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LG Trier: Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung wenn Unterlassungsschuldner Dritte ermuntert wettbewerbswidriges Video weiter auf YouTube und Instagram zu teilen und zu verbreiten

LG Trier
Beschluss vom 29.07.2021
7 HK O 9/21


Das LG Trier hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung vorliegt, wenn der Unterlassungsschuldner Dritte ermuntert, ein wettbewerbswidriges Video weiter auf YouTube und Instagram zu teilen und zu verbreiten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor.

Die Antragsgegnerin wurde gemäß rechtskräftigem Endurteil verpflichtet, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu äußern,

a) die unter der Marke „E.“ vertriebenen Produkte seien früher nicht in Deutschland hergestellt worden, wenn dies geschieht wie am 02.03.2021 in der Story des Instagram-Accounts „.“ und/oder wie in dem am 05.03.2021 auf dem YouTube-Kanal „Z...+ N.“ unter dem Link .veröffentlichten Video mit dem Titel „E. Leak | J. W. Teil 1 #fake #in #germany #alle #lügen“ (ab Minute 4:15; ab Minute 1:27:45), als Videos überreicht mit Anlage AST 7;

und/oder

b) die unter der Marke „E.“ vertriebenen Produkte seien „Fake in Germany“ gewesen, wenn dies geschieht wie am 02.03.2021 in der Story des Instagram-Accounts „.“ und/oder wie in dem am 05.03.2021 auf dem YouTube-Kanal „Z...+ N.“ unter dem Link .veröffentlichten Video mit dem Titel „E. Leak | J. W. Teil 1 #fake #in #germany #alle #lügen“ (ab Minute 1:31:15), als Videos überreicht mit Anlage AST 7.

Die Antragsgegnerin hat dieser Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt.

Die Antragsgegnerin hat die verbotenen Äußerungen selbst nicht nochmals getätigt, aber ihre Follower dazu aufgefordert, die Message des neu geschnittenen Videos im Vergleich zu dem alten Video unter seiner Instagram Story zu posten. Da die Antragstellerin nur beantragt hat, die Äußerungen zu unterlassen, ist es zwar zweifelhaft, ob das Anregen von Äußerungen allein der Unterlassungsverpflichtung nach der sog. Kerntheorie ebenfalls unterfällt.

Nach dieser dürfen zwar im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes und zur Vermeidung unnötiger Streitverlagerungen in die Vollstreckungsinstanz zwar gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der festgestellten Verletzungshandlung hinaus vorgenommen werden, sofern auch in der erweiterten Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Handlung zum Ausdruck kommt. Eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung lasse nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten, sondern auch die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen (OLG München, Urteil vom 12. 11. 2003 - 7 U 3739/03, GRUR-RR 2004, 63, beck-online).

Vorliegend kommt aber hinzu, dass sich die Antragsgegnerin die oben genannten Äußerungen zu eigen gemacht hat, als sie sich die Kommentierung des Nutzers „...“, dass „E... fake“ sei und „im Ausland produziert“, mit dem Kommentar „Dank dir“ zusätzlich zu eigen gemacht hat. Macht sich die Antragsgegnerin eine Kommentierung unter ihrer Story, die sie angeregt hat und die sie unproblematisch hätte löschen können, durch einen befürwortenden Kommentar zu eigen, so steht dies auch nach der Kerntheorie einer eigenen Äußerung gleich.

Die Äußerungen sind auch in ihrem Kern wesensgleich, auch wenn sich der Unterlassungstenor nur auf die Vergangenheit bezog. In der Behauptung, dass dies auch in der Gegenwart noch so sei, ist aber die frühere Behauptung enthalten und wird sogar in ihrem Erheblichkeitsgrad gesteigert.

Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 1.000,00 € festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin F... GmbH & Co. KG durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Die Ordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 I 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Trier: Unzulässige Bezeichnung "Veierlikör" für veganes Produkt ohne Ei - Anspielung auf nach Spirituosenverordnung geschützte Bezeichnung Eierlikör

LG Trier
Urteil vom 20.12.2018
7 HK O 13/18


Das LG Trier hat entschieden, dass die Bezeichnung "Veierlikör" für ein veganes Produkt ohne Ei unzulässige ist - Es handelt sich dabei um eine rechtswidrige Anspielung auf die nach der Spirituosenverordnung geschützte Bezeichnung "Eierlikör". Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Trier: Vegane Produkte die keine tierischen Milcherzeugnisse enthalten dürfen nicht als Käse oder Cheese bezeichnet werden

LG Trier
Urteil vom 24.03.2016
7 HK O 58/16


Das LG Trier hat entschieden, dass vegane Produkt, die keine tierischen Milcherzeugnisse enthalten, nicht als "Käse" oder "Cheese" bezeichnet werden dürfen. Aus der EU-Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse folge zwingend, dass als Käse bezeichnete Produkte Milcherzeugnisse enthalten müssen. Ein klarstellender Hinweis beseitigt - so das Gericht - den Wettbewerbsverstoß nicht.

LG Trier: Fehlende Grundpreisangabe nach § 2 PAngV ist nicht immer wettbewerbswidrig

LG Trier
Urteil vom 16.06.2011
10 HK O 3/11
Fehlende Grundpreisangabe


Das LG Trier hat mit Urteil vom 16.06.2011 entschieden, dass eine fehlende Grundpreisangabe nach § 2 PAngV nicht immer ein Wettbwerbsverstoß ist. Im vorliegenden Fall ging es um Absperrband, welches primär als Partygang und nicht als eigentliches Absperrband angeboten wurde. Das Gericht sah in der fehlenden Grundpreisangabe einen Bagatellverstoß, der keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auslöst. Da andere Gerichte die Rechtsansicht des LG Trier nicht unbedingt teilen, ist auch bei solchen Produkten zu empfehlen, den Grundpreis (hier Preis pro Meter) anzugeben.