Skip to content

LG Frankenthal: Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Arztpraxis mit Bezeichnung "Praxisklinik" - 27.450 EURO Vertragsstrafe für mehrfachen Verstoß gegen Unterlassungserklärung u.a. im Internet

LG Frankenthal
2 HK O 25/17
Urteil vom 28.09.2017


Das LG rankenthal hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Arztpraxis, die über keine Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO verfügt, mit der Bezeichnung "Praxisklinik" wirbt. Da bereits 2 Jahre zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war, wurde der Praxisbetreiber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 27.450 EUR für mehrfache Verstöße u.a. im Internet verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

In seiner Erklärung vom 19.10.2015 hatte sich der Beklagte sich mit dem Versprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Schildern oder sonst werblich den Betrieb einer Klinik anzukündigen und/oder zu bewerben und/oder diese zu betreiben, ohne über eine Konzession nach § 30 GewO zu verfügen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte nicht Inhaber einer entsprechenden Konzession für seine Praxisräume ist. Adresssatin der Genehmigung gem.§ 30 Abs.1 GewO, in Ort, Straße das Krankenhaus für plastische und ästhetische Chirurgie als Privatklinik zu betreiben, ist nach dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Ort (Anlage B 2 = Bl. 112 - 119 d.A.) Frau Dr. C. Der Beklagte, der seinerzeit Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltung Ort vom 01.10.2013 eingelegt hatte, der an die F. Klinik gerichtet war und der Privatkrankenanstalt „Name für plastische und ästhetische Chirurgie", Leiterin der Klinik Frau Dr. C die Genehmigung erteilte, die Klinik für plastische und ästhetische Chirurgie als Privatklinik zu betreiben. besitzt demzufolge keine Konzession nach § 30 GewO.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang mit seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2017 die Auffassung vertritt, der Konzessionsbescheid vom 02.11.2012 (Anlage B 1 = Bl. 11- 113 d.A.) habe Bestand, und hier sei (auch) er Konzessionsinhaber, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 ausdrücklich ergibt, dass der Bescheid vom 02.11.2012 durch den Bescheid vom 01.10.2013 konkludent aufgehoben wurde, wobei mit dem Widerspruchsbescheid klargestellt wurde, dass Frau Dr. C Adressatin des Bescheides vom 01.10.2013 ist. Der Widerspruch des Beklagten gegen den Bescheid vom 01.10.2013 wurde zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde offenkundig von ihm nicht eingelegt, und damit steht fest, dass der Beklagte selbst keine Genehmigung nach § 30 GewO besitzt.

Mit seiner streitgegenständlichen Werbung im August 2016 auf seinem Praxisschild und der Internetseite D.de, der Werbung auf www.moderne-wellness.de und der Internetseite www.D-de mit der Bezeichnung Praxisklinik für seine Arztpraxis hat er gegen seine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin in seiner Unterlassungserklärung verstoßen.

Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass ihm von der Konzessionsinhaberin Dr. C die stationäre Betreuung von Patienten und die Nutzung der Klinikräumlichkeiten gestattet wird. Er selbst darf mangels Erlaubnis nach § 30 GewO keine Klinik betreiben, erweckt aber mit der ungeachtet dessen erfolgten Bewerbung seiner Praxisklinik den Eindruck, dazu befugt zu sein. In diesem Zusammenhang ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Beklagte damit über die Existenz einer Zulassung nach § 30 GewO seine eigene Person betreffend täuscht und seine Werbung damit eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.3 UWG darstellt. Nach der genannten Bestimmung ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers enthält wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs.

Im Streitfall ist die Werbung des Beklagten mit einer Praxisklinik für den Verbraucher, der, wie die Klägerin zu Recht ausführt, regelmäßig nicht zwischen einer „Praxisklinik“ und einer „Klinik“ unterscheiden wird, weil ihm der Unterschied nicht geläufig ist, jedenfalls zur Täuschung geeignet. Dem Beklagten hilft es deshalb auch nicht weiter, wenn Praxiskliniken nach den von ihm zitierten Bestimmungen u.a. des Sozialrechts und standesrechtlich erlaubt und definiert sind. Im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien kommt es allein auf die Sicht eines verständigen und informierten Verbrauchers an, der von der Werbung des Beklagten angesprochen wird. Diese sind aber regelmäßig mit den „Feinheiten“ der betreffenden Regeln nicht vertraut und werden zwischen „Klinik“ und „Praxisklinik“ keinen Unterschied sehen.

Darf nach alledem der Beklagte nicht mit dem Betrieb einer Klinik oder Praxisklinik werben, steht fest, dass er wegen der Werbung im August 2016 auf seinem Praxisschild und auf der Internetseite s-thetik.de gegen das Versprechen einer Vertragsstrafe gegenüber der Klägerin verstoßen und damit in zwei Fällen die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verwirkt hat.

Eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € schuldet der Beklagte der Klägerin wegen der Werbung auf seiner Internetseite www.D.de.

In - lediglich - zwei Fällen hat der Beklagte im Zusammenhang mit der Werbung auf der Internetseite www.moderne-wellness.de die Zahlung der Vertragsstrafe verwirkt.

Soweit die Klägerin wegen der Werbung auf der betreffenden Seite eine Vertragsstrafe bereits deshalb verlangt, weil der Beklagte auf ihr Schreiben vom 08.12.2016 nichts veranlasst hat, um die Werbung zu ändern, ist ihr Anspruch unbegründet, weil im Hinblick auf die betreffende Eintragung kein Verschulden des Beklagten festzustellen ist. Seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen zufolge wurde die betreffende Werbung nicht von ihm veranlasst, und allein die Tatsache, dass er auf das klägerische Schreiben hin, mit welchem er auf die Werbeeintragung hingewiesen wurde, untätig geblieben ist, kann eine Vertragsstrafe für einen Zeitpunkt vor dem klägerischen Schreiben nicht begründen.

Erst infolge seiner Untätigkeit nach dem Schreiben vom 08.12.2016 und später jedenfalls bis zur Erhebung der Klage, nachdem mit dem Schreiben der Klägerin vom 30.01.2017 die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert worden war, hat der Beklagte im Zusammenhang mit der betreffenden Internetseite in zwei Fällen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € verwirkt.

Wegen der weitergehenden Vertragsstrafenforderung war deshalb die Klage abzuweisen.

Aus den vorstehend aufgeführten Gründen kann die Klägerin von dem Beklagten auch in Bezug auf die Werbung auf der Internetseite www.moderne-wellness.de und auf seiner eigenen Internetseite aus dem Unterlassungsvertrag der Parteien und gem. §§ 8 Abs.1,3, 5 UWG die geforderte Unterlassung verlangen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: