BVerwG: Pro Sieben darf regionale Werbespots senden - bundesweites Fernsehprogramm darf regional beschränkte Werbung senden
BVerwG
Urteil vom 17.12.2014
6 C 32.13
Die Pressemitteilung des BVerwG:
"Pro Sieben darf regionale Werbespots senden
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass es nicht gegen Bestimmungen des Rundfunkrechts verstößt, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernsehprogramms Werbespots mit regional beschränktem Verbreitungsgebiet gesendet werden.
Die Klägerin veranstaltet das Fernsehprogramm „Pro Sieben“. Sie beabsichtigt, solchen Werbekunden, für die eine bundesweite Fernsehwerbung nicht attraktiv ist, die Möglichkeit regionaler Werbespots anzubieten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin fehlt ihr hierfür die Berechtigung: Werbung sei Bestandteil des Programms. Wer die Lizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Programms besitze, dürfe nur bundesweite Werbespots senden.
Der hiergegen gerichteten Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht stattgegeben: Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses sind nur die redaktionellen Programminhalte, nicht die Werbung. Hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der Werbung ist der Veranstalter frei, solange er die werberechtlichen Bestimmungen einhält; diese enthalten im Falle des Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots. Die Erwägung, dass solche Vorgaben sinnvoll sein könnten, um die Finanzierungsaussichten lokaler oder regionaler Medien zu sichern, hat im Rundfunkstaatsvertrag keinen Niederschlag gefunden.
BVerwG 6 C 32.13 - Urteil vom 17. Dezember 2014"
Urteil vom 17.12.2014
6 C 32.13
Die Pressemitteilung des BVerwG:
"Pro Sieben darf regionale Werbespots senden
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass es nicht gegen Bestimmungen des Rundfunkrechts verstößt, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernsehprogramms Werbespots mit regional beschränktem Verbreitungsgebiet gesendet werden.
Die Klägerin veranstaltet das Fernsehprogramm „Pro Sieben“. Sie beabsichtigt, solchen Werbekunden, für die eine bundesweite Fernsehwerbung nicht attraktiv ist, die Möglichkeit regionaler Werbespots anzubieten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin fehlt ihr hierfür die Berechtigung: Werbung sei Bestandteil des Programms. Wer die Lizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Programms besitze, dürfe nur bundesweite Werbespots senden.
Der hiergegen gerichteten Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht stattgegeben: Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses sind nur die redaktionellen Programminhalte, nicht die Werbung. Hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der Werbung ist der Veranstalter frei, solange er die werberechtlichen Bestimmungen einhält; diese enthalten im Falle des Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots. Die Erwägung, dass solche Vorgaben sinnvoll sein könnten, um die Finanzierungsaussichten lokaler oder regionaler Medien zu sichern, hat im Rundfunkstaatsvertrag keinen Niederschlag gefunden.
BVerwG 6 C 32.13 - Urteil vom 17. Dezember 2014"