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OLG Hamm: Werbung mit Lieferung frei Haus wettbewerbswidrig bei Mindermengenzuschlag

OLG Hamm
Urteil vom 04.05.2010
4 U 32/10
Lieferung frei Haus


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis "Lieferung frei Haus" dann wettbewerbswidrig ist, wenn bei Bestellungen bis zu einem bestimmten Warenwert ein Mindermengenzuschlag erhoben wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Die beanstandeten Werbeaussagen im Newsletter, der auch auf der Homepage der Antragsgegnerin zu esen war, mit den Hinweisen, dass die Lieferung bei online-Bestellungen generell frei Haus erfolge und dass lediglich bei Bestellungen neutraler Ware unter 50 € ein Mindermengenaufschlag in Höhe von 4,80 € berechnet werde, sind in dieser Weise irreführend. Entscheidend dafür ist, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise diesen Werbeaussagen in diesem Zusammenhang einen Inhalt entnehmen, der mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt."

Grundsätzlich ist eine kostenfreie Lieferung und entsprechende Werbung nicht zu beanstanden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: