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Volltext BGH-Entscheidung Verbreitungsrecht des Urhebers umfasst das Recht das Werk der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und zu bewerben liegt vor

BGH
Urteil vom 05.11.2015
I ZR 91/11
Marcel-Breuer-Möbel II
UrhG § 17 Abs. 1 Fall 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Bewerbung von urheberrechtlich geschützten Werken (hier: Designer Möbel / Designer-Leuchten) greift in das Urheberrecht ein" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes zu werben.

BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt Fragen zum Vertrieb von Bauhaus-Möbel-Nachbauten dem EuGH vor - Marcel Breuer - Mies van der Rohe

BGH
Beschluss vom 11.04.2013
I ZR 91/11
Marcel-Breuer-Möbel
Richtlinie 2001/29/EG Art. 4 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten? Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2. Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, son-dern auch Werbemaßnahmen?

3. Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Angebots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt?

BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZR 91/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: