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OLG Nürnberg: Kennzeichnung eines Sonderangebots in einem Werbeprospekt mit BWuOsWeSB weist nicht ausreichend auf lokale Beschränkung des Angebots hin

OLG Nürnberg
Beschluss vom 23.07.2014
3 U 1155/14


Das OLG Nürnberg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Kennzeichnung eines Sonderangebots in einem Werbeprospekt mit "BWuOsWeSB" nicht geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das beworbene Produkt nur lokal beschränkt zum Sonderpreis verfügbar ist. Die Werbung ist somit irreführend und wettbewerbswidrig. Die Wettbewerbszentrale hatte den Discounter Netto auf Unterlassung verklagt.