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BGH: Verwechslungsgefahr zwischen Marken Power Horse und Power Horn für Getränke und Energy Drinks - Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke bei Hinzufügung von Bildelementen

BGH
Beschluss vom 18.12.2014
I ZR 63/14


Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken "Power Horse" und "Power Horn" Verwechslungsgefahr besteht. Dabei ging es auch um die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke, die als Wortmarke eingetragen war, vom Markeninhaber aber stets in Verbindung mit einem Pferdelogo verwendet wurde. Der BGH führt aus, dass die Hinzufügung von Bildelementen den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht verändert, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I ZR 63/14
Die Klagemarke ist kein einheitliches Wortzeichen. Sie ist eine nicht einmal durch Zusammenschreibung, sondern lediglich durch einen Bindestrich verbundene Kombination von zwei Wörtern. Damit ist bereits in der Klagemarke selbst die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Wird diese Trennung in der verwendeten Form lediglich optisch nachvollzogen, bleibt der Bedeutungsinhalt der Klagemarke unverändert. Die Trennung ist vorliegend für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich (vgl. BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer).

cc) Auch die Hinzufügung der Darstellung eines sich aufbäumenden schwarzen Pferdes und die Verwendung von zwei sich an den Spitzen berührenden roten Dreiecken im Hintergrund sind für die rechtserhaltende Benutzung
der Klagemarke unschädlich.

(1) Die Hinzufügung von Bildelementen verändert den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - I ZB 7/96, GRUR 1999, 167, 168 = WRP 1998, 1083 - Karolus-Magnus, mit Darstellung eines mittelalterlichen Kaisers; BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 f. - Kornkammer, mit Abbildung eines stilisierten Kornspeichers; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 26 Rn. 164). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Abbildung eines Pferdes auf den von der Klägerin für den Vertrieb von EnergyDrinks verwendeten Getränkedosen ist eine werbeübliche Verstärkung des die Klagemarke dominierenden Wortelements "HORSE". Der Umstand, dass ein sich aufbäumendes Pferd gezeigt wird, verstärkt nur die Wortbestandteile der Marke der Klägerin.

(2) Auch die beiden roten Dreiecke, die als Hintergrund des Bildmotivs verwendet werden, haben keinen Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke. Werden einer Wortmarke bildliche Elemente hinzugefügt, ist
zu berücksichtigen, dass Marken in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten. So werden graphische
und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen nicht selten einen lediglich dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten
Form beimisst (vgl. BGH, GRUR 1998, 167, 168 - Karolus-Magnus; GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer; GRUR 2010, 729 Rn. 21 - MIXI; GRUR 2013, 725 Rn. 19 - Duff Beer). Dies trifft für die auf den Getränkedosen verwendeten
beiden roten Dreiecke zu, die ersichtlich lediglich als dekorativer Hintergrund dienen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Thüringen: Irreführende Werbung durch blickfangmäßige Verwendung von HYUNDAI-Logo durch Autohaus welches kein Vertragshändler

OLG Thüringen
Urteil vom 25.05.2016
2 U 514/15


Das OLG Thüringen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann, wenn ein Autohaus, das kein Vertragshändler ist, blickfangmäßig mit dem Logo eines Autoherstellers wirbt (hier: HYUNDAI-Logo) wirbt und so den Eindruck erweckt wird, das das Autohaus ein Vertragshändler des Herstellers ist.

OLG Nürnberg: Irreführende Werbung mit Sternen auf Hotel.de da Sterne-Klassifizierung nicht durch unabhängige Stelle nach objektive Kriterien erfolgt

OLG Nürnberg
Urteil vom 19.04.2016
3 U 1974/15


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass auf dem Hotelbuchungsportal Hotel.de auf irreführende Weise für Hotels mit Sternen geworben wird, da die Sterne-Klassifizierung nicht durch eine unabhängige Stelle nach objektive Kriterien erfolgt.

EuG: Verwechslungsgefahr zwischen Kaiman und Lacoste-Krokodil - Kaiman-Logo kann nicht als Marke eingetragen werden

EuG
Urteil vom 30.09.2015
T‑364/13
Lacoste-Krokodil


Das EuG hat entschieden, dass ein Kaiman-Logo aufgrund von Verwechslungsgefahr mit dem bekannten Lacoste-Krokodil-Logo nicht als Marke für Bekleidung und Lederwaren eingetragen werden kann. Dies soll auch dann gelten, wenn sich die Logos grafisch unterscheiden.

Die Pressemitteilung des EuG:

"Das Gericht sieht in der Bekanntheit des Krokodils von Lacoste ein mögliches Eintragungshindernis für Formen von Krokodilen oder Kaimanen in Bezug auf Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe

Im Jahr 2007 meldete die polnische Gesellschaft Eugenia Mocek und Jadwiga Wenta KAJMAN Firma Handlowo-Usługowo-Produkcyjna (Mocek und Wenta) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das nachstehend wiedergegebene Bildzeichen für verschiedene Waren und Dienstleistungen (u. a. Taschen, Bekleidungsstücke und Kissen für Tiere, Schuhe und Vermietung von Immobilien) als Gemeinschaftsmarke an:

Die französische Gesellschaft Lacoste trat dieser Anmeldung entgegen, wobei sie sich auf eine ältere Gemeinschaftsmarke berief, deren Inhaberin sie ist:

Das HABM gab dem Widerspruch von Lacoste teilweise statt und lehnte die Eintragung des Zeichens von Mocek und Wenta für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe ab. Mocek und Wenta klagte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Ablehnung der Eintragung des Zeichens von Mocek und Wenta für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe.

Das Gericht prüft zunächst, ob die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, was der Fall sein könnte, wenn sie einen gewissen Grad an bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit aufweisen. Das Gericht kommt wie das HABM erstens zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine geringe bildliche Ähnlichkeit
aufweisen, da beide ein Reptil der Ordnung der Krokodile abbilden und da die breite Öffentlichkeit normalerweise nur ein unvollkommenes Bild einer Marke im Gedächtnis behält (in beiden Fällen die Abbildung eines Reptils der Ordnung der Krokodile im Profil mit gebogenem Schwanz). Das Gericht hält ferner den klanglichen Aspekt für irrelevant, da die Marke von Lacoste, anders als die angemeldete Marke, keine Wortbestandteile enthält. Schließlich bestätigt das Gericht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zumindest durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit aufweisen, da die Bildbestandteile jedes dieser Zeichen begrifflich einem Reptil der Ordnung der Krokodile entsprechen.

Das Gericht prüft sodann, ob die schwache bildliche Ähnlichkeit und die durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Marke Lacoste für Lederwaren (insbesondere Taschen), Bekleidungsstücke und Schuhe durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, den Schluss zulassen,
dass die Gefahr einer Verwechslung dieser Zeichen besteht. Das Gericht bejaht für diese drei Warenarten eine Verwechslungsgefahr, da die breite Öffentlichkeit glauben könnte, dass die Waren mit den einander gegenüberstehenden Zeichen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Insbesondere könnte die Abbildung des Kaimans von Mocek und Wenta als Variante der Abbildung des Krokodils von Lacoste wahrgenommen werden, da Letztere in der breiten Öffentlichkeit weithin bekannt ist."


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BGH: Streit um BMW-Emblem auf Ersatzteilen einer Drittfirma - Markenrechtsverletzung wenn Logo wie eigene Marke genutzt wird

BGH
Urteil vom 12. März 2015
I ZR 153/14
BMW-Emblem
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 23 Nr. 3


Im vorliegenden Fall hat sich der BGH mit einem Streit um BMW-Embleme auf Ersatzteilen einer Drittfirma befasst und entschieden, dass die Ausnahmevorschrift in § 23 MarkenG (Ersatzteilgeschäft) nicht eingreift und eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn das Logo von der Drittfirma wie eine eigene Marke genutzt wird

Leitsätze des BGH:
a) Eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind.

b) Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird.

c) Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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LG Mannheim: Werbung mit 4-Sterne-Standard für ein Hotel ohne Klassifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung wettbewerbswidrig

LG Mannheim
Urteil vom 13.04.2015
24 O 5/15


Das LG Mannheim hat entschieden, dass die Werbung mit "4-Sterne-Standard" für ein Hotel ohne Klassifizierung, die durch eine neutrale Stelle nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung erfolgen muss, irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.

LG Rostock: Werbung mit 5 Sternen im Hotellogo irreführend wenn nur entsprechende Wertung in Hotelführer vorliegt der keine Klassifizierung nach objektive Kriterien vornimmt

LG Rostock
Urteil vom 29.05.2015
5 HK O 173/14


Das LG Rostock hat entschieden, dass die Werbung mit 5 Sternen im Hotellogo eines Hotels irreführend ist, wenn nur eine entsprechende Wertung in einem Hotelführer vorliegt der keine Klassifizierung nach objektive Kriterien vornimmt und keine neutrale Prüfstelle ist.


VGH Bayern: Unzulässige Schleichwerbung bei ständiger Einblendung des Logos "Fulltiltpoker.net" bei einer Pokersendung ohne Hinweis auf Dauerwerbesendung

Bayerischer VGH
Urteil vom 09.03.2015
7 B 14/1605
Fulltiltpoker


Der VGH Bayern hat entschieden, dass eine unzulässige Schleichwerbung vorliegt, wenn der Fernsehsender (hier Sport1 ) bei einer Pokersendung ständig das Logo eines Pokeranbieters (hier: Fulltiltpoker.net ) einblendet und dabei kein Hinweis auf eine Dauerwerbesendung erfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin verbreitet als privater Rundfunkanbieter bundesweit das Fernsehprogramm „Sport 1“, ein Spartenprogramm, das im wesentlichen Sportsendungen zum Gegenstand hat. Sie wendet sich gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) ausgesprochene Beanstandung, die am 12. April 2010 um etwa 5.55 Uhr ausgestrahlte Sendung „Learn from the Pros“ verstoße gegen das Schleichwerbeverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) in Verbindung mit Ziffer 4 der Werberichtlinien (WRL).

Die Sendung ist eine US-amerikanische Produktion, der eine deutschsprachige Tonspur hinzugefügt worden ist. In der Sendung gaben professionelle Pokerspieler Tipps und Tricks preis. Sie begann mit einem Vorspann, in dem die teilnehmende Spielerin und die teilnehmenden Spieler vorgestellt worden sind. Der Vorspann endete mit dem optischen und akustischen Hinweis, dass die Sendung von „Fulltiltpoker.net“ gesponsert wurde. Das Logo von „Fulltiltpoker.net“ war in nahezu jeder Einstellung – oft mehrfach – zu sehen, z.B. auf einem großen Bildschirm zwischen zwei miteinander redenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in den Bauchbinden, in erklärenden Animationen, auf Spielkartenrückseiten und auf Tafeln der Studiodekoration. Am Ende der Sendung wurde zum Besuch der Homepage von „Fulltiltpoker.net“ aufgefordert: „Wenn ihr zu Hause eine Herausforderung sucht, loggt euch bei fulltiltpoker.net ein. Phil, Logan und Howard warten auf euch“. Die Sendung wurde von zwei Werbeblöcken und einem Einzelspot für das von Fulltiltpoker.net ausgerichtete Pokerturnier „Heads Up – das Pokerduell“, der auch in einem der Werbeblöcke gelaufen ist, unterbrochen.

[...]

Die beschriebene Darstellung des Logos „Fulltiltpoker.net“ ist Schleichwerbung im Sinn der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV.

Das Logo weist auf die unter der Marke „Fulltiltpoker“ angebotenen Dienstleistungen im Internet hin. Unter der Marke wurden Dienstleistungen um das Pokerspiel angeboten. Im Zeitpunkt der Produktion der Sendung und ihrer Ausstrahlung wurde mit der Internetseite „www.Fulltiltpoker.net“ ein kostenloses Angebot für Pokerspieler eröffnet, das ausschließlich der Unterhaltung diente und Übungsmöglichkeiten sowie eine Plattform für den Erfahrungsaustausch geboten hat.

Die Klägerin hatte auch die Absicht, mit der Darstellung für die Dienstleistungen von „Fulltiltpoker“ zu werben, womit die Darstellung die Voraussetzungen der Schleichwerbung im Sinne der Legaldefinition erfüllt.

[...]

Angesichts der vorliegenden Indizien für eine eigene Werbeabsicht der Klägerin kann dahinstehen, ob sich zusätzlich aus einer Gesamtbetrachtung der Sendung ein solches Indiz ergeben kann. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass irreführende Schleichwerbung auch dann vorliegt, wenn die Werbeabsicht bei nicht als Werbung gekennzeichneter Darstellung von Waren oder Dienstleistungen im redaktionellen Programm aufgrund von deren Intensität und Massierung nicht mehr verborgen bleibt. Allein aufgrund der fehlenden Kennzeichnung als Werbung wird die Eignung, über den Zweck der Darstellung zu täuschen, begründet (OVG RhPf B.v. 17.12.2008 – 2 A 10327/08ZUM 2009,507-513 = juris Rn. 56 und U.v. 29.4.2014 – 2 A 10894/13 – juris Rn. 67 f.). Es wäre ein merkwürdiges Ergebnis, müsste der Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz allein wegen seiner Offenkundigkeit folgenlos bleiben."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Markenrechtsverletzung durch Adler-Logo auf Trikots der Supermarktkette Real - DFB gewinnt Markenrechtsstreit

LG München
Urteil vom 07.08.2014
11 HKO O 10510/14


Das LG München hat die in diesem Verfahren ergangene einstweilige Verfügung bestätigt. Das Gericht hat eine Verletzung des als Marke eingetragenen Verbandslogos des DFB durch die Trikots mit dem Adlerlogo der Supermarktkette Real bestätigt.

Die Pressemitteilung des LG München:

„Rote Karte“ für Supermarktkette: Adler-Logo verletzt DFB-Marke

Das Landgericht München I hat mit heute verkündetem Urteil eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher einer deutschen Einzelhandelskette die Verwendung bestimmter Zeichen verboten wurde, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des Deutschen Fußballbundes e. V. (DFB) aufwiesen.

Der DFB verwendet seit den 1920er Jahren in seinem Verbandslogo einen Adler. Das DFB-Logo ist als deutsche und als europäische Marke geschützt.

Das beklagte Unternehmen hatte anlässlich der Fußballweltmeisterschaft Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung angeboten, die mit einem „Adler-Symbol“ – und teilweise den Wortzusätzen „Deutschland“ - versehen waren. Hiergegen hatte die Klägerin am 30. Mai 2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wogegen die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.

Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das in der Klagemarke wiedergegebene Adler-Symbol markenrechtlichen Schutz genießt. Laut Markengesetz darf ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn es ein staatliches Hoheitszeichen – also beispielsweise den Bundesadler - enthält bzw. nachahmt (§ 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 MarkenG).

Die 11. Handelskammer des Landgerichts München I hat mit ihrer heutigen Entscheidung festgestellt, dass ihr eine Prüfung, ob das die Klagemarke prägende Adler-Symbol eine Nachahmung des Bundesadlers enthalte, verwehrt sei. Ob die Marke zu Recht eingetragen sei, könne ausschließlich in einem förmlichen Löschungsverfahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden. Das Landgericht sei an den Bestand der Markeneintragung gebunden. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Wenn das Adler-Symbol der Klagemarke eine Nachahmung des Bundesadlers darstellen würde, hätte das Bundespatent- und Markenamt die Marke bereits aus diesem Grunde – unabhängig von allen weiteren Bestandteilen – nicht eintragen dürfen. Das Gericht ist daher an die Feststellung gebunden, dass es sich bei dem Adler-Symbol der Klagemarke gerade nicht um eine Nachahmung eines bundesdeutschen Hoheitszeichens handelt.“

Nachdem das Gericht auch eine deutliche bildliche Ähnlichkeit zwischen den von der Beklagten verwendeten Zeichen und der Klagemarke für gegeben hielt, hat es im Ergebnis eine Verletzung der klägerischen Markenrechte bejaht.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 11 HKO O 10510/14; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.)"


LG Berlin: Grafikdesigner darf erstelltes Kundenlogo im Regelfall auch ohne explizite Zustimmung in Referenzliste veröffentlichen

LG Berlin
Urteil vom 03.12.2013
15 O 318/12


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Grafikdesginer berechtigt ist, seine Leistungen in einer Referenzliste zu veröffentlichen, auch wenn er seinem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Im vorliegenden Fall ging es um ein vom Designer erstelltes Firmenlogo.

Nach Ansicht des Gerichts ist es geschäftsüblich und damit zulässig, wenn das Logo in einer Referenzliste u.a. im Internet veröffentlicht wird. Etwa anderes soll dann gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Kunde ein besonderes Interesse an der Vertraulichkeit der Kundenbeziehung hat.

Praxistipp: Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich stets eine Regelung zur Aufnahme von Leistungen in Referenzlisten zu treffen. Dies kann auch in den AGB oder der Leistungsbeschreibung erfolgen.

BGH: Zur Verwechslungsgefahr zwischen Castell und VIN CASTEL bei Wein

BGH
Urteil vom 31.05.2012
I ZR 112/10
Castell/VIN CASTEL
MarkenG § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3

Leitsätze des BGH:


a) Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

b) Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 112/10 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt Fragen zur rechtserhaltenen Nutzung einer Marke durch Nutzung einer abweichenden Form der Marke dem EuGH vor - PROTI

BGH
Beschluss vom 17.08.2011
PROTI
Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom
11. Februar 1989, S. 1) Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a; MarkenG § 26 Abs. 3 Satz 1
und 2


Leitsätze des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 10 Abs. 1
und 2 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift generell und allgemein einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der von der Benutzung einer Marke (Marke 1) auch dann auszugehen ist, wenn die Benutzung der Marke (Marke 1) in einer von der Eintragung abweichenden Form erfolgt, ohne dass die Abweichungen die Unterscheidungskraft der Marke (Marke 1) beeinflussen, und wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt wird, ebenfalls eingetragen ist (Marke 2)?

2. Falls die Frage 1 verneint wird:
Ist die vorstehend unter 1 bezeichnete nationale Vorschrift mit der Richtlinie 89/104/EWG vereinbar, wenn die nationale Vorschrift einschränkend dahin ausgelegt wird, dass sie nicht auf eine Marke (Marke 1) angewandt wird, die nur dazu eingetragen ist, um den Schutzbereich einer anderen eingetragenen Marke (Marke 2), die in der Form, in der sie benutzt wird, eingetragen ist, abzusichern oder auszuweiten?

3. Falls die Frage 1 bejaht oder die Frage 2 verneint wird:

a) Ist eine Benutzung einer eingetragenen Marke (Marke 1) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG nicht gegeben,

aa) wenn der Markeninhaber die Form eines Zeichens benutzt, die von der Eintragung der Marke (Marke 1) und einer weiteren Marke (Marke 2) des Markeninhabers nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass durch die Abweichungen die Unterscheidungskraft der Marken (Marke 1 und Marke 2) beeinflusst wird;

bb) wenn der Markeninhaber zwei Formen von Zeichen benutzt, von denen keine der eingetragenen Marke (Marke 1) entspricht, von denen aber eine benutzte Zeichenform (Form 1) mit einer anderen eingetragenen Marke (Marke 2) des Markeninhabers übereinstimmt und die zweite vom Markeninhaber verwandte Zeichenform (Form 2) in Bestandteilen von beiden eingetragenen Marken (Marke 1 und Marke 2) abweicht, ohne dass durch die Abweichungen die Unterscheidungskraft der Marken beeinflusst wird, und wenn diese Zeichenform (Form 2) die größere Ähnlichkeit mit der anderen Marke (Marke 2) des Markeninhabers aufweist?

b) Darf ein Gericht eines Mitgliedstaates eine einer Richtlinienbestimmung (hier Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG) entgegenstehende nationale Vorschrift (hier § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG) in Fällen anwenden, deren Sachverhalt vor einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, aus der sich erstmalig Anhaltspunkte für die Unvereinbarkeit der Vorschrift des
Mitgliedstaats mit der Bestimmung der Richtlinie ergeben (vorliegend EuGH, Urteil vom 13. September 2007 C234/06, Slg. 2007, I7333 Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]), bereits abgeschlossen war, wenn das nationale Gericht das Vertrauen eines der an dem gerichtlichen Verfahren Beteiligten in die Rechtsbeständigkeit seiner verfassungsrechtlich gesicherten Position höher bewertet als das Interesse an einer Umsetzung einer Vorschrift der Richtlinie?

BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 84/09 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Zur Haftung einer Werbeagentur, wenn ein im Kundenauftrag erstelltes Logo gegen Markenrechte Dritter verstößt

KG Berlin
Beschluss vom 04.02.2011
19 U 109/10


Das KG Berllin hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine mit der Erstellung eines Werbelogos beauftragte Werbeagentur haftet, wenn das Logo gegen Markenrechte Dritter verstößt. Dies ist nach Ansicht der Gerichts eine Frage des Einzelfalls. Im Regelfall dürfte eine Haftung der Werbeagentur jedenfalls nach der vom KG Berlin vertretenen Ansicht zu verneinen sein. Natürlich ist dies kein Freifahrtschein für Agenturen. Drängt sich etwa eine Kennzeichenrechtsverletzung auf (z.B. Anlehnung an eine bekannte Marke), so dürfte die beauftragte Werbeagentur sehr wohl haften. Gleiches gilt, wenn der Agentur das Bestehen einer Rechtsverletzung bekannt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Beklagte schuldete der Klägerin zunächst nicht die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter, sondern lediglich die Erstellung eines den graphischen Ansprüchen der Klägerin entsprechenden Logos.
[...]
Zwar ist in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, GRUR 1974, 284; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. Tz. 31; Nennen, GRUR 2005, 214; Möhring/Illert, BB 1974, 65; Wedemeyer, WRP 1979, 619, 620). Diese Verpflichtung gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt (Nennen, a.a.O., 217).
[...]
Daran gemessen war eine Markenrecherche vor Erstellung des Logos für die Beklagte weder zumutbar noch zwischen den Parteien - stillschweigend - vereinbart.
[...]
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend den klägerseits über die ausdrücklich vereinbarten Leistungen hinaus zu erwartenden Leistungsumfang der Beklagten von der Höhe der vereinbarten Vergütung abgeleitet und ist im Ergebnis ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem vereinbarten Preis von lediglich 770,00 EUR von der Klägerin ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen.
[...]
Die Beklagte war schließlich auch nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Erstellung des Logos ohne begleitende Markenrecherche vorgenommen werden würde."


Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Eine Wortfolge, der es an Unterscheidungskraft fehlt, kann eingbettet in eine aufwendige grafische Gestaltung als Marke eingetragen werden

BPatG
Beschluss vom 12.01.2011
29 W (pat) 157/10
Premium Ingredients International


Eine Wortfolge, der es an Unterscheidungskraft fehlt, kann eingbettet in eine aufwendige grafische Gestaltung als Marke eingetragen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Zwar weisen die Wortbestandteile der angemeldeten Kombinationsmarke einen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, dieser wird jedoch durch die originelle grafische Ausgestaltung so weit überlagert, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.
[...]
Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; a. a. O. - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. - anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE). Dies ist vorliegend der Fall"