02.2019
7 O 5463/18

Das LG Nürnberg hat entschieden, dass das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften auch bei Verträgen über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts besteht. Der Ausschluss des Widerrufsrechts in den AGB dwettbewerbswidrig


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LG Nürnberg: Blickfangmäßige Werbung mit Bezeichnung Brauerei auf Etikett nur zulässig wenn Anbieter Bier auch selbst braut

LG Nürnberg
Urteil vom 13.09.2018
19 O 219/18

Das LG Nürnberg hat entschieden, dass die blickfangmäßige Werbung mit der Bezeichnung "Brauerei" auf dem Etikett nur zulässig ist, wenn der Anbieter Bier auch selbst braut. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Nürnberg: Freundschaftsportal StayFriends - Unzulässige Datenschutzbestimmungen - Voreingestellte Einwilligung in Veröffentlichung auf Suchmaschinen und Drittseiten unwirksam

LG Nürnberg
Urteil vom 18.04.2018
7 O 6829/17


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass die Datenschutzbestimmunen des Freundschaftsportals StayFriends in Teilen unzulässig und zugleich Widersprüchlich sind. Zudem sah der Anmeldevorgang vor, dass die Option für die Einwilligung dafür, dass die Daten des Nutzers in Suchmaschinen und auf Drittseiten veröffentlicht werden, voreingestellt war, so dass der Nutzer diese Option hätte abwählen müssen. Die Einwilligung muss aber durch ein aktives Handeln des Nutzers erfolgen.

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LG Nürnberg: Ein Buch ist nicht gebraucht wenn es Nach Ausübung des Widerrufsrechts zurückgeschickt wird und unterliegt der Buchpreisbindung

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 21.09.2016
19 O 6816/16


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass ein Buch nicht gebraucht ist, wenn es nach Ausübung des Widerrufsrechts ohne Gebrauchsspuren zurückgeschickt wird. Diese Bücher unterliegen dann auch immer noch der Buchpreisbindung.


Aus den Entscheidungsgründen:

" Das von der Verfügungsbeklagten angebotene Buch unterlag der Buchpreisbindung. Ein Buch ist gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat, indem es durch Verkauf an einen Letztabnehmer in den privaten Gebrauch gelangt ist. Die Pflicht zur Einhaltung des gebundenen Preises bezieht sich grundsätzlich nur auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das Buch nach Widerrufserklärung des Kunden an die Verfügungsbeklagte zurückgesandt worden ist, somit nicht in den privaten Gebrauch gelangt ist.

Insbesondere hat der Buchhandel nicht am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert (OLG Frankfurt, NJW 2004, 2098, 2100). Letztlich wurde nämlich der gebundene Preis nicht durch den Letztabnehmer, der später widerrufen hat, bezahlt.

Die Tatsache, dass der Widerruf vorliegend mehrere Monate nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgte, beruht darauf, dass die Verfügungsbeklagte das Buch erst nach Monaten ausgeliefert hat; hierauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen.

Die Verfügungsbeklagte hat daher gegen § 3 BuchPrG verstoßen, der begründete Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG."



LG Nürnberg: Markenrechtsverletzung durch Nachahmung der Red Bull-Getränkedose durch anderen Energy-Drink-Hersteller

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 30.06.2016
19 O 5172/15


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass die eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn ein anderer Energy-Drink-Hersteller eine ähnliche gestaltete Nachahmung der Red Bull-Getränkedose, die als Gemeinschaftsmarke markenrechtlich geschützt ist, anbietet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständliche Ausstattung auf der Getränkedose verletzt unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr die klägerische Gemeinschaftsmarke (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 b GMV):

1. Eine markenmäßige Benutzung ist zu bejahen:

1.1. Eine markenmäßige Benutzung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal FC; BGH GRUR 2012, 1040, 1041 - pjur; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl; BGH GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen). Dient die Verwendung des Zeichens anderen Zwecken, insbesondere wenn sie rein beschreibenden oder ornamentalen Charakter hat, liegt keine markenmäßige Benutzung vor (EuGH GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2008, 912, 913 - Metrosex). Für die Frage der markenmäßigen Verwendung der Kollisionszeichen ist die Verkehrsauffassung aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2012, 618 - Medusa).

Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes von einer weiten Auslegung des Begriffs der markenmäßigen Benutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2002, 613 - GERRl/KERRY Spring; BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH genügt bereits die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club). Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist markenmäßiger Gebrauch zu verneinen (BGH GRUR-1991, 609 - SL; BGH GRUR 1984, 352 - Ceramix). Ausreichend ist, dass der Verkehr das Muster nicht nur als schmückendes Beiwerk versteht (BGH, GRUR 2002, 171 - Marlboro Dach).

Bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses ist die Aufmachung der Kennzeichnung, in der sie dem Publikum entgegentritt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2008, 698 - 02; BGH GRUR 2002, 809, 811 - Frühstücks Drink I). Die blickfangmäßige Herausstellung wertet die Rechtsprechung grundsätzlich als markenmäßigen Gebrauch (BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus; BGH GRUR 1998, 830 - Les-Paul-Gitarren; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14, Rn. 147). Insbesondere wenn ein Zeichen im Rahmen der Produktbezeichnung benutzt wird, ist eine markenmäßige Benutzung anzunehmen (BGH GRUR 2009, 1162 - DAX).

1.2. Im vorliegenden Fall wird die klägerische Wort-/Bildmarke auf der streitgegenständlichen Getränkedose, also auf dem Produkt selbst, blickfangmäßig verwendet. Der maßgebliche Verkehrskreis der Durchschnittsverbraucher, zu dem sich auch die Mitglieder der Kammer zählen, ordnet dieser Gestaltung keinen rein dekorativen Sinngehalt zu und versteht daher das Zeichen unter Berücksichtigung der Präsentation der klägerischen Getränkedosen (vgl. Anlagenkonvolut K 2) als Herkunftshinweis.

2. Es liegt auch Verwechslungsgefahr i. S. d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Ausstattung vor:

2.1. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. v. Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040, 1042-pjur). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2010, 933 - Barbara Becker).

2.2. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen für die Wort-Bildmarke Nr. … erfüllt:
Die Klagemarke besitzt deutlich überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke und der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke. Unter Berücksichtigung des klägerischen Werbeaufwands im Zusammenhang mit der Klagemarke und der dadurch entstandenen hohen Bekanntheit der Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen (vgl. GFK-Meinungsumfragen), ist jeweils von einer deutlich überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.

Es besteht vorliegend Warenidentität. Die klägerische Marke genießt u. a. Schutz für „Energy Drinks“. Die streitgegenständliche Verletzungsform betrifft ebenfalls einen „Energy Drink“.

Zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen auf der streitgegenständlichen Getränkedose besteht Zeichenähnlichkeit. So greift die angegriffene Ausstattung zunächst die vier trapezförmigen Farbflächen aus den kontrastierenden Farbtönen blau und silber vollumfänglich auf. Daneben verwendet es die zu „...“ ähnlich klingende Aufschrift „Echt Kühl“ verbunden mit zwei sich gegenüberstehenden Kühen, in deren Mitte ein Stern abgebildet ist, anstatt der vor einer Sonne stehenden Doppelbullen der klägerischen Wort-/Bildmarke. Dabei ist neben dem Gestaltungsmerkmal zweier sich gegenüberstehender Rinder auch deren Farbgebung hochgradig ähnlich.

Unter Berücksichtigung der Prägung der zusammengesetzten Klagemarke durch die Farbtrapeze und das rotfarbene Tierbild mit gleichfarbiger Schrift führen die tatsächlich anders lautende Aufschrift „Echt Kühl“ und die Verwendung von Kühen mit Stern anstelle von Bullen vor einer Sonne zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gesamteindrucks nicht aus der Verwechslungsgefahr heraus.

2.3. Doch selbst bei der Annahme, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sei aufgrund des anderen Textes und der Abbildung von Kühen zu gering, um die Verwechslungsgefahr zu begründen, erfolgt aus Sicht der Kammer durch die angesprochenen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung des Zeichens der Beklagten mit der Klagemarke, da diese einen sehr hohen Bekanntheitsgrad aufweist und sich die Zeichen in ihren Strukturmerkmalen gleichen (vgl. hierzu BGH, IZR 59/13 - PUMA/PUDEL).

2.4. Unabhängig hiervon sind die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr jedenfalls auch hinsichtlich der Bildmarke Nr. 1074879 erfüllt.

Auch diese verfügt über eine außerordentliche Bekanntheit, es liegt Warenidentität vor und die Zeichen sich hochgradig ähnlich.
Darüber hinaus ist die klägerische Marke auch gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV verletzt, da die Beklagten die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der Klagemarke ohne rechtlichen Grund ausnutzt. Sie versucht, sich durch Verwendung eines Zeichens, dass der bekannten Marke der Klägerin ähnlich ist, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung einer der bekannten klägerischen Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist. Denn die Klagemarke verfügt über ein sehr hohes Maß an Bekanntheit und Kennzeichnungskraft und die Waren beider Parteien sind identisch. Zudem besteht zwischen der Klagemarke und der Ausstattung der gegenständlichen Getränkedose hohe Zeichenähnlichkeit."


Den Volltext der Entscheidung mit einer Abbildung der streitgegenständlichen Dose finden Sie hier:

LG Nürnberg: Irreführung auf Hotelbuchungsportal mit begrenzter freier Zimmeranzahl, wenn Zimmer noch über andere Vertriebskanäle gebucht werden können - hotel.de

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 03.02.2016
4 HK O 5203/15


Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Hotelbuchungsportal mit einer begrenzten Anzahl von noch frei verfügbaren Zimmern wirbt, diese aber noch über andere Vertriebskanäle (z.B. direkt auf der Hotelwebseite) gebucht werden können.


LG Nürnberg: Irreführung durch Pilzmischung "Bayer. Pilze & Waldfrüchte", wenn die Pilze aus China und Chile stammen

LG Nürnberg
Urteil vom 21.01.2015
3 O 1430/14


Das LG Nürnberg hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hin entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine unter der Bezeichnung "Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ vertriebene Pilzmischung tatsächlich nur Pilze aus China und Chile enthält.