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OLG Hamm: Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn der Händler keine gesicherte Lieferbeziehung hat

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.03.2010 - 4 U 167/08 entschieden, dass die Verwendung von Hinweisen "Lieferzeit auf Nachfrage" in einem Online-Shop jedenfalls dann wettbwerbswidrig sind, wenn der Shopbetreiber keine sicher Lieferquelle hat.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:

"Wie im Senatstermin
erörtert, beseitigt diese aufgezeigte Beschaffungsmöglichkeit die vorgeworfene Irreführung aber nicht. Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.

[...]

Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle besteht, geht aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort steht als aufklärender Hinweis nur "Lieferzeit auf Nachfrage". Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat. Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann. Das mag in der Regel der Beklagten durchaus möglich sein. Die von der Werbung verheißene sichere Liefermöglichkeit besteht aber damit nicht."


Tip: Immer feste Lieferzeiten angeben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn der Händler keine gesicherte Lieferbeziehung hat" vollständig lesen