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EuGH: Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge dürfen nicht nur in EURO sondern auch in der Währung angeben werden die objektiv mit Dienst verbunden ist

EuGH
Urteil vom 15.11.2018
C-330/17
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. / Germanwings GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht nur in EURO, sondern auch in einer Währung angeben können, die objektiv mit Dienst verbunden ist (Hier Britsiche Pfund für Flug von London nach Stuttgart).

Die Pressemitteilung des EuGH:

Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, sind verpflichtet, sie in einer Währung anzugeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist

Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Ein Kunde buchte von Deutschland aus auf der von der deutschen Fluggesellschaft Germanwings betriebenen Internetseite www.germanwings.de einen Flug von London (Vereinigtes Königreich) nach Stuttgart (Deutschland). Der betreffende Flugpreis war nur in Pfund Sterling (GBP) ausgewiesen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Deutschland) war der Ansicht, dass diese Praktik ein unlauteres Verhalten darstelle und die Preise in Euro hätten ausgewiesen werden müssen. Sie erhob daher vor einem deutschen Gericht gegen Germanwings Klage auf Unterlassung dieser Praktik.

In diesem Kontext hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) entschieden, den Gerichtshof zu befragen. Der Bundesgerichtshof möchte wissen, wie eine Verordnung der Union auszulegen ist, wonach Luftfahrtunternehmen beim Angebot von Flugdiensten von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, jederzeit den zahlbaren Endpreis auszuweisen, der insbesondere den Flugpreis einschließt. Insbesondere möchte er wissen, ob Luftfahrtunternehmen, wenn sie den Flugpreis nicht in Euro angeben, ihn in einer Landeswährung ihrer Wahl ausweisen können; der Flugpreis ist als der Preis definiert, der für die Beförderung von Fluggästen an Luftfahrtunternehmen (oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer) zu zahlen ist, sowie etwaige Bedingungen, unter denen dieser Preis gilt (einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden).

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die VerordnungLuftfahrtunternehmen die Wahl lässt, die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste „in Euro oder in Landeswährung“
auszuweisen. Die Verordnung enthält keine Angabe zur Landeswährung, in der Flugpreise ausgewiesen werden müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben werden.

Jedoch wäre nach den Feststellungen des Gerichtshofs das von der Verordnung verfolgte Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise gefährdet, wenn der Wahlfreiheit, über die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären. Es würde hingegen die effektive Vergleichbarkeit der Preise erleichtern, wenn die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise in einer Landeswährung angäben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist. Daher entscheidet der Gerichtshof, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen; dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Somit können in einer Situation wie der in Rede stehenden, in der ein Luftfahrtunternehmen (Germanwings), das in einem Mitgliedstaat (Deutschland) niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro
gesetzliches Zahlungsmittel ist (Pfund Sterling), die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der
Währung dieses anderen Mitgliedstaats (Pfund Sterling) ausgewiesen werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: