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LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet kann als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt

LG Nürnberg-Fürth
Urteilvom 08.05.2012
11 O 2608/12


Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften kann, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt und die Richtigkeit der in einer Bewertung enthaltenen Tatsachen nicht überprüft. Auch das LG Berlin hatte kürzlich mit ähnlichen Erwägungen eine Haftung von Google als Störer für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps bejaht.

Aus der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth:

"Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung."

Die Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier: "LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet kann als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt" vollständig lesen