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BKartA: Unzulässige vertikale Preisbindung durch Möbelhersteller - Bußgelder von über 4 Mio EURO gegen Hersteller und verantwortliche Manager

Das Bundeskartellamt hat in mehreren Fällen wegen kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindung Bußgelder von insgesamt über 4 Mio EURO gegen diverse Möbelhersteller und vier verantwortliche Manager verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Bundeskartellamt verhängt Bußgelder wegen vertikaler Preisbindung bei Möbeln

Das Bundeskartellamt hat seine Kartellverfahren gegen Hersteller von Möbeln wegen verbotener Preisbindung von Händlern abgeschlossen. Gegen die fünf Hersteller aeris GmbH, hülsta-werke Hüls GmbH & Co. KG, Kettler GmbH, Rolf Benz AG & Co. KG und Zebra Nord GmbH sowie gegen vier verantwortliche Manager wurden Bußgelder in Höhe von insgesamt 4,43 Mio. Euro verhängt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Hersteller dürfen Händlern keine Preisvorgaben machen, sondern nur unverbindliche Preisempfehlungen geben. Denn wenn sie den Wettbewerb zwischen den Händlern einschränken, ist der Kunde der Leidtragende. Das Bundeskartellamt hat in letzter Zeit bereits in zahlreichen Verfahren Bußgelder wegen verbraucherschädlicher Preispraktiken verhängt, etwa im Lebensmitteleinzelhandel, bei Matratzen und Navigationsgeräten. Auch im vorliegenden Fall ist wieder ein für den Verbraucher sehr bedeutsamer Produktbereich betroffen. Die betroffenen Markenhersteller decken das gesamte Angebotsspektrum von Kastenmöbeln über Polstermöbel und Bürostühle bis hin zu Garten- und Freizeitmöbeln ab.“

Die Verfahren wurden aufgrund entsprechender Beschwerden von Händlern eingeleitet. Im Juni 2014 bzw. Juli 2015 führte das Bundeskartellamt Durchsuchungen bei den Herstellern durch. In seinen Entscheidungen hat das Bundeskartellamt besonders klare Konstellationen der vertikalen Preisbindung aufgegriffen. Um die Ladenpreise zu beeinflussen, haben die Hersteller in diesen Fällen unzulässigen Druck auf preisgünstigere Händler ausgeübt, insbesondere indem sie Liefersperren angedroht und teilweise auch durchgesetzt haben. Zum Teil haben auch konkurrierende Händler dazu beigetragen, die Einhaltung der Mindestpreise zu überwachen indem sie Meldungen über „Abweichler“ abgegeben haben und die Hersteller aufforderten, auf die Einhaltung des Preisniveaus zu achten. Auf die Verhängung von Bußgeldern gegen diese Handelsunternehmen wurde in den Verfahren aus Ermessenserwägungen verzichtet.

Bedingt durch die unterschiedliche Schwere der Taten und die stark voneinander abweichende Unternehmensgröße unterscheiden sich die Einzelgeldbußen erheblich. Sämtliche betroffene Unternehmen haben mit dem Bundeskartellamt kooperiert, so dass alle Verfahren im Wege einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung abgeschlossen werden konnten (sog. Settlement). Neben der damit verbundenen Reduktion des Bußgeldes um 10% hat sich bei einigen Unternehmen deren - aufgrund laufender Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen - sehr eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit bußgeldmindernd ausgewirkt.

Die Bußgeldbescheide sind größtenteils bereits rechtskräftig. Bei einem Bescheid ist die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Gegen ihn kann noch Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.


Den Fallbericht des Bundeskartellamts finden Sie hier: