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OLG Frankfurt: Verzicht des Urhebers auf Benennung als Urheber in AGB von Stockfoto-Portal Fotolia wirksam und keine unangemessene Benachteiligung

OLG Frankfurt
Urteil vom 29.9.2022
11 U 95/21

Das OLG Frankfurt hat entscheiden, dass der Verzicht des Urhebers auf Benennung als Urheber in den AGB des Stockfoto-Portals Fotolia wirksam ist und keine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verzicht auf Urheberbenennung in AGBs eines Microstock-Portals ist wirksam

Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen.

Der Kläger ist Fotograf und zählt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Er schloss mit dem Betreiber des Portals Fotolia einen so genannten Upload-Vertrag. Damit räumte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen. Fotolia war laut Urteil eine der „führenden europäische Microstock Bildagenturen“ mit Millionen Bildern/Videos und Mitgliedern. Die Kunden können eingestellte Lichtbilder zu „äußerst günstigen Lizenzen“ nutzen. Dies führt zu einer hohen Anzahl eingeräumter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Der Kläger vermarktet seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale.

Die Beklagte ist eine Kundin des Portals. Sie verwendete ein Lichtbild des Klägers auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a., es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbenennung zu nutzen und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet, führt das OLG zur Begründung aus. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe „sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“. Diese Formulierung und insbesondere der Begriff „Quelle“ seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.

Dieser Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar erklärt. Die Klausel führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Dies räume auch der Kläger ein. „Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert“, vertieft das OLG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.9.2022, Az. 11 U 95/21
(vorausgehend Landgericht Kassel, Urteil vom 5.7.2021, Az. 10 O 2109/20)



OLG Düsseldorf: Kein Lizenzenschaden bei Nutzung des Öko-Test-Siegels ohne Lizenz da die Lizenz kostenlos erteilt wird

OLG Düsseldorf
Urteil vom
20 U 152/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Markeninhaber bei Nutzung des Öko-Test-Siegels ohne Lizenz keinen Lizenzschaden vom Verwender verlangen kann, da die Lizenz kostenlos erteilt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Erfolg hat die Berufung soweit sie sich gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht wendet. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GMV in Verbindung mit § 125b Nr. 2 und § 14 Abs. 2 und 6 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung steht der Klägerin nicht zu, weil es an einem materiellen Schaden der Klägerin fehlt.

Ungeachtet der unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns) setzt ein Schadensersatzanspruch immer eine Vermögenseinbuße beim Verletzten voraus. Diese lässt sich nicht feststellen.

Die Klägerin hat vorliegend für alle denkbaren Nutzungen eine unentgeltliche Lizensierung angeboten und damit in der Sache auf eine monetäre Verwertung ihres Ausschließlichkeitsrechts vollständig verzichtet. Unter diesen Umständen ist ihr unabhängig von der Berechnungsmethode kein Schaden entstanden (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2018, 546 Rn. 65 – GPL-Lizenz).

In einem solchen Fall kann sich denknotwendig aus keiner der Berechnungsmethoden ein Schadensersatzanspruch ergeben, denn bei diesen handelt es sich lediglich um unterschiedliche Methoden zur Berechnung des gleichen Schadens, also zur Bezifferung der Vermögenseinbuße des Verletzten.

Für einen konkreten Schaden ist nichts ersichtlich.

Aber auch die Lizenzanalogie vermag eine solche Vermögenseinbuße nicht zu begründen. Diese beruht gerade auf dem Grundgedanken, dass redliche Parteien für die Nutzung eine Lizenzgebühr vereinbart hätten, so dass das Vermögen des Verletzten um die entgangenen Lizenzgebühren gemindert ist. Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (OLG Köln, GRUR 2015, 167, 173 – Creative-Commons-Lizenz, m.w.N.). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei gem. § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechtes zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören insbesondere ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (OLG Köln, a.a.O., vgl. auch BGH GRUR 2020, 990 Rn. 12 ff – Nachlizenzierung).

Verzichtet – wie hier – der Verletzte auf jegliche kommerzielle Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts, kann der objektive Wert der Nutzung nur mit Null angesetzt werden (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 65). Eine Lizenz liefe darauf hinaus, dass sich der Lizenznehmer von den – letztlich ausschließlich eine lauterkeitsrechtlich einwandfreie Nutzung des Zeichens absichernden – Lizenzbedingungen befreien wollte. Der objektive Wert einer solchen Befreiung ist aber für den Lizenznehmer regelmäßig ebenfalls Null, weil er zum Beispiel im vorliegenden Fall schon lauterkeitsrechtlich verpflichtet ist, die Werbung unter Hinweis auf das überholte Testergebnis zu unterlassen mit der Folge, dass ihm die vertragliche Befreiung nicht nützt.

Auch eine Berechnung unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns kommt nicht in Betracht. Zwar dürfte sich – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – ein Gewinn ermitteln lassen, den die Beklagte gerade durch die Zeichennutzung erzielt hat. Die Berechnungsmethode beruht aber auf dem Gedanken, dass dann, wenn es nicht zur Verletzung gekommen wäre, der Verletzte diesen Gewinn realisiert hätte. Davon kann aber bei einem Rechteinhaber, der wie die Klägerin auf die kommerzielle Verwertung verzichtet hat, eben nicht ausgegangen werden.

III. Nur teilweise Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Auskunftsanspruches. Dieser steht der Klägerin aus Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GMV in Verbindung mit § 125b Nr. 2 und § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung zu. Allerdings nicht bezüglich der Auskünfte, die allein zur Schadensberechnung dienen, nämlich Umsatz und Gewinn, denn die wären unverhältnismäßig, § 19 Abs. 4 MarkenG, weil der Klägerin – wie ausgeführt – kein Schadensersatzanspruch zusteht."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Weitere Präzisierung der Rechtsprechung zum FRAND-Einwand

BGH
Urteil vom 24.11.202
KZR 35/17
FRAND-Einwand II
AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. b, c


Der BGH hat seine Rechtsprechung zum FRAND-Einwand weiter präzisiert.

Leitsätze des BGH:

a) Der Inhaber eines standardessentiellen Patents, der eine auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gerichtete Patentverletzungsklage erhebt, missbraucht seine Marktmacht nicht, wenn der auf die Schutzrechtsverletzung und die Bereitschaft zur Lizenzierung hingewiesene Verletzer nicht unzweideutig zu erkennen gegeben hat, eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden (FRAND) Bedingungen anzustreben.

b) Die Lizenzwilligkeit des Verletzers darf sich grundsätzlich ebenso wenig wie die Lizenzierungsbereitschaft des Patentinhabers in der einmaligen Bekundung des Lizenzierungsinteresses oder der Vorlage eines (Gegen-) Angebots erschöpfen. Vielmehr sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben dazu beizutragen, dass ein angemessener Ausgleich der widerstreitenden Interessen in Gestalt eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen ausgehandelt werden kann.

c) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Sukzessionsschutzes nach § 15 Abs. 3 PatG können Einwendungen, die einem Nutzer der Erfindung gegen den früheren Patentinhaber zustanden, dessen Einzelrechtsnachfolger nicht entgegengehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Einwand eines "Patenthinterhalts" (patent ambush).

BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Düsseldorf legt EuGH Fragen im Patentstreit zwischen Nokia und Daimler zur Entscheidung vor - FRAND-Bedingungen

LG Düsseldorf
Beschluss vom 26.11.2020
4c O 17/19


Das LG Düsseldorf hat dem EuGH Fragen im Patentstreit zwischen Nokia und Daimler zur Entscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof in der patentrechtlichen Verletzungsklage Nokia ./. Daimler

Mit Entscheidung vom 26. November 2020 legt die 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (4c O 17/19) in einem Patentverletzungsstreit der Nokia Technologies Oy gegen die Daimler AG dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) mehrere Fragen zur Lizenzierung von standardessentiellen Patenten innerhalb von mehrstufigen Zulieferketten vor. Die Verletzungsklage beim Landgericht Düsseldorf wird ausgesetzt.

Mit der Klage nimmt Nokia die Daimler AG wegen Verletzung des deutschen Teils ihres europäischen Patents EP 2 087 629 B1 auf Unterlassung in Anspruch. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Senden von Daten in einem Telekommunikationssystem, wobei das Patent essentiell für den LTE-Standard (4G) ist. Von diesem Standard machen LTE-fähige Module unterschiedlicher Zulieferer Gebrauch, die in den Automobilen der Herstellerin Daimler verbaut werden. Diese Module ermöglichen mobilfunkbasierte Dienstleistungen wie Musik- oder Datenstreaming und/oder Over-the-Air-Updates.

Im September 2014 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin an, dass sie ihr Patent als essentiell für den LTE-Standard erachte und gab eine FRAND-Erklärung ab, mit der sie sich zur Erteilung von Lizenzen an Dritte zu
Bedingungen verpflichtete, die fair, reasonable and non discriminatory sind.

Sowohl die Beklagte als auch zahlreiche ihrer Zulieferer nutzen das Patent bisher, ohne Lizenzgebühren zu zahlen.

Nokia meint, sie als Inhaberin eines standardessentiellen Patents könne frei entscheiden, auf welcher Stufe einer komplexen Produktions- und Zulieferkette sie Lizenzen zu FRAND-Bedingungen erteile.

Daimler meint, aufgrund der Regeln im EU-Binnenmarkt und aufgrund der FRAND-Erklärung aus September 2014 habe die Klägerin als Inhaberin des standardessentiellen Patents jedem lizenzwilligen Lizenzsucher eine eigene
unbeschränkte Lizenz für alle patentrechtlich relevanten Nutzungsarten an dem standardessentiellen Patent anzubieten. Vorrangig seien daher die lizenzsuchenden Zulieferer zu lizenzieren, was auch der Standardvorgehensweise in der Automobilindustrie entspreche.

In der heutigen Entscheidung geht die 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf davon aus, dass Nokia gegen Daimler einen Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung hat. Das Gericht wirft dann jedoch die Frage auf, ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch Nokia gegenüber Daimler als Missbrauch ihrer auf dem Lizenzvergabemarkt unstreitig gegebenen marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist. Entscheidend sei, ob und ggfs unter welchen Umständen der Inhaber eines standardessentiellen Patents seine marktbeherrschende Stellung missbrauche, wenn er gegen den Vertreiber des Endprodukts eine Unterlassungsklage wegen Patentverletzung erhebt, ohne zuvor dem Lizenzierungswunsch seiner patentbenutzenden Zulieferer
nachgekommen zu sein.

Die 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf legt deshalb dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen vor:

A. Besteht eine Pflicht zur vorrangigen Lizenzierung von Zulieferern?

1. Kann ein Unternehmen einer nachgelagerten Wirtschaftsstufe der auf Unterlassung gerichteten Patentverletzungsklage des Inhabers eines Patents, das für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essentiell ist
(SEP) und der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND- Bedingungen zu erteilen, den Einwand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung i.S.v. Art. 102 AEUV
entgegenhalten, wenn der Standard, für den das Klagepatent essentiell ist, bzw. Teile desselben bereits in einem von dem Verletzungsbeklagten bezogenen Vorprodukt implementiert wird, dessen lizenzwilligen Lieferanten der Patentinhaber die Erteilung einer eigenen unbeschränkten Lizenz für alle patentrechtlich relevanten Nutzungsarten zu FRAND-Bedingungen für den Standard implementierende Produkte verweigert?

a) Gilt dies insbesondere dann, wenn es in der betreffenden Branche des Endproduktevertreibers den Gepflogenheiten entspricht, dass die Schutzrechtslage für die von dem Zulieferteil benutzten Patente im Wege der Lizenznahme durch
die Zulieferer geklärt wird?

b) Besteht ein Lizenzierungsvorrang gegenüber den Zulieferern auf jeder Stufe der Lieferkette oder nur gegenüber demjenigen Zulieferer, der dem Vertreiber des Endprodukts am Ende der Verwertungskette unmittelbar vorgelagert ist ? Entscheiden auch hier die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs?

2. Erfordert es das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, dass dem Zulieferer eine eigene, unbeschränkte Lizenz für alle patentrechtlich relevanten Nutzungsarten zu FRAND-Bedingungen für den Standard implementierende Produkte in dem Sinne erteilt wird, dass die Endvertreiber (und ggf. die vorgelagerten Abnehmer) ihrerseits keine eigene, separate Lizenz vom SEP-Inhaber mehr benötigen, um im Fall einer bestimmungsgemäßen Verwendung des betreffenden Zulieferteils eine Patentverletzung zu vermeiden?

3. Sofern die Vorlagefrage zu 1. verneint wird: Stellt Art. 102 AEUV besondere qualitative, quantitative und/oder sonstige
Anforderungen an diejenigen Kriterien, nach denen der Inhaber eines standardessentiellen Patents darüber entscheidet, welche
potenziellen Patentverletzer unterschiedlicher Ebenen der gleichen Produktions- und Verwertungskette er mit einer auf Unterlassung gerichteten Patentverletzungsklage in Anspruch nimmt?

B. Konkretisierung der Anforderungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs in Sachen Huawei ./. ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015, C170/13):

1. Besteht ungeachtet dessen, dass die vom SEP-Inhaber und vom SEP-Benutzer wechselseitig vorzunehmenden Handlungspflichten (Verletzungsanzeige, Lizenzierungsbitte, FRAND-Lizenzangebot; Lizenzangebot an den vorrangig zu lizenzierenden Zulieferer) vorgerichtlich zu erfüllen sind, die Möglichkeit, Verhaltenspflichten, die im vorgerichtlichen Raum versäumt wurden, rechtswahrend im Laufe eines Gerichtsverfahrens nachzuholen?

2. Kann von einer beachtlichen Lizenzierungsbitte des Patentbenutzers nur dann ausgegangen werden, wenn sich aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Begleitumstände klar und eindeutig der Wille und die Bereitschaft des SEP-Benutzers
ergibt, mit dem SEP-Inhaber einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, wie immer diese (mangels eines zu
diesem Zeitpunkt formulierten Lizenzangebotes überhaupt noch nicht absehbaren) FRAND-Bedingungen aussehen mögen?

a) Gibt ein Verletzer, der mehrere Monate auf den Verletzungshinweis schweigt, damit regelmäßig zu erkennen, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist, so dass es – trotz verbal formulierter Lizenzbitte – an einer solchen fehlt, mit der Folge,
dass der Unterlassungsklage des SEP-Inhabers stattzugeben ist?

b) Kann aus Lizenzbedingungen, die der SEP-Benutzer mit einem Gegenangebot eingebracht hat, auf eine
mangelnde Lizenzbitte geschlossen werden, mit der Folge, dass der Unterlassungsklage des SEPInhabers ohne vorherige Prüfung, ob das eigene Lizenzangebot des SEP-Inhabers (welches dem Gegenangebot des SEP-Benutzers vorausgegangen
ist) überhaupt FRAND-Bedingungen entspricht, daraufhin stattgegeben wird?

c) Verbietet sich ein solcher Schluss jedenfalls dann, wenn diejenigen Lizenzbedingungen des Gegenangebotes, aus denen auf eine mangelndeLizenzbitte geschlossen werden soll, solche sind, für die weder offensichtlich noch höchstrichterlich
geklärt ist, dass sie sich mit FRAND-Bedingungen nicht vereinbaren lassen?

Streitwert insgesamt 3 Mio Euro

Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.


LG Mannheim: Nokia obsiegt gegen Daimler wegen Patentverletzungen im Zusammenhang mit Synchronisation in Mobilfunknetzen- FRAND-Einwand greift mangels Lizenzwilligkeit von Daimler nicht

LG Mannheim
Urteil vom 18.08.2020
2 O 34/19


Nokia obsiegt gegen Daimler nach dieser Entscheidung des LG Mannheim wegen Patentverletzungen im Zusammenhang mit der Synchronisation in Mobilfunknetzen. Der FRAND-Einwand greift mangels Lizenzwilligkeit von Daimler nicht.

Die Pressemitteilung des LG Mannheim:

Entscheidung im Rechtsstreit Nokia ./. Daimler (2 O 34/19) - Klage erfolgreich

Die für das Verfahren zuständige 2. Zivilkammer hat dem Klagebegehren heute fast vollständig entsprochen.

Der Vorsitzende hat im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass das Klagepatent EP 2 981 103 durch die Fahrzeuge der Beklagten verletzt werde. Der FRAND-Einwand greife nicht, da nach Auffassung der Kammer aus den vorgetragen Gesamtumständen nicht von einer Lizenzwilligkeit der Beklagten und ihrer Streithelferinnen auszugehen sei. Aus Sicht der Kammer seien weder die Beklagte noch die Streithelferinnen ernsthaft bereit bzw. bereit gewesen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen mit der Klägerin abzuschließen.

Die im Raum stehende mögliche Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hat die Kammer nicht für sachgerecht erachtet. Da die Kammer nach den Ausführungen des Vorsitzenden bereits die Lizenzwilligkeit der Beklagten und der Streithelferinnen verneint habe, habe sich ein Großteil der Vorlagefragen nicht mehr gestellt. Nicht zuletzt aus diesem Grund, aber auch wegen der überschaubaren Restlaufzeit des Klagepatents, habe es die Kammer vielmehr für sachgerecht erachtet, in der Sache zu entscheiden und in der ersten Instanz auf eine Vorlage an den EuGH zu verzichten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um die vierte von insgesamt vier beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren handelt. Während in einem Verfahren die Klage abgewiesen worden ist, ist in zwei weiteren Verfahren eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die beim Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsklagen erfolgt.

Der Beklagten steht das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts zu. Zuständig ist dann das Oberlandesgericht in Karlsruhe.



BGH präzisiert Rechtsprechung zu FRAND-Bedinungen und den besonderen Verhaltenspflichten eines marktbeherrschenden Patentinhabers

BGH
Urteil vom 05.05.2020
KZR 36/17
FRAND-Einwand
AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. b, c; GWB §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4


Der BGH hat seine Rechtsprechung zu FRAND-Bedinungen und den besonderen Verhaltenspflichten eines marktbeherrschenden Patentinhabers präzisiert.

Leitsätze des BGH:

a) Die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich auch dann als missbräuchlich darstellen, wenn der Verletzer sich zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereit erklärt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bemüht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu ermöglichen.

b) Besondere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers können sich insbesondere daraus ergeben, dass der von der Verletzung unterrichtete Verletzer klar und eindeutig seinen Willen und seine Bereitschaft bekundet hat, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, aber nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres in der Lage ist, von sich aus die Bedingungen zu formulieren, die ihm der Patentinhaber unter Beachtung des ihn treffenden Diskriminierungs- und Behinderungsverbots einräumen muss. Den Patentinhaber kann die Verpflichtung treffen, seine Lizenzforderung im Einzelnen zu begründen, um dem Lizenzwilligen eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Lizenzforderung einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt.

c) Das Angebot eines Portfoliolizenzvertrages oder eines sonstigen, weitere Schutzrechte umfassenden Lizenzvertrages durch einen marktbeherrschenden Inhaber eines standardessentiellen Patents ist jedenfalls insoweit grundsätzlich kartellrechtlich unbedenklich, als er den Lizenznehmer nicht zu Zahlungen für die Benutzung nicht-standardessentieller Patente verpflichtet und die Vergütung so berechnet wird, dass Anwender, die ein Produkt für ein speifisches, geografisch begrenztes Gebiet entwickeln möchten, nicht benachteiligt werden.

d) Der Verletzer kann dem Schadensersatzanspruch des Patentinhabers einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, der auf die Nichterfüllung seines Anspruchs auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen gestützt ist. Ein solcher Gegenanspruch kann erst entstehen, wenn der Verletzer vom Patentinhaber (zunächst durch Bekundung seiner Lizenzbereitschaft) den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND- Bedingungen verlangt und der Patentinhaber hierauf nicht in Einklang mit den ihn wegen seiner marktbeherrschenden Stellung treffenden Verpflichtungen reagiert, indem er sich entweder rechtswidrig weigert, einen solchen Lizenzvertrag abzuschließen oder trotz der Lizenzbereitschaft des Patentverletzers kein Angebot zu FRAND-Bedingungen abgibt.

BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Ersterwerber mit unbefristeter Lizenz darf Software auf Originaldatenträger weiterverkaufen - entgegenstehende Vertragsbedingungen sind unwirksam

EuGH
Urteil vom 12.10.2016
C‑166/15


Der EuGH hat entschieden, dass der Ersterwerber mit unbefristeter Lizenz die Software auf dem Originaldatenträger weiterverkaufen darf. Entgegenstehende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Ist der Originaldatenträger jedoch beschädigt, so darf der Ersterwerber eine etwaige Sicherungskopie der Software nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers verkaufen.

Tenor der Entscheidung:

Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen

Ist der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber hingegen seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers übergeben

In Lettland werden Herr Aleksandrs Ranks und Herr Jurijs Vasiļevičs unter anderem wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände und der vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke strafrechtlich verfolgt. Sie sollen im Jahr 2004 auf einem Online-Marktplatz Sicherungskopien verschiedener von Microsoft herausgegebener, urheberrechtlich geschützter Computerprogramme (darunter Versionen des Programms Microsoft Windows und des Microsoft-Office-Pakets) verkauft haben. Die Zahl der von ihnen verkauften Exemplare wird auf mehr als 3 000 geschätzt, und der Microsoft durch ihre Tätigkeiten entstandene Vermögensschaden soll 265 514 Euro betragen.

In diesem Zusammenhang fragt das mit der Rechtssache befasste Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija (Regionalgericht Riga, Strafkammer, Lettland) den Gerichtshof, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass der Erwerber der auf einem körperlichen Datenträger, der nicht der Originaldatenträger ist, gespeicherten Sicherungskopie eines Computerprogramms nach der in einer Richtlinie der Union vorgesehenen Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts eine solche Kopie weiterverkaufen kann, wenn der dem Ersterwerber gelieferte körperliche Originaldatenträger des Programms beschädigt wurde und der Ersterwerber sein Exemplar der Kopie gelöscht hat oder es nicht mehr verwendet.

In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass nach der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm (im vorliegenden Fall Microsoft), der in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CDROM oder einer DVD-ROM) verkauft hat, späteren Weiterverkäufen dieser Kopie durch den Ersterwerber oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen kann, ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten.

Die Vorlagefrage bezieht sich allerdings auf den Fall des Weiterverkaufs einer auf einem körperlichen Datenträger, der nicht der Originaldatenträger ist, gespeicherten benutzten Kopie
eines Computerprogramms („Sicherungskopie“) durch eine Person, die die Kopie vom Ersterwerber oder von einem späteren Erwerber erworben hat.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie dem Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm – vorbehaltlich der in der Richtlinie enthaltenen speziellen Ausnahmen – das ausschließliche Recht einräumt, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, des Programms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen und zu gestatten. Der
rechtmäßige Erwerber der durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms darf diese Kopie folglich gebraucht weiterverkaufen, sofern ein solcher Verkauf nicht das dem Rechtsinhaber zustehende ausschließliche Vervielfältigungsrecht beeinträchtigt und jede Vervielfältigung des Programms vom Rechtsinhaber gestattet wird oder unter die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen fällt.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach der Richtlinie die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt werden darf, wenn eine solche Kopie für die Benutzung erforderlich ist. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch dazu stehen, sind unwirksam.

Die Erstellung einer Sicherungskopie eines Computerprogramms ist somit an zwei Bedingungen geknüpft. Sie muss zum einen von einer Person erstellt werden, die zur Benutzung dieses Programms berechtigt ist, und zum anderen für die Benutzung erforderlich sein. Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Inhabers
des Urheberrechts an einem Computerprogramm vorsieht, ist eng auszulegen.

Daraus folgt, dass eine Sicherungskopie eines Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf, so dass die betreffende Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des Programms beschädigt, zerstört oder verloren hat, nicht zum Zweck des Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden darf.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Ersterwerber
der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben

LG Berlin: Urheberrechtsverletzung bei Verwendung von Fotos, die unter der Creative Commons-Lizenz stehen

LG Berlin
Urteil vom 08.10.2010
16 U 458/10
Verstoß gegen CC-Lizenz


Die Creative Commons-Lizenz erfreut sich großer Beliebtheit. Wer Inhalte verwenden möchte, die unter der CC-Lizenz stehen, muss sich allerdings an die Lizenzbedingungen halten. Dies hat das LG Berlin mit Beschluss vom 08.10.2010 – Az 16 O 458/10 bekräftigt.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Webseitenbetreier ein Foto, welches unter der Lizenz Attribution Share Alike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0) stand, verwendet, ohne auf den Urheber hinzuweisen und die Lizenzbedingungen beizufügenn. Eben dies sehen die hier relevanten Lizenzbedingungen vor. Das LG Berlin bejahte daher einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Wer fremde Inhalte verwendet, sollte sich ganz genau über die Lizenzbedingungen informieren. Auch wenn Fotos oder sonstige Inhalte kostenlos verwendet werden dürfen, sind häufig weitere Vorgaben einzuhalten.