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Abmahngefahr: Link auf OS-Plattform nur noch über https erreichbar - Dringend überprüfen und anpassen ! Wer Unterlassungserklärung abgegeben hat muss mit Vertragsstrafeforderung rechnen

Nach herrschender Rechtsprechung müssen Online-Händler und Anbieter von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern einen klickbaren Link auf die EU-Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) vorhalten. Bei einem Verstoß liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Nunmehr gab es hinsichtlich des Links eine Änderung, die von der EU-Kommission leider nicht vorab kommuniziert wurde.

Der Link auf die EU-Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) ist nur noch über "https" und nicht mehr über "http" erreichbar.

Es ist daher nur noch dieser Link zulässig:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE


Die häufig verwendete "http"-Variante führt nicht mehr zur OS-Plattform.

UPDATE: Die OS-Plattform ist inzwischen auch wieder über die "http"-Variante erreichbar. Bei Aufruf erfolgt eine Weiterleitung auf die sichere "https"-Seite.

Abmahnungen durch die üblichen Verdächtigen dürften nicht lange auf sich warten lassen. Besonders misslich ist die Lage für Anbieter, die in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Diese müssen mit Vertragsstrafeforderungen rechnen. Insofern ist schnelles Handeln erforderlich. Wie die Rechtsprechung mit etwaigen Vertragsstrafeforderungen kurz nach Änderung umgeht, bleibt abzuwarten. Eine Verteidigung gegen derartige Ansprüche ist jedenfalls nicht aussichtslos.

Siehe auch zum Thema:
Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist
und z.B. aus der Rechtsprechung
OLG Hamm: Ebay-Händler müssen bei eBay in ihren Angeboten einen klickbaren Link zur OS-Plattform vorhalten
Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform




VGH Bayern: Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte als unzulässiges zu Eigen machen - Unterlassungsverfügung durch Behörde berechtigt

VGH Bayern
Beschluss vom 05.01.2018
7 ZB 18.31


Der VGH Bayern hat entschieden, dass die Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte ein unzulässiges zu Eigen machen der Inhalte darstellt. Das Gericht bestätigte eine Unterlassungsverfügung der zuständigen Behörde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013, mit dem diese ein von ihm verbreitetes Internetangebot aufgrund seines rechtsextremen Inhalts u.a. missbilligt und ihm die weitere Verbreitung und Zugänglichmachung einer Verlinkung auf seiner Webseite untersagt hat.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Februar 2017 abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten sei, soweit sie mit diesem einen Beschluss der zuständigen Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) umgesetzt habe, nicht zu beanstanden.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.
II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise darlegt. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel muss der Rechtsmittelführer nach Zustellung des vollständigen verwaltungsgerichtlichen Urteils fristgerecht einen tragenden Rechtssatz der Ausgangsentscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen nach seiner Auffassung ernstlichen Zweifeln begegnen (stRspr. z.B. BayVGH B.v. 14.7.2017 – 7 ZB 16.1220 – juris m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend und mit ausführlicher Begründung davon aus, der Kläger habe sich durch die erfolgte Verlinkung auch die indizierten Inhalte einer anderen Webseite zu Eigen gemacht. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, ihm seien die betreffenden Inhalte tatsächlich nicht bekannt gewesen bzw. er habe sich mittlerweile von diesen distanziert und die fragliche Verlinkung beseitigt, setzt sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit in keiner Weise auseinander und ist deshalb auch nicht geeignet, diese in Frage zu stellen.

Das Gleiche gilt für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe mehrere (als gefährdend eingeschätzte) Grafiken falsch beschrieben: Die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten Grafiken zur Illustration „Nationalsozialistischer Wirtschaftsaufbau und seine Grundlagen“, die einen Mann im braunen Hemd vor einer Hakenkreuzflagge und weitere Motive zeigen, entsprechen genau der von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Beschreibung. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist insoweit nicht nachvollziehbar.

Und schließlich ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch die vorgenommene Gebührenfestsetzung ausreichend begründet worden. Insoweit nimmt das Gericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe (S. 38 f.) des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) wurde nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügenden Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll sowie die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (BayVGH B.v. 20.4.2016 – 7 ZB 15.2774 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dort wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in dieser Hinsicht in der Behauptung, die Rechtssache habe „grundsätzliche Bedeutung für die Frage der Haftung für „Hyperlinks“ im Internet“.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht erfüllt und auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Widerspruch steht (stRspr., z.B. BayVGH B.v. 30.10.2008 – Az. 19 ZB 08.1376). Derartige abstrakte Rechtssätze hat die Antragsbegründung jedoch nicht herausgearbeitet. Insbesondere reicht insoweit der Verweis auf einen Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990 (1 BvR 402/87 – juris „Josefine Mutzenbacher“) nicht aus. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) bezieht und nicht auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang beanspruchte Meinungsfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, genügt die nach Auffassung des Rechtsmittelführers fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung eines Rechtssatzes nicht den Zulassungsanforderungen an die Divergenzrüge (vgl. dazu auch: BayVGH B.v. 15.1.2009 – 7 ZB 06.3284 – juris)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Ebay-Händler müssen bei eBay in ihren Angeboten einen klickbaren Link zur OS-Plattform vorhalten

OLG Hamm
Hinweisbeschluss 03.08.2017
4 U 50/17

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Ebay-Händler müssen bei eBay in ihren Angeboten einen klickbaren Link zur OS-Plattform vorhalten. Dies lässt sich auch auf andere Handelsplattformen übertragen (z.B. Amazon, Dawanda & Co. ).

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Gewerbliche Angebote auf der Internetplattform eBay müssen einen "klickbaren" Link zur OS-Plattform - dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) - enthalten.

Hierauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 03.08.2017 in einer einstweiligen Verfügungssache hingewiesen.

Die Verfügungsklägerin aus Mönchengladbach und die Verfügungsbeklagte aus Münster bieten als gewerbliche Händler im Internet Software über alle gängigen Plattformen an, so auch über eBay. Dort bot die Verfügungsbeklagte Anfang des Jahres 2017 ein Windows-Produkt zum Kauf an. Als Wettbewerberin beanstandete die Verfügungsklägerin, dass das Angebot der Verfügungsbeklagten keinen funktionierenden Link auf die OS-Plattform enthalten habe, was mit der europäischen ODR-Verordnung nicht zu vereinbaren sei. Von der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin deswegen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Dem ist die Verfügungsbeklagte entgegengetreten. Nach ihrer Ansicht regele die gen. EU-Verordnung keine Angebote auf Handelsplattformen. Abgesehen davon enthielten ihre bei eBay veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen textlichen Hinweis auf die Internetadresse der OS-Plattform.

Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen des von ihr gerügten Wettbewerbsverstoßes verlangt. Ihr Begehren war erfolgreich. Das Landgericht Bochum hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und diese mit Urteil vom 09.03.2017 bestätigt (Az. 14 O 20/17 LG Bochum). Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Verfügungsbeklagte nach dem vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm erlassenen Hinweisbeschluss zurückgenommen, so dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum Bestand hat.

Die einstweilige Verfügung sei zu Recht erlassen worden, so der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm.

Die im beanstandeten Internetangebot der Verfügungsbeklagten enthaltene bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine "Verlinkungs"-Funktionalität) stelle keinen "Link" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Artikel 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein "Link" setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" müsse.

Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform bestehe auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote würden vom Begriff der "Website" im Sinne der genannten Vorschrift erfasst. Aus der in der Verordnung ausdrücklich geregelten Verpflichtung für Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, lasse sich nicht - quasi im Umkehrschluss - entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten solle. Sinn und Zweck der ODR-Verordnung erforderten vielmehr ein weites Verständnis des Begriffs "Website", wie bereits in dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.01.2017 (Az. 9 W 426/16 OLG Koblenz) überzeugend ausgeführt.

Hinweisbeschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.08.2017 (Az. 4 U 50/17 OLG Hamm)


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Angabe der Energieeffizienzklasse im Online-Shop kann über sprechenden Link erfolgen - Link "Mehr zum Artikel" reicht nicht

BGH
Urteil vom 06.04.2017
I ZR 159/16
Energieeffizienzklasse II
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 626/2011 Art. 4 Buchst. c


Der BGH hat entschieden, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse im Online-Shop über einen sprechenden Link (z.B. mit Bezeichnung "Energieeffiziensklasse") erfolgen kann und nicht zwingend auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden muss. Ein Link mit der Bezeichnung "Mehr zum Artikel" reicht hierzu jedoch nicht aus. Vielmehr muss klar sein, dass unter dem Link die Energieeffizienklasse zu finden ist.

Leitsatz des BGH:

Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 -
nergieeffizienzklasse I).

BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16 - OLG Zweibrücken - LG Landau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) muss durch anklickbaren Link erfolgen

LG Bochum
Beschluss vom 24.04.2017
I-16 O 148/17


Auch das LG Bochum hat entschieden, dass der Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) durch eine anklickbaren Link erfolgen muss.

Der Beschluss enthält keine Begründung:


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein – gemäß §§ 935, 940, 937 Absatz 2, 944, 91, 890 ZPO, §§ 8, 3, 3a, 5, 5a, 12 UWG

a n g e o r d n e t :

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge/Motorräder anzubieten,

a) ohne in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform ### zur Verfügung zu stellen;

b) und dabei nicht ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren, wenn dies geschieht durch Angabe divergierender Widerrufsfristen innerhalb des gleichen Angebots;

2. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland bei Fernabsatzverträgen im Internet Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge/Motorräder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen Prüfkennzeichen gekennzeichnet sind;

wie geschehen in dem f-Angebot mit der Artikelnummer ### und wie dargestellt in den Bildschirmausdrucken, die dem Verfügungsantrag als Anlage AS3 beiliegen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 20.000,00 € (≈ 2/3 vom angemessenen Wert von 30.000,00 Euro gemäß Abmahnung vom 22.03.2017, § 51 Abs. 4 GKG) festgesetzt.

LG Hamburg: Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - 8000 EURO Streitwert

LG Hamburg
Beschluss vom 07.06.2016
315 O 189/16


Auch das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass ein fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wettbewerbswidrig ist. Der Streitwert wurde vom Gericht mit 8.000 EURO bemessen.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Der Volltext der Entscheidung:


Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers mittels Immobilienanzeigen anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere ohne an leicht zugänglicher Stelle den Link www. e.. e..eu/c./odr zur Verfügung zu stellen, wenn dies wie in den diesem Beschluss beigefügten Anlagen AS 4, 6, 7 und 8 ersichtlich geschieht.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Kammer ist für den Erlass der einstweiligen Verfügung örtlich zuständig, da die Internetseite des Antragsgegners auch im Gerichtsbezirk der Kammer zugänglich ist und deshalb die Angebote ohne den erforderlichen Hinweis auf die Schlichtungsstelle auch in der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmungsgemäß abrufbar sind. Immobilienanzeigen richten sich keineswegs nur an ein interessiertes Publikum vor Ort. Die Kammer hat ihre örtliche Zuständigkeit in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach bejaht. Die Parteien sind trotz der räumlichen Distanz auch Wettbewerber im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 3 UWG.

In der Sache folgt der Anspruch jedenfalls aus §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO EU) vom 21.05.2013. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung gemäß Art. 14 Abs.1 ODR-VO EU beeinträchtigen die Verbraucherinteressen spürbar, weil sie die Information über die Möglichkeit der Wahrnehmung von Verbraucherrechten betreffen. Antragsteller hat durch Vorlage der screenshots der Homepage einschließlich der Unterseiten Impressum, Kontakt und AGB sowie durch seine eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung am 13.05.2016 fehlte. Eine Unterlassungserklärung wurde auf die Abmahnung hin nicht abgegeben.



BGH: Energieeffizienzklasse muss im Onlineshop angegeben werden - unmissverständlicher Link in Nähe der preisbezogenen Werbung ausreichend

BGH
Urteil vom 04.02.2016
I ZR 181/14
Energieeffizienzklasse
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1062/2010 Art. 4 Buchst. c


Der BGH hat entschieden, dass die Energieeffizienzklasse im Onlineshop angegeben werden muss. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Es genügt - so der BGH - wenn die Energieeffizienzklasse durch einen unmissverständlichen Link in Nähe der preisbezogenen Werbung angegeben wird.

Leitsätze des BGH:


a) Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.

b) Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich
nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.

BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14 - OLG München - LG Ingolstadt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Traunstein: Fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform - OS-Plattform - kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Aber keine Entwarnung

LG Traunstein
1 HKO 1019/16


Das LG Traunstein hat entschieden, dass in fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 31.03.2016 - 14 O 21/16 hingegen entschieden, dass ein fehlender Hinweis wettbewerbswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch bejaht (siehe Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform

Die Entscheidung bedeutet keine Entwarnung für Webseitenbetreiber. Da in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im Internet regelmäßig der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands gilt, kann sich ein Abmahner das Gericht seiner Wahl im Regelfall aussuchen und das LG Traunstein in Zukunft meiden.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.


Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform

LG Bochum
Urteil vom 31.03.2016
14 O 21/16


Das LG Bochum hat seine einstweilige Verfügung bestätigt (LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO), wonach ein fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wettbewerbswidrig ist. Das Gericht betont zudem, dass ein fehlender Hinweis ab dem 09.01.2016 auch vor Start der OS-Plattform am 15.02.2016 wettbewerbswidrig war.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Der Volltext der Entscheidung:

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 wird bestätigt.
2. 1Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin bietet ebenso wie der Verfügungsbeklagte über das Internet Uhren Endverbrauchern zum Verkauf an. Der Verfügungsbeklagte weist an keiner Stelle seines Angebots auf die Online-Streitbelegungs-Plattform (OS-Plattform) hin und stellt auch keinen Link zu dieser Plattform zur Verfügung. Mit Schreiben vom 25.01.2016 mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung, der Verfügungsbeklagte reagierte darauf nicht. Durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 wurde dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet Uhren anzubieten, ohne den Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin verweist auf die seit dem 09.01.2016 in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und meint, seit diesem Datum bestehe für Onlinehändler, die mit Verbrauchern Verträge schließen, die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu stellen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016, AZ: 14 O 21/16, aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 zu I-14 O 21/16 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Er ist der Ansicht, er habe einen Link zur OS-Plattform nicht vorhalten können, weil diese Plattform damals nicht verfügbar gewesen sei. Vielmehr sei die Plattform erst seit dem 15.02.2016 zugänglich, wobei in der Bundesrepublik Deutschland keine Streitbeilegung stattfinde, da der deutsche Gesetzgeber dies noch nicht geregelt habe. Von daher führe das Fehlen des Links sowie die fehlende Information nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 3 a UWG.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet, so dass sie auf den Widerspruch hin zu bestätigen war.

Am 09.01.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte als ein in der EU ansässiger Onlinehändler diese Pflichten nicht erfüllt, so dass ein Verstoß gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 gegeben ist.

Die Einwände des Verfügungsbeklagten dagegen sind unerheblich. Weder die Tatsache, dass am 09.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, also erst sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, erlassen dem Verfügungsbeklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links. Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb hat die Kammer auch in Kenntnis des Umstands, dass die OS-Plattform erst sechs Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Verfügungsbeklagten bereits am 09.02.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten. Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher ist das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

OLG Frankfurt: Bei Werbung mit Testergebnis in Internet muss die Fundstelle angegeben oder ein Link auf den vollständigen Testbericht erfolgen

OLG Frankfurt am Main,
Urteil vom 24.03.2016
6 U 182/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testergebnis im Internet gegen § 5a UWG verstößt und somit wettbewerbswidrig ist, wenn weder die Fundstelle des Tests vollständig genannt noch eine Verlinkung auf den vollständigen Testbericht erfolgt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der unter a) wiedergegebene Unterlassungsantrag ist begründet gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung unter Vorlage der Anlage BK 4 vorgetragen, dass die Beklagte mit dem Testergebnis von Billig-Tarife.de wirbt wie dort wiedergegeben, ohne dass ein "Mouseover-Effekt" installiert gewesen wäre und ohne dass der Internetnutzer die Chance hätte, durch Anklicken des Billig-Tarife-Emblems zu der Internetseite von billigtarife.de zu gelangen, auf der die Testergebnisse beschrieben sind. Dies hatte die Beklagte zunächst in unzureichender Weise mit Nichtwissen bestritten und auf einen entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ausgeführt, der Internetauftritt der Beklagten gemäß Anlage BK 4 benötige keinen Mouseover-Effekt, weil das Siegel auf der Internetseite der Beklagten in ausreichender Größe abgebildet und lesbar sei.

Damit ist unstreitig, dass ein Mouseover-Effekt nicht installiert ist und insbesondere, dass der Internetnutzer nicht die Möglichkeit hat, durch Anklicken des Billig-Tarife-Emblems zu der Internetseite mit den Testergebnissen zu gelangen. Bei einer Werbung mit Testergebnissen ist die Fundstellenangabe jedoch erforderlich, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (BGH GRUR 2010, 248 [BGH 16.07.2009 - I ZR 50/07] - Kamerakauf im Internet, Tz. 32). Ein solcher Fundstellenhinweis kann bei einer Werbung im Internet durch einen Link ersetzt werden (OLG Düsseldorf, WRP 2015, 762 Tz. 22). Fehlt es, wie hier, an beidem, liegt ein Verstoß gegen § 5a UWG vor.

Als verspätet kann das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Anlage BK 4 bereits deshalb nicht zurückgewiesen werden, weil es unstreitig und eine Verzögerung insoweit nicht zu befürchten ist.

Der weitere Einwand der Beklagten, der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasse, verfängt nicht. Der Fall, dass neben dem Testsiegel der Test und die ausschlaggebenden Testkriterien selbst zitiert werden, wird von dem Verbotsantrag nicht erfasst, da in diesem Fall nicht die von dem Antrag vorausgesetzte Notwendigkeit besteht, den Test aufzufinden. Da der Antrag im Übrigen die Angabe der Fundstelle des Tests und die Verlinkung mit der Fundstelle alternativ nebeneinanderstellt, greift auch das weitere Argument der Beklagten nicht, dass die Umsetzung des Unterlassungsantrages in einer Radio- oder Fernsehwerbung nicht möglich sei.

Begründet ist die Berufung der Klägerin auch hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu Buchst. b); insoweit folgt der Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Denn bei dem beworbenen Tarif DSL StarS handelt es sich um einen Kombinations-Tarif, der sowohl das Internetsurfen als auch das Telefonieren beinhaltet, während sich der Billigtarife-Test nur auf eine DSL-Flatrate ohne Telefon-Flatrate bezieht. Zwar heißt es in dem insoweit angegriffenen Kästchen unten: "objektiver Tarifvergleich von DSL-Flatrate mit 16Mbits/s im 2. Quartal 2013". Dennoch besteht die konkrete Gefahr, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der sich mit dem Kombinations-Tarif der Beklagen befasst, einer Irreführung dahingehend unterliegt, dass gerade der beworbene Tarif Gegenstand des Tests gewesen ist, weil er nicht damit rechnet, dass für den Kombinationstarif mit einem Testergebnis geworben wird, welches nur ein Element dieses Tarifs zum Gegenstand hatte.

Der Auskunftsanspruch ist begründet gemäß § 242 BGB, da er zur Vorbereitung eines der Klägerin gemäß § 9 UWG zustehenden Schadensersatzanspruches dient.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist begründet gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, und zwar in voller Höhe, da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat, was zugleich ausgeführt werden wird.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Unterlassungsanspruch folgt, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Die Werbung für den Tarif DSL StarS mit dem Testergebnis von Verivox ist irreführend, weil der von der Beklagten beworbene Tarif bei Verivox nur dann als Nr. 1 gelistet wird, wenn der Nutzer des Vergleichsportals Verivox neben der für ihn geltenden Vorwahl und der gewünschten Geschwindigkeit eine Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten angibt. Da bei weitem nicht alle Mitglieder des von der Werbung angesprochenen Verkehrskreises bereit sein werden, sich auf eine derart lange Vertragslaufzeit einzulassen, zumal es sich um ein "Einsteiger-Angebot" handeln soll, und für diese Gruppe der beworbene Tarif nicht der Günstigste ist, liegt hierin eine wesentliche Einschränkung, auf die in der Werbung hingewiesen werden muss.

Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist es unerheblich, dass der Beklagten das Siegel so, wie sie es in der Werbung benutzt, von Verivox zur Verfügung gestellt wurde. Wenn Verivox das Ergebnis seines Preisvergleichs in einem irreführenden Siegel zusammenfasst und die Beklagte dieses verwendet, wirbt sie selbst irreführend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Generalanwalt beim EuGH: Setzen eines Links allein stellte keine Urheberrechtsverletzung dar sofern die Inhalte im Internet frei zugänglich sind

Generalanwalt beim EuGH
C-160/15
GS Media BV gegen
Sanoma Media Netherlands BV and Playboy Enterprises International Inc. and Britt Geertruida Dekker


Der Generalanwalt beim EuGH hat sich heute in diesem Verfahren zur möglichen Haftung für die Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte (hier: Fotos ) geäußert und ausgeführt, dass das Setzen eines Links allein keine Urheberrechtsverletzung darstellt, sofern die Inhalte im Internet frei zugänglich sind. Ob die Fotos mit Zustimmung des Rechteinhabers auf der verlinkten Webseite veröffentlicht werden oder nicht, ist - so der Generalanwalt - nicht relevant. Auf die Motivation desjenigen, der den Link setzt, kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass die Veröffentlichung auf der verlinkten Webseite ohne Zustimmung des Urhebers erfolgt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, an sich keine Urheberrechtsverletzung dar.

Auf die Beweggründe der Person, die den Hyperlink setzt, und darauf, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die ursprüngliche Wiedergabe der Fotos auf anderen Websites ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, kommt es nicht an.

Nach einer Unionsrichtlinie bedarf jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers.

Sanoma, die Verlegerin der monatlich erscheinenden Zeitschrift Playboy, hatte eine Fotoreportage über Frau Britt Dekker in Auftrag gegeben. Frau Dekker tritt in den Niederlanden regelmäßig im Fernsehen auf. GS Media, die Betreiberin der Website GeenStijl, veröffentlichte Anzeigen und einen Hyperlink zu einer australischen Website, auf der die Fotos ohne Genehmigung von Sanoma zugänglich gemacht worden waren. Trotz entsprechender Aufforderungen durch Sanoma weigerte ich GS Media, den Hyperlink zu entfernen. Als die Fotos auf der australischen Website auf Verlangen von Sanoma entfernt wurden, wurde auf der Website GeenStijl eine neue Anzeige veröffentlicht, die wieder einen Hyperlink enthielt, und zwar zu einer anderen Website, auf der die Fotos zu sehen waren. Auch dort wurden die Fotos schließlich auf Verlangen von Sanoma entfernt. Die Internetnutzer, die das Forum von GeenStijl besuchten, setzten daraufhin neue Hyperlinks zu anderen Websites mit den Fotos.
Sanoma wirft GS Media eine Urheberrechtsverletzung vor. In einem Kassationsverfahren hat der Hoge Raad der Nederlanden (Kassationshof, Niederlande) dem Gerichtshof eine Frage hierzu vorgelegt. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Fotos, bevor GS Media den Hyperlink gesetzt habe, zwar nicht überhaupt nicht, aber auch nicht leicht zu finden gewesen seien, so dass das Auffinden durch das Setzen des Hyperlinks enorm vereinfacht worden sei.

In seinen heutigen Schlussanträgen stellt Generalanwalt Melchior Wathelet zunächst klar, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen nur auf die Hyperlinks auf der Website GeenStijl bezieht. Die Urheberrechtsverletzungen durch Zugänglichmachung der Fotos auf anderen Websites sind nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens.

Der Generalanwalt führt aus, dass Hyperlinks auf einer Website das Entdecken anderer Websites und der geschützten Werke, die dort zugänglich sind, zwar erheblich erleichtern und den Besuchern der Website damit einen schnelleren und direkteren Zugang zu den geschützten Werken bieten. Durch die entsprechenden Hyperlinks werden die geschützten Werke, sofern sie
bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, aber nicht der Öffentlichkeit „zugänglich gemacht“, auch nicht wenn es sich um direkte Hyperlinks handelt. Mit den Hyperlinks wird lediglich die Entdeckung der geschützten Werke erleichtert. Die eigentliche „Zugänglichmachung“ ist durch die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt.

Hyperlinks auf einer Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, können daher nicht als „Handlung der öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie eingestuft werden. Das Tätigwerden des Betreibers der Website, der den Hyperlink setzt,hier der GS Media, ist für die Zugänglichmachung der Fotos für die Internetnutzer, auch die Internetnutzer der Website GeenStijl, nicht unerlässlich.

Insoweit kommt es auf die Beweggründe von GS Media und darauf, dass GS Media wusste oder hätte wissen müssen, dass die Fotos auf den anderen Websites ursprünglich ohne die Zustimmung von Sanoma wiedergegeben und auch nicht vorher mit Zustimmung von Sanoma für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren, nicht an.

Der Generalanwalt weist jedoch darauf hin, dass diese Schlussfolgerungen auf der Prämisse beruhen, dass die Fotos auf den Drittwebsites für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren. Es ist Sache des Hoge Raad, die Tatsachenfrage zu klären, ob ein Tätigwerden von GS Media unerlässlich war, um den Besuchern der Website GeenStijl die Fotos zugänglich zu machen.
Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass jede andere Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Verwirklichung eines Hauptziels der Richtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden würde.

Er führt insoweit aus, dass, auch wenn die Umstände im vorliegenden Fall besonders offenkundig sind, die Internetnutzer normalerweise nicht wissen, ob ein geschütztes Werk, das im Internet frei zugänglich ist, ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und auch nicht in der Lage sind, dies herauszufinden. Liefen die Internetnutzer, wenn sie einen Hyperlink zu Werken setzen, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, Gefahr, gerichtlich wegen Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden, würden sie noch mehr davor zurückscheuen, solche Links zu setzen, was dem guten Funktionieren des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich
der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich wäre



Fehlender Link auf OS-Plattform - Abmahnungen durch IDO Interessenverband - Online-Shop-Betreiber und eBay-Händler aufgepasst

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen mahnt derzeit Online-Händler ab, die nicht ordnungsgemäß auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform bzw. ODR-Plattform) verlinken.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben. ( Siehe auch zum Thema: LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO )

Der Verein hat in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche Online-Shop-Betreiber und eBay-Händler abgemahnt und dabei viele Abmahnklassiker (u.a. veraltete Widerrufsbelehrung, fehlende Informationspflichten) gerügt.

Bei der eventuellen Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber IDO ist stets große Vorsicht und Sorgfalt geboten, da IDO in der Vergangenheit immer intensiv nach möglichen Verstößen gegen abgegebene Unterlassungserklärungen gesucht hat, um dann Vertragsstrafen zu kassieren.




LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO

LG Bochum
Beschluss vom 09.02.2016
I-14 O 21/16


Wie erwartet hat die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform zeitnah zu Abmahnungen geführt. Nun hat das LG Bochum entschieden, dass ein fehlender Link auf die Online-Streitschlichtungsplattform ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Der Streitwert wurde vom LG Bochum auf 10.000 EURO festgesetzt.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Wer eine Abmahnung erhalten oder wie vorliegend eine einstweilige Verfügung kassiert hat, verfügt dennoch über die Möglichkeit sich zu wehren bzw. den Schaden zu minimieren. Oft sind auch Serienabmahner unterwegs, die sich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen müssen.

Gleichwohl sollten Webseitenbetreiber die Vorgaben umgehend umsetzen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Die Entscheidung:


Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link ### zur Verfügung zu stellen,
wenn dies wie aus Anlage AS 3 ersichtlich geschieht.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist

Am 09.01.2016 tritt die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft. Diese sieht in Artikel 14 eine neue Pflicht zur Information über die von der EU-Kommission einzurichtende Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS) vor. Wer als in der EU niedergelassener Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet, muss auf der Webseite leicht zugänglich einen Link zur OS-Plattform angeben. Die URL lautet https://ec.europa.eu/consumers/odr/ . Dies muss in Form eines klickbaren Links geschehen.

Erfolgt ein Angebot per Email, so ist in die Email ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Was unter "leicht zugänglich" zu verstehen ist, ist nicht näher definiert. Es empfiehlt sich daher den entsprechenden Hinweis sowohl in den AGB und auch anderer Stelle (z.B. ein Menüpunkt "Hinweis auf Online-Streitschlichtung" oder in der Anbieterkennzeichnung / dem Impressum) zu hinterlegen.

Plattform derzeit noch nicht verfügbar

Leider ist diese OS-Plattform der EU-Kommission am 09.01.2016 zwar in der Erprobung, aber noch nicht freigeschaltet. Die Inbetriebnahme soll am 15.02.2016 erfolgen.

Gefahr von Abmahnungen

Die in Artikel 14 vorgesehene Hinweispflicht tritt aber gleichwohl in Kraft. Ein Verstoß gegen Informations- und Hinweispflichten stellt regelmäßig auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, so dass entsprechend mit Abmahnungen zu rechnen ist. Zwar lässt sich mit guten Argumenten vertreten, dass in der Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der OS-Plattform und der Möglichkeit einer entsprechenden Verlinkung kein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Leider ist jedoch zu befürchten, das zumindest einige Gericht einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß annehmen werden. Sobald sich ein entsprechendes Gericht findet, können Abmahner dieses dann gezielt nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands für die gerichtliche Durchsetzung auswählen. Insofern ist der Verordnungstext (wie leider so oft ) missglückt und wenig durchdacht.

Tipp für die Übergangszeit zur Vermeidung von Abmahnungen

Für den Übergang empfiehlt es sich an den oben empfohlenen Stellen neben der Verlinkung der oben genannten URL ein zusätzlicher Hinweis "Die OS-Plattform ist ab dem 15.02.2016 verfügbar".

Die vollständige EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Auszug aus der Verordnung mit dem hier relevanten Artikel 14:

Artikel 14 Information der Verbraucher

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an
.
(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen

BGH: Haftung des Webseitenbetreibers für wettbewerbswidrige Inhalte auf verlinkter Seite - Prüfungspflichten auf Grundlage der Störerhaftung

BGH
Urteil vom 18.06.2015
I ZR 74/14
Haftung für Hyperlink
UWG § 8 Abs. 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst unter welchen Voraussetzungen ein Webseitenbetreiber für Wettbewerbsverstöße haftet, wenn dieser per Link auf eine andere Webseite mit wettbewerbswidrigen Inhalten verweist. Macht sich der Webseitenbetreiber die fremden Inhalte zu eigen, so haftet dieser wie für eigene Inhalte. Aber auch sonst kann ein Webseitenbetreiber unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung unter Umständen in Anspruch genommen werden. Ist der Rechtsverstoß erkennbar, so haftet der Verlinkende. Ist der Verstoß nicht leicht erkennbar, so kommt eine Haftung in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis erlangt oder darüber informiert wird. Dann muss der Verlinkende auch nicht leicht erkennbare Verstöße auf ihre Rechtswidrigkeit überprüfen.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

b) Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

d) Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14 - OLG Köln - LG Köln