Skip to content

BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen Einführung des Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen durch Mietrechtsnovellierungsgesetz

BVerfG
Beschluss vom 13.05.2015
1 BvQ 9/15


Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag mehrerer Immobilienmakler auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz abgelehnt. Die Antragsteller konnten nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass durch das Bestellerprinzip der Berufsstand der Wohnungsvermittler in seiner Existenz gefährdet ist. Davon ist auch nicht auszugehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auf dieser Grundlage, die von den Antragstellern zu 1) und 2) nicht mit belastbaren weiteren Angaben ergänzt worden ist, ist die für den ganzen Berufsstand der Wohnungsvermittler geltend gemachte Existenzbedrohung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2012 in Deutschland 37.900 Unternehmen (einschließlich inhabergeführter Unternehmen), die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte haben. Diese Unternehmen setzten im Jahr 2012 rund 17,1 Milliarden Euro um. Für jedes Unternehmen wurden durchschnittlich 451.000 € erwirtschaftet (Statistisches Bundesamt, Fachserie 9 Reihe 4.3, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich Grundstücks- und Wohnungswesen 2012, 2014, S. 3, 5). Daraus ergibt sich auf der Basis der in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen eine durchschnittliche Belastung dieser Unternehmen in Höhe von circa 8.200 € durch das Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes. Von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes der Wohnungsvermittler lässt sich hiernach nicht ausgehen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: