Skip to content

BPatG: Marke Pippi Langstrumpf für Beherbergungsdienstleistungen wird gelöscht - rein beschreibend für kindgerechte Beherbergung

BPatG
Beschluss vom 17.10.2016
27 W (pat) 59/13


Das BPatG hat entschieden, dass die für Beherberbungsdienstleistungen eingetragene Marle "Pippi Langstrumpf" zu löschen ist, da die Zeichenfolge rein beschreibend für kindgerechte Beherbergungsleistungen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Für die Beherbergung von Gästen lässt sich dem Zeichen „Pippi Langstrumpf“ entgegen der Ansicht der Markenabteilung bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahre 2001 die beschreibende Aussage entnehmen, die Beherbegungsdienstleistung
finde eltern-/kindgerecht statt. Die Figur der „Pippi Lamgstrumpf“ ist nicht nur in Deutschland, sondern fast weltweit seit Mitte des letzten Jahrhunderts bekannt. Die zahlreichen, denkbaren Assoziationen, welche die literarische Figur „Pippi Langstrumpf“, an die vorliegend allein zu denken ist, hervorruft, stehen sämtlich vordergründig und naheliegend mit deren Verhaltensweisen und ihren Abenteuern in Beziehung. Die angesprochenen Verkehrskreise werden im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ annehmen, dass es sich hierbei um ein Beherbergungsangebot handelt, welches speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet ist, etwa dergestalt, dass besondere Betreuungsangebote für Kinder vorgehalten werden oder aber auch, dass spezielle Spielzeuge oder entsprechende Gerätschaften für Kinder vorgehalten werden.

Des weiteren ist ein Verkehrsverständnis der angesprochenen Verbraucher dergestalt denkbar, dass diese annehmen werden, der so bezeichnete Beherbergungsvertrieb (respektive die dortigen Rä mlichkeiten) sei in einer Art und Weise gestaltet, der der „Herberge“ der Pippi Langstrumpf (der „Villa Kunterbunt“) nahekommt. Das angesprochene Publikum wird diese auf der Hand liegenden Sachangaben dem Umstand entnehmen, dass die Dienstleistungen unter dem Namen eines unbändigen Kinderbuchstars angeboten werden, der nicht geeignet ist, als Herkunftshinweis zu dienen. Es spielt dabei keine entscheidende Rolle, dass undeutlich bleibt, wie genau das jeweilige Angebot diesem Bedarf gerecht werden will, da ausreichend ist, wenn wie vorliegend ein enger beschreibender Bezug zu den Beherbergungsdienstleistungen gegeben ist.

Ob „Pippi Langstrumpf“ als Synonym für einen bestimmten charakterlichen Typus verwendet wird (vgl. hierzu die „Winnetou“-Entscheidungen BPatGE 42, 250 und BGH GRUR 2003, 342 und EuG T – 501/13), ist zweifelhaft, spielt allerdings für
Beherbergungsdienstleistungen keine entscheidende Rolle, da diese nicht durch Charaktereigenschaften der Romanfigur beschrieben werden, sondern durch deren Umgebung, Abenteuer und Erlebnisse. Aus diesen Gründen war der Beschwerde und dem Löschungsantrag stattzugeben."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Antrag auf Löschung einer Marke wegen Bestehen eines absoluten Schutzhindernisses muss Angabe des konkreten absoluten Schutzhindernisses enthalten

BGH
Urteil vom 01.03.2016
VI ZR 34/15
Fünf-Streifen-Schuh
MarkenG § 54 Abs. 1 und 2 Satz 2; MarkenV § 41 Abs. 2 Nr. 5, § 42; ZPO § 253
Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Antrag auf Löschung einer Marke wegen Bestehen eines absoluten Schutzhindernisses die Angabe des konkreten absoluten Schutzhindernisses enthalten muss.

Leitsätze des BGH:

a) Die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß § 54 Abs. 1, §§ 50, 8 MarkenG setzt die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von § 8 MarkenG voraus.

b) Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG wird durch einen unzulässigen Löschungsantrag nicht in Gang gesetzt.

BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anmeldung einer Marke um gegen rein dekorative Verwendungsformen vorzugehen begründet allein keine böswillige Markenanmeldung

BGH
Beschluss vom 15.10.2015
I ZB 69/14
GLÜCKSPILZ
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10


Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke um gegen rein dekorative Verwendungsformen vorzugehen allein keine böswillige Markenanmeldung begründet.

Leitsatz des BGH:
Der Umstand, dass eine Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt wird, begründet nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG), wenn nicht weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten hinzutreten.

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung im Rechtsstreit Puma gegen Pudel - unzulässige Parodie einer bekannten Marke liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 02.04.2015
I ZR 59/13
Springender Pudel
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 51 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 14;
EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 17 Abs. 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Puma gegen Pudel - Inhaber einer bekannten Marke kann Löschung einer Marke verlangen die eine Parodie der bekannten Marke darstellt" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.

b) Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.

c) Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.

BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13 - OLG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bereits die Anmeldung einer Marke ist eine abmahnfähige Markenrechtsverletzung auch wenn die Markenanmeldung vom DPMA zurückgewiesen wurde

BGH
Urteil vom 22. Januar 2014
REAL-Chips
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat nochmals bekräftigt, dass bereits die Anmeldung einer Marke eine abmahnfähige Markenrechtsverletzung ist. Dies gilt auch dann, wenn die Markenanmeldung vom DPMA zurückgewiesen wurde und der Anmelder keine Beschwerde gegen die Zurückweisung eingelegt hat. Die Entscheidung zeigt abermals, dass eine Marke nicht Recherche und rechtliche Beratung angemeldet werden sollte.

Leitsatz des BGH:

Die durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine Beschwerde eingelegt wird.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Puma gegen Pudel - Inhaber einer bekannten Marke kann Löschung einer Marke verlangen die eine Parodie der bekannten Marke darstellt

BGH
Urteil vom 02.04.2015
I ZR 59/13
Springender Pudel


Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die eine Parodie der bekannten Marke darstellt. Das Gericht gab der Klage des Sporartikelherstellers PUMA statt, der sich gegen eine Pudel-Marke zur Wehr setzte.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.

Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Marken sind wie folgt gestaltet:

Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG* besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13 - Springender Pudel

LG Hamburg - Urteil vom 10. Februar 2009 - 312 O 394/08

BeckRS 2010, 02140

OLG Hamburg - Urteil vom 7. März 2013 - 5 U 39/09

BeckRS 2015, 01706

Karlsruhe, den 2. April 2015

* § 9 MarkenG

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1. …

2.

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder

3.

wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist … , falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde."

BGH: Die Wortfolge "for you" enthält für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich keine produktbeschreibende Sachaussage

BGH
Beschluss vom 10.07.2014
I ZB 81/13
for you
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Die Wortfolge "for you" enthält für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich keine produktbeschreibende Sachaussage.

BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch BPatG kann Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG sein

BGH
Beschluss vom 22.05.2014
I ZB 34/12
S-Bahn
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 6; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG kann nicht geltend gemacht werden, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht sei entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
MarkenG willkürlich unterblieben.

b) In einer unterbliebenen Zulassung der Rechtsbeschwerde kann allerdings eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG liegen.

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung Sie hier:


BGH: Maßstäbe für Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind für Waren- und Dienstleistungsmarken gleich - DüsseldorfCongress

BGH
Beschluss vom 15.03.2014
I ZB 29/13
DüsseldorfCongress
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1


Leitsätze des BGH:


a) Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehen keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken.

b) Hat sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegenstand zu bezeichnen, kann dies dazu führen, dass der Verkehr derartige Bezeichnungen
auch als Produktkennzeichen ansieht.

BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:







BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen der Dachmarke "BOSS" und der Marke "BOSS STAR" für Bekleidung

BPatG
Beschluss vom 05.08.2014
27 W (pat) 52/13
BOSS ./. BOSS STAR


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der bekannten Dachmarke "BOSS" und der Marke "BOSS STAR" für Bekleidung Verwechslungsgefahr besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unter Berücksichtigung der Bekanntheit der Widerspruchsmarke und zusätzlich einer identischen Warensituation, reicht der Abstand der jüngeren Marke zum Widerspruchszeichen unter dem Gesichtspunkt hier zudem ausgeprägter klanglicher Ähnlichkeit nicht aus. Rechtserhebliche Verwechslungsgefahr kann auf hinreichender Zeichenähnlichkeit ausschließlich in klanglicher Hinsicht beruhen; Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung bestehen vorliegend nicht (vgl. zum Bekleidungssektor BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 – coccodrillo; GRUR 2011, 826 Rn. Rn. 21 – Enzyma/Enzymix; EuGH GRUR 2006, 413 Rn. 41 – ZIRH/SIR).
[...]
Der kraft seiner intensiven Benutzung im Kollisionszeitpunkt hohe Wiedererkennungswert des Widerspruchszeichens (vgl. BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus; GRUR 2007, 888 Rn. 24 – Euro Telekom) veranlasst das Publikum unter den gegebenen Umständen dazu, die Wortkomponente „BOSS“ mit Vorrang gegenüber dem Element „STAR“ als dominanten Herkunftshinweis wahrzunehmen und in Erinnerung zu behalten. Dieses Verständnis wird noch dadurch unterstützt, dass „BOSS“ als Stammbestandteil einer Serie von Zeichen eingeführt war (u.a. BOSS ORANGE; HUGO BOSS). Außerdem liegt bezogen auf das Element „STAR“ ein anpreisendes Verständnis oder eine bloße Variation der Dachmarke „BOSS“ nahe.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: "HOT" nicht als Marke eintragbar - verschiedene Deutungsmöglichkeiten genügen nicht für Unterscheidungskraft

BGH
Beschluss vom 19.02.2014
HOT
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Hat ein Markenwort (hier „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertrage-nen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus.

BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: "Fucking Hell" nicht als Marke eintragbar - Verstoß gegen die guten Sitten

BPatG
Beschluss vom 17.12.2013
27 W (pat) 507/13
Fucking hell


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Fucking Hell" wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht entgegen, dass die Wortfolge „Fucking hell“ gegen die guten Sitten verstößt.
[...]
Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittli-cher, gesellschaftlicher oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt.
[...]
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angemeldeten Marke die Eintra-gung zu versagen, da sie gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt bei Begriffen vor, die einen derben Fluch ausdrücken."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zum wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch wegen unlauterer Behinderung aufgrund bösgläubiger Markenanmeldung - H15

BGH
Urteil vom 30.01.2014
I ZR 107/10
H 15
MarkenG § 52 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 10

Leitsätze des BGH:


a) Auf den außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wegen unlauterer Behinderung aufgrund einer bösgläubigen Anmeldung einer Marke findet die Vorschrift des § 52 Abs. 2 MarkenG entsprechende Anwendung.

b) Auch ohne ausdrückliche Anordnung in der Urteilsformel kann sich eine Rückwirkung der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung einer Marke aus einer Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben.

BGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 107/10 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zum Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten Erstbegehungsgefahr - REAL CHIPS

BGH
Urteil vom 22.01.2014
REAL-Chips
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Die durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine Beschwerde eingelegt wird.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bei Markenanmeldung müssen alle beantragten Waren- und Dienstleistungsklassen auf Unterscheidungskraft geprüft werden - Zur Anbringung des Symbols "R im Kreis"

BGH
Beschluss vom 17.10.2013
I ZB 11/13
grill meister
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4

Leitsätze des BGH:


a) Auch wenn das Bundespatentgericht sich bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, beschränken kann, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in die Prüfung einbezogen worden sind.

b) Eine Marke kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung geeignet sein, wenn sie das Symbol "R im Kreis" enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.

c) Eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und eine Zurückverweisung der Sache sind nicht erforderlich, wenn zwar nicht das vom Bundespatentgericht angenommene Eintragungshindernis vorliegt, das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen aber ein anderes Schutzhindernis annehmen kann.

BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: