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ULD Schleswig-Holstein kündigt Ordnungsgelder und Unterlassungsverfügungen gegen Webseitenbetreiber an, die den Facebook Gefällt Mir - Button verwenden

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein hat in einer Pressemitteilung Webseitenbetreiber aufgefordert, den Facebook "Gefällt Mir"-Button von ihren Webseiten zu entfernen. Andernfalls will das ULD Schleswig-Holstein mit Ordnungsgeldern und Unterlassungsverfügungen gegen Webseiten-Betreiber in Schleswig-Holstein vorgehen. In der Pressemitteilung heißt es:

"Das ULD erwartet von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen. Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000 Euro."


Richtig ist daran, dass die Verwendung des Facebook "Gefällt Mir"-Buttons gegen deutsches Datenschutzrecht vertstößt (aber nicht wettbewerbswidrig ist KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011 - 5 W 88/11 und LG Berlin, Urteil vom 14.03.2011- 91 O 25/11). Allerdings hat es einen äußerst schalen Beigeschmack, wenn das ULD SH nicht gegen den eigentlichen Anbieter Facebook sondern gegen die Webseitenbetreiber vorgehen will.

Es bleibt abzuwarten, ob den markigen Worten auch Taten folgen werden.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:



"ULD Schleswig-Holstein kündigt Ordnungsgelder und Unterlassungsverfügungen gegen Webseitenbetreiber an, die den Facebook Gefällt Mir - Button verwenden" vollständig lesen

KG Berlin: Verwendung des Facebook Like-Buttons auf Webseiten ist nicht wettbewerbswidrig

KG Berlin
Beschluss vom 29.04.2011
5 W 88/11
Facebook
Like-Button


Das Kammergericht Berlin hat richtigerweise die Rechtsansicht des LG Berlin, Urteil vom 14.03.2011 - 91 O 25/11 bestätigt, wonach die Verwendung des Facebook Gefällt-Mir-Buttons (Like-Button) auf Webseiten zwar gegen § 13 TMG verstoßen dürfte, dies aber nicht wettbewerbswidrig und somit auch nicht abmahnfähig ist.