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BGH: Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubt auch gewerbliche Vervielfältigung Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie

BGH
Urteil vom 19.01.2017
I ZR 242/15
East Side Gallery
UrhG § 59 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubt auch gewerbliche Vervielfältigung Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die - auch gewerbliche - Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.

b) Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.

c) Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - I ZR 242/15 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bei Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer französischen Gesellschaft über Fertigung von Lichtbildern in Frankreich gilt ohne andere Vereinbarung französisches

BGH
Urteil vom 24.09.2014
I ZR 35/11
Hi Hotel II
UrhG § 31 Abs. 5; EGBGB Art. 28 Abs. 5, Art. 34; ROM-I-VO Art. 9 Abs. 2

Leitsatz des BGH:


a) Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf.

b) § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwingenden Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln.

BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: MFM-Honorarempfehlungen bei Schadensersatzberechung wegen urheberrechtswidriger Verwendung einfacher Produktfotos nach unten zu korrigieren - hier Abschlag 60%

OLG Hamm
Urteil vom 13.02.2014
22 U 98/13


Bei der Verwendung fremder Bilder ohne Zustimmung des Fotografen / Rechteinhabers besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser wird häufig im Wege der Lizenzanalogie verlangt und bestimmt.
Dabei wird gerne auf die MFM-Empfehlungen (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zurückgegriffen. Das OLG Hamm hat nun nochmals bekräftigt, dass die Honorarempfehlungen leidiglich eine Orientierungshilfe und nicht pauschal auf jeden Sachverhalt anzuwenden sind. Bei einfachen Produktfotos ist ein erheblicher Abschlag (im hier entschiedenen Fall ein Abschlag von 60%) vorzunehmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die MFM-Empfehlungen gehen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück. Ziel der Erhebung ist es, eine marktgerechte Übersicht der Vergütungsverhältnisse von Bildnutzungsrechten wiederzugeben. Die MFM-Empfehlungen beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer (vgl. insoweit auch LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012, 23 S 66/12, juris, Rn. 11, MMR 2013, 264 = ZUM-RD 2013, 204). Gemessen hieran regeln die MFM-Empfehlungen für die streitgegenständlichen Lichtbilder schon deshalb nicht den bestimmungsgemäß betroffenen Markt, weil kein Berufsfotograf als Rechteinhaber betroffen ist (so auch LG Köln, Hinweisbeschl. v. 16.12.2008, 16 S 9/08, juris, Rn. 5, GRUR-RR 2009, 215; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.03.2010, 125 C 417/09, juris). Die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwendeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer (so zutreffend AG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2011, 57 C 1701/11, juris, Rn. 18).

Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt – nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen.

In Ausübung des im eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 %, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 5.268,97 € (inkl. Verletzerzuschlag) ergibt und sie zudem Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,00 € verlangen kann."


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OLG Düsseldorf: Streitwert von 6.000 EURO bei Verwendung mehrerer Lichtbilder ausreichend - auch wirtschaftliche Verwertbarkeit der Bilder ein Kriterium

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 27.01.2014
I-20 W 40/13

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Streitwert von 6.000 EURO für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen der Unterlassung der Verwendung mehrerer Lichtbilder ausreichend sein kann. Dabei ist - so das Gericht - auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Bilder ein Kriterium.

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Abmahnung WENN GmbH - RAe Denecke, von Haxthausen & Partner nehmen Abmahnung zurück - Keine kenntnisunabhängige Haftung des Portalbetreibers

Ein Fall aus unserer Beratungspraxis: Ein von uns beratener Portalbetreiber bietet seinen Nutzern dir Möglichkeit Fotos und Bilder hochzuladen. Diese werden dann erkennbar als fremde Inhalte gekennzeichnet und dem jeweiligen Nutzer zugeordnet. Sowohl in den Nutzungsbedingungen wie auch unmittelbar beim Upload werden die Nutzer über die urheberrechtlichen Probleme beim Upload von Inhalten und Bildern belehrt. Die Nutzer müssen zudem beim Upload-Vorgang zusichern, dass die hochgeladenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind.

Unsere Mandantschaft war nun von den Rechtsanwälten Dennecke von Haxthausen im Namen der der WENN GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch das öffentliche Zugänglichmachen von Lichtbildern, die von Nutzern hochgeladen worden waren, abgemahnt worden. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haften Betreiber von Internetportalen jedoch regelmäßig erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung (z.B. OLG Stuttgart · Beschluss vom 22. Oktober 2013 · Az. 4 W 78/13 m.w.N.). Nach Erhalt der Abmahnung der Abmahnung hatte unsere Mandantschaft das streitgegenständliche Bildmaterial unmittelbar entfernt.

Wir hatten die Abmahner unter Hinweis auf die Rechtslage aufgefordert, die Abmahnung rechtsverbindlich zurückzunehmen. Dies ist geschah dann auch einige Wochen später.


AG Düsseldorf: Webdesigner hat keinen Anspruch auf zusätzliche Lizenzgebühren, wenn Webseite über zwei Domains aufrufbar ist

AG Düsseldorf
Urteil vom 09.07.2013
57 C 14411/12


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Webdesigner im Regelfall keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat, wenn die Webseite sonstige lizenzierte Inhalte über zwei Domains erreichbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In welchem Umfang eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt, ergibt sich gemäß § 31 Abs. 5 UrhG aus dem jeweiligen Vertragszweck.
[...]
Nutzungsrecht auch hinsichtlich der Zugänglichmachung des Internetauftritts über zwei Domains verbleibt im Rahmen dessen, was auch aus Sicht des Urhebers bei Vertragsschluss vom Nutzer eines Internetauftrittes im Rahmen dessen üblicher Nutzung zu erwarten war."




BGH: Anspruch auf rechtliches Gehör und fehlende Auseinandersetzung mit Einwänden des Beklagten zur Störerhaftung in Entscheidungsgründen - (vorerst) kein Schadensersatz von 19250 € für 127 Lic

BGH
Beschluss vom 18.04.2013
I ZR 107/12


Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 ) aufgehoben, in welchem dem Betreiber einer Kochbuchseite Schadensersatz in Höhe 19250 € für 127 Lichtbilder und 2 Kochrezepte zugesprochen war. Der BGH hat die Entscheidung wegen einer Verletzung des Rechts rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Beklagten an das OLG Hamburg zurückverwiesen, da nicht alle Einwände der Beklagten zur Störerhaftung und Verantwortlichkeit entsprechend vom OLG Hamburg in den Entscheidungsgründen gewürdigt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 19.250 € für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von 127 Lichtbildern und zwei Rezepten der Internetseite "M. Kochbuch" zu.
Die Beklagte zu 1 habe die Dateien mit den Lichtbildern und Rezepten öffentlich zugänglich gemacht, weil sie sich unstreitig auf Internetseiten der Beklagten befunden hätten, über die Suchmaschine Google auffindbar gewesen seien und von Internetnutzern hätten heruntergeladen werden können.
[...]
3. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen hat.
[...]
c) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. War die Beklagte zu 1 über den Zeugen S. berechtigt, die Rezepte und Lichtbilder auf ihre Internetseite einzustellen, kann eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten nicht allein damit begründet werden, dass sich die Rezepte auf den Internetseiten der Beklagten zu 1 fanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern heruntergeladen werden konnten. Es ist unaufgeklärt geblieben, wie und warum die Rezepte und Bilder auf den Seiten der Beklagten zu 1 über die Suchmaschine Google
ins allgemein zugängliche Internet gelangten. Die Beklagte zu 1 hatte ausführlich zu den von ihr verwendeten Kontrollmaßnahmen vorgetragen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 1 als Täter oder Teilnehmer zu begründen.

Ebenso denkbar ist es nach dem Vorbringen der Beklagten, dass die allgemeine Abrufbarkeit der Dateien allein durch einen von der Beklagten zu 1 ungewollten und unbemerkten Vorgang ermöglicht worden ist - etwa dadurch, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ein Rezept aus "M. Kochbuch" per E-Mail an einen Dritten verschickt hat, der dieses Rezept dann ins Internet hochgeladen und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die fraglichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, lässt für sich genommen keinen Schluss auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zu 1 zu."

Der BGH hat die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Werden Nutzungsrechte an Lichtbildern für die Nutzung auf einer Webseite eingeräumt, so ist die Verwendung in einem Fotoband davon nicht abgedeckt

LG Köln
Urteil vom 05.05.2010
28 O 229/09
Fotoband

Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Übertragung von Nutzungsrechten an Lichtbildern für die Nutzung auf einer Webseite, die Verwendung der Lichtbilder in einem Fotoband von der Rechteeinräumung nicht erfasst wird.

Wie diese Entscheidung wieder einmal zeigt, ist es wichtig, bei der Verwendung fremder Werke darauf zu achten, welche Nutzungsarten von der erteilten Lizenz tatsächlich abgedeckt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Lichtbilder eines Gutachters dürfen von einem Haftpflichtversicherer nicht ohne Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden

BGH
Urteil vom 29.04.2020
I ZR 68 /08
Restwertbörse
UrhG § 31 Abs. 5 Satz 2; BGB § 242

Leitsätze des BGH:


a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).

BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 - OLG Hamburg -LG Hamburg

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LG Hamburg: Domaininhaber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverstoß - Fotoklau im Internet

LG Hamburg
Beschluss vom 24.03.2010
310 O 100/10


Das LG Hamburg hat mit diesem Beschluss nochmals klargestellt, dass der Inhaber einer Domain nach den Grundsätzen der Störerhaftung jedenfalls dann für Urheberrechtsverletzungen über seine Internetdomain haftet, wenn er über die Rechtsverletzung informiert wurde und diese nicht unverzüglich abstellt. Vorliegend hatte ein Online-Shop ein Produktbild aus dem Online-Shop eines Mitbewerbers kopiert und verwendet. Der deutschsprachige Shop wurde von eine Firma in Tschechien betrieben, der Domaininhaber hatte jedoch eine deutsche Anschrift.

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"LG Hamburg: Domaininhaber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverstoß - Fotoklau im Internet" vollständig lesen

LG Düsseldorf: Fotoklau im Internet - Wird ein Foto im Internet ohne Zustimmung und Benennung des Lichtbildners verwendet, ist ein Verletzerzuschlag von 100% gerechtfertigt

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 01.04.2009
12 O 277/08


Der Dauerbrenner Urheberrechtsverletzung durch die unerlaubte Verwendung fremder Lichtbilder beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das LG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung noch einmal die gängige Rechtsprechung bestätigt, dass bei der Berechnung des Lizenzschadens die MFM-Richlinien herangezogen werden können und auch ein Verletzerzuschlag von 100 % gerechtfertigt ist, wenn der Lichtbildner nicht benannt wird.

Das Gericht befasst sich zudem mit der Frage, ob auch Bearbeitungen eines Lichtbilds nur mit Zustimmung des Lichtbildners verwendet werden darf. Das Gericht führt hierzu völlig zu Recht aus:

"Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin zunächst das Lichtbild der Zeugin X bearbeitet hat. Der Klägerin stand dieses Bearbeitungsrecht zu. Im Fall einer Bearbeitung dahingehend, das ein Teil eines Lichtbildes für eine weitergehende Nutzung verändert wird, lässt dies die Lichtbildnerrechte nach § 72 Abs. 1 UrhG nicht untergehen. Die Klägerin hat lediglich einen Teil, den prägenden Teil, heraus kopiert. Diesen prägenden Teil hat die Beklagte kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Schutzgut des § 72 UrhG ist auch ein Teil einer Fotografie (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 72 Rdz. 15). Dem Urheberrechtsgesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Lichtbildner oder der Nutzungsrechtsinhaber die Rechte nach § 72 UrhG verliert."


Ferner weist das Gericht in den Entscheidungsgründen nochmals darauf hin, dass Produktfotos des Lieferanten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Lichtbildners bzw. Rechteinhabers verwendet werden dürfen:

"Soweit sie vorträgt, sie habe die Fotografie von ihrem Warenlieferanten erhalten, führt dies nicht dazu, dass ihr gleichzeitig die Nutzungsrechte für ein öffentliches Zugänglichmachen eingeräumt worden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht allgemein üblich, dass Lieferanten Produktfotos ihrer Waren ihren Kunden zum Zwecke der Verwendung der Produktbilder zu Präsentationen und des Verkaufs einräumen. Eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich hat die Beklagte nicht behauptet."

Nach wie vor können wir Shop-Betreibern nur empfehlen, eigene Produktfotos zu erstellen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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