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LG Hamburg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "German Quality" und Farben der Deutschlandfahne wenn Produkt im Ausland hergestellt wird

LG Hamburg
Urteil vom 02.06.2022
327 O 307/21


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "German Quality" und Farben der Deutschlandfahne vorliegt, wenn das Produkt im Ausland hergestellt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG.

Die streitgegenständlichen Verpackungsaufmachungen sind irreführungsgeeignet i. S. v. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Die angesprochenen Durchschnittsverbraucher der hier in Rede stehenden Waren werden der Abbildung der Farben der Deutschlandfahne schwarz/rot/gold in drei Balken nebeneinander mit dem Zusatz „German Quality“ nicht nur die Beschreibung einer bestimmten - deutschen, „German“ - Qualität, unabhängig vom Ort der Herstellung, entnehmen, sondern diese Bestandteile der Verpackungsaufmachungen als Hinweise auf den Ort der Herstellung der Kondome auffassen, auch wenn - anders als in dem vom OLG Frankfurt a. M. (Beschluss v. 17.08.2020, Az. 6 W 84/20, GRUR-RS 2020, 21585) entschiedenen Fall - auf der Verpackung kein Bezug auf den Herstellungsprozess als solchen genommen wird. Das Argument der Beklagten, unter deutscher Qualität verstehe der Verbraucher unabhängig vom Herstellungsort die Einhaltung der für Deutschland einschlägigen Industrienormen und Parameter sowie überobligatorische Tests und die stichprobenartige Qualitätsprüfung durch die Beklagte als deutsches Unternehmen, überzeugt insoweit nicht. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher hat nämlich keine Kenntnis von etwaig hier einschlägigen konkreten Industrienormen und sonstigen Herstellungsparametern im Einzelnen oder davon, ob und welche besonderen technischen Qualitätsnormen in Deutschland im Vergleich zum Ausland gelten. Eine derartige Vorstellung des angesprochenen Verkehrs anzunehmen, überspannte vielmehr dessen Kenntnisstand und die daraus resultierenden Vorstellungen von einer - wie auch immer gestalteten - „deutschen Qualität“. Gerade bei einem - wie vorliegend - einteiligen Produkt, das aus einem Rohstoff in einem Herstellungsschritt erzeugt wird, wird der Verbraucher der Abbildung einer Deutschlandfahne mit den Worten „German Quality“ entnehmen, dass dieses in Deutschland hergestellt wird, sich die Qualität mithin aus den Fertigungsstandards sowie der Ausbildung und Kenntnisse der Mitarbeiter am Produktionsstandort Deutschland ergibt, nicht hingegen lediglich daraus, dass einem Lohnhersteller im Ausland bestimmte qualitative Vorgaben gemacht werden, deren Einhaltung im Inland lediglich stichprobenartig überprüft wird.

II. Der von der Klägerin geltend gemachte Abmahnkostenersatzanspruch nebst Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 13 Abs. 3 UWG i. V. m. den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Dem Grunde nach wird wegen der Irreführungseignung der abgemahnten Produktaufmachung auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch die übrigen abgemahnten Werbeaussagen waren irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG, da auch sie dem angesprochenen Verkehr suggeriert haben, die so beworbenen Produkte würden - wie unstreitig nicht - in Deutschland hergestellt. Der Höhe nach ist der von der Klägerin für die Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 125.000,00 €, von dem ein Teilgegenstandswert von 75.000,00 € auf die Abmahnung der Produktaufmachungen und der Gegenstandswert im Übrigen auf die Abmahnung der drei o. g. Werbeaussagen im Internet entfällt, nicht übersetzt. Der höhere Gegenstandswert der Abmahnung der Produktaufmachungen bildet vielmehr das höhere wirtschaftliche Interesse der Klägerin an deren Verbot, insbesondere aufgrund deren hohen Angriffsfaktors, nachvollziehbar ab.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß wenn für Produkt mit Herstellung in Deutschland geworben wird und wesentliche Fertigung nicht in Deutschland erfolgt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 17.08.2020
6 W 84/20

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn für ein Produkt mit Herstellung in Deutschland geworben wird und die wesentliche Fertigung nicht in Deutschland erfolgt

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Werbeeindruck einer Herstellung in Deutschland ist nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

Die Werbung „deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Er weiß aber, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Es kommt damit maßgeblich auf den Ort der Herstellung und nicht der konzeptionellen Planung an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte mit heute veröffentlichtem Beschluss im Eilverfahren die angegriffenen Werbeangaben.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Sie meint, diese enthielten unwahre Angaben über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte. Im Einzelnen wendet sie sich u.a. gegen die Aussagen: „Solarmodul-Hersteller ...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge, „German Luxor Quality Standard“ und „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“. Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Der Antragstellerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu, so das OLG. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die angegriffenen Angaben als Hinweis, dass die angebotenen Module der Antragsgegnerin in Deutschland produziert würden. Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen. Im Einzelnen:

Die siegelartige Gestaltung der Angabe “Solarmodule-Hersteller...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeuge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verbraucher beziehe den Flaggenhinweis auf die Angabe „Hersteller“. Es sei zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzierten. Der Verbraucher gehe davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achte auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen.

Auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre „German Luxor Quality Standard“ erzeuge im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die Angabe „deutsches Unternehmen – wir Bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.

Die so erzeugte Vorstellung entspreche nicht der Wahrheit. Die Antragsgegnerin lasse die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewerbe, also auch solche, die im Ausland produziert würden, komme es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lasse. Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, sei nur richtig, wenn diejenigen „Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält,“ erläutert das OLG. Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2020, Az. 6 W 84/20
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.05.2020, Az. 2/6 O 153/20)



OLG Braunschweig: Bezeichnung "... Germany GmbH" kein Hinweis auf Produktionsstandort der Waren sondern nur auf Sitz des Unternehmens

OLG Braunschweig
Urteil vom 20.11.2018
2 U 22/18


Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Bezeichnung "... Germany GmbH" kein Hinweis auf den Produktionsstandort der von diesem Unternehmen angebotenen Waren darstellt sondern nur auf Sitz des Unternehmens hinweist. Es liegt - so das Gericht - keine wettbewerbswidrige Irreführung über den Herstellungsort vor.



BGH legt EuGH vor: Werbung für Champignons mit Ursprungsland Deutschland wenn diese nur für Ernte nach Deutschland verbracht werden

BGH
Beschluss vom 21.09.2017
I ZR 74/16

Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Kultur-Champignons mit "Ursprungsland Deutschland“ beworben werden dürfen, wenn die Champignons in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte nach Deutschland verbracht werden.

Der Tenor der Entscheidung:

Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex abzustellen?

Haben Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2992 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einen inländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt und die Kulturchampignons erst 3 oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind?

Ist das Irreführungsverbot des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden?

Dürfen der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken?



OLG Stuttgart: Champignons dürfen mit "Ursprung Deutschland" beworben werden wenn die Aufzucht im Ausland die Ernte aber in Deutschland stattfand

OLG Stuttgart
Urteil vom 10.03.2016
2 U 63/15


Das OLG Stuttgart hat entschieden, das Champignons mit dem Zusatz "Ursprung Deutschland" beworben werden dürfen, wenn die Aufzucht im Ausland (hier: Niederlande) stattfindet, die Ernte aber nach Transport nach Deutschland in Deutschland stattfindet.

OLG Hamm: Irreführung durch Kondome "made in Germany", wenn nicht alle wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland vorgenommen werden - Rohlinge aus dem Ausland

OLG Hamm
Urteil vom 13.03.2014
4 U 121/13


Das OLG Hamm hat bekräftigt, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Kondome mit dem Zusatz "made in Germany" beworben werden aber nicht alle wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland vorgenommen werden. Vorliegend wurden Rohlinge aus dem Ausland verwendet. In Deutschland wird lediglich die Einsiegelung. Verpackung sowie die Qualitätskontrolle vorgenommen (siehe zum Thema auch "OLG Hamm: Kondome dürfen nicht mit "Made in Germany" beworben werden, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte im Ausland stattfinden")

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und unter dem Aktenzeichen BGH I ZR 89/14 beim BGH anhängig.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Unzulässige Werbung mit “deutsche Markenkondome“ - Oberlandesgericht Hamm hält an seiner Rechtsprechung fest

Werbeaussagen zum Vertrieb von Kondomen als “made in germany“, “deutsche Markenware“ oder “deutsche Markenkondome“ sind irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.03.2014 entschieden und damit die Rechtsprechung seines in einer einstweiligen Verfügungssache am 20.11.2012 gesprochenen Urteils (4 U 95/12) bestätigt.
Der klagende Verein aus Rotenburg vertritt die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, und wacht über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt. Das in Bielefeld ansässige, beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Arnstadt ansässigen Firma an. Es bewirbt diese Kondome mit “made in Germany“, als “deutsche Markenware“ und als “deutsche Markenkondome“.

Die Arnstädter Firma bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit. In dem vorangegangenen Rechtsstreit 4 U 95/12 hatte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so hergestellten Kondome mit “KONDOME - made in Germany“ zu bewerben. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nun die Beklagte verurteilt, die Werbung mit “made in Germany“ wie auch die Bezeichnung der Kondome als “deutsche Markenware“ bzw. “deutsche Markenkondome“ zu unterlassen. Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend. Denn es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden.

Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe.
Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch. Denn die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genüge, beseitige den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.03.2014 (4 U 121/13), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 89/14)."


OLG Hamm: Kondome dürfen nicht mit "Made in Germany" beworben werden, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte im Ausland stattfinden

OLG Hamm
Urteil vom 20.11.2012
I-4 U 95/12


Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass Kondome nicht mit dem Zusatz "Made in Germany" beworben werden dürfen, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte im Ausland stattfinden. Insofern liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Durch den - mit der optisch auffallenden Darstellung über eine schlichte Angabe von Produkteigenschaften hinausgehenden - Hinweis auf das besondere Merkmal „KONDOME Made in Germany“ vermittelt die Antragsgegnerin dem Verbraucher den Eindruck, die von ihr vertriebenen Kondome seien in Deutschland hergestellt worden.

Denn die Aussage bezieht sich konkret auf die Produkte „KONDOME“ und stellt durch die Verwendung des geläufigen Anglizismus „Made in Germany“ deren Fertigungsprozess in Deutschland besonders heraus.
Hierdurch wird die Erwartung des Verbrauchers begründet, alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieproduktes seien in Deutschland erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 13055 zum Hinweis „Produziert in Deutschland“), zumindest habe jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattgefunden (vgl. BGH GRUR 1973, 594 – Ski-Sicherheitsbindung zur Angabe „Eine deutsche Spitzenleistung“; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1128 zur Verwendung des Wortes „Germany“ auf einem Typenschild).
[...]
Es kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass der maßgebliche Herstellungsschritt, durch den die Kondome diejenigen Eigenschaften erhalten, derentwegen sie der Verbraucher als deutsche Leistung besonders wertschätzt, in Deutschland erfolgt.

Denn der einzige in Deutschland stattfindende Herstellungschritt, den die Antragsgegnerin ausweislich der Berufungsbegründung insoweit anführen kann, ist die unterschiedliche Befeuchtung des Teils der Produkte, die von der Antragsgegnerin neben den sog. „trockenen Kondomen“ als sog. „feuchte Kondome“ vertrieben werden. Hierin liegt „nur“ die Fertigung einer Alternative des Endproduktes Kondom. Dies rechtfertigt jedoch nicht die generelle Bezeichnung der Kondome als „Made in Germany“, ohne dass es darauf ankommt, ob die „Befeuchtung“ der oder auch nur ein maßgeblicher Herstellungsschritt ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Düsseldorf: Zusatz "Made in Germany" oder "Produziert in Deutschland" nur zulässig, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 05.04.2011
I-20 U 110/10
Made in Germany


Das OLG Düsseldorf hat nochmals klargestellt, dass die Werbung mit dem Zusatz "Made in Germany" bzw. "Produziert in Deutschland" nur zulässig ist, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Messer werden aber zu einem ganz erheblichen Teil in China hergestellt. Sie werden - auch wenn dies ein wichtiger Produktionsschritt sein mag - in Deutschland lediglich poliert. Damit besteht hinsichtlich der Messer aufgrund der Angaben auf der Packung und dem sie aufnehmenden Hinweis auf dem beigelegten Hinweisblatt die Erwartung, dass jedenfalls alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind, die jedoch nicht gerechtfertigt ist, da jedenfalls grundlegende und zumindest ebenfalls bedeutende Herstellungsschritte in China erfolgt sind. Dass sie auf aus Deutschland stammenden Maschinen erfolgt sein sollen, vermag hieran nichts zu ändern."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: