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LG Paderborn: Widerspruch gegen weitere Zusendung von Werbung per E-Mail muss vom Versender sofort umgesetzt werden

LG Paderborn
Urteil vom 12.03.2024
2 O 35/23


Das LG Paderborn hat entschieden, dass ein Widerspruch gegen die weitere Zusendung von Werbung per E-Mail vom Versender sofort umgesetzt werden muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Beklagte einen hinreichenden Werbehinweis gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG erteilt hat, da das anwaltliche Schreiben vom 14.09.2023 jedenfalls als Widerspruch im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG gegen (weitere) Werbe-E-Mails zu verstehen war.

Die Verwendung der Adresse für die eigene Direktwerbung des Unternehmers ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ihrer Verwendung zu Werbezwecken widersprochen hat. Der Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse zum Zwecke der Übersendung von Werbung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist formlos möglich und setzt nicht voraus, dass der Kunde selbst bestimmte Einstellungen im “Kundenverwaltungssystem” des Unternehmens tätigt.

Hat der Beworbene einer Werbung mittels elektronischer Post wirksam iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 widersprochen, so ergibt sich die Unzulässigkeit der Werbung, weil dem Unternehmer der entgegenstehende Wille des Beworbenen dann erkennbar ist.

Soweit sich die Beklagte hiernach gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO eine Bearbeitungsdauer von bis zu einem Monat ausbedingen will, kann sie damit nicht durchdringen.

Art. 21 Abs. 3 DSGVO stellt klar, dass nach Widerspruch gegen die Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung, die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet werden dürfen. Art. 12 Abs. 3 DSGVO sieht hingegen lediglich eine Bearbeitungsdauer von bis zu einem Monat für die Bereitstellung von Informationen vor; nicht für die Umsetzung des Widerspruchs. Ein datenschutzrechtliches Informationsrecht nimmt die Klägerin aber nicht für sich in Anspruch.

Der Verwender ist gehalten, den Widerspruch umgehend zu respektieren, d.h., dass die Umsetzung unverzüglich zu erfolgen hat. Diesem Maßstab hat die Beklagte nicht genügt. Nach dem Werbewiderspruch vom 14.09.2023 hat die Beklagte noch 5 (weitere) Werbe-E-Mails an die Klägerin versandt.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass eine bereits angelaufene Werbeaktion nicht mehr gestoppt werden könne. Wenn durch die Betätigung des Abmeldelinks die Zusendung weiterer Werbe-E-Mails verhindert werden kann, dann muss dieses für die Beklagte nach Eingang des Widerspruchs erst Recht – unverzüglich - möglich sein. Die durch die Beklagte zu Rate gezogene Orientierungshilfe der DSK zur Umsetzungsfrist des Werbewiderspruchs nach Art. 21 Abs. 3 DSGVO bezieht sich unzweifelhaft auf postalische Werbung. Ein

Bearbeitungszeitraum hinsichtlich des Werbewiderspruchs in Bezug auf E-Mail-Werbung kann daraus nicht abgeleitet werden.

Der entscheidende Referenzrahmen für die Beklagte war nicht, dass diese nach Betätigung des Abmeldelinks durch die Klägerin am 26.09.2023, den Stopp weiterer Werbe-E-Mails bis zum 04.10.2023 umsetzte, sondern inwieweit die Beklagte auf den Widerspruch vom 14.09.2023 tätig geworden ist. Die Umsetzung des Werbewiderspruchs vom 14.09.2023 war auf vor dem Hintergrund der selbst skizierten Anforderungen der Beklagten unzureichend. Insbesondere die Zusendung von insgesamt drei (weiteren) Werbe-E-Mails nach Betätigung des Abmeldelinks ist mit einer zügigen Umsetzung des Werbewiderspruchs nicht in Einklang zu bringen.

Da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht vorliegen und die Klägerin der Zusendung (weiterer) Werbe-E-Mails widersprochen hat, war im Unterlassungstenor auch keine Einschränkung dahingehend vorzunehmen, dass Bestandskundenwerbung grds. erlaubt ist.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert. (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Beklagte nach den Feststellungen der Kammer abgelehnt.

Die Klägerin kann auch die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 652,60 € von der Beklagten verlangen.

Der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 2

BGB stützt, hat einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war. Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletze die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand ist nur dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügt (vgl. BGH, Urt. v. 12.09. 2013 – I ZR 208/12 = GRUR 2013, 1259).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Paderborn: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen PAngV wenn mit Preis beworbene Möbel in der beworbenen Ausstattung nur zu einem anderen Preis erhältlich sind

LG Paderborn
Urteil vom 20.09.2016
6 O 9/16


Das LG Paderbon hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die PAngV vorliegt, wenn die mit einem Preis beworbenen Möbel in der beworbenen Ausstattung nur zu einem anderen Preis erhältlich sind.

Hinsichtlich der Leder-Rundecke verstößt die Preisauszeichnung gegen §1Abs. 1S. 1 PAngV.Danach hat,wer Verbrauchern geschäftsmäßig Waren anbietet, die Preise anzugeben,die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Die Verpflichtung bezieht sich auf das konkrete Angebot,vorliegend damit auf die ausgestellte Leder-Rundecke. Ob dazu auch der gleichfalls ausgestellte Hocker zu zählen sind, kann die Kammer offen lassen und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.Die Kammer stellt lediglich auf die ausgestellte Leder-Rundecke als solche ab und auf die Erwartungshaltung,die der interessierte Verbraucher haben darf, wenn er sich für ihren Kauf interessiert. Die Erwartung des Verbrauchers geht regelmäßig dahin, die Leder-Rundecke grundsätzlich in der Ausstattung,in der sie ausgestellt ist, zu den hierzu gemachten (Gesamt-)Preisangaben erwerben zu können (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2015, 64). Insoweit hat das OLG Hamm (ebd.) hinsichtlich der Blickfangwerbung eines Möbelhändlers mit einem vollständig ausgestatteten Bett entschieden,dass der interessierte Verbraucher erwarten kann,dass auch die ausgestellte Unterkonstruktion (z.B. Lattenrost)und die Matratze Bestandteil des Angebots sind, nicht allerdings reine Applikationen, wie z.B. das auf dem Angebot auch abgebildet gewesene Bettzeug. Für den Verbraucher sei klar,dass es sich hierbei lediglich um „Beiwerk“ handele, das nicht zum Angebotsumfang gehöre.Um solches „Beiwerk“ handelt es sich bei den mit der ausgestellten Leder-Rundecke ausgestellten Armteilen und -lehnen indessen nicht.Es handelt sich vielmehr um Zubehör,das der Käufer zwar nicht benötigt und deshalb nicht notwendigerweise kaufen muss,das aber speziell für die ausgestellte Produktserie, zu der auch der passend bezogene Hocker gehört, gefertigt worden ist und im Gegensatz zu Bettzeug anderswo von ihm kaum zu erwerben ist. Wenn ihm die Leder-Rundecke mit diesem Zubehör in dem Möbelhaus der Beklagten vorgestellt wird und die Rundecke dabei –wie hier- mit einem Gesamtpreis,der gemäß §1Abs. 1S. 1PAngV anzugeben ist, angeboten wird,darf er deshalb erwarten, die Rundecke zu dem angebotenen Gesamtpreis auch wie ausgestellt erwerben zu können.

Damit ist gleichzeitig ausgesagt, dass die Gesamtpreisangabe geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, wozu es mit dem Wissen, dass das ausgestellte Zubehör nicht in dem Preis enthalten ist, nicht gekommen wäre.

Dem steht nicht entgegen,dass sich auf der Vorderseite des Preisaushangs die Leder-Rundecke und ihr Preis lediglich aus den 3 Sitzmöbeln zusammensetzt, deren Einzelpreise zudemangegeben sind, und der Preisaushang den Zusatz enthält,das Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei.Dessen ungeachtet versteht nach Auffassung der Kammer für Handelssachen der Verbraucher den als „Preisleistung“ blickfangmäßig hervorgehobenen Gesamtpreis in demPreisaushang als Ausweis des Preises für die ausgestellte Rundecke einschließlich des daran angebrachten oder ihr beigefügten Zubehörs.

Dass dieses in dem auf der Vorderseite genannten Preis nicht enthalten sein soll, erfährt der Verbraucher erst auf der Rückseite hinsichtlich der Positionen 30, 60,100 und 110, des Weiteren erfährt er,dass die Leder-Rundecke auch in der Ausführung „Rücken echt“ (Positionen 10, 40und 70) bestellbar ist. Ergibt sich der Preis der ausgestellten Leder-Rundecke einschließlich des ausgestellten Zubehörs aber erst durch eine Hinzurechnung der Positionen 30, 60, 100 und/oder 110 der Rückseite, verstößt die Preisauszeichnung gegen §1Abs. 1S. 1PAngV (Gesamtpreise). Eine richtlinienkonforme Auslegung ändert hieran nichts.

Die Verpflichtung zur Preisangabe besteht gegenüber Verbrauchern. Die Nichtangabe des Gesamtpreises stellt einen Verstoß gegen §3a UWG dar. §1PAngV stellt eine Marktverhaltensregel dar.Ihr Verstoß ist geeignet,die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen, denn sie hat den Zweck zu verhindern,dass er selbst erst den zu zahlenden Preis für die angebotene Ware ermitteln muss.Die Beeinträchtigung ist auch spürbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: