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OLG Hamburg: Monatliche Mahnkostenpauschale von 10 EURO durch Versandhändler unzulässig und Irreführung über Rechtmäßigkeit der Pauschale

OLG Hamburg
Beschluss vom 22.12.2021
15 U 14/21


Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass die monatliche Mahnkostenpauschale von 10 EURO eines Versandhändler unzulässig ist und zugleich eine Irreführung über die Rechtmäßigkeit der Gebühr vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Landgerichts Hamburg ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach einstimmiger Auffassung des Senats die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dies hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 18.11.2021 ausführlich dargelegt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird, ebenso wie auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen und Bezugnahmen, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO verwiesen.

Die darauf erfolgte Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.12.2021 erschöpft sich in Wiederholungen ihres zuvor gehaltenen Vortrags, zu dem der Senat im Einzelnen Stellung genommen hat. Sie gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Der Senat teilt insbesondere nach wie vor nicht die Ansicht der Beklagten, dass der durchschnittliche Verbraucher die im Kontoauszug angesetzte "Mahngebühr" von monatlich 10,00 Euro als bloße Rechtsansicht der Beklagten ansehe. Die Beklagte legt nicht dar, warum dem Verbraucher klar sein sollte, dass es sich bei der Beklagten "um ein Unternehmen handelt, das in einem stark umkämpften Markt tätig ist, besonderen Wert auf langlebige Kundenbeziehungen legt und deshalb sowohl mit Blick auf die angebotenen Zahlungsoptionen wie auch in der Forderungsbearbeitung auf Flexibilität bedacht ist" (Schriftsatz vom 16.12.2021, Seite 3). Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere den streitgegenständlichen Kontoauszügen, ergibt sich nichts, was den Kunden der Beklagten dieses Bild vermitteln würde. Auch die weitergehende Schlussfolgerung, dass deswegen der Verbraucher in der Mahngebühr keine feststehende Forderungsposition, sondern eine Meinungsäußerung sehe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Soweit die Beklagte schließlich erneut die Unwahrheit der Angabe (i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG) in Abrede nimmt, weil der Beklagten ein Anspruch auf die Mahnkosten zustehe und auch die Höhe der Pauschale nicht zu beanstanden sei, so hat sich der Senat mit dieser Argumentation bereits ausführlich auseinandergesetzt. Auch im letzten Schriftsatz vermag die Beklagte eine Anspruchsgrundlage, auf die sich ihre Forderung stützen ließe, nicht zu benennen. Den Ausführungen im Hinweisbeschluss ist daher nichts hinzuzufügen. Schon weil es sich vorliegend also um eine "unwahre" - und nicht nur "zur Täuschung geeignete" - Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. UWG handelt und deshalb die Einordnung als schlichte Meinungsäußerung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019, I ZR 93/17, WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge; hierzu auch Scherer, Irreführung durch Rechtsverfolgung bei nicht bestehender Forderung, WRP 2021, 1400 ff., Rn. 27 f.), liegt der hiesige Fall grundlegend anders als der dem Urteil des OLG Köln (17.07.2020, 6 U 6/20) zu Grunde liegende. Auch dies wurde bereits vertieft ausgeführt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bei Zahlungsverzug ist Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in einfach gelagerten Fällen stets zweckmäßig - Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu erstatten

BGH
Urteil vom 17.09.2015
IX ZR 280/14
BGB § 280 Abs. 2, § 286; RVG-VV Nr. 2300, 2302 aF


Der BGH hat entschieden, dass bei Zahlungsverzug die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in einfach gelagerten Fällen stets zweckmäßig und erforderlich ist, so dass die Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind.

Leitsatz des BGH:
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.

BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - LG Hamburg - AG Hamburg-Barmbek

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Pauschale Kosten für Rücklastschrift in Höhe von 13 EURO bzw. für Mahnkosten in Höhe von 9 EURO durch Telekommunikations- und DSL-Anbieter unangemessen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 13.02.2014
I-6 U 84/13

Das OLG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass pauschale Kosten für Rücklastschriften in Höhe von 13 EURO bzw. für Mahnkosten in Höhe von 9 EURO durch Telekommunikations- und DSL-Anbieter überhöht und unangemessen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat zutreffend begründet, dass (bereits) eine Pauschale von 13,00 € für Rücklastschriften und von 9,00 € für Mahnkosten überhöht im Sinne des § 309 Nr. 5 a BGB ist, weil sie höher ist, als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden der Verfügungsbeklagten (UA S. 7 f, GA 157 f.). Dass üblicherweise ein höherer Schaden entsteht, hat die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend dargelegt. Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung auch nicht. Daraus, dass diese Pauschalen überhöht sind, folgt zugleich, dass auch höhere Pauschalen überhöht wären.

Zudem verstößt diese Abrechnungspraxis auch gegen § 309 Nr. 5 b BGB, weil den Kunden eine Pauschale in Rechnung gestellt wird, ohne ihnen den Nachweis eines geringeren Schadens vorzubehalten, wie es in der Preisliste Stand 12.05.2009 für Rücklastschriften noch vorgesehen war."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug geplant

Wie einer Pressmitteilung des Bundesjustizministeriums hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen der zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr u.a. eine Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug vorsieht:

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die vollständige Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug geplant" vollständig lesen